Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 A 3782/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, gegen die Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

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Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt mit der Flurstücksbezeichnung I., Flur 1 der Gemarkung J.. Sie ist außerdem Eigentümerin des westlich an dieses Grundstück angrenzenden Flurstücks K., auf dem sich, an das Wohnhaus angebaut, Garagen befinden. Auf dem Dach der Garagen wurden ein Balkon und ein Wintergarten errichtet. Beide Kläger sind schließlich Eigentümer des weiter westlich an das Flurstück K. angrenzenden Flurstücks L., das unbebaut ist und nach den Angaben der Beklagten überwiegend außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liegt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks E-Straße in A-Stadt mit der Flurstücksbezeichnung M., Flur 1 der Gemarkung J. und sind dort seit dem 30.09.2015 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Flurstücke der Kläger liegen südlich der von West nach Ost verlaufenden Straße Am H… und grenzen im Süden an das Grundstück der Beigeladenen, das östlich der von Norden nach Süden verlaufenden Straße Zur E… liegt und von der Straße nach Osten hin stark abfällt. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 10.01.1974 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 1 N., der für die Grundstücke der Kläger ein allgemeines Wohngebiet und für das Grundstück der Beigeladenen ein Wochenendhausgebiet festsetzt. Zulässig sind dort Wochenendhäuser mit maximal einem Vollgeschoss und einer Grundfläche bis zu 60 m². Ein Baugrenze verläuft im Abstand von 5,00 bis 7,50 m von der nördlichen Grenze zum Grundstück der Kläger. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die unter § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) verzeichneten Nebenanlagen bis auf Müllbehälter und Einfriedungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.

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Mit Bescheid vom 26.09.1978 erteilte die Beklagte den Rechtsvorgängern der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von rund 54 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen verfügte das Wochenendhaus über einen Wohnraum mit Kochnische, zwei Schlafzimmern, ein Bad/WC sowie einen Windfang.

4

Mit Bescheid vom 28.11.1995 erteilte die Beklagte unter gleichzeitiger Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen „Bereich der geplanten Abstellräume“ und von der festgesetzten zulässigen Grundfläche einem weiteren Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelgarage und den Bau eines Untergeschosses unter das vorhandene Wochenendhaus. Nach den genehmigten Bauvorlagen verfügt das Untergeschoss über ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer, ein Bad/WC und ist von dem bereits vorhandenen - in seinem Grundriss teilweise veränderten - Geschoss über ein Treppenhaus zu erreichen. Westlich an das Gebäude wird eine Doppelgarage angebaut, in deren Untergeschoss sich ein Hobby- und ein Geräteraum befinden. Der Baugenehmigung ist folgender Hinweis beigefügt: „Das Gebäude darf nicht zum ständigen Aufenthalt genutzt werden.“

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Nachdem sich der Kläger zu 2) mehrfach bei der Beklagten darüber beschwert hatte, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen und deren Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen und darüber hinaus die Abstände zu seinem Grundstück nicht eingehalten würden, beantragte er unter dem 07.06.2016 ausdrücklich, gegen die Beigeladenen wegen „der illegalen Nutzung des Wochenendhauses“ bauaufsichtlich einzuschreiten. Unter dem 16.08.2016 bzw. dem 25.08.2016 teilte er unter Vorlage einer Vollmacht) mit, dass dieser Antrag auch für seine Ehefrau, die Klägerin zu 1) gestellt werde.

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Zur Begründung ihres Antrags machten die Kläger geltend: Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.11.1995 erlaube keine Nutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen, so dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorlägen. Das Gebäude selbst überschreite die zulässige Grundfläche bei weitem. Das Vorhaben sei auch abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, indem es die Baugrenze in größerem Umfang überschreite als dies durch die erteilte Befreiung gerechtfertigt sei. Dies habe die Beklagte bereits im September 1996 festgestellt und den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zum Rückbau aufgefordert. Dieser habe dann erklärt, dass es für die weitere Überdachung (an der Westseite der Garagen) Gründe gebe und er einen weiteren Bauantrag einreichen wolle, was jedoch nie erfolgt sei. Das Gebäude sei daher - so die Kläger - auf den 1978 genehmigten Zustand zurückzubauen. Schließlich entwässerten die Beigeladenen das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über zwei Entwässerungsrohre in Richtung ihres Grundstücks, obwohl nach dem Inhalt des Bauantrags, die Einleitung in die Sammelkanalisation erfolgen solle.

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Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten ab: Soweit sich die Kläger über die Entwässerungssituation beschwerten, sei ihr Abwasserbetrieb zuständig. Der Vorgang werde von dort bearbeitet. Im Übrigen hätten die Kläger keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen seien bereits 1995 durchgeführt worden, so dass etwaige Nachbarrechte verwirkt seien. Darüber hinaus seien die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen durch die nunmehr seit über 20 Jahren bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt. Schließlich seien die Kläger durch die angeblich rechtswidrige Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen nicht beeinträchtigt, so dass sie sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen gegen ein Einschreiten entscheide.

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Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trugen sie vor, die Beigeladenen hätten folgende weitere Maßnahmen an dem Gebäude in Abweichung von der Baugenehmigung durchgeführt: Die Nordseite sei innerhalb der Abstandsfläche mit Fenstern versehen worden. Die Abstellräume seien zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Die Räume seien nicht wie vorgeschrieben nur von außen, sondern auch vom Hauptgebäude aus zugänglich, so dass es sich bei dem Garagengebäude nicht mehr um ein Nebengebäude handele und die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze einzuhalten sei. Die Abstandsfläche sei aufgrund der Höhe des Anbaus nicht ausreichend bemessen. Das im Untergeschoss anfallende Abwasser dürfte nicht in das Kanalsystem entsorgt werden können, da dieses Geschoss gut 3,00 m unter dem Straßenniveau liege. Durch diese Verstöße würden sie durch Erdabschwemmungen, Regenwasser, Einfriedung und Lärm in ihren Rechten verletzt. Außerdem sei Ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Verwirkung sei nicht eingetreten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wiederholte sie den Inhalt des Ausgangsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass eine etwaige Grenzabstandsverletzung im Bagatellbereich liege und keine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung hervorrufe.

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Am 08.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben:

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Die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen entsprächen auch insoweit nicht der Baugenehmigung, als sich an der Stelle der vorgesehenen Außentreppe ein aufgeständerter Laubengang befinde. An der Ostseite fehlten die zwei Außeneingangstüren zum Hobby- bzw. Geräteraum. Im Erdgeschoss befinde sich eine weitere Eingangstür. Im Obergeschoss sei ein Balkon mit Wintergarten errichtet worden. Im Westen befinde sich ein in den Plänen nicht eingezeichneter massiver Carport. Die Überdachung der Garage überrage anders als in den Plänen dargestellt den südlichen Gebäudeteil. Dies lasse darauf schließen, dass auch die Wände anders stehen als genehmigt. Südlich vom Hauptgebäude befänden sich zwei weitere Stellplätze. In der Südansicht befänden sich andere Fenster als in der Bauvorlage und ein Gartenhaus in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Da der Freisitz fehle, fehle auch die hinaufführende Treppenanlage. Wichen somit die errichteten baulichen Anlagen in erheblicher Weise von den Bauvorlagen ab, folge daraus nicht nur, dass der gesamte Bestand ungenehmigt sei, sondern auch, dass die Baugenehmigung aus dem Jahre 1995 mangels Ausführung erloschen sei. Ebenso fehle eine Entwässerungsgenehmigung. Die Entwässerungssituation sei auch nicht genehmigungsfähig. Dies gelte auch hinsichtlich der Ableitung des Schmutzwassers, da die Beigeladenen nicht über eine Hebeanlage verfügten. Der somit mögliche Erlass einer Beseitigungsanordnung sei die einzige ermessensgerechte Entscheidung.

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Die auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgeübte Nutzung stehe ebenso wie Maß und Stellung der baulichen Anlagen im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Hauptanlage bestehe aus einem Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen und einer Grundfläche von über 150 m². Das Wohnhaus überschreite zu ihrem Grundstück hin das Baufenster um mehr als 4,50 und reiche bis zu 2,50 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Nebenanlagen, wie Treppenlauf, Entwässerungseinrichtungen und Aufschüttungen, die außerhalb des Baufensters ohnehin nicht zulässig seien, verringerten den Grenzabstand noch weiter. Östlich hinter dem Wohnhaus sei auf einer massiven Aufschüttung von erheblich mehr als einem Meter Höhe eine Terrasse mit einer Grundfläche von über 30 m² in Beton gegossen. Ein Vorbau westlich vor dem Wohnhaus bis an die Straßenbegrenzungslinie liege gänzlich außerhalb des Baufensters. Ein selbständiges Gebäude südöstlich des Wohnhauses mit einer weiteren Grundfläche von etwa 16 m² komme noch hinzu.

13

Ihnen stehe der sog. Gebietserhaltungsanspruch zu. Die Plankonzeption sei erkennbar darauf angelegt, im Norden ungestörtes Wohnen zu ermöglichen, ohne das Gebiet durch Festsetzung eines reinen Wohngebietes ausschließlich auf das Wohnen zu beschränken, was bei der gegebenen Insellage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Nahversorgung beeinträchtigt hätte. Um gleichwohl einem gesteigerten Ruhebedürfnis Raum zu geben, habe der Satzungsgeber die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen, weil potentiell störträchtigen, Nutzungen gänzlich ausgeschlossen. Die zeitliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit im Wochenendhausgebiet sei entscheidend für das ungestörte Wohnen in dem nördlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet, insbesondere für das unmittelbar an das Wochenendhausgebiet angrenzenden Grundstück der Kläger. Damit habe der Satzungsgeber die benachbarten Grundstücke zu einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, in der jeder Eigentümer vom anderen die Einhaltung der planerischen Nutzungsbeschränkungen erwarten und durchsetzen könne. Aber auch unabhängig von den Besonderheiten der konkreten Plankonzeption stehe ihnen der Gebietserhaltungsanspruch auf Durchsetzung der festgesetzten Nutzungsart im angrenzenden Wochenendhausgebiet zu.

14

Die Entwässerung des Niederschlagswassers von der Dachfläche des Hauptgebäudes über das im hängigen Gelände im Abstand von etwa 1,50 m von ihrer Grundstücksgrenze offen endende Entwässerungsrohr stelle keine ordnungsgemäße schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers dar. Denn das Wasser werde nicht auf das eigene Grundstück geleitet, sondern fließe schon bei durchschnittlichen Niederschlagsmengen ungehindert über die Zuleitung und das abfallende Gelände auf ihr Grundstück, bevor es überhaupt auf dem Grundstück der Beigeladenen versickern könne. Durch die baurechtlichen Verstöße erfahre ihr Grundstück eine Wertminderung von mindestens
20 %.

15

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.12.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 zu verpflichten,

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1. gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt anzuordnen,

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2. hilfsweise die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt zum Dauerwohnen sofort vollziehbar zu untersagen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zwar liege eine Baugenehmigung für eine Dauerwohnnutzung des Wochenendhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht vor. Gleichwohl hätten die Kläger insoweit keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege als das Grundstück der Beigeladenen. Der Plangeber habe entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht durch die zeitliche Beschränkung der Nutzung im Wochenendhausgebiet das gesteigerte Ruhebedürfnis im allgemeinen Wohngebiet schützen wollen. Es sei den Klägern daher nicht möglich, aus der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes im benachbarten Baugebiet einen weitergehenden Schutz zu erhalten, als ihnen in ihrem eigenen Baugebiet zustehe. Darüber hinaus sei die Festsetzung der Gebietsart im Wochenendhausgebiet funktionslos geworden, da von den 12 dort vorhandenen Häusern inzwischen 10 langjährig als Hauptwohnsitz genützt würden.

22

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

23

die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor: Der Hauptbaukörper ihres Wohnhauses unterschreite den Mindestgrenzabstand nicht. Auch würden sie ihr Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Kläger ableiten. Dies sei bereits Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Bückeburg. Die baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück seien sämtlich durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt. Ein Verstoß gegen drittschützende Normen liege nicht vor. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, da ihr Grundstück nicht in demselben Baugebiet liege wie ihr Grundstück und sie daher auch nicht denselben einschränkenden Vorschriften unterworfen seien. Selbst wenn ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften vorläge, wären jegliche Abwehrrechte verwirkt. Eine Beseitigung der baulichen Anlagen wäre ebenso wie eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet.

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Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

29

Als Anspruchsgrundlage für das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten kommt allein § 79 Absatz 1 NBauO in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Sie kann namentlich die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO) und die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO). Voraussetzung für den Anspruch eines Dritten (Nachbarn) ist zudem, dass der baurechtswidrige Zustand gegen Vorschriften verstößt, die - zumindest auch - dem Schutz des Nachbarn dienen.

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1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen anordnet. Denn entweder stehen die baulichen Anlagen nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts oder die bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 26.09.1978 und 28.11.1995 stehen der beantragten Beseitigungsanordnung entgegen oder die Beklagte hat ein Einschreiten ermessensfehlerfrei abgelehnt.

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a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan Nr. 1 „An Kohlmeyers Brinke“ genügt diesen Anforderungen. Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bzw. einer planerischen Festsetzung ist erst dann anzunehmen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von den Festsetzungen ein Maß erreicht haben, das die Verwirklichung des mit der Regelung verfolgten Ziels auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache auch so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz (mehr) verdient (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.08.1999 - 7 A 4459/96 -, juris Rdnr. 15; VG Schwerin, Urt. v. 22.04.2010 - 2 A 38/08 -, juris Rdnr. 20). Dagegen tritt die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nicht bereits deswegen ein, weil sich einige oder auch die Mehrheit der Grundstückseigentümer nicht an den Bebauungsplan halten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt .v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - juris Rdnr. 84; VG Würzburg, Urt. v. 25.08.2015 - W 4 K 14.31 -, Rdnr. 40). Danach kann von der Funktionslosigkeit der Festsetzung „Wochenendhausgebiet“ nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die Grundstücke im Wochenendhausgebiet nunmehr überwiegend zum Dauerwohnen genutzt werden sollten, liegt darin keine unumkehrbare Entwicklung, der mit den Mitteln der Bauaufsicht nicht entgegengewirkt werden könnte.

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Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

33

Die auf dem Grundstück der Beigeladenen östlich des „Garagenhauses“ vorhandene Aufschüttung widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans, wonach die in § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) verzeichneten Nebenanlagen bis auf Müllbehälter und Einfriedungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind. Bei der vorhandenen Aufschüttung handelt es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 30 BauGB richtet. Hierzu zählen nach § 29 Abs. 1 BauGB nur Aufschüttungen größeren Umfangs. Ob es sich um eine Aufschüttung größeren Umfangs handelt, hängt zwar nicht von ihrer bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht ab. Diese kann jedoch Anhaltspunkt dafür sein, dass es sich bei der Aufschüttung um eine größere Aufschüttung handelt (vgl. Dürr in Brügelmann, § 29 BauGB Rdnr. 40). Nach Nr. 7.1 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO dürfen selbständige Aufschüttungen bis 3,00 m Höhe ohne Baugenehmigung errichtet werden. Diese Höhe wird von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht erreicht (siehe Foto Bl. 109 der Beiakte Band 1).

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Die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen widersprechen allerdings der festgesetzten Grundfläche von maximal 60 m² und der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse. Außerdem überschreiten sie im Norden und Westen die festgesetzte Baugrenze. Zweifelhaft ist jedoch, ob diesen Festsetzungen überhaupt nachbarschützende Wirkung zukommt und ob sich die Kläger, deren Grundstück im benachbarten allgemeinen Wohngebiet liegt, sich auf den Widerspruch zu diesen Festsetzungen berufen können. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche haben nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung.

35

Ob Festsetzungen auf der Grundlage der §§ 16ff. und des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rdnr. 3; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 16 BauNVO Rdnr. 49ff.; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 23 BauNVO Rdnr. 55ff.; Ziegler in Brügelmann, § 16 BauNVO Rdnr. 6 und § 23 Rdnr. 93). Den vorderen (straßenseitigen) Baugrenzen oder Baulinien kommt regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 23 Rdnr. 6.2). Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1 N. sind Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Festsetzungen dem Schutz der Nachbarn dienen sollen, nicht zu entnehmen. Die Begrenzung der Grundfläche auf 60 m² ebenso wie die Festsetzung, dass im Wochenendhausgebiet lediglich ein Vollgeschoss zulässig sein soll, dürfte daher mit dem - städtebaulichen - Ziel erfolgt sein, ein typisches Wochenendhausgebiet mit kleinen, niedrigen und zum Dauerwohnen eher ungeeigneten Wohngebäuden zu schaffen. Die Festsetzung der überbaubaren Fläche lässt sich mangels gegenteiliger Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan mit dem - städtebaulichen - Ziel begründen, den Straßenraum bzw. das Orts- und Landschaftsbild zu gestalten.

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Aber selbst wenn den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie der Festsetzung der überbaubaren Fläche an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite - dies allein kommt hier in Betracht - ebenfalls nachbarschützende Wirkung zukommen sollte, stünden der von den Klägern begehrten Anordnung, die baulichen Anlagen zu beseitigen, die bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 26.09.1978 und 28.11.1995 entgegen. Gegenstand dieser Baugenehmigungen sind im Ergebnis zwei miteinander verbundene Gebäudeteile, die jeweils über zwei Vollgeschosse verfügen. Gleichzeitig mit der Baugenehmigung vom 28.11.1995 hat die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Befreiung von der festgesetzten zulässigen Grundfläche und von der festgesetzten Baugrenze „im Bereich der geplanten Abstellräume“, erteilt. Dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Gebäude den genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und ihrer Grundfläche nicht entsprechen, haben die Kläger substantiiert nicht geltend gemacht. Anhaltpunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Soweit das Garagengebäude an der Westseite - auch nach Auffassung der Beklagten - die Baugrenze in größerem Umfang überschreitet als dies durch die erteilte Befreiung gerechtfertigt ist, hat die Festsetzung der Baugrenze zur Straßenseite ersichtlich keine nachbarschützende Wirkung. Der Auffassung der Kläger, die Überschreitung der nördlichen Baugrenze sei nicht - mehr - von der Baugenehmigung vom 28.11.1995 gedeckt, weil sich dort - anders als in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehen - kein Geräteraum, sondern ein Wohnraum befinde, kann nicht gefolgt werden. Denn bereits der Geräteraum, der im Übrigen auch nach den genehmigten Bauvorlagen vom „Hauptgebäude“ aus zugänglich ist, diente der genehmigten Wohnnutzung, so dass dessen Umnutzung in einen Wohnraum von der Variationsbreite der Baugenehmigung gedeckt ist bzw. das bisher charakteristische Nutzungsspektrum nicht verlässt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze „im Bereich der geplanten Abstellräume“ erteilt hat. Damit hat sie lediglich den Bereich beschrieben, für den die Befreiung gilt, nicht aber die Befreiung und damit die Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Räume in diesem Bereich als Abstellräume genutzt werden.

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Die Baugenehmigung vom 28.11.1995 hat ihre legalisierende Wirkung auch nicht dadurch verloren, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen oder diese selbst die baulichen Anlagen in dem von den Klägern im einzelnen aufgeführten Umfang abweichend von der Baugenehmigung errichtet bzw. in der Folgezeit verändert haben. Allerdings müssen Baumaßnahmen, damit die Baugenehmigung nicht erlischt, mit dem erkennbaren Ziel durchgeführt werden, gerade das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen. Weicht die Bauausführung von der Baugenehmigung so deutlich ab, dass das genehmigte Vorhaben nicht mehr mit dem errichteten identisch ist, erlischt die Baugenehmigung (vgl. Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 71 Rdnr. 12). Davon kann hier trotz der zahlreichen baulichen Abweichungen nicht ausgegangen werden. Die Identität eines Vorhabens wird im Wesentlichen durch seinen Standort, seine Grundfläche, sein Bauvolumen, seine Zweckbestimmung und sein Erscheinungsbild bestimmt (vgl. Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 71 Rdnr. 12). Dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen hinsichtlich ihres Standortes, ihrer Grundfläche und ihres Volumens wesentlich von dem genehmigten Vorhaben abweichen, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch wenn die Beigeladenen das als Wochenendhaus genehmigte Gebäude entgegen der Baugenehmigung zum Dauerwohnen nutzen, liegt darin keine wesentliche Abweichung von dessen Zweckbestimmung, da auch ein Wochenendhaus Wohnzwecken dient. Ein Vergleich der genehmigten Bauvorlagen mit den zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Lichtbildern zeigt schließlich, dass auch das Erscheinungsbild nicht wesentlich von den genehmigten Vorlagen abweicht.

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b) Ein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen anordnet, folgt auch nicht aus einem Widerspruch der Anlagen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts.

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aa) Soweit die baulichen Anlagen erheblich von der Baugenehmigung vom 28.11.1995 abweichen und damit möglicherweise formell illegal sind, stehen sie nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Denn Vorschriften über die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren sind nicht nachbarschützend (vgl. Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 68 Rndr. 135). Die formelle Illegalität einer Baumaßnahme reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Einschreiten zu begründen (Nds. OVG, Urt. v. 09.10.2007 - 1 LB 5/07 -, juris Rdnr. 69; Große-Suchsdorf, a.a.O., § 79 Rdnr. 73). Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ist daher nur erheblich, wenn ein Verstoß gegen eine materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschrift festgestellt wird. Dann erst ist zu prüfen, ob die bestandskräftige Baugenehmigung den Verstoß legalisiert.

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bb) Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt auch nicht aus einem Widerspruch der baulichen Anlagen zu den - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften. Die Treppenanlage (siehe Foto Bl. 93a Beiakte Band 1), bei der es sich weder um eine Gebäude noch um eine bauliche Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung handelt, braucht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO keinen Abstand zu halten. Gleiches gilt nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO für die Einfriedung und für die dem Garagengebäude vorgelagerte und mit diesem eine Flucht bildende Aufschüttung. Dass die Einfriedung eine Höhe von 2,00 m überschreitet, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos auch nicht zu entnehmen (vgl. Bl 93a und 93b Beiakte). Da die Aufschüttung zum Grundstück der Kläger hin abfällt (siehe Foto Bl. 109 Beiakte Band 1) ist davon auszugehen, dass auch diese jedenfalls im Grenzabstand eine Höhe von 2,00 m nicht überschreitet. Dagegen halten die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bereich des Garagengebäudes den nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NBauO eizuhaltenden Grenzabstand von 0,5 H, mindestens 3,00 m zu dem ausschließlich im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Flurstück K. auf einer Grundfläche von etwa 0,35 m² (= 1/2 x 0,32 m x 2,15 m) nicht ein (siehe Bl. 26 Beiakte Band 1). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Beklagten, trotz des Verstoßes gegen die - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften nicht gegen die Beigeladenen einzuschreiten, ist jedoch nicht zu beanstanden, da - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auch ausgeführt hat - die Verletzung der Abstandsvorschriften im Bagatellbereich liegt und keine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung hervorruft.

41

cc) Ein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen anordnet, folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen § 13 NBauO. Danach müssen bauliche Anlagen zwar so angeordnet sein, dass unter anderem durch Wasser unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dass die Ableitung des Niederschlagswassers vom Dach des „Garagengebäudes“ zu derartigen Belästigungen der Kläger führt, ist jedoch nicht ersichtlich. Das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Foto (Bl. 93d Beiakte Band 1) zeigt, dass lediglich geringe Wassermengen auf das Grundstück der Kläger gelangt sind.

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2. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg.

43

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber den Beigeladenen die Nutzung der baulichen Anlagen zum Dauerwohnen sofort vollziehbar untersagt.

44

Zwar widerspricht die Nutzung des Grundstücks der Festsetzung der Gebietsart „Wochenendhausgebiet“, da die Beigeladenen dort unstreitig dauerhaft und nicht nur zeitlich begrenzt zu Erholungszwecken wohnen. Diese Art der Nutzung ist auch nicht von den bestandskräftigen Baugenehmigungen gedeckt. Die Baugenehmigung vom 26.09.1978 wurde ausdrücklich für den “Neubau eines Wochenendhauses“ erteilt. Die darauf aufbauende Baugenehmigung vom 28.11.1995 enthält den Hinweis, dass das Gebäude nicht zum ständigen Aufenthalt genutzt werden dürfe. Die genehmigten Bauvorlagen (siehe die Baubeschreibung Bl. 6 Beiakte Band 2) bezeichnen das Vorhaben als „Ferienhaus“.

45

Die Festsetzung von Baugebieten hat auch nachbarschützende Wirkung, grundsätzlich jedoch nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rdnr. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 19.01.2012 - 1 ME 188/11 -, juris Rdnr. 26), hier also zugunsten der Eigentümer von Grundstücken in dem festgesetzten Wochenendhausgebiet und nicht aber zugunsten der Eigentümer in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet.

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Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise davon die Rede ist, der sog. Gebietserhaltungsanspruch stehe jedem Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet bzw. jedem Planbetroffen zu (vgl. etwa BVerwG, Beschl. V. 10.01.2013 - 4 B 48/12 -, juris Rdnr. 5; Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, juris Rdnr. 9). Dies hat den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg offenbar zu der Aussage veranlasst, dies (der Gebietserhaltungsanspruch) gelte auch für diejenigen Planbetroffenen, deren Grundstück außerhalb des durch das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in seinem Charakter betroffenen Baugebiets liege (vgl. VGH Bad-Württ, Urt. v. 04.05.2001 - 3 S 597/00 -, juris Rdnr. 44). Dass das Bundesverwaltungsgericht den Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet beschränkt und den Begriff „Plangebiet“ lediglich als Synonym für das „Baugebiet“, nicht aber für das „Bebauungsplangebiet“ verwendet, ergibt sich jedoch z.B. aus folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18.12.2007- 4 B 55/07 -, juris Rdnr.5f.:

47

„In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 155). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

48

Daraus folgt - ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte -, dass ein gebietsübergeifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 und dem Grundstück des Klägers nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht.“

49

Dass das Bundesverwaltungsgericht den Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich auf diejenigen Eigentümer beschränkt, deren Grundstück in demselben Baugebiet bzw. in demselben Plangebiet liegt wie das abzuwehrende gebietsfremde Vorhaben, spricht auch die vom Bundesverwaltungsgericht für den Gebietserhaltungsanspruch gegebene Begründung: Nur der von der Festsetzung der Gebietsart betroffene Eigentümer, in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts „der Planbetroffene“, soll die Einhaltung dieser Festsetzung fordern und Vorhaben, die der Gebietsart nicht entsprechen, abwehren können. Von der Festsetzung der Gebietsart betroffen ist aber nur der Eigentümer eines Grundstücks in dem jeweiligen Baugebiet.

50

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch ausnahmsweise von einem baugebietsüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch aus, dann nämlich, wenn Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48/12 -, juris Rdnr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier mit der Festsetzung des Wochenendhausgebiets auch den Eigentümern der Grundstücke des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets oder jedenfalls den Eigentümern des nördlich an das Wochenendhausgebiet angrenzenden Grundstücks einen Abwehranspruch gegen eine unzulässige Dauerwohnnutzung im Wochenendhausgebiet vermitteln wollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO (1968) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind. Es mag zwar sein, dass der Plangeber damit ein besonders ruhiges Wohngebiet ohne Beherbergungsbetriebe, ohne Gewerbebetriebe, ohne Anlagen für Verwaltungen oder sportliche Zwecke und ohne Gartenbaubetriebe oder Tankstellen schaffen wollte. Eine Dauerwohnnutzung, die der Plangeber durch die Festsetzung eines Wochenendhausgebietes ausschließen wollte, steht dieser Zielsetzung jedoch ersichtlich nicht entgegen, da diese Art der Nutzung im allgemeinen Wohngebiet nicht etwa gebietsfremd ist, sondern der Regelnutzung entspricht. Eine schleichende Umwandlung des bisher ruhigen allgemeinen Wohngebiets in ein weniger ruhiges Wohngebiet ist durch eine Dauerwohnnutzung im benachbarten Wochenendhausgebiet daher nicht zu befürchten.

51

Da die Dauerwohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen der Regelnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, ist eine solche Nutzung gegenüber den Klägern, deren Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, auch nicht rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Etwaiges rücksichtsloses Verhalten der Beigeladenen sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

52

3. Soweit die Kläger weitere bauliche Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen beanstanden - eine Terrasse östlich hinter dem Wohnhaus, einen Vorbau westlich vor dem Wohnhaus sowie ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 16 m² südöstlich des Wohnhauses - und die angeblich nicht genehmigungsfähige Schmutzwasserentsorgung rügen, ist nicht ersichtlich, die Verletzung welcher nachbarschützenden Vorschriften sie damit geltend machen wollen.

53

4. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die baurechtlichen Verstöße auf dem Grundstück der Beigeladenen erfahre ihr Grundstück eine Wertminderung um 20 %. Denn Wertminderungen sind für sich genommen nicht unzumutbar. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris Rdnr. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 -, juris Rdnr. 35). Dass die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger durch die geltend gemachten baurechtlichen Verstöße unzumutbar beeinträchtigt sind, ist nicht ersichtlich.

54

Ist somit ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht gegeben, bedarf die Frage, ob dieser Anspruch wegen Verwirkung erloschen ist, keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte auf die Klage der Kläger durch Urteil verpflichtet werden könnte, die sofortige Vollziehung des begehrten Nutzungsverbots anzuordnen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

56

Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des - insoweit maßgeblichen Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl., § 124 VwGO Rdnr. 12) - abweicht. Da das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der sog. Gebietserhaltungsanspruch auch von Eigentümern geltend gemacht werden kann, deren Grundstücke in einem anderen Baugebiet liegen, bereits entschieden hat, bedarf diese Frage weder einer Klärung im Sinne der Rechtseinheit und noch hat das Urteil im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzliche Bedeutung (vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl., § 124 VwGO Rdnr. 12).

 


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