Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 7 B 6463/25

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die unverzügliche Anmeldung zur ärztlichen Fachsprachprüfung sowie die Feststellung, dass er seine ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat.

Der Antragsteller ist nepalesischer Staatsangehöriger. Ende Januar 2021 beantragte er bei dem Antragsgegner erstmalig die Erteilung der Approbation als Arzt sowie die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Er gab an, von September 2009 bis Juni 2015 Klinische Medizin an der D. University in China studiert zu haben, wobei er zwischen dem 30. Juli 2014 und dem 20. Juni 2015 eine praktische Ausbildung absolviert habe. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen und deren Übersetzungen erwarb er am 26. Juni 2015 die akademischen Grade "Bachelor of Medicine" und "Bachelor of Surgery" (Bl. 31, 33 der Gerichtsakte).

Der Antragsteller legte weder in China noch in Nepal die dort jeweils zum Erwerb der Berufszulassung erforderliche Lizenzprüfung ab. Der Grund dafür lag nach seinen Angaben darin, dass er in China im Wesentlichen in englischer Sprache studiert habe, sodass es ihm nicht möglich sei, die in Mandarin durchgeführte Lizenzprüfung in China zu absolvieren. In Nepal wurde - einem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben des Nepal Medical Council vom 23. Dezember 2020 zufolge - sein Antrag auf Bescheinigung seiner Eignung ("eligibility certificate") für eine Teilnahme an der dortigen Lizenzprüfung abgelehnt, weil er in seinem letzten Schuljahr keine Biologiekurse belegt hatte (Bl. 67, 77 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 26. März 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) und einer Approbation als Arzt abzulehnen (Bl. 86 der Gerichtsakte), weil keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorliege. Erst bei einem zusätzlichen Nachweis über ein abgeschlossenes Postgraduiertenstudium (mit Erwerb des Mastergrades) aus China könne ein Ausbildungsstand erreicht werden, der nach Gesamtausbildungsdauer, wissenschaftlichem Rang und Niveau einer deutschen Ausbildung und Abschlussprüfung entspreche.

Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und einer Approbation als Arzt in Niedersachsen zurück.

Am 13. Januar 2025 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Erteilung der Approbation und die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Zusätzlich zu den bereits im Jahr 2021 übermittelten Unterlagen übersandte der General Medical Council (nachfolgend: GMC) aus Großbritannien dem Antragsgegner ein auf den Antragsteller ausgestelltes "Certificate of Current Professional Status (Good Standing)". Ausweislich dieses Zertifikats wurde der Antragsteller am 17. Oktober 2024 in Großbritannien im "APS" registriert und erhielt die Erlaubnis, zu praktizieren ("full registration in APS with a licence to practice", Bl. 98 der Gerichtsakte). Vor der Ausstellung des britischen Zertifikats hatte der Antragsteller die Prüfungen des Professional and Linguistic Assessments Board (PLAB), die PLAB1 (theoretisch) und PLAB2 (praktisch), bestanden. Er erklärte dazu, seine fehlende medizinische Praxis in den Jahren nach seinem Studium seien durch Umstände in seinem Privatleben, Verzögerungen bei der Einwanderung, die Covid-19-Pandemie und vor allem durch die fehlende berufliche Anerkennung in Deutschland erzwungen worden. Weitere Verzögerungen seien durch die Notwendigkeit entstanden, die Prüfungen PLAB1 und PLAB2 für die Registrierung beim GMC abzulegen. Die Prüfungen seien ein Nachweis dafür, dass sein Studium abgeschlossen und zudem Abschlüssen in Ländern mit ähnlichen Bildungs- und Gesundheitsstandards wie Deutschland gleichwertig sei.

Ausweislich seines dazu vorgelegten Lebenslaufes arbeitete der Antragsteller im Jahr 2022 drei Monate lang als Hospitant in einem Krankenhaus, von April 2022 bis April 2024 als Gesundheitsassistent für das Deutsche Rote Kreuz in einer Notunterkunft für ukrainische Geflüchtete und half außerdem in einem Seniorenzentrum bei der Verabreichung von Medikamenten wie Insulin, der Messung von Blutzucker oder der Wundversorgung. Er legte zu diesen Tätigkeiten entsprechende Bescheinigungen und Zeugnisse vor; wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen (Bl. 166 ff. der Gerichtsakte). Er legte auch einen Strafbefehl vom 13. Mai 2024 vor, mit dem gegen ihn eine Geldstrafe wegen einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration: 1,75 Promille) verhängt worden war.

Mit Schreiben vom 9. April 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung (nach wie vor) nicht nachgewiesen sei. Es liege kein Nachweis über eine bestandene Lizenzprüfung in China vor. Er kündigte außerdem an, das "Certificate of Current Professional Status (Good Standing)" des GMC zwecks Einholung einer Stellungnahme an die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu der Frage der Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung weiterzuleiten. Im Übrigen verwies er auf sein Schreiben vom 26. März 2021.

Am 18. Juni 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Feststellung der Abgeschlossenheit der Ausbildung per Verwaltungsakt sei hier notwendig, weil über diese Frage Streit bestehe und grundrechtsrelevante Nachteile für den Antragsteller damit verbunden seien. In einem solchen Fall bestehe - analog zu § 3 Abs. 3a Bundesärzteordnung (nachfolgend: BÄO) - ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der isolierten Feststellung der Abgeschlossenheit seiner ärztlichen Grundausbildung.

Der Anspruch auf Feststellung der Abgeschlossenheit seiner Ausbildung ergebe sich aus seiner Registrierung durch den GMC. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung auf das Recht des ausländischen Staates an. Es sei dem Wortlaut des Gesetzes aber nicht zu entnehmen, dass er einen Nachweis über eine Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nachweisen müsse, in dem er seine Ausbildung durchlaufen habe. Anerkennungen der Ausbildung im anderweitigen Ausland dürften nicht unberücksichtigt bleiben. So werde in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 2a BÄO nicht ausschließlich der Ausbildungsnachweis erwähnt, sondern von der "Berechtigung zur Berufsausübung" bzw. "Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis" gesprochen. Insbesondere § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a BÄO liefere Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Abgeschlossenheit der Ausbildung maßgeblich auf die Berechtigung zur Berufsausübung ankomme. Der Begriff "Herkunftsstaat" habe keinen näheren Bedeutungsinhalt. Der Begriff des "Befähigungsnachweises" in Nummer 2 sei ebenfalls sprachlich weiter gefasst als der "Ausbildungsnachweis". Hierunter könne auch die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises durch einen anderen Staat gefasst werden. Insbesondere da der "Befähigungsnachweis" alternativ zum "Ausbildungsnachweis" ("oder") vorzulegen sei, liege nahe, dass die Berufszulassung in einem anderen als dem Ausbildungsstaat für den Nachweis der Abgeschlossenheit der Ausbildung ausreiche.

Der Gesetzgeber habe sich mit der hier zu entscheidenden Sonderkonstellation der Anerkennung einer Drittstaatenausbildung durch einen anderen Drittstaat nicht befasst. Der Zweck des Erfordernisses der abgeschlossenen Ausbildung liege darin, die notwendige Unterscheidung zwischen "Ärzten" und "Nicht-Ärzten" zu treffen und so eine Patientensicherheit herzustellen, um nur den "wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildeten Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist" zur Berufsausübung in Deutschland zuzulassen. Dieser Zweck erfordere es nicht, dass eine Berechtigung zur Berufszulassung in dem Staat erworben werde, in dem die Ausbildung absolviert worden sei.

Er habe in Großbritannien die anspruchsvollen PLAB-Prüfungen für den Erhalt seiner dortigen Berufszulassung bestanden. Deshalb seien Einwände bezüglich der Patientensicherheit unangemessen.

Ihm stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die fortwährend unterbleibende Entscheidung treffe ihn empfindlich in seinem Grundrecht auf Berufsausübung. Ohne die Feststellung der Abgeschlossenheit seiner Ausbildung sei er weder in der Lage, die Fachsprachprüfung abzulegen noch eine Berufserlaubnis zu erhalten. Eine ihm in Aussicht gestellte Stelle habe er deswegen bereits nicht antreten können. Bei Bewerbungsgesprächen müsse er stets angeben, dass die Erteilung der Berufserlaubnis nicht absehbar sei. Er werde dadurch über das erforderliche Maß hinausgehend sehr schwerwiegend belastet und von der Ausübung des von ihm gewählten Berufes ferngehalten.

Der Antragsgegner habe ihn ferner unverzüglich zur Fachsprachprüfung anzumelden. Es sei bereits rechtswidrig, ihm die Zulassung zur Prüfung während einer legitimen laufenden Überprüfung der Antragsunterlagen vorzuenthalten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Antrag nicht erkennbar ins Leere laufe, etwa weil der Antragsteller gar kein Medizinstudium absolviert habe. Die Zulassung zur Prüfung dauere mehrere Monate; zusammen mit der Vorprüfung bei dem Antragsgegner, die regelmäßig zwölf Wochen in Anspruch nehme, sei der Antragsteller zur angemessenen Förderung des Verfahrens zu der Fachsprachprüfung zuzulassen. Schließlich komme selbst dann, wenn die Überprüfung eine noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung ergebe, die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 5 BÄO in Betracht; auch dann sei eine Fachsprachprüfung erfolgreich zu absolvieren, sodass die Prüfungszulassung nicht ohne Nutzen wäre.

Die Hauptsache werde nicht vorweggenommen, weil die Feststellung der Abgeschlossenheit der Ausbildung ohne einen verbleibenden Rückstand widerrufen werden könne, sofern sich der Anspruch im Hauptsacheverfahren als unbegründet erweise. Dasselbe gelte für die Fachsprachprüfung, deren Bestehen wieder aberkannt werden könne. Selbst wenn dies aber anders gesehen würde, wäre die Vorwegnahme zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes in einem grundrechtsrelevanten Bereich, insbesondere der Berufsausübungsfreiheit, zulässig.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner dazu zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich zur ärztlichen Fachsprachprüfung anzumelden und auf die Ärztekammer Niedersachsen einzuwirken, dass diese ihm bevorzugt und unverzüglich einen Termin zur Teilnahme an der Prüfung zuweist

sowie

den Antragsgegner dazu zu verpflichten, die Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung des Antragstellers festzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er schließt sich zur Begründung den Ausführungen der im Laufe des hiesigen Verfahrens ergangenen Stellungnahme der GfG vom 27. Juni 2025 (Bl. 232 der Gerichtsakte) an. Darauf bezugnehmend meint er, es bestehe kein Anordnungsanspruch, weil zum Nachweis der Abgeschlossenheit der Ausbildung in China Nachweise über das einjährige postgraduale Training sowie über eine bestandene Lizenzprüfung fehlten. Auch eine in Nepal abgeschlossene ärztliche Ausbildung habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Es sei unerheblich, dass dem Antragsteller in Großbritannien eine einjährige Berufszulassung erteilt worden sei. Dadurch kein britischer Abschluss erreicht worden. Es bleibe dabei, dass die ärztliche Ausbildung in China nicht als abgeschlossen gelte. An die Entscheidung der britischen Behörde sei er nicht gebunden. Der Mangel könne auch nicht durch Teilnahme an einer Kenntnisprüfung beseitigt werden, weil das Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung (formelle Gleichwertigkeit) Voraussetzung für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung sei.

Hinsichtlich des Antrages auf Zulassung zur Fachsprachprüfung sei bereits fraglich, ob es sich bei der Fachsprachprüfung nicht um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handele.

Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, weil die bloße Tatsache, dass der Antragsteller den Beruf als Arzt nicht ausüben könne, keine besondere Eilbedürftigkeit begründe und die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Existenziell bedrohliche Nachteile habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Vielmehr habe er "sehenden Auges" seine Ausbildung in China nicht beendet und könne nun nicht erwarten, dass andere Staaten ihm den Abschluss seiner Ausbildung ermöglichten. Die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache sei auch aus Gründen des Patientenschutzes sehr zweifelhaft. Die Frage, ob eine abgeschossene ärztliche Ausbildung vorliege, diene dem Patientenschutz. Soweit der Antragsteller ausführe, dass eine Feststellung der Abgeschlossenheit jederzeit widerrufen werden könnte, möge dies zwar so sein, jedoch bestünde insbesondere dann, wenn auch die Fachsprachprüfung absolviert werden dürfe, die Gefahr, dass Patienten unter Umständen von fachlich ungeeigneten Personen behandelt würden. Bei der Anmeldung zur Fachsprachprüfung werde aufgrund der gestiegenen Anzahl an Anträgen versucht, diejenigen Personen zu priorisieren, die über eine konkrete Stellenzusage verfügten. Bei diesen Personen sei die Abgeschlossenheit ihrer ärztlichen Ausbildungen zweifelsfrei geklärt; auch sie seien dem Risiko ausgesetzt, die zugesagte Stelle bei zu langer Wartezeit zu verlieren. Schließlich sei bezüglich der Fachsprachprüfung noch zu berücksichtigen, dass diese bundesweit der letzte Schritt des Verfahrens sei. Bei ihrem Bestehen und dem Erhalt einer entsprechenden Bestätigung suggeriere dies, dass auch die übrigen Voraussetzungen gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unverzüglich zu der ärztlichen Fachsprachprüfung anzumelden und auf die Ärztekammer Niedersachsen einzuwirken, damit diese ihm bevorzugt einen Termin zur Teilnahme an der Prüfung zuweist. Dies ergibt sich aus § 44 a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies gilt nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (§ 44 a Satz 2 VwGO). Die Vorschrift des § 44a VwGO dient der Verfahrens- und Prozessökonomie. Sie soll eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch einen isolierten Rechtsstreit über mögliche Verfahrens- und Formfehler und eine Zersplitterung des Rechtsschutzes vermeiden; nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Sie gilt auch im Rahmen eines Eilverfahrens, weil dem Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr gewährt werden kann als in einem Hauptsacheverfahren. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift eine Einschränkung auf Anfechtungskonstellationen nahelegt, verlangt der Normzweck eine umfassende Beschränkung von Rechtsbehelfen, sodass Rechtsbehelf im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sämtliche verwaltungsprozessualen Klageformen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 - 11 B 157/93 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 12. April 1978 - VIII C 7.77-, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 12 LA 426/05 -, juris Rn. 8; Posser in: BeckOK VwGO, 73. Ed. 1.4.2025, VwGO § 44a Rn. 23 m.w.N.; Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 8 Rn. 6). Eine Verfahrenshandlung meint jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe eines Verwaltungsverfahrens ergeht und zu dessen Förderung geeignet ist, ohne das Verfahren jedoch selbst abzuschließen (Posser in: BeckOK VwGO, 73. Ed. 1.4.2025, VwGO § 44a Rn. 12).

Danach kann der Antragsteller nicht (isoliert) beanspruchen, zu der Fachsprachprüfung zugelassen zu werden. Eine Approbation als Arzt ist unter den in § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO genannten Voraussetzungen zu erteilen; dabei müssen die Antragstellenden unter anderem über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies gilt ebenso für diejenigen, die - wie der Antragsteller - eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes beantragen, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO, i.d.F.v. 7.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 148) ergibt. Aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz findet ein einheitliches Überprüfungsverfahren der erforderlichen Sprachkenntnisse statt; es bedarf des Nachweises der Fachsprachkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1, der grundsätzlich durch eine Fachsprachprüfung zu erbringen ist. Diese wird in Niedersachsen von der Ärztekammer abgenommen. Nach dem Ablegen der Prüfung übermittelt die Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung dem Antragsgegner, der sodann das Verfahren auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis fortsetzt (s. zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens das "Informationsblatt zur Fachsprachprüfung für Ärzte mit ausländischem Berufsabschluss" des Antragsgegners, Bl. 208 f. der Gerichtsakte). Wie sich aus den o.g. Vorschriften sowie aus der Verwaltungspraxis des Antragsgegners ergibt, dient die Fachsprachprüfung der Überprüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Erlaubnis- oder Approbationserteilung und ist eine von mehreren Voraussetzungen. Die Fachsprachprüfung stellt - auch wenn sie nicht bei dem Antragsgegner, sondern von der Ärztekammer durchgeführt wird - keine eigenständige Prüfung dar, deren Ergebnis einen eigenständigen Wert hat oder eine Wirkung über das bei dem Antragsgegner laufende Erteilungsverfahren hinaus entfaltet. Sie dient einzig der Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Approbation.

Einer der in § 44a Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmefälle, wonach Rechtsbehelfe sich (doch) gegen behördliche Verfahrenshandlungen richten dürfen, wenn diese vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, ist hier nicht einschlägig.

Auch ist kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien und das Postulat des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erkennbar. Ein Rechtsbehelf gegen behördliche Verfahrenshandlungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die behördliche Verfahrenshandlung eine zusätzliche und schwerwiegende materielle - grundrechtsrelevante - Beschwer für den Betroffenen bedeutet. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 18 ff. und dazu BVerfG Beschluss vom 14, Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 24; Posser in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 44a Rn. 31 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsteller ist nicht rechtsschutzlos gestellt. Er könnte Rechtsschutz erhalten, indem er eine auf Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichtete Klage - ggf. unter der aufschiebenden Bedingung, dass er die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich besteht - oder ggf. eine Untätigkeitsklage erhebt. Die Verwaltungsgerichte hätten dann in diesem Rahmen umfassend diese vorbereitende Maßnahme zu prüfen und damit auch, ob das Versagen der Erteilung der hier begehrten Erlaubnis aufgrund der unterbliebenen Anmeldung zu der Fachsprachprüfung rechtmäßig ist. Erhebliche und unzumutbare Nachteile entstehen für den Betroffenen durch ein Abwarten der behördlichen Sachentscheidung nicht, denn durch die hier nicht erfolgte Anmeldung zur der Fachsprachprüfung werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen.

2. Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Feststellung der Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung begehrt.

Die in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage ist nicht statthaft. Gemäß § 43 Abs 1 VwGO (analog) kann durch den Antrag die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es sich bei der begehrten Feststellung schon nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt. Darunter versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Nicht feststellungsfähig sind unselbstständige Teile, Elemente und Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 - VII C 113.65 -, juris Rn. 28; Möstl in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 43 Rn. 1 und 3; Terhechte in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 43 Rn. 44 - jeweils m.w.N.). Die hier begehrte Feststellung, dass der Antragsteller über eine "abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" verfügt, stellt ein Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO dar und ist damit als Vorfrage für ein (erst durch die Erteilung der Erlaubnis) begründeten Rechtsverhältnisses zu prüfen; ein konkreter Sachverhalt, aus dem sich die öffentlich-rechtliche Beziehung des Antragstellers zu dem Antragsgegner ergibt, folgt aus der Feststellung dieses Tatbestandsmerkmales gerade nicht.

Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag hier auch wegen der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten, grundsätzlichen Subsidiarität der - in der Hauptsache zu erhebenden - Feststellungsklage unstatthaft. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage (und einen entsprechenden Eilantrag) verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Der Antragsteller hätte eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur vorläufigen Ausübung des ärztlichen Berufes (und ggf. einen entsprechenden Eilantrag) erheben können. Im Rahmen einer solchen Klage (und dem entsprechenden Eilantrag) würde die hier streitige Tatbestandsvoraussetzung ("abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf", § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO) geprüft werden.

Hier liegt auch kein Fall vor, in dem eine Feststellungsklage ausnahmsweise entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft ist, weil diese rechtsschutzintensiver wäre (vgl. dazu Möstl in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 43 Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der hier vorgetragenen ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, der die sich um eine Erlaubnis oder Approbation bewerbenden Ärztinnen und Ärzte erst dann zur Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer anmeldet, wenn alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder Approbation vorliegen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dies dazu führt, dass ein Antrag auf Erteilung der begehrten Erlaubnis unabhängig von der hier inhaltlich streitigen Frage, ob eine "abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil immer dann, wenn dieses Tatbestandsmerkmal streitig ist, auch regelmäßig kein Nachweis über eine erfolgreich bestandene Facharztprüfung vorgelegt kann. Um dennoch Rechtsschutz zu erhalten, könnte der Antragsteller - wie oben dargelegt - jedoch beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich besteht, zu erteilen.

Danach kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller ein Feststellungsinteresse zur Seite steht und ob ein solches aus § 3 Abs. 3a BÄO folgt, nicht mehr an.

3. Auch wenn es entscheidungserheblich nicht mehr darauf ankommt, hätte der hier nach Auffassung der Kammer richtigerweise zu stellende Antrag auf (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners, die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich besteht, zu erteilen, in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Das Gericht hat deshalb von einem entsprechenden Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO abgesehen.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht glaubhaft gemacht, weil er - soweit derzeit ersichtlich - nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Anordnung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) - ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Vorliegend ist der Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines - hier gedachten - Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier anzunehmen. Der Antragsgeller begehrt die unverzügliche Anmeldung zu einer Prüfung, die er ebenso in einem gedachten Hauptsacheverfahren anstreben würde; dies gilt ebenso für die Verpflichtung, ihm eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zu erteilen, sodass er insgesamt vorübergehend so gestellt würde, als hätte er in der Hauptsache obsiegt.

Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren ausreichenden, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes, weil er über keine im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt.

Um eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO anzunehmen, wird auf den Herkunftsstaat abgestellt. Damit ist der Staat gemeint, in dem die Ausbildung (zuletzt) erfolgt ist und der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Nach den Kriterien dieses Staates muss ein Abschluss der Ausbildung erreicht worden sein, sodass der ärztliche Beruf in diesem Staat ausgeübt werden könnte. Es ist unerheblich, ob im Herkunftsstaat bereits eine Zulassung zum Beruf erfolgt ist und ob die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsstruktur im Herkunftsstaat denen in Deutschland entsprechen. Erst, wenn nachgewiesen ist, dass die Ausbildung in dem Herkunftsstaat abgeschlossen worden ist, kann die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung geprüft werden. Ist der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach dem Recht dieses Staates nachgewiesen, darf diese Tatsache nicht mehr in Zweifel gezogen werden (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 13 A 2280/17 -, juris Rn. 4; VG Hannover, Beschluss vom 8. April 2019 - 5 B 7642/18 -, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 - 4 K 2206/17 -, juris Rn. 21 f.).

a) Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller derzeit nicht glaubhaft gemacht, dass er seine ärztliche Ausbildung in einem Herkunftsstaat abgeschlossen hat. Einzig maßgeblicher Herkunftsstaat dürfte hier China sein, weil der Antragsteller, soweit ersichtlich, nur dort ausgebildet worden ist. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, seine Ausbildung in China nicht abgeschlossen zu haben, weil er die dafür erforderliche Lizenzprüfung nicht abgelegt hat. Es kann deswegen offenbleiben, ob der nach chinesischem Recht zusätzlich erforderliche Nachweis für ein einjähriges postgraduales Training ebenfalls fehlt (so heißt es in der Stellungnahme der GfG, dort S. 3). In Nepal fehlt ihm, nach eigenem Vorbringen, ebenfalls die dort erforderliche Lizenzprüfung. In Großbritannien ist der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht ausgebildet worden, sondern hat vielmehr das dortige Verfahren durchlaufen und Prüfungen abgelegt, damit er dort auf Grundlage seiner bisherigen, in China absolvierten Ausbildung praktizieren darf.

b) Eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist auch nicht deswegen festzustellen, weil die britische Behörde (GMC) dem Antragsteller ein "Certificate of Current Professional Status (Good Standing)" (nachfolgend: Zertifikat) ausgestellt hat.

Fraglich ist bereits, ob sich die britische Behörde hiermit überhaupt zu der Frage des Vorhandenseins eines Abschlusses der Ausbildung in China verhalten hat. Jedenfalls ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass die britische Behörde ihre Entscheidung auf Grundlage einer eigenen Kenntnis- und einer Art Gleichwertigkeitsprüfung getroffen hat. Sie hat geprüft, ob das Studium des Antragstellers in China bestimmte Mindestanforderungen erfüllt - also offenbar so etwas wie eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt - und hat den Nachweis über die Eignung durch das erfolgreiche Bestehen der Prüfungen PLAB 1 und PLAB2 gefordert (s. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen die Stellungnahme der GfG, S. 5, Bl. 236 der Gerichtsakte). Dabei ist nicht erkennbar, ob die britische Behörde nach denselben Kriterien wie hierzulande prüft, ob das Studium in China abgeschlossen worden ist oder ob sie es möglicherweise genügen lässt, wenn das Medizinstudium mit einem Bachelor beendet worden ist, um sodann auf Basis der Kenntnis- und Gleichwertigkeitsprüfung eine Entscheidung zu treffen. Im Anschluss an eine positive Entscheidung erteilt der GMC die Berufsausübungserlaubnis zunächst nur für die Dauer von einem Jahr und macht die Verlängerung von der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen abhängig (s. Stellungnahme der GfG, a.a.O.).

Auch bestehen Zweifel daran, ob die britische Behörde dem Antragsteller tatsächlich, wie es in der Stellungnahme der GfG heißt, eine Lizenz zur "uneingeschränkten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Vereinigten Königreich" erteilt hat, die jährlich zu erneuern ist (s. dort S. 6, Bl. 237 der Gerichtsakte). Vieles spricht derzeit dafür, dass es sich bei dem von dem Antragsteller vorgelegten britischen Zertifikat um eine beschränkte Erlaubnis zur Berufsausübung handelt. Ausweislich des vorliegenden Zertifikats hat die britische Behörde den Antragsteller im "APS" registriert. Diese Abkürzung dürfte für "approved practice setting" stehen. Alle, die - international oder innerhalb des Vereinigten Königreiches - ein Medizinstudium abgeschlossen haben, müssen zunächst in einem "approved practice setting" arbeiten, bis ihre Registrierung das erste Mal erneuert wird. Das bedeutet unter anderem, dass sie nur bei einer für sie zuständigen Stelle ("designated body") praktizieren dürfen und sie bei der Ausübung ihrer Arbeit überwacht, unterstützt und beurteilt werden. Erst wenn die erste Revalidierung stattgefunden hat oder der Arzt/die Ärztin in das General Practicioner (GP) oder Specialist Register aufgenommen wird, entfällt die Beschränkung ("restriction") der Registrierung (s. dazu und zu weiteren Einzelheiten die Internetseite des GMC, abrufbar unter https://www.gmc-uk.org/registration-and-licensing/our-registers/a-guide-to-ourregisters/approved-practice-settings, zuletzt abgerufen am 29.08.2025). Auch aus der in dem britischen Zertifikat verwendeten Formulierung "full registration" folgt nicht notwendigerweise, dass der Antragsteller eine uneingeschränkte Berufsausübungserlaubnis erhalten hat; diese kann auch dann erfolgen, wenn der Arzt/die Ärztin damit noch an einem zugelassenen Trainingsprogramm teilnehmen muss (vgl. die Internetseite des GMC, https://www.gmcuk.org/registration-and-licensing/our-registers/a-guide-to-our-registers/full-registration, zuletzt abgerufen am 29.08.2025). Eine nähere Aufklärung darüber, was genau Inhalt der britischen Entscheidung ist, bleibt - gegebenenfalls - einem noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Fehlt es aber an einer uneingeschränkten Berufsausübungserlaubnis, spricht viel dafür, dass die britische Behörde bei ihrer Initialentscheidung, aber auch bei den folgenden Entscheidungen bezüglich der Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis, stärker auf die eigene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abstellt und die Frage des im Herkunftsstaat erworbenen Abschlusses nicht in den Vordergrund rückt. Diese Vorgehensweise ist vom deutschen Gesetzgeber - siehe dazu sogleich unter c) - nicht vorgesehen.

Unabhängig davon, ob die Entscheidung der britischen Behörde die Feststellung der Abgeschlossenheit der Ausbildung in China mit umfasst, bindet die Entscheidung des GMC den Antragsgegner weder hinsichtlich ihres Ergebnisses noch ihrer Inhalte. Diesem obliegt eine eigene Prüfung auf Grundlage der hier geltenden gesetzlichen Regelungen.

c) Anders als der Antragsteller meint, lässt sich den Vorschriften der BÄO nicht entnehmen, dass der Antragsgegner die "Anerkennung" der Ausbildung durch andere Drittstaaten bei der Prüfung der Frage, ob eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf vorliegt, zu berücksichtigen hat und die begehrte Feststellung deswegen zu treffen hat.

Unabhängig davon, dass die britische Behörde, wie oben dargelegt, eine Anerkennung in dem Sinne, dass sie die chinesische Ausbildung des Antragstellers als abgeschlossen im hiesigen Sinne erachtet hat, nicht ersichtlich entschieden hat, ergibt sich aus den Vorschriften der BÄO, dass sowohl die Erteilung der Approbation als auch die hier begehrte Erlaubnis im ersten Schritt - ausschließlich - davon abhängig sein soll, dass die antragstellenden Personen eine in dem Herkunftsstaat abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorweisen können, die sie dort zur Berufsausübung berechtigt.

Der Wortlaut des hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist insoweit eindeutig. Auch diejenigen, die eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO begehren, müssen die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich "bestanden" haben; diejenigen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgebildet worden sind, benötigen ausweislich des § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO eine "abgeschlossene ärztliche Ausbildung". Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur für solche Antragsteller eröffnet, die ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat "abgeschlossen haben". Durch den in § 3 Abs. 2 Satz 10 und § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO verwendeten Begriff "Ausbildungsnachweis" soll von dem Erfordernis einer zuvor abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung nicht etwa abgewichen werden; damit gemeint sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden (s. Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, Bundesgesetzblatt 2011, S. 2515, welches in die BÄO eingearbeitet wurde, vgl. dazu Haage in: Nomos-BR, BÄO, 2. Aufl. 2016, BÄO § 3 Rn. 3 m.w.N.). Auch der von dem Antragsteller ins Feld geführte § 3 Abs. 6 BÄO stellt in der Einleitung klar, dass die in den folgenden Nummern aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen von Antragstellern aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereiches der BÄO "abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes" vorzulegen sind. Deswegen bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Bedeutungen der in § 3 Abs. 6 Nrn. 2 und 2a BÄO verwendeten Begrifflichkeiten "Ausbildungsnachweis", "Befähigungsnachweis" und "Berechtigung zur Berufsausübung", weil unabhängig von deren Bedeutung jedenfalls keine Abweichung von dem Erfordernis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung intendiert ist.

Anders als der Antragsteller meint, hat der Gesetzgeber den Fall, dass sich noch nicht abschließend ausgebildete Ärztinnen und Ärzte perspektivisch in der Bundesrepublik in ihrem Beruf betätigen wollen, durchaus bedacht. Dies zeigt die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 5 BÄO. Danach sollen Personen, deren ärztliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, nur unter den dort geregelten, engen Voraussetzungen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten, wenn die auszuübende Tätigkeit zum Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist. Andere Vorschriften, die sich mit Antragstellenden befassen, die ihre ärztliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, existieren nicht. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber andere Möglichkeiten gerade nicht hat zulassen wollen.

Dies gilt auch für den Fall der Anerkennung einer in einem Drittland erfolgten Ausbildung durch ein (anderes) Drittland. Auch insoweit lässt die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 10 BÄO den Schluss zu, dass der Gesetzgeber diesen Fall erkannt und bedacht hat. Allerdings fordert auch diese Vorschrift ausdrücklich zunächst einen "Ausbildungsnachweis als Arzt", also eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung (s. oben). Nur dann führt die Anerkennung der ärztlichen Ausbildung durch einen Drittstaat dazu, dass für diese Antragstellenden dieselben Regelungen für die Gleichwertigkeitsprüfung gelten, wie auch für diejenigen, die ihre ärztliche Ausbildung im EWR abgeschlossen haben.

Schließlich gebietet auch der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO, dass von dem Erfordernis einer zuvor abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung nicht abgewichen werden darf. Die Vorschrift dient dem Patientenschutz. Bei Personen, die keine abgeschlossene Ausbildung nachweisen können, besteht die Gefahr, dass sie die zur ordnungsgemäßen Behandlung der Patienten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzen. Potenziell besteht deswegen bei jeder Behandlung durch Personen ohne abgeschlossene ärztliche Ausbildung eine Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter der Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch nach § 1 Abs. 1 BÄO soll der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dienen. Der Gesetzgeber betont mit dieser Bestimmung das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung. Genau diesem hohen Schutzgut dienen die strengen Voraussetzungen, unter denen der Arztberuf in Deutschland ausgeübt werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. April 2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 3 A 283/19 MD -, juris Rn. 18). Der Aspekt der Patientensicherheit tritt hier auch nicht, wie der Antragsteller meint, zurück, weil der Antragsteller in Großbritannien zwei Prüfungen (PLAB1 und PLAB2) absolviert hat. Selbst wenn durch das Bestehen dieser Prüfungen ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse anzunehmen wäre, könnte auf diese Weise nicht das hier geltende Erfordernis der zuvor abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung umgangen werden. Unabhängig davon berechtigten die von dem Antragsteller bestandenen Prüfungen ihn - wahrscheinlich - auch in Großbritannien nicht zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs, sondern ermöglichen ihm zunächst nur ein Arbeiten unter Aufsicht bis zur ersten Revalidierung (s. oben). Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in den beiden Prüfungen abgefragt worden sind, sodass gar nicht erkennbar ist, ob sie sich, wie es erforderlich wäre, "auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung" beziehen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im Verwaltungsvorgang (Bl. 80 f. der Gerichtsakte) geschilderten anderen Fall einer Person, die eine ärztliche Ausbildung in China und Nepal abgelegt hat; der Fall weicht, soweit ersichtlich, in wesentlichen tatsächlichen Aspekten von dem hier zu entscheidenden Fall ab.

Welche Vorschrift der Antragsteller analog auf seinen Fall anwenden möchte, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht eindeutig. Eine planwidrige Regelungslücke für Fälle, in denen antragstellende Personen nicht über eine in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung verfügen, die aber eine "Anerkennung" oder Berufsausübungserlaubnis aus einem weiteren Drittstaat vorlegen können, ist nach dem oben Gesagten allerdings ohnehin nicht ersichtlich.

4. Der Antragsteller hätte keinen Anspruch auf (unverzügliche) Anmeldung zu der von der Ärztekammer durchgeführten Fachsprachprüfung glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich nicht, wie der Antragsteller meint, aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO sowie aus § 10 BÄO i.Vm. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 ÄApprO. Diese Vorschriften beinhalten Maßgaben darüber, unter welchen Voraussetzungen die Approbation bzw. die Erlaubnis erteilt werden kann und welche Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen sind. Sie räumen den antragstellenden Personen aber keine subjektiven Rechte ein. Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei der Anmeldung von Personen zur Fachsprachprüfung diejenigen zu priorisieren, bei denen die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis vorliegen und unter diesen Personen nochmals solchen Personen den Vortritt zu lassen, die bereits eine konkrete Stellenzusage vorweisen können, ist indes nicht zu beanstanden.

5. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht die besonderen Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsgrund (der besonderen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung) ausgegangen werden kann. Ein Obsiegen des Antragstellers in einem (gedachten) Hauptsacheverfahren ist derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und folgt den Vorgaben aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Ziff. 16.3, abrufbar auf der Internetseite des Eufach0000000005s, www.bverwg.de). Von einer Reduzierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen worden.

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