Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 2740/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

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Nachdem die Klägerin im Förderzeitraum 8/2018 bis 9/2019 Ausbildungsförderung nach dem BAföG von der Beklagten erhalten hatte, stellte sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Förderzeitraum 4/2020 bis 3/2021, der am 03.03.2020 bei der Beklagten einging (Bl. 72 ff. VV). Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 84 f. VV). Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens (Bl. 84R VV). Mit einem undatierten Schreiben der Klägerin, eingegangen bei der Beklagten am 11.05.2020, stellte die Klägerin einen „Antrag auf Überprüfung“ hinsichtlich des Bescheids vom 17.04.2020 (Bl. 86 VV) und übermittelte diesen Antrag am 11.05.2020 zusätzlich per Email an die Beklagte (Bl. 87a VV). Mit Bescheid vom 18.05.2020, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab (Bl. 89 f. VV).

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Am 18.05.2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, „unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2020 dem Antrag der Klägerin vom 03.03.2020 auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den fächerübergreifenden Bachelorstudiengang mit den Fächern Deutsch und Philosophie stattzugeben“, wobei sie als Anlage eine Kopie des Bescheides vom 17.04.2020 übersandt hat. Unter dem 15.06.2020 hat sie im Kontext eines Akteneinsichtsgesuchs mitgeteilt, dass sie einen Überprüfungsantrag gestellt habe, der von der Beklagten gesondert ablehnend beschieden worden sei. Die diesbezügliche Klagefrist laufe am 22.06.2020 ab. Angesichts dessen wolle die Klägerin prüfen, „ob das vorliegende und ein weiteres Klageverfahren überhaupt durchgeführt werden soll.“ Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die von der Beklagten durchgeführte Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, sodass „nunmehr die Klage geboten“ sei. Als Anlage hat sie nochmals eine Kopie des Bescheides vom 17.04.2020 übermittelt.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2020 dem Antrag der Klägerin vom 03.03.2020 auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe stattzugeben.

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Die Klägerin meint insbesondere, ihre Klage sei auch in Anbetracht der Bestandskraft des Überprüfungsbescheids vom 18.05.2020 zulässig. Mit dem Überprüfungsbescheid liege ein anderer Streitgegenstand vor. Gemäß § 18 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 SGB X bzw. § 22 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG handele es sich dabei lediglich um einen Antrag auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Selbst bei Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.04.2020 liege die Rücknahme im Ermessen der Beklagten. Nur dieses Ermessen sei dann gerichtlich überprüfbar. Zudem sei der Überprüfungsbescheid erst nach Ablauf der für den Ausgangsbescheid laufenden Klagefrist bei der Klägerin eingegangen, sodass sie gezwungen gewesen sei, die Klage einzureichen, um den Ablehnungsbescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen. Soweit der Überprüfungsbescheid dagegen ersetzende Wirkung mit Blick auf den Ausgangsbescheid haben sollte, liege mit dem Überprüfungsbescheid gerade derselbe Streitgegenstand vor, sodass eine Klage gegen den Überprüfungsbescheid dann wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Wollte man zugleich der Annahme folgen, dass die vorliegende Klage gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid vom 17.04.2020 aufgrund der Bestandskraft des Überprüfungsbescheids unzulässig sei, seien beide Klagen unzulässig, was sich mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbaren lasse. Einer Unzulässigkeit der vorliegenden Klage stehe auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2012 – 10 LB 88/10, juris) entgegen, wonach der Adressat eines ablehnenden Verwaltungsaktes durch Erhebung der Verpflichtungsklage hinreichend zu erkennen gebe, dass er seinen Anspruch verfolge und die ablehnende Entscheidung nicht als verbindlich zu akzeptieren bereit sei. Etwas Anderes könne auch nicht aus Sicht des Adressaten oder aus Sicht der Behörde für nachfolgende Versagungsbescheide mit demselben Inhalt gelten. Indem die Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs den Gerichten mit der Klage bereits übertragen worden sei, sei Rechtssicherheit allein durch ein rechtskräftiges Urteil herzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Zulässigkeit der Klage hat die Beklagte sich nicht geäußert. Sie hält die Klage für unbegründet.

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Mit Beschluss vom 14.03.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Sie ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich entfallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Allgemeinen gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Umgekehrt fehlt das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere, wenn die Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern und ihm damit keinen Nutzen bringen kann, selbst wenn die Klage ansonsten zulässig und begründet wäre (vgl. zu diesem Rechtsgedanken Nds. OVG, Beschl. v. 25.08. 2020 – 13 MN 319/20 –, juris Rn. 16, m.w.N.). Dieser im Allgemeinen für den einstweiligen Rechtsschutz entwickelte Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Klageverfahren:

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Die Klägerin kann ihr Ziel, d.h. die Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Beklagte, mit der Klage nicht erreichen. Ergeht ein Überprüfungsbescheid, ist dieser in einem ersten Schritt im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um in der Sache eine Leistungsgewährung bewirken zu können (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.7.2015 – W 3 K 15.144, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 07.11.2013 – M 15 K 12.2551, juris Rn. 25; Urt. v. 07.11.2013 – M 15 K 12.6242, juris Rn. 31; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa BSG, Urt. v. 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R, juris Rn. 12; vgl. ferner etwa Lange, juris-SozR 21/2020, Anm. 2, Abschnitt C.; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 44 Rn. 59 f., m.w.N.). Der Überprüfungsbescheid vom 18.05.2020 ist jedoch mit dem Ablauf der diesbezüglichen Klagefrist im Juni 2020 bestandskräftig geworden und er wird mit der Klage auch nicht angegriffen. Dies zeigen nicht zuletzt der insoweit eindeutig formulierte Klageantrag sowie der Umstand, dass die Klägerin auch nach Kenntnis des Überprüfungsbescheides ihren Klageantrag auf den ablehnenden Bescheid vom 17.04.2020 begrenzt hielt und allein eine Kopie dieses letztgenannten Bescheides als Anlage beifügte (Bl. 31, 35 ff. d. A.). Eine Einbeziehung kraft Gesetzes scheidet ebenfalls aus. Sie ist – anders als insbesondere gemäß § 96 SGG im sozialgerichtlichen Prozessrecht – in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 – 3 C 35.96, juris Rn. 40; Nds. OVG, Urt. v. 17.01.2012 – 10 LB 88/10, juris Rn. 40).

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Dieses Ergebnis der Unzulässigkeit der Klage gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid vom 17.04.2020 steht im Einklang mit dem Rechtssatz, dass auch Klagen gegen bestandskräftige Überprüfungsbescheide unzulässig sind (vgl. LSG München, Urt. v. 14.05.2018 – L 11 AS 163/17, juris Leitsatz und Rn. 38). Gleichermaßen steht das Ergebnis im Einklang mit dem Rechtssatz, dass sich eine Behörde, sofern sie eine erneute Sachentscheidung und nicht bloß eine wiederholende Verfügung trifft, nicht auf die Unanfechtbarkeit eines vorangegangenen Ablehnungsbescheids berufen kann (Nds. OVG, Urt. v. 23.10.2003 – 12 LC 4/03, juris Rn. 47). Umgekehrt muss dann – wie hier – grundsätzlich gelten, dass sich ein Bürger nicht mehr auf eine etwaige Anfechtbarkeit eines Bescheides berufen kann, wenn die Behörde – auf Antrag des Bürgers hin – in einem Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die Rechtmäßigkeit dieses vorangegangenen Bescheides bestätigt und der Bürger den anschließenden Überprüfungsbescheid bestandskräftig werden lässt.

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Anders als die Klägerin meint, steht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dem nicht entgegen: Das von der Klägerin zitierte Urteil (v. 17.01.2012 – 10 LB 88/10, juris) adressierte bereits einen anderen Sachverhalt. Dort wurde namentlich ein weiterer Versagungsbescheid – anders als hier – durch klägerische Disposition ausdrücklich in das laufende Klageverfahren einbezogen. Auch der Rechtsgedanke der Unbilligkeit, die dadurch entstehen kann, dass die Klägerin durch immer neue Bescheide der Behörde während des gerichtlichen Verfahrens gezwungen wird, ihr Klagebegehren ständig unter Kontrolle zu halten (aaO, juris Rn. 45), greift in der vorliegenden Konstellation eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nicht durch. Die Klägerin hatte sich, wenn auch möglicherweise motiviert durch den (unverbindlichen) Hinweis der Beklagten in dem Bescheid vom 17.04.2020, aus eigenem freien Entschluss dazu entschieden, den Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X noch während der für den Bescheid vom 17.04.2020 laufenden Klagefrist zu stellen. Sie war mithin nicht in einer reagierenden Position, die – im Falle unerwarteter weiterer Bescheide – Schutz verdienen kann. Vielmehr hatte sie mit ihrem Überprüfungsantrag selbst den Impuls zur Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens gesetzt und ihr war demgemäß auch bekannt, dass eine diesbezügliche Bescheidung durch die Beklagte erfolgen würde.

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Anders als die Klägerin meint, wäre eine Klage gegen den Überprüfungsbescheid auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig gewesen, sodass sich auch die von ihr aufgeworfene Frage um die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht stellt. Die „Streitsache“ i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann, ist im Verwaltungsprozess „der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist“ (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 8 B 36.14, juris Rn. 8). Verschiedene Streitgegenstände liegen insbesondere vor, wenn „die einzelnen Sachverhalte nach der materiell-rechtliche[n] Regelung erkennbar unterschiedlich ausgestaltet und dadurch verselbstständigt sind, wie etwa durch ein Wahlrecht oder unterschiedliche Verfahrensgestaltungen“ (so Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 – 10 LC 4/15, juris Rn. 41 a.E.).

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Mit dem Überprüfungsbescheid vom 18.05.2020 liegt bereits ein in diesem Sinne verselbständigter Sachverhalt vor. Die Verselbständigung folgt daraus, dass die Rechtsgrundlage des Überprüfungsbescheids, namentlich § 44 Abs. 1 SGB X, erkennbar eigenständige materiell-rechtliche Voraussetzungen enthält (vgl. § 44 Abs. 1, 4 SGB X) und eine spezifische, insbesondere antragsgebundene Verfahrensgestaltung vorsieht (vgl. § 44 Abs. 1, 3 SGB X). Zudem folgt die Verselbständigung aus dem geregelten Anspruchsinhalt, der wiederum der besonderen Verfahrenskonstellation des § 44 Abs. 1 SGX geschuldet ist: Die Vorschrift enthält einen gebundenen Anspruch auf Rücknahme von rechtswidrigen (bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen) Verwaltungsakten und setzt damit stets (mindestens) ein bereits abgeschlossenes anderes Verwaltungsverfahren voraus. Dementsprechend ist auch der Klageanspruch in einem ersten Schritt auf Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheids gerichtet (vgl. erneut VG Würzburg, Urt. v. 30.7.2015 – W 3 K 15.144, juris Rn. 65, m.w.N.). Von alldem abzugrenzen ist demgegenüber der BAföG-Bescheid vom 17.04.2020, dessen Rechtsgrundlage (vgl. § 50 BAföG i.V.m. den weiteren einschlägigen Vorschriften des BAföG) im Grundsatz ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nicht voraussetzt, wiederum spezifische materiell-rechtliche sowie verfahrensrechtliche Vorgaben enthält und dabei Ansprüche auf unmittelbar per Bescheid zu bewilligende BAföG-Leistungen regelt, was einen entsprechenden, insbesondere auf Verpflichtung zur Leistungsbewilligung gerichteten Klageanspruch impliziert (vgl. nur VG Hannover, Urt. v. 28.11.2016 – 3 A 2306/15, juris Rn. 6).

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Ob und inwieweit die Bestandskraft des Überprüfungsbescheids auch weitere Aspekte der Zulässigkeit der Klage gegen den Ausgangsbescheid berührt, wofür eine in der Rechtsprechung regelmäßig anklingende, gestaltgebende Wirkung des Überprüfungsbescheides für den Bescheid, dessen Rücknahme auf Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X begehrt wird, streiten könnte (vgl. etwa BSG, Beschl. v. 26.07.2017 – B 12 R 28/17 B, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 20.07.2021 – 3 D 73/20, juris Rn. 12: Ausgangsbescheid „in der Fassung des Überprüfungsbescheids“), kann angesichts des entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses vorliegend offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Klage gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid vom 17.04.2020 möglicherweise auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Bestandskraft des Überprüfungsbescheids vom 18.05.2020 bzw. das klägerische Absehen von einer diesbezüglichen Klage als widersprüchliches Verhalten der Klägerin darstellt, welches auf Seiten der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. allgemein zu diesen Voraussetzungen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens etwa Nds. OVG, Beschl. v. 21.04.2021 – 1 MN 6/21, juris Rn. 30).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 


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