Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 A 1636/21

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er ist am XXX in Bingöl/Türkei geboren und türkischer Staatsangehöriger. Bis zum Jahr 1994 besuchte er ein Gymnasium und studierte anschließend "Tourismus/Hotelwesen". Das Studium brach er nach kurzer Zeit ab, als er sich für die kurdische Volksgruppe in der Türkei politisch engagierte. Er diente dann 1,5 Jahre beim Militär und arbeitete anschließend auf dem Bau und als Tischler. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben. Er hat neun Geschwister, die überwiegend im Heimatort leben.

Er reiste am 8. Februar 2001 in das Bundesgebiet ein und traf dort seine erste Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Am 20. September 2002 verurteilte ihn das Landgericht D. wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Er wurde am 16. Dezember 2004 aus der Haft in die Türkei abgeschoben.

Am 8. September 2005 heiratete er in Bingöl/Türkei seine erste Ehefrau, die anschließend laut mehrerer Atteste sehr unter der räumlichen Trennung gelitten habe. Die zunächst zuständige Ausländerbehörde D. befristete daraufhin die Wirkung der Abschiebung nachträglich auf den 18. April 2008. Der Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts E. zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Am 24. August 2008 reiste der Kläger mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Zunächst wurde ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht und am 9. August 2011 eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt. Der Kläger und seine erste Ehefrau trennten sich 2014 und sind seit 2019 geschieden.

In Deutschland arbeitete der Kläger nach eigenen Angaben zeitweise als Reinigungskraft, als Transportfahrer, immer mal wieder ohne Sozialversicherungsanmeldung als Bauhelfer oder in einem Restaurant und zwischendurch wohl auch einige Zeit für eine Zeitarbeitsfirma bei VW. Zudem absolvierte er einen Fortbildungskurs im Sicherheitsbereich.

Der Kläger fiel ab 2013 zunächst mit weniger schweren Delikten strafrechtlich auf. Am 18. Juli 2013 wurde er vom Amtsgericht D. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Am 8. Juli 2016 wurde er vom Amtsgericht D. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Am 24. Juli 2017 wurde er vom Amtsgericht F. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 13 Euro verurteilt.

Am 26. Oktober 2017 wurde er festgenommen und am 27. September 2018 vom Landgericht D. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hatte über Hintermänner knapp 1,5 Kilo Heroin gekauft und wollte diese Menge zusammen mit weiteren Mittätern gewinnbringend weiterverkaufen. Das mitgeführte Mobiltelefon und 1.940 Euro Bargeld wurden sichergestellt. Eine Haarprobe vom 27. Oktober 2017 wies Spuren von Kokain sowie des Abbauprodukts Benzoylecgonin und die Heroinabbauprodukte 6-Monoacetylmorphin und Morphin auf. Im Strafverfahren räumte er seine Tatbeteiligung ein. Das sichergestellte Heroin sei zum Verkauf gewesen. Infolge der Trennung von seiner Ehefrau habe er finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er habe immer mal wieder mit Heroin gehandelt und daher auch Kontakt in die Betäubungsmittelszene gehabt. Unter Berücksichtigung, dass Heroin eine "harte" Droge sei und die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid 496-fach überschritten sei, sah die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen an.

In der Strafvollzugsanstalt G. bzw. D. war der Kläger ein unauffälliger Gefangener. Zu den Hintergründen der Tat gibt er an, nach der Trennung von seiner Frau vermehrt Alkohol konsumiert und in der Folge Führerschein und Arbeitsplatz verloren zu haben. Das innervollzugliche Verhalten war - abgesehen von einem respektlosen Verhalten nach ablehnender Entscheidung bezüglich eines geforderten Haftraumwechsels am 4. Juli 2019 - frei von Beanstandungen. Im Basis-Web seien Pfändungen des H. eingetragen mit einer Ratenzahlung von 50 Euro pro Monat. Außerdem habe er 6.000 bis 7.000 Euro Spielschulden. Seit dem 5. Juni 2019 war der Kläger in den Werkbetrieben tätig. Seit dem 9. September 2019 nahm er am sprachlichen Integrationskurs teil. Er sei interessiert und zuverlässig, die Sprachkenntnisse seien aber stark verbesserungswürdig. Eine behandlungsbedürftige Suchmittelabhängigkeit sei nicht zu erkennen. Er bewarb sich eigeninitiativ für die Gruppenbehandlung "Glücksspielsucht" und "Anonyme Alkoholiker" und sollte Kontakt zur Schuldnerberatung aufnehmen. Später nahm er an der Maßnahme "Kosten und Nutzen der Straftat" und einem Sprachkurs teil.

In der Haft heiratete der Kläger am 29. Januar 2020 seine zweite Ehefrau - ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige -, die er 2015 kennengelernt hatte und die er nach eigenen Angaben 2015 islamisch geheiratet hat. Sie hätten sich in dieser Zeit häufig gesehen und praktisch zusammengelebt. Sie hat eine Tochter aus erster Ehe, die am 2. Juni 2007 geboren wurde. Am 26. August 2020 erklärten der Kläger und die Ehefrau vor dem Notar, dass sie das elterliche Sorgerecht für das Kind gemeinsam übernehmen wollten.

Während der Haft hatte der Kläger regelmäßig Besuch/Langzeitbesuch von seiner Ehefrau, teilweise mit deren Tochter. Es bestand täglicher Telefonkontakt und gelegentlicher Briefverkehr. Der Kontakt wird im Vollzugsplan als förderungswürdig und stabilisierend bewertet. Angesichts der Verbindlichkeiten und der moderaten Verdienstaussichten sei die finanzielle Situation aber in jedem Fall angespannt und bereits ein Faktor, der den Kläger zur Begehung der Anlasstaten verleitet habe. Daher bestehe die Gefahr, dass er wieder mit Betäubungsmitteln handeln werde. Letztlich sprach sich die Haftanstalt gegen eine vorzeitige Entlassung aus.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. holte vor der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe nach 2/3 der Haftzeit ein Prognosegutachten gem. $ 454 Abs. 2 StPO zu der Frage ein, ob bei dem Kläger die Gefahr weiterer Straftaten fortbestehe. Im Gutachten vom 3. Mai 2020 stellt der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der KRH Psychiatrie I. ausführlich die Lebens- und Strafgeschichte des Klägers dar. Die Straftaten seien auf eine belastende Lebenssituation zurückzuführen. Der Kläger habe sich zunächst von seiner Ehefrau getrennt und dann seine zweite Ehefrau kennengelernt. Er habe aber seinen Führerschein verloren, da er betrunken Auto gefahren sei, und habe anschließend eine in Aussicht gestellte Tätigkeit nicht antreten können. Er sei mit diesen Umständen nicht gut klargekommen. Er habe am J. eine Einzimmerwohnung gehabt und eigentlich täglich Alkohol konsumiert. Er habe seine zweite Ehefrau und deren Tochter nicht in den Urlaub schicken können. Die Ehefrau habe nichts gefordert, er habe aber gesehen, dass ihr etwas gefehlt habe. In dieser Situation sei ein Bekannter auf ihn zugegangen und habe ihm "schnelles Geld" versprochen. Der Arzt stellt weiter fest, dass die Angaben des Klägers zum Konsum von Drogen den Ergebnissen der entnommenen Haarprobe vom 27. Oktober 2017 widersprechen würden. Als prognostisch ungünstig sei anzuführen, dass der Kläger zum zweiten Mal auf das Vorhandensein eigener finanzieller und möglicherweise auch weiterer persönlicher Probleme mit der Begehung gravierender Straftaten reagiert habe. Auch die einschlägige Straftat und Haftstrafe habe ihn nicht abhalten können. Dem sei entgegen zu halten, dass es dem Kläger nach der letzten Aussetzung zur Bewährung ebenfalls gelungen sei, die Bewährungszeit beanstandungsfrei zu überstehen und anschließend längere Zeit strafrechtlich unauffällig zu bleiben. Nach dem Eindruck des Facharztes gehe der Kläger wohl davon aus, dass er in Deutschland verbleiben und bei der Ehefrau leben könne. Er habe klare Vorstellungen von der Zukunft mit Familie und einer Arbeit sowie Abstand von den alten Kontakten. Gelinge die Umsetzung, so könne auch wieder eine zumindest langfristige Stabilisierung und strafrechtliche Unauffälligkeit folgen. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Gespräche mit dem Kläger wurden zusammen mit einer Dolmetscherin geführt, die vollständig übersetzte.

Das Landgericht D. lehnte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 31. August 2020 ab. Im Anhörungstermin hatte der Facharzt ergänzt, dass er keine eindeutige Prognose treffen könne. Die Verhältnisse seien durch die Jobzusage und die Schulden bei einem Gläubiger, mit dem man reden könne (H.), etwas geordneter. Es bestehe sowohl ein Risiko für weitere Straftaten in schwierigen Lebensverhältnissen wie auch die Möglichkeit langfristiger Stabilisierung. Nach Auffassung der Kammer bestehe ein hohes Risiko, dass der Kläger erneut im Bereich der Anlassdelikte auffällig werde. Die Lebensverhältnisse und insbesondere die angespannten finanziellen Verhältnisse, die in der Vergangenheit wiederholt strafursächlich gewesen seien, hätten sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert. Neben dem Umstand, dass die Verdienstaussichten des Klägers im Bereich des Mindestlohns lägen, habe der Kläger auch weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten - wenn auch in Form von Ratenzahlungen - zu bedienen. Die Einkünfte seiner Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und Teilzeitkraft in einem Restaurant seien ebenfalls moderat und entschärften die beengten finanziellen Verhältnisse der Familie mit Kind nicht wesentlich.

Außerdem habe die Beziehung zu seiner Ehefrau den Kläger auch bisher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können.

Der Kläger wurde am 16. September 2021 aus der Haft entlassen.

Schon mit Bescheid vom 29. Mai 2020 wies die zuständige Ausländerbehörde D. den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie auf sieben Jahre befristete.

Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Straftaten des Klägers. Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG für Assoziationsberechtigte finde keine Anwendung. Der Kläger habe verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt, sei aber zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos gewesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Das Ausweisungsinteresse wiege gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 und nach Nr. 1b AufenthG besonders schwer. Demgegenüber stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Zu seinen Gunsten unterstellte die Ausländerbehörde D. ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, auch wenn die Eheschließung erst während der Strafhaft erfolgt sei. Es bestehe regelmäßiger Kontakt.

Ein weiterer Aufenthalt des Klägers sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Rauschgiftdelikte seien besonders sozialschädlich und schwer zu bekämpfen. Der Kläger sei mehrfach an einem professionellen Handel mit Heroin in nicht unerheblicher Weise beteiligt gewesen. Er habe offensichtlich den Kontakt zur Drogenszene nie gänzlich abgebrochen, da er problemlos Kontakt zu Hintermännern aufgenommen habe, die mit Heroin in Kilogrammmengen handelten. Erschwerend komme hinzu, dass er als Nichtabhängiger das Heroin nicht für den Eigenbedarf erworben, sondern ausschließlich aus Gewinnsucht gehandelt habe. Die Konsequenzen seien ihm mit der ersten langjährigen Haftstrafe und Abschiebung schon einmal aufgezeigt worden. Die einwandfreie Führung im Strafvollzug könne keine tiefgreifende Verhaltensänderung indizieren. Die Entwicklung einer beruflichen Perspektive befinde sich vor dem Hintergrund der noch immer geringen Sprachkenntnisse und der mangelnden beruflichen Qualifikation noch im Anfangsstadium. Die finanzielle Situation dürfe sich durch die beträchtlichen Forderungen des H. weiter verschlechtert haben. Außerdem verfüge er über erhebliche kriminelle Energie. Die Wiederholungsgefahr könne bereits bei einer einmaligen Straftat angenommen werden.

Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen zur Bekämpfung der Drogenkriminalität erforderlich. Der Kläger habe sich zwar zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, dabei aber keine eigene Lebensgrundlage aufgebaut und sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Auch der Schutz der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehe nicht entgegen, da die Folgen der Ausweisung nicht unverhältnismäßig seien. Der erhebliche Verstoß gegen Strafvorschriften rechtfertige die Ausweisung. Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK sei die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei in der Türkei geboren und aufgewachsen und beherrsche die Sprache. Seine Familie lebe dort. Eine Eingewöhnung in die türkischen Verhältnisse sei auch mit Blick auf sein Alter nicht unzumutbar. Schutzwürdige persönliche Bindungen würden nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Aus diesen Gründen stehe auch das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) vom 12. Dezember 1955 der Ausweisung nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege das Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mit den erheblichen Straftaten und der Wiederholungsprognose zu begründen. Dadurch sei eine Zeitspanne von neun Jahren angemessen, die angesichts der schutzwürdigen Bindungen zur Ehefrau auf sieben Jahre verkürzt werde. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen der Rauschgiftdelikte in der Türkei erneut verfolgt würde. Außerdem verbiete Art. 103 Abs. 3 GG nur eine Doppelbestrafung im Inland. Folter oder die Todesstrafe drohten nicht.

Der Kläger hat am 9. Juni 2020 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 7. Mai 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ab. Es bestehe eine hohe Gefahr weiterer Straftaten. Das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen und den Schutz von Ehe und Familie. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2021 zurückgewiesen. Mit einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2021 (Az. K.) wendete sich der Kläger zudem gegen die bestehende Wohnsitzauflage. Nachdem die Kammer mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Schutz aus Art. 6 GG zumindest hinsichtlich einer Änderung der Wohnsitzauflage gem. § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG im Beschluss vom 4. Mai 2022 Erfolgsaussichten erkannte und daher Prozesskostenhilfe bewilligte, änderte die Ausländerbehörde D. die Wohnsitzauflage, woraufhin das Verfahren für erledigt erklärt und eingestellt wurde. Der Kläger verzog sodann in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Beteiligten haben einem Parteiwechsel im gerichtlichen Ausweisungsverfahren auf Beklagtenseite zugestimmt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus:

Der Bescheid vom 29. Mai 2020 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch weitere strafrechtliche Verfehlungen im Bundesgebiet könne nicht mehr prognostiziert werden. Er verweist auf den beanstandungsfreien Vollzug, die weitere Bewährung seit Haftentlassung und die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Vor seiner Inhaftierung habe er im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um die Tochter seiner Ehefrau gekümmert, als wäre sie sein eigenes Kind. Es sei eine Vater-Kind-Beziehung entstanden. Die Tochter sehe ihn als Vater an. Er habe diese adoptieren wollen. Dies seien durchgreifende Anhaltspunkte, die auf eine zukünftige Verhaltensänderung schließen ließen. Zudem sei die Ehefrau wegen ihrer (u. a. auch psychischen) Erkrankungen zwingend auf seine Unterstützung angewiesen. Die Verhaftung und die drohende Ausweisung hätten ihr stark zugesetzt. Sie hätten auch während der Haft regelmäßig Kontakt gehabt. Sie hätten die familiäre Lebensgemeinschaft nunmehr in L. aufgenommen. Die Beklagte habe sich insbesondere nicht mit der Entwicklung des Klägers seit der Haftentlassung auseinandergesetzt. Es sei der Ehefrau und Tochter nicht zuzumuten, in die Türkei zu ziehen oder die ehelichen und familiären Beziehungen für die Zeit des Einreiseverbots zu unterbrechen. Der Kläger hat ein Schreiben der Ehefrau vorgelegt, wonach sie auf dessen Anwesenheit angewiesen sei und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in der Türkei führen könne.

Im angefochtenen Bescheid sei keine ausreichende Abwägung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vorgenommen worden. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig. Das öffentliche Ausweisungsinteresse sei zu relativieren, da einige strafrechtliche Verfehlungen ein geringes Unrecht verwirklichten und teilweise abstrakte Gefährdungsdelikte darstellten. Eine Resozialisierung sei zu erwarten. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens habe ihm deutlich aufgezeigt, dass er mit seinem Verhalten die Ehefrau und Tochter bestrafe und sein Leben verändern müsse. Er habe aus seinem Fehler gelernt. Er habe an dem Integrationskurs und einer Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahme in der Haft teilgenommen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er wolle eine Arbeit und ein neues soziales Umfeld finden. Die Prognose der Beklagte sei eine Vorverurteilung. Die Spielschulden in Höhe von insgesamt 6.500 Euro seien beglichen worden. Der Schwiegervater habe 5.000 gezahlt und sehe diesen Betrag als Hochzeitsgeschenk an. Der Kläger hat dazu eine kurze, unterschriebene Bestätigung des Schwiegervaters vorgelegt. Die Ehefrau habe die restlichen 1.500 Euro gezahlt. Er hat auch dazu eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie diese Summe von ihrem Ersparten gezahlt habe. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei dem H. strebe der Schuldnerberater einen Erlassvertrag an, zumindest solle eine wirtschaftlich vertretbare Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Zumindest überwiege das Ausweisungsinteresse nicht gegenüber dem besonders schweren Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG.

Eine ärztliche Stellungnahme eines Prof. Doktor medizinskich M. (Doktor d. medizinischen Wissenschaften) N., mit einer Privatpraxis für "Holistiv Medicine" in Berlin, vom 14. Juli 2020 beschreibt insbesondere die aufenthaltsrechtliche Geschichte der Ehefrau des Klägers. Der Arzt diagnostiziert im Bericht sodann eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit noch unterschwellig gehaltenen Suizidimpulsen, eine Zwangserkrankung (Sauberkeitszwang/Putzzwang), rezidivierende Angsterkrankung mit Panikattacken, chronifizierte Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen, chronisches Schmerzsyndrom, psychoneurovegetatives Syndrom mit funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, Neurodermitis, Kreislaufdysregulation, rezidivierende Magen-Darmbeschwerden, Migräne, Anämie, ein schweres Wirbelsäulensyndrom (Spondylose, BSV, LWS-Syndrom, Z. n. Nucleotomie L 4/5, chronische Lumbalgie bei Bandscheibendegeneration und Osteochondrose L4/5), Z. n. Patelladysplasie mit Knorpelschaden, Bruxismus und das Restless-Leg-Syndrom. Die einzelnen Diagnosen werden kurz erläutert. Abschließend folgt die Zusammenfassung der Untersuchung, wonach die Ehefrau auf das Zusammenleben mit dem Kläger angewiesen sei. In einem vorläufigen Entlassungsbericht der KRH Psychiatrie I. vom 7. Oktober 2020 berichtet ein behandelnder Arzt darüber, dass die Ehefrau vom 6. Oktober 2020 bis zum 4. November 2020 in stationärer Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen werden ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - und eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgezählt. Die Ehefrau berichtete demnach über große Zukunftsängste und erwähnte als Belastungsfaktor auch die Haft und mögliche Abschiebung des Klägers. Sie habe chronische Schmerzen aufgrund zweifacher Bandscheibenvorfälle und beziehe aktuell Arbeitslosengeld II. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei abgelehnt worden. Sie habe erheblich von der stationären Struktur profitiert und sei in psychisch stabilisierter Verfassung entlassen worden. In einem Arztbrief einer Frauenärztin vom 16. März 2021 berichtet diese von einem Kinderwunsch und diagnostiziert "CIN III (carcinoma in situ)". Bei einer CIN III müsse der Patientin dringend zu einer ambulanten Schlingenresektion (LEEP) geraten werden. In einem Schreiben der Tochter der Ehefrau vom 5. August 2020 nennt diese den Kläger Vater. Sie habe gesehen, wie es ist, einen Vater zu haben. Sie bittet darum, ihr den Vater nicht wegzunehmen. Die gesamte Familie und ihre Freunde seien in Deutschland, daher könne sie nicht in der Türkei leben. Sie wolle Sozialpädagogik studieren, was in der Türkei nicht möglich sei. Sie seien schon durch die Inhaftierung bestraft worden.

Der Kläger hat zudem einen Arbeitsvertrag vom 1. August 2020 einer Jobagentur aus O. mit deren Anschreiben vom 21. September 2020 vorgelegt, wonach er unmittelbar nach der Entlassung dort eine Arbeit aufnehmen könne, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er solle als Recruiter für die Türkei arbeiten. Er qualifiziere sich dafür durch seine perfekten Kenntnisse der türkischen und kurdischen Sprache. Außerdem kenne er die Gesetzeslage und die türkischen Behörden für die Anerkennung und das Visaverfahren aus der Türkei. Der Arbeitgeber habe keinen weiteren passenden Kandidaten. Ausgeprägte Deutschkenntnisse seien nicht erforderlich, da Kunden und Bewerber zu 90 % türkischer Abstammung seien. Das Arbeitsverhältnis sei unbefristet und das Bruttofestgehalt betrage 2.300 Euro. Die Probezeit betrage sechs Monate. Der Kläger führt dazu aus, dass die berufliche Perspektive deutlich mache, dass er bereits einen Lebenswandel vorgenommen habe. Über diese Stelle könne er ausreichende Einkünfte nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie erzielen. Damit habe sich die wesentliche Motivation für die Begehung seiner Taten gänzlich geändert. Er bleibe in P. und halte sich von den alten Kontakten in D. fern.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich vollinhaltlich auf den angegriffenen Bescheid der zuvor zuständigen Ausländerbehörde D. und ergänzt: Die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 1b, Abs. 2 Nr. 9 AufenthG lägen vor. Der Kläger sei wiederholt im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität straffällig geworden. Damit seien auch keine besonders hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Die beanstandungsfreie Haftzeit stehe der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Der nach eigenen Angaben bereits damals gemeinsam gelebte Haushalt mit der Ehefrau und deren Tochter habe auch keine Verhaltensänderung bewirkt. Der Schutz vor Betäubungsmittelkriminalität begründe auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG seien keine besonderen Umstände gegeben, die das Bleibeinteresse höher gewichten ließen. Die Ehe sei in Kenntnis der Straffälligkeit eingegangen worden, sodass die Schutzwürdigkeit deutlich herabgesetzt sei. Der Kontakt könne auch aus der Türkei mit Fernkommunikationsmitteln oder Besuchen gehalten werden, wenn die Ehefrau keine Fortführung der Ehe im Ausland in Betracht ziehe. Für die Tochter sei die Abwesenheit des Klägers angesichts der jahrelangen Inhaftierung keine neue Erfahrung. Die familiären Strukturen hätten den Kläger auch zuvor nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die Arbeitserlaubnis werde aufgrund von § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt, da der Kläger keinen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt oder ernsthafte Bemühungen dargelegt habe. Ansonsten seien keine neuen Aspekte vorgetragen worden, die nicht bereits in den Beschlüssen im Eilverfahren berücksichtigt worden seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn Q. vom 9. Februar 2023 vorgelegt, wonach sich der Kläger seit März 2022 dort in Behandlung befinde. Er habe sich zunehmend zurückgezogen, sei lustlos und freudlos. Er spreche mit sich, mit einer anderen von außen kommenden unbekannten Stimme. Er reagiere impulsiv und aggressiv. Die Stimmen kämen zumeist, wenn er nachts alleine sei. Eine neuroleptische Behandlung sei eingeleitet worden und die antidepressive Medikation ergänzt. Er verspüre dadurch eine Entlastung, die Stimmen habe er zuletzt nicht mehr gehört. Er habe sich aber weiterhin lustlos, motivationslos und unzufrieden gezeigt. Als Medikation wird Olanzapin 5 mg abends, Duloxetin 60 mg morgens, angegeben. Zudem hat der Kläger eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 20. Februar 2023 vorgelegt, wonach eine Überprüfung in Passangelegenheiten eingeleitet worden sei. Mit einem vorgelegten, undatierten Schreiben der R. aus S. gibt diese an, den Kläger wegen des Fachkräftemangels zu benötigen. Er treffe die Kriterien, er könne in der Baubranche gute Leistungen erbringen. In einem vorgelegten Notfallbericht des T. vom 10. Februar 2023 wird als Befund eine "Sono-Frühgravidität" und im Rahmen der Anamnese ein Abort festgestellt. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung zugesagt, dass keine Abschiebung während dieser Schwangerschaft stattfinden würde. Der Kläger hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine Bescheinigung eines Facharztes für Frauenheilkunde vom 28. Februar 2023 nachgereicht, wonach der voraussichtliche Geburtstermin am 22. Oktober 2023 sei und es sich um eine Risikoschwangerschaft handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Einen darüber hinaus gehenden besonderen Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3 AufenthG hat der Kläger nicht dargelegt.

a) Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 16).

Der weitere Aufenthalt des Klägers stellt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar.

aa) Der Kläger hat durch die erhebliche Straftat ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet. Mit Urteil des Landgerichts D. wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat er dabei gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) verstoßen, was in § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG noch einmal als eigenständiges besonders schweres Ausweisungsinteresse normiert und zu berücksichtigen ist. Daneben war er bereits einmal im Jahr 2002 wegen einer vergleichbaren Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er ist damit wiederholt und erheblich straffällig geworden. Die erste Straftat ist trotz der langen seither vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, da sie das Gesamtbild des Klägers wesentlich prägt und letztlich die beiden besonders schweren Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG bestätigt.

Neben diesen Verurteilungen begründen die weiteren Verurteilungen des Klägers ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil der Kläger nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, sondern mehrfache Verstöße, die in ihrem Zusammenspiel ein kohärentes Bild ergeben und nicht mehr als geringfügig einzuordnen sind. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, juris). Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ist bereits erheblich, weil eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist (Nds. OVG, Urteil vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 40). Die fahrlässig begangenen Vergehen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurden mit 60 bzw. 50 Tagessätzen geahndet. Die Taten drücken eine besondere Ignoranz gegenüber strafrechtlichen Regeln aus, die die Allgemeinheit vor schweren Schäden im Straßenverkehr - wie der körperlichen Unversehrtheit des Opfers der fahrlässigen Körperverletzung - bewahren sollen. Diesem schweren Ausweisungsinteresse ist nach den Umständen des Einzelfalles ein angemessenes Gewicht im Rahmen der Abwägung zu verleihen (vgl. Nds. OVG, Urteil. Vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41).

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit dauert auch weiter an.

Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, insbesondere der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Bei der eigenständigen Prognose der Gerichte sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten vor allem auch schwere Betäubungsmitteldelikte, wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, vor allem mit harten Drogen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 2 B 314/20 -, juris Rn. 20; Urteil vom 14.8.2019 - 2 B 159/19 -, juris Rn. 11). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage geht, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat auch in den Blick zu nehmen, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und aller Umstände des Einzelfalls ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität auszugehen.

Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts D. vom 5. Oktober 2018 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der ersten Tat lag zugrunde, dass er den Verkauf von 1,5 Kilo Heroin für einen Preis von 60.000 Euro abwickeln wollte. Die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid wurde um das 496-fache überschritten. Der zweiten Tat liegt die Durchsuchung seiner Wohnung zugrunde, bei der weiteres Heroin, Kokain und Streckmittel sichergestellt wurde. Außerdem wurde Bargeld im Wert von 1.940 Euro sichergestellt. Der Kläger hat im Strafverfahren zugegeben, dass er Kontakt zur Betäubungsmittelszene hatte und mit den Drogen in seiner Wohnung bereits zuvor Handel betrieben hat. Diese Kontakte und seine Tätigkeit über eine gewisse Zeit haben es ihm offensichtlich ermöglicht, Drogen in erheblicher Menge und mit erheblichem Wert zu beschaffen und entsprechende Netzwerke zu nutzen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität straffällig geworden ist. Mit Urteil vom 20. September 2002 verurteilte ihn das Landgericht D. wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Insoweit ist das Ausweisungsinteresse auch noch nicht verbraucht, da der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass die Straftat auch nach Zeitablauf im Rahmen eines erneuten Ausweisungsfalles nicht erneut mitberücksichtigt würde. Die anschließende Verhaftung und Abschiebung haben ihn von einer Wiederholung nicht abgehalten.

In beiden Fällen war nach seiner Deutung eine schwere Lebenssituation für die Straffälligkeit verantwortlich. Eine solche Situation wird sich in der Zukunft nicht mit Sicherheit vermeiden lassen bzw. sprechen die finanziellen und persönlichen Umstände des Einzelfalles vielmehr für eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer erneut schwierigen Lebenssituation.

Der Kläger hat zwar laut eigenen Angaben die Spielschulden mithilfe seines Schwiegervaters und seiner Ehefrau getilgt; es bestehen jedoch weiterhin Verbindlichkeiten beim H.. Der Kläger hat auch weiterhin keine abschließende Lösung zur Tilgung der Schulden dargelegt. Diesen Schulden stehen nur geringe Einkünfte der Ehefrau und ein nur moderates Gehalt des Klägers im Falle der Arbeitsaufnahme entgegen.

Auch die Haftanstalt und die Staatsanwaltschaft haben auf dieser Grundlage eine vorzeitige Entlassung des Klägers abgelehnt. Das Landgericht D. hat diese Einschätzung nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 31. August 2020 bestätigt und dabei insbesondere auf seine drohenden finanziellen Probleme verwiesen. Der Beschluss des Landgerichts ist zwar nicht bindend, ist aber für die zu treffende Prognose von tatsächlichem Gewicht und hat eine erhebliche indizielle Bedeutung (Nds. OVG, Beschluss vom 11.7.2019 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 87; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21). Wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll, bedarf es einer substantiierten Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss. vom 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 36 m. w. N.). Insoweit konnte das vom Kläger wiederholt angeführte Sachverständigengutachten bereits die Strafvollstreckungskammer nicht zu einer Aussetzung zur Bewährung veranlassen können und trägt auch nach Auffassung des Einzelrichters keine gesicherte Prognose, wonach der Kläger unter den gegebenen Umständen keine Betäubungsmitteldelikte mehr begehen würde.

Auch die im Vergleich zur aufenthaltsrechtlichen Prognose engere prognostische Perspektive des Landgerichts spricht in diesem Fall für die Annahme einer schwerwiegenden Wiederholungsgefahr. Denn während es bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB vor allem unter dem Aspekt der Resozialisierung um die Frage geht, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann, geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das langfristige Risiko einer misslingenden Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat auch in den Blick zu nehmen, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2019 - 13 LA 452/17 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann auch der Verweis auf die zuvor erfolgreiche absolvierte Bewährungszeit ohne weitere Straftaten keine Gewähr dafür bieten, dass der Kläger nun auch auf längere Sicht keine Betäubungsmitteldelikte mehr begehen würde.

Zudem stützen die Gesamtumstände des Einzelfalls weiterhin die ernsthafte Gefahr weiterer Betäubungsmittelstraftaten durch den Kläger. Insoweit sind auch die Einschätzungen der Strafvollstreckungskammer sowie der Kammer des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Mai 2021 und des Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Juni 2021 weiter aktuell.

Es besteht weiterhin die hohe Gefahr, dass der Kläger erneut Betäubungsmitteldelikte begehen würde, um das moderate Gehalt und den eigenen Lebensstil zu verbessern. Dazu trägt insbesondere auch sein Hang zum Alkohol und Glücksspiel bei, den er in der Haft zwar durch einzelne Maßnahmen bewältigen wollte, die er aber nach Haftentlassung nicht fortgeführt hat. Zudem hat er weder seinen Führerschein erworben, noch Deutschkurse absolviert, um sich eine bessere berufliche Perspektive aufzubauen. Eine gesicherte Arbeitsmöglichkeit bei der erst 2022 gegründeten Baufirma in S. ist in dem undatierten Schreiben nicht enthalten; sie erscheint angesichts der Entfernung nach S. von ca. 180 km vor dem Hintergrund der familiären Bindungen in L. auch eher fernliegend. Angesichts der Erwerbsminderungsrente der Ehefrau von 786,00 Euro sowie Leistungen des Jobcenters von 280,00 Euro und 250,00 Euro Kindergeld sowie eigener Sozialleistungen in Höhe von 330,00 Euro wird der Lebensstil auf Dauer im bereits bekannten Rahmen bleiben. Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau haben sich nicht substantiell verbessert. Sie waren auch zuvor der Anlass für die erheblichen Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Vor diesem Hintergrund wirken die in der psychologischen Stellungnahme vom 9. Februar 2023 dargelegten Umstände ebenfalls zu Lasten des Klägers. Denn dort wird die Unzufriedenheit des Klägers mit den Gesamtumständen deutlich. Auch im Gutachten für die Strafvollstreckungskammer hatte der Kläger über seine Unzufriedenheit berichtet, die Ehefrau nicht in den Urlaub schicken zu können. Die Ehefrau habe nichts gefordert, er habe aber gesehen, dass ihr etwas gefehlt habe. Angesichts dessen überzeugt die Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht, wonach ihm seine finanziellen Möglichkeiten genügten.

Nach Ansicht des Gerichts reduziert der beanstandungsfreie Haftvollzug und der Zeitablauf seit Haftentlassung die Wiederholungsgefahr nicht signifikant. Zwar hat sich der Kläger - soweit ersichtlich - in diesem Zeitraum nicht erneut strafbar gemacht. Die Äußerungen des Klägers zu seinem Rückzug in die familiäre Umgebung legen aber den Schluss nahe, dass der Kläger sein Verhalten dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren angepasst hat. Insofern mag der Kläger auch derzeit die Kontakte in die Betäubungsmittelszene ruhen lassen. Ohne den Druck der drohenden Ausweisung und mit größeren Freiheiten bei den Freizeit- und ggf. beruflichen Aktivitäten würde er jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder in Situationen kommen, die ihn zu weiteren Betäubungsmitteldelikten verleiten würden. Die Umstände und wiederholte Straffälligkeit im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zeugen davon, dass der Kläger zuvor gut vernetzt war und bei Bedarf neue Kontakte aufbauen könnte.

Auch die familiäre Situation des Klägers steht dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse nicht entgegen. Die Ehe und die Bindung an die Tochter der Ehefrau haben den Kläger auch vor seiner Inhaftierung nicht von der Begehung erheblicher Straftaten abgehalten. Sie liegen - außer einer fahrlässigen Körperverletzung mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort - in einem Zeitraum, in dem der Kläger nach eigener Darstellung bereits mit der Ehefrau islamisch verheiratet war und praktisch zusammengewohnt hatte; nach den nunmehr übereinstimmenden Berichten des Klägers und seiner Ehefrau über die bereits bestehende (feste) Beziehung ist zu konstatieren, dass diese den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Soweit der Kläger anführt, dass er bereits 2015 praktisch eine Tochter bekommen habe, so hat auch diese Verantwortung und familiäre Bindung den Kläger damals nicht nachhaltig beeinflusst. Die Beziehung zu der restlichen Familie der Ehefrau in der Nachbarschaft vermag derzeit stabilisierend wirken. Angesichts der Erkrankung des Schwiegervaters und der sonstigen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr greifen jedoch auch diese nicht durch.

Inwieweit die Geburt einer leiblichen Tochter im Oktober 2023 eine erhebliche Zäsur darstellen könnte, ist unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nicht zu bewerten. Insoweit ist alleine die (Risiko-)Schwangerschaft in einem frühen Stadium noch nicht ausreichend, um eine tiefgreifende Verhaltensänderung zu begründen und auf Dauer zu sichern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass dieses Kind zunächst geboren werden muss und mit der Geburt auch die finanziellen und emotionalen Belastungen für den Kläger weiter erhöht wären, sodass diese Umstände eine Wiederholungsgefahr sogar noch verstärken könnten.

bb) Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse begründen die Straftaten des Klägers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den "Aufenthalt" des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 BZRG noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Rauschgiftdelikte gehören zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten, die ein Ausweisungsinteresse (auch) aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386-401, Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 22.4.2013 - 2 LB 365/12, juris Rn. 40). Ihnen wohnt ein deutlich erhöhter sozialer Unrechtsgehalt inne (BT-Drs. 19/10047, S. 35). Sie gehören zudem zum Bereich der besonders schwerwiegenden Kriminalität nach Art. 83 Abs.1 AEUV. Die Ausweisung des Klägers dient der Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, insbesondere hinsichtlich des Handels mit harten Drogen.

b) Dem besonders schweren Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus steht dem Kläger ein besonders schweres Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu, weil er während der Haftzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat. Der Kläger hat die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung hergestellt und dafür eine Änderung der Wohnsitzauflage erstritten. Die notariell beurkundete Sorgerechtserklärung für die Tochter der Ehefrau genügt hingegen nicht den Anforderungen des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Schwangerschaft der Ehefrau begründet derzeit noch kein besonders normiertes Bleibeinteresse.

c) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Gemessen an diesem Maßstab überwiegen unter den Umständen des Einzelfalles auch nach Ansicht des Gerichts die kombiniert spezial-generalpräventiven Ausweisungsinteressen gegenüber dem Bleibeinteresse.

Zugunsten des Ausweisungsinteresses spricht im Wesentlichen die wiederholte Straffälligkeit im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Die von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG typisierten Straftaten qualifizieren das öffentliche Ausweisungsinteresse als besonders schwerwiegend. Heroinhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände, ist durch das Verhalten des Antragstellers ein grundlegendes gesellschaftliches Interesse beeinträchtigt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 70), denn der Kläger hat eine sehr große Menge einer "harten" Droge verkaufen wollen, um sich selbst zu bereichern. Damit hätte er im Erfolgsfall erhebliche Schäden der Konsumenten bewirkt. Das Ausweisungsinteresse geht mit vollem Gewicht in die Abwägung ein und wiegt im Einzelfall sogar noch schwerer, weil der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht im Zusammenhang mit einer eigenen Abhängigkeit, sondern zur Verbesserung des eigenen Lebensstils und unter dem Eindruck einer bereits erfolgten Verurteilung und daraus resultierenden Abschiebung begangen hat.

Die entgegenstehenden privaten Interessen an einem Aufenthalt in Deutschland sind zwar formal gleichrangig, treten aber bei der Abwägung im Einzelfall zurück, weil das Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls weniger Gewicht als das Ausweisungsinteresse hat. Der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Klägers, der über eine Niederlassungserlaubnis gesichert war, ist in die Abwägung einzubeziehen, steht aber einer Abschiebung nicht entgegen. Die gem. Art. 6 GG grundrechtlich aufgeladenen Interessen des Klägers und seiner Ehefrau sowie deren Tochter und des ungeborenen Kindes werden bei einer vorübergehenden Trennung nicht unverhältnismäßig verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, NVwZ, 406, 408 f. m. w. N.) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

Hieran gemessen ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei für den Zeitraum einer ermessensfehlerfreien Wiedereinreisesperre und eine damit einhergehende Trennung auch mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zumutbar ist.

Dazu trägt bei, dass die Ehe erst während der Inhaftierung und nach der Anhörung zu einer drohenden Abschiebung in der Haftanstalt geschlossen wurde. Eine zeitliche Trennung hat die Ehefrau bei der Eheschließung in Kauf genommen. Aus den ärztlichen Bescheinigungen und dem sonstigen Vorbringen ergibt sich nach Überzeugung des Einzelrichters nicht, dass die Ehefrau auf die Unterstützung des Klägers im Alltag zwingend angewiesen wäre. Die Ehefrau hat auch während der Haftzeit den Alltag ohne dessen Hilfe bewilligt. Sie kann auch durch die anderen Familienmitglieder in unmittelbarer Nachbarschaft unterstützt werden. Die physischen und psychischen Belastungen durch die gesundheitlichen Probleme und die drohende Abschiebung sind nicht zu negieren; Zukunftsängste und Verlustängste nächster Angehöriger gehen jedoch typischerweise mit einer Ausweisungsentscheidung einher, ohne dass sie für gewöhnlich einer Ausweisung entgegenstehen. Die Beziehung des Klägers zu der Tochter der Ehefrau ist von Art. 6 GG bereits nicht geschützt. Der dargelegte Kontakt mag beiden zugutekommen, begründet jedoch kein besonderes Gewicht, dass im Rahmen der Abwägung das Bleibeinteresse stärken könnte. Der Kläger hat weder die Personensorge übernommen noch die Adoption weiterverfolgt. Die Tochter ist zudem nunmehr (noch) älter und selbständiger geworden. Es hat die Abwesenheit des Klägers auch zuvor erlebt, kann den vorübergehenden Charakter der Trennung begreifen und den Kontakt auch anderweitig aufrechterhalten.

Auch vor dem Hintergrund der möglichen Geburt eines (leiblichen) Kindes im Oktober 2023 kommt dem Bleibeinteresse kein gleichrangiges Gewicht zu. Grundsätzlich ist die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.2.2023 - OVG 2 S 94.11, OVG 2 M 70.11 -, juris Rn. 3). Der Kläger wird jedoch nicht in der Zeit der Schwangerschaft von der Ehefrau getrennt, in der diese - auch mit Blick auf die wohl vorliegende Risikoschwangerschaft - besonders verletzlich wäre und in der der Schutz des ungeborenen Lebens gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 zu berücksichtigen wäre. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugesichert, den Kläger nicht während dieser Schwangerschaft abzuschieben. Nach der tatsächlichen Geburt des Kindes wäre die Beziehung des Klägers zu dem neugeborenen Kind zwar von Art. 6 GG geschützt. Allerdings ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das konkrete Schutzbedürfnis angesichts des frühen Stadiums der Schwangerschaft noch unsicher und im Rahmen der Abwägung nur von untergeordneter Bedeutung. Die Geburt eines leiblichen Kindes wäre erst bei einer Überprüfung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen.

Auch Art. 3 des Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) vom 12. Dezember 1955 steht der Ausweisung nicht entgegen, da diese Vorschrift eine Ausweisung ermöglicht, wenn die Betroffenen die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. d Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein gleichrangiges privates Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. Auf eine Rechtsstellung als "faktischer Inländer" kann sich der Kläger nicht berufen. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein "faktischer Inländer" ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es in diesem Fall nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension "Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension "Entwurzelung") ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Insoweit ist bereits eine Verwurzelung in Deutschland abzulehnen. Der Kläger hat es trotz seines mehrjährigen Aufenthalts nicht vermocht, ausreichend Deutsch zu lernen, sich sozial in die Gesellschaft einzubinden oder sich eine berufliche Perspektive aufzubauen. Stattdessen ist er während seines Aufenthalts wiederholt und in erheblicher Weise straffällig geworden. Zusätzlich wäre angesichts seiner Bindungen in die Türkei auch keine Entwurzelung anzunehmen, die eine (Re-)Integration unzumutbar machen würde.

2. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 50, 59 AufenthG. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote stünden einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG) und sind nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 zudem fernliegend. Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt dreißig Tage und bewegt sich damit am oberen Rande des in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Korridors. Die Frist ist angemessen und ermöglicht es dem Kläger, den Aufenthalt in der Bundesrepublik ordnungsgemäß zu beenden.

3. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre begegnet (derzeit) keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dies ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist hat die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgen Zweck zu berücksichtigen. Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, kommt neben spezialpräventiven Erwägungen grundsätzlich auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erscheint die Frist von sieben Jahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin angemessen. Die Straftaten begründen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse. Der Kläger hat sich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität strafbar gemacht. Die während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Haftentlassung und der Aufenthalt ohne weitere Straftaten begründen noch keine besonderen Umstände, die eine Verkürzung der Frist notwendig machen würden. Die Beziehung zu einem eigenen leiblichen Kind kann hingegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht berücksichtigt werden und wäre erst nach der Geburt vor dem Hintergrund der Schutzwirkungen von Art. 6 GG zu Gunsten des Klägers in die Bestimmung einer angemessenen Frist einzubeziehen. Insoweit hat auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in diesem Fall eine Frist von sieben Jahren (wohl) nicht mehr angemessen sei.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

5. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

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