Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 A 2663/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Südsudan vorliegt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom G. März 2018 wird insoweit aufgehoben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu ¼. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der 1991 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben südsudanesischer Staatsangehöriger vom Volk der Dinka und Angehöriger der Zeugen Jehovas. Am 26. Mai 2014 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.

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Mit Bescheid vom H. September 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, weil Spanien für die Behandlung seines Asylantrages zuständig sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde durch das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. Februar 2015 abgelehnt. Die für den 12. August 2015 geplante Abschiebung des Klägers scheiterte, weil dieser untergetaucht war. Am 25. August 2016 lief die Überstellungsfrist ab. Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom H. September 2014 auf. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 14. September 2016 eingestellt.

3

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 29. Januar 2018 führte der Kläger aus, er sei in I. /Juba im Südsudan geboren. Seine Mutter stamme aus Nigeria und gehöre zur Volksgruppe der Ibo. Sein Vater sei aus Südsudan gewesen. Nach dem Tod seines Vaters in seinem vierten Lebensjahr sei er mit seiner Mutter erst nach Ghana und nach weiteren vier Jahren nach Nigeria gegangen, wo er aufgewachsen sei. Im Juni 2009 habe er Nigeria verlassen. Er habe zunächst ein Jahr in Ghana gelebt, dann ein Jahr in Marokko, dann fünf Monate in Spanien und sei von dort aus nach Deutschland gereist. Seine Mutter lebe noch in Nigeria. Im Südsudan habe er noch einen Onkel, der sinngemäß Alkoholiker sei. Er habe nie eine Schule besucht. Hier in Deutschland habe er etwas Lesen gelernt. Schreiben könne er nicht. In Nigeria habe er seiner Mutter geholfen, Restaurants zu putzen. In Marokko habe er gebettelt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er an, in Nigeria gebe es immer wieder Probleme zwischen den Fullami und den Ibo. Die Fullami würden mit ihren Viehherden die Felder der Ibo zerstören. So sei es auch auf der Farm seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er wegen einer bewaffneten Konfrontation um Vieh und Land getötet werde. Sie selbst sei geschlagen worden. Die Fullami hätten Waffen. Die Ibo hätten aber keine Waffen. Der Präsident gehöre den Fullami an und schütze die Ibo daher nicht. Im Südsudan habe er von seinem Onkel keine Hilfe zu erwarten. Er wisse nicht, wohin er dort gehen oder wo er schlafen solle.

4

Mit Bescheid vom J. März 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Asylanerkennung (Nr. 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde mit diesem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Ihm wurde für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Südsudan, oder in einen anderen Staat, in den er einreisen könne, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid vom H. September 2014 wurde aufgehoben (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Südsudan kein Verfolgungsschicksal erlitten. Sein Vorbringen betreffe vielmehr die Situation in Nigeria. Subsidiärer Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen. Insbesondere bestehe im Südsudan kein Konflikt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Als gesunder junger Mann könne er eine Gelegenheitstätigkeit aufnahmen und hierdurch sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern. Er sei in Juba geboren und habe dort noch familiäre Bindungen. Er könne somit auf familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr zurückgreifen.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Soweit er vormals beantragt hat, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, sowie hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

6

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom J. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet.

14

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch die Feststellung eines Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (Nds. OVG, Beschluss vom 25.5.2018 – 9 LA 64/18 – juris Rn. 8 mit Verweis u.a. auf EGMR, Urteil vom 27.5.2008 – 26565/05 – [N. ./. The United Kingdom] HUDOC Rn. 52 f.). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ist jedoch nicht gegeben, wenn erwartet werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnte (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 –, juris Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30284 –, juris Rn. 21). Diese Prüfung hängt immer vom zugrundeliegenden Einzelfall ab.

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Vorliegend konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Südsudan gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu sichern.

17

Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass die humanitäre Lage im Südsuan bereits seit der Unabhängigkeit des Landes 2011 angespannt war und sich seitdem kontinuierlich verschlechtert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.3.2021, S. 5).

18

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist allenfalls rudimentär gewährleistet. Durch die Behinderung von humanitärer Hilfe, andauernde Massenvertreibungen, bewaffnete Konflikte und die anhaltende Wirtschaftskrise sind in vielen Regionen des Landes Hungersnöte ausgerufen worden. 60% der Bevölkerung hatten bis Mitte 2021 Bedarf an humanitärer Unterstützung. Das Land leidet weiterhin unter extremster Ernährungsunsicherheit mit rund 6,4 Millionen Menschen, die als mangelversorgt und unterernährt gelten. Die seit Mitte 2019 anhaltenden außergewöhnlich intensiven Regenfälle haben zu Überflutungen in weiten Teilen des Landes geführt und die humanitäre Lage von rund einer Millionen Menschen weiter verschlimmert. Diese Überflutungen haben mittel- und langfristig negative Auswirkungen auf die humanitäre Lage u. a. durch Nachernteverluste und Zerstörung von Anbauflächen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.3.2021, S. 5, 17; vgl. UN, Situation in South Sudan, Report oft he Secretary-General, 9.9.2021, https://unmiss.unmissions.org/sites/default/files/s-2021-784_sg_report_on_south_sudan.pdf, Zugriff am 28.2.222; UNHCR, position on returns to South Sudan, Oktober 2021, file:///X:/Kammer05/03%20Material/06%20Asyl%20Erkenntnismittel/S%C3%BCdsudan/UNHCR%20position%20on%20returns%20to%20sout%20sudan%20oct%202021.pdf; Zugriff am 3.3.22, S. 8).

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Die medizinische Versorgung ist vor allem auf dem Land äußerst schwach und hängt in erster Linie von dem Einsatz der internationalen Gemeinschaft ab. Dies gilt insbesondere für die von Konflikten betroffenen Gebiete. Viele wohlhabende Südsudanesen und in Südsudan lebende Ausländer reisen zur medizinischen Behandlung nach Nairobi (Kenia), aber auch nach Deutschland (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.3.2021, S. 18). Durchschnittlich steht nur ein Arzt für 65.574 Personen zur Verfügung (UNHCR, position on returns to South Sudan, Oktober 2021, file:///X:/Kammer05/03%20Material/06%20Asyl%20Erkenntnismittel/S%C3%BCdsudan/UNHCR%20position%20on%20returns%20to%20sout%20sudan%20oct%202021.pdf; Zugriff am 3.3.22, S. 9).

20

UNHCR appelliert an alle Staaten, keine Abschiebungen nach Südsudan vorzunehmen. Die Situation im Südsudan ist nach Auffassung von UNHCR im Hinblick auf Sicherheit, Recht und Ordnung sowie Menschenreche nicht vereinbar mit einer sicheren und würdevollen Rückkehr von Flüchtenden. Dies gelte unabhängig davon, ob ihnen internationaler Schutz zustehe oder nicht (UNHCR, Position on Returns to South Sudan – Update II, April 2019, S. 4, https://www.refworld.org/country,,,,SSD,,5cb4607c4,0.html). Das Auswärtige Amt hat keine Erfahrungen mit Abschiebewegen nach Südsudan (Lagebericht vom 25.3.2021, S. 18).

21

Der UNHCR berichtet in Bezug auf die humanitäre Situation im Südsudan, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe im Jahr 2021 gestiegen sei. Ursache dieser Entwicklung seien insbesondere die Überflutungen, die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie, wirtschaftliche Herausforderungen sowie weitverbreitete lokale gewalttätige Auseinandersetzungen in der Form von Viehdiebstählen, Rachemorden und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen. OCHA habe im Januar 2021 geschätzt, dass im Laufe des Jahre 2021 8,3 Millionen Menschen in Südsudan auf humanitäre Hilfe angewiesen sein würden. Dies seien mehr als 70 % der Gesamtbevölkerung des Südsudan. Im Juni 2021 hätten Nahrungsmittelunsicherheit und Mangelernährung einen Höchststand seit der Unabhängigkeit des Landes erreicht. Zwar habe die Wirtschaft des Südsudan vor der Pandemie stark angezogen. Die Pandemie habe indes Existenzen zerstört. Im Zusammenspiel mit den Überflutungen, der Gewalt und der Kriminalität habe sich der Lebensstandard verschlechtert. Viele Südsudanesen berichteten über ein verringertes Einkommen. Das Südsudanesische Pfund habe gleichzeitig an Wert verloren und die Inflationsrate sei stark angestiegen. Hierdurch habe sich ein Kaufkraftverlust ergeben, der dazu führe, dass südsudanesische Haushalte nur noch wenig finanzielle Ressourcen hätten, um neben dem Erwerb von Nahrungsmitteln noch andere notwendige Ausgaben zu tätigen (UNHCR, Position on Returns to South Sudan – Update III, Oktober 2021, S. 7 f., https://www.refworld.org/country,,,,SSD,,617676f04,0.html).

22

Der Kläger ist 31 Jahre alt. Er gehört als Dinka, wie der amtierende Präsident, der größten Bevölkerungsgruppe des Südsudan an. Der Kläger hat den Südsudan unstreitig bereits im Alter von vier Jahren verlassen und ist im Wesentlichen in Nigeria aufgewachsen. Nach seinen Angaben hat er keinen Schulabschluss und keine nennenswerte Berufserfahrung. Er könne nur etwas Lesen und nicht Schreiben. In Juba hat er noch einen Onkel, der nach seinen Angaben Alkoholiker ist. Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Kläger in Nigeria aufgewachsen ist, ergeben sich für ihn bei einer gedachten Rückkehr in den Südsudan besondere Schwierigkeiten. Denn ihm fehlt die Sozialisation im Südsudan. Ob sein nach seinen Angaben alkoholabhängiger Onkel ihn aufnehmen und unterstützten würde, konnte hier nicht festgestellt werden und erscheint angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler südsudanesischer Haushalte auch nicht selbstverständlich. Da der Kläger weder einen Schulabschluss noch nennenswerte Berufserfahrung hat, kann er den Nachteil der fehlenden Sozialisation im Südsudan auch nicht durch andere begünstigende Faktoren ausgleichen.

23

In der Gesamtschau ist der Kläger aufgrund seiner persönlichen Situation im Vergleich zu anderen Rückkehrenden und auch Binnenvertriebenen in einer benachteiligten Position. Seit Beginn des Konflikts 2013 waren mindestens 1,9 Millionen Südsudanesen (im März 2021 rund 1,6 Millionen) innerhalb des eigenen Landes auf der Flucht. Zu den Hauptfaktoren von Binnenvertreibung zählen bewaffnete Konflikte, interkommunale und ethnische Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, Zwangsvertreibungen und zuletzt Naturkatastrophen. Einige der Vertriebenen suchen Schutz in Flüchtlingslagern von UN-Stützpunkten. Letztere sind der Größenordnung der Schutzsuchenden jedoch oftmals nicht gewachsen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.3.2021, S. 17; UNHCR, Position on Returns to South Sudan – Update III, Oktober 2021, S. 8, https://www.refworld.org/country,,,,SSD,,617676f04,0.html). Im Ergebnis müssen auch diese Personen sich in anderen Landesteilen eine neue Existenz aufzubauen, sodass die Ressourcen für prekäre Unterkünfte und Erwerbsmöglichkeiten durch eine entsprechend hohe Nachfrage stark begrenzt sind.

24

In Abwägung der vorgenannten Umstände konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Südsudan gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu sichern.

25

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Begehrens aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 


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