Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 K 3364/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Tankstellengebäudes nebst Waschstraße in einem Wohngebiet.

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Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück … eine Tankstelle mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich hierbei um die älteste bestehende Tankstelle im gegenwärtigen Hamburger Stadtgebiet, die an diesem Standort mindestens seit den 1930er Jahren betrieben wird. Die Bestandsbebauung besteht aus einem zweigeschossigen Hauptgebäude mit mehreren Anbauten (darunter einem „Tankdach“ mit sechs Kraftstoffzapfsäulen, einem eingeschossigen „Shopgebäude“ und einem eingeschossigen Werkstattgebäude) sowie einer rückwärtig gelegenen Lagerhalle und Doppelgarage.

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Das Vorhabengrundstück liegt im Plangebiet des Baustufenplans ..., erneut festgestellt am 14. Januar 1955, namentlich am westlichen Rand einer Fläche, die dort als Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung in offener Bauweise (W 1 o) ausgewiesen ist. Das Gebiet liegt damals wie heute unmittelbar östlich der M.-Straße, einer Hauptverkehrsstraße, welche die Hamburger Innenstadt und … verbindet. Im Zeitpunkt der Planfeststellung war es nur vereinzelt bebaut und befand sich inmitten von Grün- bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Baustufenplan auch als solche festsetzte. Heute ist es mit Ausnahme der streitgegenständlichen Tankstelle ausschließlich mit überwiegend kleinen, eingeschossigen Wohnhäusern bebaut.

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Unter dem 19. Mai 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 2005 für den Abriss der bestehenden Bebauung mit Ausnahme des Tankdaches und der tanktechnischen Einrichtungen sowie den Neubau des Tankstellendienstgebäudes mit Wohnung im Obergeschoss und einer Pkw-Waschstraße mit zugehörigen Nebengebäude, den Einbau eines zusätzlichen Lagerbehälters für wässrige Harnstofflösung („AdBlue“), die Errichtung zweier zusätzlicher Zapfsäulen hierfür sowie die Errichtung einer Staubsaugeranlage zur Fahrzeugreinigung.

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Nachdem die Klägerin auf Anforderung der Beklagten zunächst verschiedene Unterlagen nachgereicht hatte, darunter ein schalltechnisches Gutachten vom 27. Mai 2022, teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Architekten der Klägerin mit E-Mail vom 27. Februar 2023 mit, dass der Antrag als genehmigungsfähig angesehen werden würde, wenn die Klägerin auf die ursprünglich geplanten zwei Selbstbedienungswaschboxen verzichte und eine Schallschutzwand zwischen der Waschstraße und der angrenzenden Wohnbebauung errichte. Die Klägerin änderte ihre Planung entsprechend. In der Folge gingen beim Bezirksamt … mehrere Schreiben von Grundstückseigentümern aus dem in Rede stehenden Wohngebiet ein, mit denen diese Einwendungen gegen das streitgegenständliche Vorhaben erhoben. Schließlich wurde der Bauausschuss des Bezirkes … mit der Sache befasst, der die Zulassung des Vorhabens entgegen der Empfehlung der Baukommission des Bezirksamts mehrheitlich ablehnte.

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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2023 die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für ein Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Wohngebiet – welche die Klägerin nicht beantragt hatte, worauf der Bescheid jedoch nicht einging – nicht erteilt werde. Diese sei städtebaulich nicht vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere seien die Lärmbelästigung, hervorgerufen durch die geplante Waschanlage, die Staubsaugerboxen sowie den Mehrverkehr als eine für die Nachbarschaft im Wohngebiet schädliche Auswirkung zu bewerten. Da sich bereits im Genehmigungsverfahren eine Vielzahl der beteiligten Nachbarn gegen das Vorhaben ausgesprochen habe, werde mit der Entscheidung den nachbarlichen Interessen Rechnung getragen.

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Mit Schreiben vom 29. November 2023 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Der Erteilung der Baugenehmigung stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, weil eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Wohngebiet zuzulassen sei. Das Wohngebiet sei nach dem Baustufenplan … nicht besonders geschützt. Zudem solle der Tankstellenbetrieb bestehen bleiben und lediglich das zugehörige Gebäude erneuert werden. Würde man dieses revitalisieren, anstelle es abzureißen, läge nicht einmal eine wesentliche Änderung vor und der Bestandsschutz würde erhalten bleiben. Aus diesem Grunde sei bereits fraglich, ob über die Zulässigkeit des Bauvorhabens im ausgewiesenen Wohngebiet überhaupt neu entschieden werden müsse. Bereits im Jahr 2011 sei ein positiver Vorbescheid für die Errichtung von zwei Waschboxen an der J.-Straße erteilt worden. Ebenso wie damals sei die Tankstelle auch heute mit ihrer Lage am Rande des Wohngebiets und direkt an der Hauptverkehrsstraße weiterhin als gebietsverträglich anzusehen, woran auch die geplante Errichtung einer Waschstraße anstelle der bisherigen Werkstatt nichts ändere. Hinzu komme, dass die Tankstelle zeitlich weit vor den umliegenden Wohnhäusern errichtet worden sei und die nachträgliche herannahende Wohn-bebauung nicht dazu führen könne, dass die Tankstelle nicht mehr gebietsverträglich sei. Das Bauvorhaben sei auch städtebaulich vertretbar. Die Gebäude fügten sich nämlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass nur wenige hundert Meter entfernt auf der anderen Straßenseite ein Gewerbegebiet existiere, wo in der Vergangenheit ein Lebensmittelgroßmarkt mit Tankstelle und Waschstraße sowie ein Baumarkt betrieben worden sei. Durch den Verzicht auf die SB-Waschboxen, die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Verlegung der SB-Staubsaugerboxen sei ein Störpotential zulasten der Nachbarn auszuschließen. Wie sich aus dem vorgelegten schallschutztechnischen Gutachten ergebe, sei eine zusätzliche Lärmbeeinträchtigung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben nicht zu erwarten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, was sie wie folgt begründete: Die bestehende Tankstelle sei vor Erlass des Baustufenplans … erbaut worden und lediglich im Bestand geschützt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt seien allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkämen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk müsse gewahrt bleiben. Hier sollten lediglich die Zapfanlagen und das Tankdach erhalten bleiben, was nicht ausreichend sei. Auf Grundlage des somit maßgeblichen Baustufenplans könne eine Tankstelle an dieser Stelle gerade nicht mehr errichtet werden, da sie keine allgemein zulässige Nutzung in einem Wohngebiet nach der BPVO darstelle. Sie diene nicht den Wohnbedürfnissen. Es handele sich auch nicht um einen kleineren Laden, einen kleinen, nicht störenden Handwerksbetrieb oder eine Wirtschaft. Durch die geplanten zusätzlichen Zapfsäulen und die neue Waschstraße würden die Lärmintensivität gesteigert und der Publikumsverkehr erhöht werden, was auch nicht einem nicht störenden Betrieb entspreche. Die Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen eines Baustufenplans sei rechtlich nicht möglich; insbesondere sei die Auflistung ausnahmsweise zulässiger Nutzungsarten in § 4 Abs. 3 BauNVO nicht auf Wohngebiete nach der BPVO übertragbar. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein Vorhaben als allgemein zulässig oder als unzulässig einzustufen sei. Schließlich bestehe insoweit auch kein Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da bereits die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Plangeber habe mit der Festsetzung eines Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W" BPVO, in dem u.a. „kleinere Läden" und „kleine nicht störende handwerkliche Betriebe" zugelassen werden können, deutlich gemacht, dass gewerbliche Betriebe gerade nicht unabhängig von ihrer Größe allgemein zulässig sein sollen. Die Erteilung der Baugenehmigung würde damit tief in das Interessengeflecht der Planung eingreifen und die planerische Grundentscheidung beeinträchtigen, im hier in Rede stehenden Wohngebiet allenfalls der originären Wohnnutzung deutlich untergeordnete gewerbliche Betriebe zuzulassen.

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Am 31. Juli 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Nachdem das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass eine Zulassung des Vorhabens nach seiner vorläufigen Auffassung jedenfalls die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Baustufenplans sowohl zur zulässigen Art der baulichen Nutzung als auch zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse, Traufhöhe und bebaubaren Fläche voraussetze und die Klägerin entsprechende Befreiungsanträge bislang nicht gestellt habe, hat die Klägerin in der Folge zunächst die entsprechenden Befreiungsanträge gestellt. Am 16. Juli 2025 hat die Baukommission des Bezirksamts … die Erteilung dieser Befreiungen abgelehnt, was sie wie folgt begründet hat: Die Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung sei städtebaulich nicht vertretbar und widerspreche den Zielen des Bebauungsplans. In Wohngebieten seien gemäß § 10 Abs. 4 BPVO nur kleinere, nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Da es sich bei dem geplanten Betrieb nicht um einen solchen handele, sei eine Genehmigung aus Gründen der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Bedürfnisse der Anwohner nicht möglich. Es werde erwartet, dass von dem Betrieb der Tankstelle und Waschstraße Belästigungen aus-gehen, die im Hinblick auf die Eigenart des Baugebiets oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Diese Bedenken würden durch zahlreiche Einwände der Nachbarn unter-mauert. Auch die Befreiungen vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung würden nicht erteilt, da das Vorhaben in seiner Gesamtheit städtebaulich nicht vertretbar und somit nicht genehmigungsfähig sei.

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Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Klage teils ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend wie folgt aus: Die Tankstelle sei nach Erlass des Baustufenplans durch die wechselnden Eigentümer mehrfach umgebaut und erweitert worden, ohne dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Einwände in Bezug auf die Art oder das Maß der baulichen Nutzung erhoben hätte. Auch die Größe des Tankstellenbetriebs sei in keiner Weise infrage gestellt worden. Sowohl die bisherige als auch die geplante neue Tankstelle seien in ihrer konkreten Ausgestaltung erwartbar und gebietsverträglich. Insbesondere sei die geplante Tankstelle als den Wohnbedürfnissen des Quartiers dienend anzusehen und nicht groß. Sie sei inzwischen die einzige Tankstelle in der näheren Umgebung und diene zudem der Versorgung der Nachbarschaft mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Discountermärkte. Die geplante Waschstraße diene zudem der öffentlichen Daseinsfürsorge, da die Autowäsche andernorts verboten sei. Zudem sei die Tankstelle mitnichten von reiner Wohnbebauung umgeben. Vielmehr seien dort riesige Discountermärkte mit großen Parkflächen, Gewerbebetriebe, Verwaltungsbetriebe, Hotels, Imbisse und Restaurants sowie ein Fußballstadion vorhanden. Eine wesentliche Vergrößerung der Bebauung sei nicht geplant. Eine Erhöhung des Kundenverkehrs sei auch nicht aufgrund der geplanten Errichtung zweier zusätzlicher Zapfsäulen für „AdBlue“ zu erwarten, zumal ein paralleles Betanken mit Kraftstoff und „AdBlue“ bei Pkws nicht möglich sei. Da der bisherige Kfz-Werkstattbetrieb, von dem bislang durchaus erhebliche Lärmimmissionen ausgingen, aufgegeben und durch eine wesentlich weniger lärmintensive Waschstraße ersetzt werden solle, würden die Immissionen für die Nachbarschaft sogar zurückgehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 9. November 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2024 zu verpflichten, die unter dem 19. Mai 2022 beantragte Baugenehmigung für den Abbruch und Ersatzneubau eines Tankdienst- und Wohngebäudes, den Neubau einer PKW-Waschstraße mit Nebengebäude, die Errichtung von zwei zusätzlichen Zapfsäulen sowie den Einbau eines zusätzlichen Lagerbehälters auf dem Grundstück … zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt sie auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Eine auf Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde zum Erlass eines Verwaltungsakts – wie der hier begehrten Baugenehmigung – gerichtete Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für den Abriss und Neubau ihrer Tankstelle in der beantragten Gestalt.

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Grundlage eines solchen Anspruchs ist § 72 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563, im Folgenden HBauO 2005), nach deren Vorschriften in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sich die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst, da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (im Folgenden: HBauO 2025) begonnen wurde (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025). Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Vorhaben ist – was im hier von der Klägerin angestrengten Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zu prüfen ist – bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bemisst sich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) übergeleiteten Baustufenplans … (vgl. allgemein zur Überleitung nach dieser Vorschrift VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris, Rn. 32). Denn das Vorhaben ist aufgrund des geplanten Abrisses und Neubaus sämtlicher vorhandener Gebäude (mit Ausnahme lediglich des Tankdachs und der tanktechnischen Einrichtungen) nicht vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 17.1.1986, 4 C 80.82, juris, Rn. 11 f.). Nach diesen Festsetzungen ist das streitgegenständliche Vorhaben unzulässig. Offenbleiben kann insoweit, ob sich – wofür angesichts der eindeutigen Überschreitung der Festsetzungen des Baustufenplans hinsichtlich der bebaubaren Fläche, der Geschosszahl und der Traufhöhe (vgl. dazu noch 1. b.) einiges spricht – eine Unzulässigkeit bereits aus dem geplanten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Denn jedenfalls ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Der Baustufenplan weist das östlich der M.-Straße gelegene Gebiet, zu dem auch das Vorhabengrundstück gehört, als Wohngebiet aus. Die Geltung dieser Festsetzung für das Vorhabengrundstück wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die dort gelegene Tankstelle bereits vor Erlass des Baustufenplans existiert haben dürfte. Denn der Plangeber hat sich gleichwohl dafür entschieden, auch dieses Grundstück ohne eine gesonderte Festsetzung, welche die vorhandene Tankstelle berücksichtigt hätte, als Wohngebiet auszuweisen. Aufgrund dieser Festsetzung ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht allgemein zulässig (hierzu unter 1.) und die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (hierzu unter 2.).

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1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist im Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (im Folgenden: BPVO) nicht allgemein zulässig. Insoweit ist aufgrund des geplanten Abrisses und Neubaus sämtlicher vorhandener Gebäude (mit Ausnahme lediglich des Tankdachs und der tanktechnischen Einrichtungen) nicht eine etwaige bloße Nutzungsänderung gegenüber dem bestehenden Tankstellenbetrieb, sondern der nach Umsetzung des Vorhabens vorgesehene Tankstellenbetrieb in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen.

24

Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 1 BPVO dienen die Grundstücke im Wohngebiet den Wohnbedürfnissen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können kleinere Läden, kleine nicht störende handwerkliche Betriebe, Wirtschaften und Räume zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für die Bedürfnisse der Anwohner zugelassen werden.

25

Zur Zeit der (unmittelbaren) Geltung der Baupolizeiverordnung dürfte unstreitig gewesen sein, dass Tankstellen nicht den Wohnbedürfnissen im Sinne des Satzes 1 dienen und auch nicht unter Satz 2 fallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1958, I B 118.58, DWW 1959, 35; OVG Hamburg, Urt. v. 21.3.1957, OVG Bf II 96/56 = GE 952; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. II, S. 403; Gloede/Dehn, BPVO, 1955, § 10 BPVO, S. 38).

26

Nach der späteren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist der in Satz 1 dieser Vorschrift enthaltene Begriff der Wohnbedürfnisse jedoch weit auszulegen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris, Rn. 23 f. m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, 12 K 3016/21, juris, Rn. 33 ff.). Er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind. Der Auslegung des Begriffs der Wohnbedürfnisse sind allerdings durch die Vorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG, welche die Überleitung der Baustufenpläne in das geltende Bauplanungsrecht legitimiert, Grenzen gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässigen Nutzungen nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung zur Zulässigkeit nur solcher Nutzungen führen darf, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind. Als Auslegungshilfe kann hierbei die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Denn deren Vorschriften bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist. Dabei ist zur Bestimmung der in einem – wie hier – nicht besonders geschützten Wohngebiet zulässigen Nutzungen vornehmlich auf § 4 BauNVO zurückzugreifen (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris, Rn. 36; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris, Rn. 9). Im Allgemeinen Wohngebiet können Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass alle in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W" BPVO ohne weiteres allgemein zulässig sind (hierzu sowie zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, a.a.O., Rn. 38). Denn sonst würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben und das Auslegungsergebnis gerade nicht mehr von dem Verständnis davon getragen werden, was für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten allgemein als dazugehörig oder jedenfalls als mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., Rn. 38). Die Bestimmung der in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässigen Nutzungsarten macht daher eine weitere Differenzierung erforderlich. Dabei sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten daraufhin zu untersuchen, ob bzw. inwieweit sie unter Heranziehung zusätzlicher typisierender Merkmale zulässig und im Übrigen unzulässig sind (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., Rn. 39).

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Nach den vorstehenden Maßstäben ist der vorgesehene Tankstellenbetrieb der Klägerin im (nicht besonders geschützten) Wohngebiet nicht als allgemein zulässig zu bewerten. Da eine Tankstelle selbst dann, wenn sie (auch) von Anwohnern ihrer Nachbarschaft genutzt wird, ersichtlich nicht als unmittelbar zur Wohnnutzung dazugehörig anzusehen ist, kommt es insoweit darauf an, ob die in Rede stehende Tankstelle als mit der Wohnnutzung verträglich zu bewerten ist. Als Kriterium zur Bestimmung dieser Gebietsverträglichkeit in Betracht kommt einerseits, ob die Tankstelle der Versorgung des in Rede stehenden Wohngebiets dient, und andererseits, ob sie als „klein“ anzusehen ist (zu diesen beiden Maßstäben im Einzelnen sogleich unter a. und b.). Auf welchen dieser Maßstäbe im Zweifelsfall entscheidend abzustellen wäre, kann hier offenbleiben, da der geplante Tankstellenbetrieb nach beiden Kriterien nicht als gebietsverträglich zu bewerten ist.

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a) Zunächst ist nicht anzunehmen, dass der geplante Tankstellenbetrieb der Versorgung des in Rede stehenden Wohngebiets dienen würde (vgl. zur Heranziehung dieses Kriteriums zur Bestimmung der Gebietsverträglichkeit von Gewerbebetrieben in Wohngebieten nach der BPVO VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, 12 K 3016/21, juris, Rn. 43; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.1959, OVG Bf II 35/59 = GE 1.211). Ein Gewerbebetrieb dient der Versorgung eines Wohngebiets, wenn er sich dem Wohngebiet, in dem er liegt, funktional zuordnen lässt (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, a.a.O., Rn. 47). Danach dürften insbesondere in großflächigen Wohngebieten mit einer größeren Dichte und einem größeren Maß der Bebauung auch größere Gewerbebetriebe noch der Gebietsversorgung dienen können. Ein solcher Funktionszusammenhang fehlt hingegen, wenn der Gewerbebetrieb jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang auf einen Personenkreis ausgerichtet ist, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit einem Kraftfahrzeug und den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht (vgl. zu Schank- und Speisewirtschaften BVerwG, Urt. v. 20.3.2019, 4 C 5.18, juris, Rn. 16; siehe zur fußläufigen Erreichbarkeit im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2022, 2 Bs 55/22, n.v.; Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris, Rn. 12). Nach diesem Maßstab dient der geplante Tankstellenbetrieb nicht der Versorgung des umliegenden Wohngebiets. Angesichts seiner Lage unmittelbar an einer Hauptverkehrsstraße, welche die Hamburger Innenstadt und … – … eine der größten Ortschaften im näheren Hamburger Umland – verbindet, und der ausgesprochen kleinen Größe des in Rede stehenden Wohngebiets ist offensichtlich, dass sich jedenfalls sein Angebot der Kraftstoffversorgung zu einem ganz erheblichen Teil an Durchfahrtsverkehr aus einem wesentlich größeren Einzugsgebiet richtet. Gleiches dürfte für die angebotene Fahrzeugreinigung mithilfe der Wasch- und der Staubsaugeranlage gelten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Angebot des Tankstellenshops an Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten der umliegenden Supermärkte gerade auch von den Anwohnern in Anspruch genommen werden dürfte, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass diesem Geschäft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung innerhalb des geplanten Betriebs zukommen könnte.

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b) Ebenso wenig ist der vorgesehene Tankstellenbetrieb als „klein“ anzusehen.

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Das typisierende Merkmal „klein“ ist in der Rechtsprechung als Kriterium dafür, welche der in den §§ 3 und 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen, die keine Wohnnutzungen im engen Sinne darstellen, in einem Wohngebiet nach der BPVO als zulässig angesehen werden können, anerkannt (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, 12 K 3016/21, juris, Rn. 41 [mit einer umfassenden Übersicht der weiteren dahingehenden Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts]; siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 9.98, juris, Rn. 25 [zu „kleineren“ Anlagen für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO]). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass im Bereich der Baustufenpläne in der Regel keine andere, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich sei (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris, Rn. 24). Dies dürfte wiederum damit zusammenhängen, dass die Festsetzungen der Baustufenpläne – anders als dies bei Bebauungsplänen in der Regel der Fall ist – grundsätzlich keine die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten berücksichtigenden planerischen Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten enthalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tankstelle in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet zulässig ist, regelmäßig jedenfalls auch auf das typisierende Merkmal „klein“ abzustellen (vgl. für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, a.a.O., Rn. 42). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Größe eines Vorhabens sowohl nach der Regelungssystematik der Baupolizeiverordnung als auch nach derjenigen der Baunutzungsverordnung geeignet ist, einen eigenen Nutzungstypus zu begründen (hierzu sowie zum Folgenden: VG Hamburg, ebenda). So sieht § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO bereits für das nicht besonders geschützte Wohngebiet lediglich die Zulassung „kleinerer Läden“ und „kleiner nicht störender Handwerksbetriebe“ vor. Gewerbliche Betriebe (aller Art) sind unabhängig von ihrer Größe erst in einem Mischgebiet zulässig und auch dort nur dann, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind (vgl. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO). Dies macht zum einen deutlich, dass die Größe eines Vorhabens geeignet ist, die Art eines Nutzungstypus zu kennzeichnen, und lässt zum anderen die Wertung des Normgebers erkennen, dass die abstrakte nachbarliche Verträglichkeit von Nutzungstypen in bestimmten Baugebieten von der Größe der jeweiligen Einrichtung und der planerischen Ausformung der Umgebung abhängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris, Rn. 24; Beschl. v. 26.10.2011, 2 Bf 151/10.Z, juris, Rn. 8).

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Für die Beurteilung, ob ein Betrieb „klein“ ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an (hierzu sowie zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, 12 K 3016/21, juris, Rn. 45; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris, Rn. 23; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris, Rn. 42). Letzteres beruht darauf, dass der zulässige Umfang der Bebauung – der sich aus der festgesetzten sog. Baustufe ergibt, die sich aus Gebietstyp, Geschosszahl und Bauweise zusammensetzt (vgl. die Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BVPO) – auch ein Kennzeichen für die vom Plangeber beabsichtigte Intensität der Grundstücksnutzung und die damit verbundene unterschiedliche Störungsintensität im Verhältnis der Grundstücke zueinander darstellt. So variiert die bebaubare Grundstücksfläche nach Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zwischen 2/10 der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche bei einer eingeschossigen offenen Bebauung und 5/10 bei einer viergeschossigen geschlossenen Bebauung. Dies ist auch beim zulässigen Umfang ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris, Rn. 28; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris, Rn. 22). Hieraus ergibt sich zugleich, dass grundsätzlich unerheblich ist, in welchem Zusammenhang eine Tankstelle abseits des Bauplanungsrechts als klein qualifiziert wird oder ob andere Tankstellen größer oder kleiner sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, a.a.O., Rn. 45 [zu Bankfilialen]; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2009, 9 E 3464/08, juris, Rn. 18).

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Danach kann der vorgesehene Tankstellenbetrieb nicht mehr als „klein“ bewertet werden. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf das nach dem Baustufenplan in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet zulässige Maß der Bebauung. Der Plangeber hat für das Vorhabengrundstück mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bebauung (W 1 o) das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt. Hieran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass das Vorhabengrundstück am Rande des Wohngebiets liegt und nur wenige hundert Meter entfernt auf der anderen Straßenseite ein Gewerbegebiet existiert. Die Bebauung des Vorhabengrundstücks für den vorgesehenen Tankstellenbetrieb würde gleich in dreifacher Hinsicht den Festsetzungen des Baustufenplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung widersprechen. Zunächst überschreitet die Bebauung die zulässige bebaubare Fläche von 2/10 (Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO), und zwar selbst dann, wenn bei der Berechnung der bebauten Fläche die Grundflächen der lediglich gepflasterten Flächen insbesondere für Zufahrten und Stellplätze bei der Berechnung der bebauten Fläche im vorstehenden Sinne außer Betracht blieben (vgl. zu dieser Frage VG Hamburg, Urt. v. 15.7.2024, 12 K 4803/20, juris, Rn. 49). Bei einer amtlichen Grundstücksfläche von 2.893 m² beträgt die bebaubare Fläche 578,60 m². Sie wird bereits durch das Hauptgebäude (241,93 m²) mit Vordach (22,10 m²) und Tankdach (188,22 m²), das Nebengebäude (58,52 m²) und die Waschstraße (168,58 m²) überschritten (vgl. zu diesen Maßen Bauvorlage 32/12 „Berechnung der Nutzflächen und des gesamten umbauten Raumes gem. DIN 277 [2005]“). Zudem überschreitet das geplante Hauptgebäude mit seinen zwei Vollgeschossen sowohl die festgesetzte Geschosszahl von lediglich einem Vollgeschoss als auch die zulässige Traufhöhe von 4,50 m (Spalte 7 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO). Auch absolut gesehen wäre der geplante Tankstellenbetrieb deutlich größer als die umgebende Wohnbebauung.

33

Auch wenn zur Beurteilung, ob eine Tankstelle „klein“ ist, wenigstens ergänzend auf die Größe des Tankstellenbetriebs als solchem oder auf den zu erwartenden Kundenverkehr abzustellen sein sollte, wäre der hier vorgesehene Betrieb nicht mehr als „klein“ zu bewerten. Die Tankstelle selbst wird acht parallele Tankvorgänge ermöglichen, darunter sechs mit Kraftstoff und zwei mit dem Zusatz „AdBlue“. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine kleine Tankstelle, die selbst mit einem kleinen und kleinteiligen Wohngebiet der Baustufe W 1 o ohne Weiteres verträglich ist. Nach der Einschätzung des Gerichts dürfte es sich vielmehr um eine – selbst in einer Großstadt wie Hamburg – übliche Größe handeln. Auch die Klägerin selbst hat nichts Gegenteiliges dargelegt, sondern lediglich behauptet, die Tankstelle sei „nicht groß“. Hinzu kommt schließlich, dass sich der Betrieb nicht auf die Tankstelle als solche beschränkt, sondern darüber hinaus über eine 26,50 m lange Pkw-Waschstraße verfügen soll, was ersichtlich nicht mehr einer „kleinen“ Tankstelle entspricht.

34

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Baustufenplans … zur zulässigen Art der baulichen Nutzung.

35

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Baustufenplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

36

Hier liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vor, weil hierdurch ein Grundzug der Planung berührt würde.

37

Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris, Rn. 37).

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Gemessen an diesen Vorgaben berührt die begehrte Zulassung des vorgesehenen Tankstellenbetriebs die Grundzüge der Planung. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bebauung (W 1 o) das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 11.3.2024, 12 K 3016/21, juris, Rn. 55). Zudem hat er mit der Ausweisung eines Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO, in dem nach Satz 2 der Vorschrift u.a. „kleinere Läden“ und „kleine nicht störende handwerkliche Betriebe“ zugelassen werden können, deutlich gemacht, dass gewerbliche Betriebe gerade nicht unabhängig von ihrer Größe allgemein zulässig sein sollen. Die Zulassung des hier vorgesehenen Tankstellenbetriebs, der gerade nicht ohne Weiteres als mit dem Wohngebiet verträglich zu bewerten ist (s.o. unter 1.), würde damit tief in das Interessengeflecht der Planung eingreifen und die planerische Grundentscheidung beeinträchtigen, im hier in Rede stehenden Wohngebiet allenfalls der originären Wohnnutzung deutlich untergeordnete gewerbliche Betriebe zuzulassen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.10.2022, 6 K 190/18, juris, Rn. 48).

III.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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