Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 12256/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger - Bundesbeamter im Statusamt eines Postamtmannes der Besoldungsgruppe A 11 - wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen der Deutschen Telekom Accounting GmbH (DTA), einer hundertprozentigen Tochter der Deutschen Telekom AG.
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Der Kläger war vor Erlass der hier streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung der DTA als Professional II Projektmanagement DB mit Standort D. zugewiesen. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgte zum Ende des Monats Juni 2014 die Auflösung des Standorts D. und eine Verlagerung der bisherigen Tätigkeiten der DTA an den Zielstandort E.. Der Kläger war bereits ab dem 1. Februar 2014 von seinen bisherigen Aufgaben freigestellt. Wegen der Versuche, den Kläger wohnungsortnah auf einen neuen Arbeitsplatz zu vermitteln, wird auf Bl. 76 ff. der Beiakte A Bezug genommen.
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Nach vorheriger Anhörung des Klägers, Beteiligung der Betriebsräte und der Gesamtschwerbehindertenvertretung wies die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 dauerhaft im Unternehmen der DTA, Bereich Finanz- und Kundenbuchhaltung die abstrakt-funktionelle Tätigkeit als Referent der Besoldungsgruppe A 11 und konkret die Tätigkeit als Professional II Projektmanagement am Dienstort E. zu. Die zugewiesenen Aufgaben wurden im Einzelnen beschrieben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
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Gegen die Zuweisung legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2014 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurückwies.
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Noch vor Klageerhebung suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er rügte seinerzeit die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Zuweisungsentscheidung sei unzumutbar bzw. ermessensfehlerhaft. Seine besondere familiäre Situation sei nicht umfassend gewürdigt worden. So sei der erforderliche engmaschige Betreuungsbedarf für seinen 17-jährigen Sohn F., der an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (Autismus-Spektrum-Störung) leide, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ein Herausreißen des Sohnes aus den gewohnten Strukturen, wie ihn ein Umzug mit sich bringen würde, würde zu einer Verstärkung der Behinderung führen. Dies gelte auch, wenn er - der Kläger - sich in E. eine Zweitwohnung zulege und pendeln würde. Der Sohn würde einen bekannten Behandler- und Betreuerkreis verlieren. Zudem müsse die kurzfristige Erreichbarkeit beider Elternteile gesichert sein, wenn der Sohn aus der Schule oder von anderen Aufenthaltsorten abgeholt werden müsse. Insoweit habe die Beklagte lediglich behauptet, aber nicht weiter geprüft, ob am Standort E. die Betreuungsvoraussetzungen tatsächlich vorlägen. Auch sei die Bindung der Ehefrau an den Standort D. unberücksichtigt geblieben. Diese sei ebenfalls Beamtin der DTAG und aufgrund der Zuweisungsentscheidung bis Ende 2015 beim Jobcenter G. tätig. Ein Wohnsitzwechsel sei somit auch für diese mit erheblichen Einschränkungen verbunden und der Einschnitt in die Familie sei ihnen daher nicht zuzumuten. Der Kläger rügte zudem, dass nicht sämtliche Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der DTAG geprüft worden seien.
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Das erkennende Gericht lehnte mit Beschluss vom 02.09.2014 - 13 B 10853/14 - den Eilantrag des Klägers ab. Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg den Beschluss ab und stellte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her (Beschluss vom 14.10.2014 - 5 ME 154/14 -).
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Der Kläger hat am 10.10.2014 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Er halte seine Einwendungen gegen den Zuweisungsbescheid aufrecht. Die Beklagte habe entgegen dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg nicht erwogen, ob eine Zuweisung zu einem späteren Zeitpunkt ab Eingliederung des Sohnes in einer Werkstatt oder einer Wohngruppe in Betracht kommen könne, um den Sohn den Übergang in eine neue Lebensform zu ermöglichen. Die Eingliederung des Sohnes in eine H. -Werkstatt sei noch nicht abgeschlossen und werde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Solange die Unterbringung des Sohnes nicht geklärt sei, sei die Zuweisung aus Fürsorgegründen nicht zumutbar. Es ginge ihm, dem Kläger, nicht darum, bei voller Alimentierung weiterhin von seiner Dienstpflichten freigestellt zu werden. Er könne etwa im „Homeoffice“ arbeiten. Die Beklagte lehne dies aber ab.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage entgegen.
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Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Die Zuweisungsverfügung vom 15. Juli 2014 ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde ordnungsgemäß gemäß § 28 VwVfG vor der Verfügung angehört. Auch ist das personalvertretungsrechtliche Verfahren nicht zu beanstanden. Die nach § 28 PostPersRG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrates ist erfolgt. Der Betriebsrat der DTA teilte unter dem 26. Februar 2014 mit, dass er in seiner Sitzung vom 25. Februar 2014 keine Ablehnungsgründe gefunden habe. Soweit der Betriebsrat der Deutschen Telekom AG (als abgebendes Unternehmen) der beabsichtigten Zuweisung mit Schreiben vom 11. April 2014 nicht zugestimmt und Einwendungen erhoben hatte, wurde hierauf gemäß § 29 Abs. 3 PostPersRG das Einigungserfahren durchgeführt. In der Sitzung der Einigungsstelle vom 27. Juni 2014 wurde vereinbart, dass die Zuweisung zum 1. Oktober 2014 erfolgen soll, damit der Antragsteller eine Zweitwohnung bzw. einen Umzug sowie die Pflege für sein Kind organisieren könne.
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Auch wurde die Gesamtschwerbehindertenvertretung - dem Kläger ist derzeit ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt - ausweislich des Verwaltungsvorgangs beteiligt. Soweit diese unter dem 14. April 2014 der beabsichtigten Maßnahme widersprach, ist dies - da es einer Zustimmung nicht bedarf - rechtlich ohne Belang.
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Die Zuweisungsverfügung vom 15. Juli 2014 ist weiterhin materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Hiernach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.
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Dem Kläger ist mit der Zuweisungsverfügung vom 15. Juli 2014 eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit rechtmäßig dauerhaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 zugewiesen worden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen sein könnte, liegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Im Schriftsatz vom 09.03.2015 trägt der Kläger vielmehr selbst vor, die ich ihm jetzt zugewiesene Tätigkeit entspreche seine bis zum 30.06.2014 in Hannover ausgeübten Tätigkeit. Auch die Beklagte führt in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit im Unternehmen der Besoldungsgruppe A 11 entspreche. und die DTA ein 100%iges Tochterunternehmen der DTAG ist. Schließlich gliedert die Zuweisungsverfügung den Kläger durch Verwaltungsakt dauerhaft und nicht nur vorübergehend in das aufnehmende Unternehmen ein.
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Zwar hat die Beklagte im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bei ihren Entscheidungen auch die Belastungen des betroffenen Beamten und seiner Familie einzustellen und hinreichend zu berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall aber auch im ausreichenden Maß geschehen.
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Die Zuweisung ist dem Kläger nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Beschl. vom 06.09.2013 - 5 ME 165/13 -, juris, sowie vom 28.08.2013 - 5 ME 145/13 -).
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Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers nicht ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Vielmehr hat sie die geltend gemachten Belange des Klägers in ihre Entscheidung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Soweit es die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers angeht, stehen diese der Zuweisungsverfügung schon nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 19. Februar 2014 nicht entgegen. Hiernach ist dem Kläger ein Umzug aus gesundheitlicher Sicht möglich.
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Die vom Kläger weiter geltend gemachten familiären Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung ebenfalls nicht entgegen, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung aufgrund der Zuweisungsentscheidung nicht anzunehmen sind. Hierbei wird die schwierige persönliche und familiäre Situation des Antragstellers nicht verkannt. Aber auch unter Berücksichtigung des hier in Rede stehenden Pflege- und Betreuungsbedarfs des Sohnes ist nach Auffassung des Gerichts nicht substantiiert geltend gemacht, dass durch die Zuweisungsentscheidung der Schutz der Gesundheit des Sohnes sowie der Schutz von Ehe und Familie besonders schwer beeinträchtigt werden. Die ärztliche Versorgungsmöglichkeit des Sohnes wie auch die angedachte Eingliederungsmaßnahmen dürften, ohne dass hierfür dem Dienstherrn eine konkrete Prüfungspflicht obliegen würde, auch am neuen Standort in E. gegeben sein. Soweit ein Herauslösen aus gewohnten Strukturen aufgrund seiner Erkrankung für den Sohn besonders belastend ist, ist diesem Einwand hier Rechnung getragen worden, weil mit der von der Beklagten gewährten Übergangszeit Zeit und Raum auch für (Neu)-Organisation der Pflege des Sohnes - sei es nun am bisherigen Wohnort oder am neuen Dienstort - geschaffen werden sollte. Selbst wenn nach der persönlichen Entscheidung des Antragstellers ein Umzug - wohl auch mit Blick auf die berufliche Bindung der Ehefrau an den Standort D. - nicht in Frage kommt, ist zumindest die Begründung eines Zweitwohnsitzes selbst vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, möglich und zumutbar.
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Soweit der Kläger geltend macht, im Falle eines wöchentlichen Pendelns nicht mehr in der Woche für erforderliche Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stehen, ist davon auszugehen, dass bereits bisher wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile alle anstehenden Betreuungsleistungen wohl nicht ohne Hilfeleistung durch Dritte haben erfolgen können. Innerhalb der von der Einigungsstelle vorgesehenen Übergangszeit war zudem dem Kläger hinreichend Gelegenheit gegeben worden, die insoweit erforderlichen organisationsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Würde der Argumentation des Klägers gefolgt, würde sich der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung fast in absurder Weise in sein Gegenteil verkehren. Ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit ist indes nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang zu bringen.
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Insgesamt ist die Beklagte nicht gehalten, auf die Dienstleistung des Antragstellers unter fortdauernder Alimentation aufgrund geltend gemachten Betreuungsbedarfs in der Familie weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit Februar 2014 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Vielmehr steht es dem Kläger frei, ggfs. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen, um die Betreuung weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können.
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Auch der Einwand des Klägers, dass ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an seiner dauerhaften Zuweisung in E. nicht bestehe, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die hier maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung das Tatbestandsmerkmal des „dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses“ trotz der entsprechenden Streichung der Sache nach noch enthält. Die Beklagte hat ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse - wenngleich es nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung einer Zuweisung sei - als gegeben angesehen, weil durch die Zuweisung die Weiterbeschäftigung des Klägers im aktiven Beamtenverhältnis sichergestellt werde. Damit erfülle sie den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Dies geschehe mangels Dienstposten innerhalb der DTAG zwar nicht bei dem Mutterkonzern selbst, aber bei der DAT, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der DTAG. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Pflicht des Dienstherrn, einen Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu beenden, im dringenden betrieblichen Interesse liegt (BVerwG, Urt. vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, juris). Insoweit kommt es auf den Einwand, der Dienstposten könne problemlos durch einen am Standort E. derzeit unterwertig beschäftigten Beamten besetzt werden, nicht entscheidungserheblich an.
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Der Kläger kann der Zuweisungsverfügung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass angeblich für ihn bestehende andere Einsatzmöglichkeiten am Standort D. nicht genügend geprüft worden seien. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Beklagten besteht, vor einer Zuweisung nach E. zunächst wohnortnahe freie, und der Laufbahn und der Qualifikation des Klägers entsprechende Stellen ausfindig zu machen und dem Kläger anzubieten, muss hier nicht entschieden werden. Der vom Kläger im Eilverfahren erhobene Vorwurf trägt schon deshalb nicht, weil ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Blatt 76 ff. Beiakte A) i bereits frühzeitig versucht wurde, den Beamten des betroffenen Standortes in D. eine wohnortnähere Beschäftigung zu vermitteln.
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Es muss auch nicht weiter geklärt werden, aus welchen Gründen der Kläger einer lediglich mündlich von der Beklagten angebotenen Stelle in Garbsen eine Absage erteilt hat. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung aus Gründen der Entfernung (so die Beklagte) oder weil andere Stellenangebote eine höhere Priorität hatten (so der Kläger) erfolgte. Jedenfalls gabt es ausweislich der Feststellungen der Beklagten, die mit Schriftsatz vom 18. August 2014 im vorangegangenen Eilverfahren im Einzelnen angeführt hat, dass und warum ein Einsatz des Klägers auf den von ihm mit Schreiben vom 6. August 2014 angeführten Stellen nicht möglich ist, aktuell keine wohnortnahe Verwendungsmöglichkeit.
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Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 14.10.2014 geforderten weiteren Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid nicht angestellt hat. Zum dem Zeitpunkt, als der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erging, war der Widerspruchsbescheid bereits erlassen. Die Beklagte hat aber diese Aspekte dadurch gewürdigt, dass sie von sich aus die Vollziehung weiter ausgesetzt hat, um den Kläger mehr Zeit zu geben. Letztendlich sind die angestellten Ermessenserwägungen ausreichend.
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Die familiäre Situation des Klägers hat die Beklagte durchaus in ihrer Entscheidung eingestellt, wie sich auch aus der Bemessung einer großzügigen Übergangsfrist ergibt. Diese hat der Kläger nicht genutzt - auch nicht die zusätzliche Zeit, die im Laufe des Antrags- und Klageverfahren vor dem Gericht bislang vergangen ist. Zu Recht - das Gericht teilt voll inhaltlich die Auffassung der Beklagten - weist die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Kläger - wenn er denn anders nicht die erforderliche Betreuung seines Sohnes meint hinreichend sicherstellen zu können - auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausweichen muss.
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Zwar kann das Gericht die persönliche Situation des Klägers mit der Betreuung eines behinderten Kindes durchaus nachvollziehen und mitfühlen, entscheiden muss das Gericht indes nach Recht und Gesetz. Und danach ist die Klage abzuweisen. Es ist der Beklagten jedenfalls nicht zuzumuten, über dem zugebilligten Rahmen hinaus weiterhin dem Kläger die volle Besoldung zu zahlen, ohne dass dem eine Arbeitsleistung des Klägers gegenüber steht. Gerade aus der Regelung des § 92 BBG ergibt sich, dass bei pflegebedürftigen Angehörigen der Gesetzgeber dem Beamten einen anderen Weg gewiesen hat, als den, den der Kläger eingeschlagen hat (so auch OVG Münster, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -, ZBR 2015, 99, 101).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- § 78 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 92 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 165/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 154/14 1x (nicht zugeordnet)
- PostPersRG § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1001/14 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- PostPersRG § 29 Verfahren 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 92 Abs. 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 145/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 13 B 10853/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- PostPersRG § 4 Beamtenrechtliche Regelungen 2x