Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 9433/25

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 11.9.2025 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Bewilligung einer Schulassistenz für das Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulassistenz.

Der am G. 7.2016 geborene Kläger besucht derzeit die 3. Klasse einer Grundschule. Er lebt bei seinen Eltern, die für ihn gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Der Beklagte gewährte dem Kläger ab dem Eintritt in die Grundschule zunächst vom 17.8.2023 bis zum 31.1.2024 Leistungen nach dem SGB IX in Form der Kostenübernahme für eine Schulassistenz im zeitlichen Umfang des Stundenplans. Mit Bescheid vom 13.2.2024 verlängerte der Beklagte diese Bewilligung bis zum 21.6.2024.

Das Gesundheitsamt des Beklagten kam mit Stellungnahme vom 14.5.2024 zu der Einschätzung, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35a SGB VIII und nicht dem SGB IX zuzuordnen sei. Zur Begründung ist darin u.a. ausgeführt, dass der Intelligenzquotient des Klägers im Normbereich liege. Die Eltern hätten zwar u.a. einem Medikationsversuch zugestimmt. Es bleibe aber abzuwarten, ob dies die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten verändern könne. Bis dahin sei die Fortsetzung der Schulbegleitung aus sozialpädiatrischer Sicht dringend erforderlich.

In einer kinder- und jugendpsychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vom 14.8.2024 heißt es, der Kläger leide an einem diagnostizierbaren psychiatrischen Störungsbild. Seine seelische Gesundheit weiche auf Grund dessen schon länger als sechs Monate und werde auch noch mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Beim Kläger liege eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) vor (Achse 1 des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kinder- und Jugendalters). Es bestehe eine deutliche soziale Beeinträchtigung in mindestens einem Bereich bei deutlicher ADS-Symptomatik. Der Kläger sei u.a. motorisch sehr unruhig, rede viel dazwischen und könne sich schwer konzentrieren. Es gebe viele interaktionelle Konflikte im familiären Umfeld, im Kindergarten und in der Freizeitgestaltung. Seine Konzentrationsspanne sei für den Schulbesuch nicht ausreichend. Auf Achse 2 des Multiaxialen Klassifikationsschemas bestehe beim Kläger der Zustand nach ICD-10: F83.

Mit Vermerken vom 22.8.2024 und vom 6.9.2024 stellte ein Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten eine beim Kläger drohende Teilhabebeeinträchtigung fest. Diese Einschätzung stütze sich auf seine fehlende altersgemäße Selbstständigkeit, eine Einschränkung seiner persönlichen Entwicklungschancen sowie einem drohenden Ausschluss aus altersgemäßen Kontakten und Beteiligungschancen. Die Teilhabebeeinträchtigung beruhe auf der seelischen Störung des Klägers.

Mit Bescheid vom 25.9.2024 bewilligte das Jugendamt des Beklagten dem Kläger Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Form einer Schulassistenz vom 1.8.2024 bis zum 31.1.2025 mit einem Umfang von 23 Stunden je Woche. Mit weiterem Bescheid vom 4.2.2025 bewilligte es dem Kläger diese Leistung bis zum 31.7.2025.

Unter dem 8.1.2025 erließ das Jugendamt des Beklagten eine neue Dienstanweisung zu den Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Darin heißt es u.a.:

"Bei Vorliegen von umschriebenen Entwicklungsstörungen (F 8: Lese-Rechtschreibstörung, Rechenstörung, Hochbegabung, F 90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) ist nicht von einer seelischen Störung auszugehen. Es muss eine als Sekundärfolge vorliegende seelische Störung festgestellt sein."

Unter dem 19.6.2025 und dem 25.6.2025 hörte der Beklagte die Eltern des Klägers zu der von ihm beabsichtigten Ablehnung des zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Weiterbewilligung der Jugendhilfeleistung für das Schuljahr 2025/2026 an.

Mit Bescheid vom 11.9.2025 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Form einer Schulassistenz ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nur gewährt werden könne, wenn eine seelische Behinderung vorliege. Dies erfordere einerseits das Vorliegen einer seelischen Störung und andererseits eine Teilhabebeeinträchtigung. Zwar habe ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Kläger eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Dies reiche jedoch für eine Leistungsbewilligung nicht aus. Nach der neuen Dienstanweisung müsse zu dieser Diagnose eine als Sekundärfolge vorliegende seelische Störung festgestellt werden, was hier nicht der Fall sei. Da bereits keine seelische Störung vorliege, könne die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung unterbleiben.

Der Kläger hat am 10.10.2025 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und am 13.10.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 14.11.2025 - 3 B 9483/25 - hat das erkennende Gericht diesem Antrag im Wege der Folgenabwägung überwiegend entsprochen.

Der Kläger meint, weiterhin Anspruch auf Eingliederungshilfe zu haben. Aus den Entwicklungsberichten seiner bisherigen Schulassistenzkraft ergebe sich die weitere Notwendigkeit dieser Hilfe. Er leide an ADHS, was sich bei ihm so äußere, dass er zeitweilig wütend werde und den Unterrichtsraum verlasse. Die Schulassistenz wirke dann beruhigend auf ihn ein und trage Sorge dafür, dass er wieder in das Klassenzimmer zurückkehre. Teilweise verhindere die Schulassistenz auch, dass er den Klassenraum überhaupt verlasse. Weiterhin komme hinzu, dass er zeitweise nicht wisse, wie er mit seinen Emotionen und seiner Kraft umgehen könne. Es könne also passieren, dass er seine Gefühle nicht unter Kontrolle habe und sich mit Kraft körperlich nach außen entfalte. In der Vergangenheit habe er z.B. mit einem Stuhl um sich geschmissen oder mit Gegenständen nach anderen Kindern geworfen. Auch in diesen Fällen wirke die Schulassistenz beruhigend auf ihn ein. Er habe mit deren Unterstützung bisher weitgehend normal am Unterricht teilnehmen können. Seit der Einstellung der bisherigen Hilfe habe sich seine Situation in der Schule deutlich verschlechtert. Die Auffassung des Beklagten, ADHS sei keine seelische Störung, sei unzutreffend. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei geistigen Teilleistungsstörungen in den Bereichen des Lesens, des Schreibens oder des Rechnens eine Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit nur zu bejahen sei, wenn zusätzlich zu der Teilleistungsstörung eine seelische Störung vorliege (sog. sekundäre Neurotisierung). Bei ADHS handele es sich aber nicht um eine Teilleistungsstörung, sodass die vom Beklagten geforderte sekundäre Neurotisierung keine Anspruchsvoraussetzung sei. ADHS sei auch keine Intelligenzminderung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11.9.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulassistenz für das Schuljahr 2025/2026 in vollem Umfang der schulischen Pflichtveranstaltungen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren (3 B 9483/25) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seinen Bescheid und beruft sich dafür auf Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte. Danach begründe eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F90.0) nur dann eine Abweichung von der seelischen Gesundheit i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, wenn es als Sekundärfolge dieser Verhaltensstörung, die für sich genommen noch keine dahingehende Abweichung darstelle, zu einer seelischen Störung komme, so dass deshalb - also im Hinblick auf die Sekundärfolge - die seelische Gesundheit des Kindes länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweiche. Als seelische Störungen kämen lediglich neurotische Entwicklungsstörungen in Betracht, die Folge eines ADHS sein könnten. Eine solche sekundäre Störung beschreibe das fachärztliche Gutachten vom 14.8.2024 beim Kläger nicht. Unabhängig vom Vorliegen einer sekundären Störung obliege die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung dem Jugendamt. Die im Hilfeplangespräch vom 6.3.2025 formulierten Teilhabeziele - der Kläger wolle lernen, sich zu beruhigen, und es solle weniger Wutanfälle geben - würden sich lediglich auf sein ADHS beziehen und nicht auf weitere Störungen wie Schulverweigerung oder andere Sekundärfolgen. Der Entwicklungsbericht der vormals eingesetzten Schulassistenz beschreibe Aufmerksamkeitsproblematiken und Wutausbrüche, den Kläger jedoch im Übrigen als im Klassenverband gut integriert. Die dortigen Schilderungen legten nicht nahe, dass eine Störung vorliege, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sei, dass die Fähigkeit des Klägers zur Eingliederung beeinträchtigt wäre.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. med. H., den kommissarischen ärztlichen Direktor der und Psychotherapie der . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2026, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Bescheid vom 11.9.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz (dazu I.). Da die Sache hinsichtlich des Umfangs der zu bewilligenden Schulassistenz nicht spruchreif ist, ist der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2025/2026, soweit in zeitlicher Hinsicht streitbefangen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (dazu II.).

I.

Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Schulassistenz dem Grunde nach zu.

1.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ob eine seelische Störung vorliegt, hat eine insoweit im Sinne von § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII fachkundige Person nach Absatz 1a Satz 2 der Norm auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10) festzustellen. Die Feststellung einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung obliegt demgegenüber dem Jugendamt.

Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich im Weiteren nach Kapitel 6 des Teils 1 SGB IX (§§ 28-35) sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX (§§ 109-116), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung umfassen, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Diese Hilfe schließt Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sie umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). In Betracht kommen insoweit alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu den geeigneten Maßnahmen in diesem Sinne gehören auch der Einsatz einer Schulbegleitung bzw. einer Integrationshilfe (Schulassistenz) (ausführlich Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 39 f.).

2.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Schulassistenz sind beim Kläger gegeben.

Bei dem Kläger liegt mit der bei ihm unstreitig fachlich korrekt diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) zur Überzeugung der Kammer - auch ohne das Hinzutreten weiterer nach der ICD-10 kodierter Störungsbilder - eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor (dazu a)). Der Kläger ist auf Grund dieser seelischen Störung in seiner Teilhabe beeinträchtigt (dazu b)). Eine Schulassistenz stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zudem als einzige geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme für ihn dar (dazu c)).

a)

§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII setzt voraus, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung). Eine seelische Behinderung liegt dagegen erst vor, wenn als Folge dieser seelischen Störung die Teilhabe beeinträchtigt ist. Anders als § 99 Abs. 1 SGB IX setzt § 35a SGB VIII nicht voraus, dass die Behinderung wesentlich sein muss; zum einen wird der Schwere der Behinderung zum Teil bereits bei der Beschreibung der einzelnen seelischen Störungen in der ICD-10 Rechnung getragen und zum anderen sind gerade bei seelischen Behinderungen im Kindes- bzw. Jugendalter die Übergänge zwischen wesentlichen und nicht-wesentlichen Störungen fließend (von Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35a (Stand: 30.10.2025) Rn. 24; vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 7; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 36: Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrats (BT-Drs. 15/1406, S. 5, 7), nur Kindern und Jugendlichen mit "wesentlichen Behinderungen" Eingliederungshilfe zu gewähren, nicht gefolgt.). Eine tatbestandserfüllende Abweichung von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand liegt bei Entwicklungsschwierigkeiten, die sich im Normbereich bewegen, ebenso wie bei leichten bzw. geringfügigen Abweichungen vom festgestellten Normbereich noch nicht vor. Die Symptome sind anhand der Intensität der Abweichung, ihrer Häufigkeit, Dauer und Vielfalt im Einzelfall zu bewerten (Raabe in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Juni 2024, § 35a Rn. 29). Diese Aufgabe, die Abweichung von der seelischen Gesundheit festzustellen und zu bewerten, obliegt ausschließlich den in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Personengruppen (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36).

Nach diesem Maßstab ist eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.

Zwar beruft sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung auf eine gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, welches wiederholt den vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtssatz formuliert hat, dass eine Abweichung von der seelischen Gesundheit nicht schon dann vorliege, wenn fachärztlich "lediglich" eine hyperkinetische Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit - ADHS - (ICD-10: F90.0) diagnostiziert worden sei. Bei einer solchen "Erscheinung" sei die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung komme, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweiche (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.3.2020 - 12 A 1896/17 -, Rn. 12; Beschl. v. 10.8.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 14; Beschl. v. 19.9.2011 - 12 B 1040/11 -, Rn. 9; Beschl. v. 27.10.2010 - 12 B 974/10 -, Rn. 15; Beschl. v. 2.3.2010 - 12 B 105/10 -, Rn. 10; Beschl. v. 20.1.2010 - 12 B 1655/09 -, Rn. 5 - alle juris). Jedoch wird dieser Rechtssatz in der bis auf die letztbenannte Entscheidung zurückreichenden selbstreferenziellen Verweisungskette vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen selbst an keiner Stelle inhaltlich begründet. Dessen angeführte Entscheidungen vom 2.3.2010 und vom 20.1.2010 verweisen vielmehr jeweils lediglich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 20.8.2009 - 10 A 1799/08 -, juris Rn. 52). Auch der Hessische VGH begründet dort das in diesem Sinne zu ADHS festgestellte Ergebnis jedoch nicht, sondern verweist wiederum u.a. auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 26.3.2007 - 7 E 10212/07 - juris Rn. 7), die jedoch gar keine Aussagen zu ADHS, sondern vielmehr zur Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) enthält. In dieser über fast zwanzig Jahre zurückreichenden obergerichtlichen Verweisungskette findet sich mithin an keiner Stelle auch nur ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung der involvierten Gerichte mit dem Störungsbild der hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit. Sie ist deshalb bereits dem Grunde nach ungeeignet, die Bewertung, dass es sich dabei für sich genommen nicht um eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handeln solle, zu tragen (zweifelnd auch VG Köln, Urt. v. 1.2.2017 - 26 K 5134/16 -, juris Rn. 43).

Soweit in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2.3.2010 (- 12 B 105/10 -, juris Rn. 10) zudem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 24.4.1996 - 6 S 827/95 -, juris Rn. 22 f.; siehe dort aber Rn. 26, wo explizit offengelassen wird, ob das Ergebnis auf § 35a SGB VIII übertragbar ist) zur "früheren Rechtslage" verwiesen wird, ist die dortige Begründung nach Auffassung der Kammer nicht auf den Begriff der seelischen Störung im Sinne des § 35a SGB VIII übertragbar. Denn nach früherer Rechtslage (§ 3 Eingliederungshilfeverordnung in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung) galt ein auf abschließend aufgezählte Störungen beschränkter Begriff der wesentlichen (!) seelischen Behinderung. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Störungsbilder enthält § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung des Sozialgesetzbuchs IX bezweckt, den Behinderungsbegriff des SGB VIII an den (damals neuen) Behinderungsbegriff des § 2 SGB IX anzupassen (vgl. BT-Drs. 14/5074, S.121). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des zweigliedrigen Behinderungsbegriffs des SGB IX eine Abkehr von einer "an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten" orientierten Betrachtung des vorher geltenden Eingliederungshilferechts. Vielmehr folge die Behinderung aus der Auswirkung der Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 98). Daraus folgt, dass Störung und Folge nicht gleichzusetzen sind und der Schluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, ADHS sei keine (leichte) Neurose, weil die Folgen des Syndroms hierfür nicht ausreichend seien, für die Auslegung des Begriffs der seelischen Störung in § 35a SGB VIII ohne Belang ist.

Die Kammer kann auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) mit den schulischen Teilleistungsstörungen nach Abschnitt F81 der ICD-10 gleichzusetzen. Zu dieser Gruppe der Teilleistungsstörungen hat die Kammer bereits entschieden, dass eine Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit nur zu bejahen ist, wenn zusätzlich zu der Teilleistungsstörung eine seelische Störung vorliegt. Diese Differenzierung liegt aber darin begründet, dass die ICD-10 die im Eingliederungshilferecht angelegte Unterscheidung zwischen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung nicht nachvollzieht und der Abschnitt F81 insofern dem Bereich geistiger und nicht seelischer Störungen zuzuordnen ist (vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.5.2008 - 3 A 3648/07 -, juris Rn. 34 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.2.2007 - 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch Kepert/Dexheimer, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 12). Dafür, dass dies auch für ADHS der Fall wäre, führen demgegenüber weder der Beklagte noch die zitierten Obergerichte medizinische Erkenntnisse an. Vielmehr hat der von der Kammer hinzugezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die in F8 umschriebenen Entwicklungsrückstände und die in Kapitel V im Übrigen kodierten Störungen auch fachlich zu unterscheiden seien. Während die umschriebenen Entwicklungsstörungen unabhängig von ihrer Ursache in Achse 2 des Multiaxialen Klassifikationsschemas beschrieben würden, handele es sich bei den anderen F-Diagnosen - einschließlich von F90.0 - um der Achse 1 zuzuordnende Beurteilungen des klinisch-psychiatrischen Syndroms. Eine auf dieser Achse getroffene Diagnose beinhalte zugleich zwingend die fachärztliche Beurteilung, dass den Symptomen in Relation zum "Normalzustand" für das Alter des Probanden Krankheitswert zukomme. F90.0 sei also keine Beschreibung einer Auswirkung, sondern eine klinisch gesicherte Diagnose einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert. Bei ADHS handele es sich um eine neurobiologische Störung, die klar der Ebene seelischer (in der ICD-10 synonym verwendet: psychischer) Störungen und nicht den geistigen Störungen zuzuordnen sei. Menschen mit ADHS seien nicht minder intelligent als Menschen ohne ADHS, könnten "ihre PS aber ohne Hilfe nicht auf die Straße bringen".

Nicht nachvollziehbar ist daher auch, aus welchem Grund die nach der ICD-10: F90.0 verschlüsselte Diagnose keine seelische Störung, eine nach der ICD-10: F90.1 verschlüsselte Diagnose aber demgegenüber nach der Ansicht des Beklagten (vgl. insofern auch OVG NRW, Beschl. v. 19.9.2011 - 12 B 1040/11 -, juris Rn. 9) eine solche seelische Störung feststellen soll. Nach den Ausführungen des Sachverständigen differenziert auch die S3-Leitlinie ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen vom 2.5.2017 (https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-045) die in F90.0 und F90.1 der ICD-10 verschlüsselten Störungsbilder lediglich danach, ob zusätzlich zu den typischen Kriterien der Unaufmerksamkeit, Impulsivität oder Hyperaktivität eine Störung des Sozialverhaltens hinzutritt (S. 25, 131). Nach Darstellung des Sachverständigen indiziert eine F90.1-Diagnose aus ärztlicher Sicht eine Teilhabebeeinträchtigung, während eine Teilhabebeeinträchtigung bei einer F90.0-Diagnose vorliegen könne, aber nicht müsse. Der Schweregrad der Störung lasse sich nicht aus den verwendeten F-Nummern ableiten. Insofern seien leichte ebenso wie schwere Störungen nach F90.0 oder F90.1 möglich. Die Notwendigkeit pädagogischer Hilfen sei auch aus ärztlicher Sicht eine Frage des Einzelfalls. Aus diesen schlüssigen Angaben des Sachverständigen folgt für die Kammer, dass eine (zusätzliche) Störung des Sozialverhaltens kein taugliches Unterscheidungskriterium für den Begriff der seelischen Störung darstellt. Störungen des Sozialverhaltens sind auch bei anderen Diagnosen des Abschnitts F der ICD-10 keine generelle Voraussetzung. Beispielsweise können auch depressive Menschen (F32) äußerlich "funktionieren", ohne dass eine soziale Störung vorliegt. Im zweigliedrigen Behinderungsbegriff des § 35a SGB VIII sind die sozialen Folgen der seelischen Störung im Rahmen der Teilhabeprüfung im Einzelfall zu beantworten und nicht pauschal auf der Ebene der seelischen Störung. Das entspricht auch der vom Sachverständigen dargelegten Vorgehensweise im Rahmen der fachärztlich-psychiatrischen Diagnostik und folgt dem vom Gesetzgeber intendierten Wandel des Behinderungsbegriffs sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Rollenverteilung zwischen medizinischer und jugendfachlicher Expertise.

Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung nach der ICD-10 F90.0 keine "Störung" im Sinne des Behinderungsbegriffs der § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist. Zum einen handelt es sich bei der Beurteilung der Gesundheitsstörung um eine Frage, die der medizinischen Fachdomäne unterfällt (Luthe in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 (Stand: 14.05.2025) Rn. 64) und die von dieser durch eine entsprechende Einordnung in der ICD-10 beantwortet wird. Zum anderen würde eine solche Einordnung auch die tiefgreifenden Folgen des ADHS für das Leben vieler der davon Betroffenen verkennen. Insofern hat sich auch die medizinische Forschung weiterentwickelt, die ADHS nicht mehr lediglich als "Zappelphilipp-Syndrom" (Raabe in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Juni 2024, § 35a Rn. 47) begreift:

"Die Störung geht mit psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen und einer deutlich reduzierten gesundheitsbezogenen subjektiven Lebensqualität einher. Betroffene erlangen etwa 4-fach seltener einen höheren Schulabschluss und im Durchschnitt einen geringeren sozioökonomischen Status. Die Beziehungen zu Eltern, Geschwistern, Gleichaltrigen und Partnern sind häufig konfliktreich. Das Risiko für delinquentes Verhalten ist um den Faktor 2-3 erhöht. Im Verlauf von Vorschulalter bis zum 14. Lebensjahr besteht ein knapp 6-fach erhöhtes Risiko für suizidale Gedanken, das Lebenszeitrisiko für einen Suizid ist insgesamt etwa 4-fach erhöht, wobei der Schweregrad der ADHS mit der Häufigkeit von Suizidalität korreliert. Die erhöhte Unfallneigung, vor allem im Straßenverkehr, trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Mortalität über alle Altersgruppen um 50 % bei." (Banaschewski et. al, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Eine aktuelle Bestandsaufnahme, Deutsches Ärzteblatt, 9/2017, S.114 ff. m.w.N.)

Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung, die sie bereits im Beschluss vom 14.11.2025 vertreten hat, durch die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Hiernach handelt es sich bei ADHS in allen in der ICD-10 kodierten Varianten aus ärztlicher Sicht eindeutig und fachlich unumstritten um eine seelische Störung. Nach der vom Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen in ihrer internen Dienstanweisung verwendeten Formulierung gefragt, hat er ausgesagt:

"Wenn mir aus der internen Dienstanweisung des Jugendamtes des Beklagten die Aussage vorgehalten wird: ,Bei Vorliegen von umschriebenen Entwicklungsstörungen (F8 Lese-Rechtsschreibstörung, Rechenstörung, Hochbegabung, F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung), ist nicht von einer seelischen Störung auszugehen.', dann bewerte ich diese Aussage aus fachlicher Sicht als falsch. Ich stelle klar, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist klinisch-psychiatrisch eine seelische Störung. Ich weise weiter darauf hin, dass auch die Einbeziehung einer Hochbegabung in diesem Kontext völlig falsch ist. Eine Hochbegabung als solche ist überhaupt keine Störung, sondern eine Ressource."

Diese Aussagen macht sich die Kammer vollumfänglich zu eigen.

b)

Der Kläger ist wegen der bei ihm vorliegenden seelischen Störung in seiner Teilhabe im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt.

Die Kammer verweist hierfür zunächst auf die eigenen, inhaltlich überzeugenden Ausführungen des Beklagten in seinen Vermerken vom 22.8.2024 und vom 6.9.2024 (BA002 PDF-Seite 103 f. und 106 ff.). Darin wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt habe. Dies zeige sich durch eine geringe Impuls- sowie Frustrationstoleranz; er rufe öfter unaufgefordert rein, werde schnell wütend und aggressiv und wisse nicht, wie er seine Emotionen angemessen regulieren könne. Es falle ihm schwer, seine Anteile an Konflikten zu sehen. Er könne sich nur schwer konzentrieren und lasse sich leicht ablenken. Ohne angemessene Unterstützung würden dem Kläger Ausschlüsse bzgl. altersgemäßer Kontakte und Beteiligungschancen drohen. Es erscheine wegen seines Verhaltens wahrscheinlich, dass es ohne Unterstützung im Unterricht und in Pausen sowie auf Wandertagen und Klassenfahrten wegen seines destruktiven Verhaltens zu einer zunehmenden Ablehnung durch die Kinder seiner Klasse komme. Zudem seien seine persönlichen Entwicklungschancen eingeschränkt. Diese Teilhabebeeinträchtigungen seien auch Ausdruck seiner Störung.

Diese Feststellungen des Beklagten selbst werden weder durch den weiteren Zeitablauf noch durch die erstmals vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Aspekte in Frage gestellt. Zwar lässt sich dem Bericht der Schulassistenzkraft vom 6.1.2025 entnehmen, dass der Kläger nunmehr im Klassenverband gut integriert sei und er auch mit einigem Erfolg am Schulunterreicht teilnehme. Für die Kammer liegt aber der Schluss auf der Hand, dass diese Verbesserungen gerade wegen der bis dahin durchgängigen Unterstützung des Klägers seitens der Schulbegleitung erwirkt worden sind. Dafür spricht auch der Bericht seiner Grundschule vom 8.11.2025, in dem ein deutlich verschlechtertes Lern- und Arbeitsverhalten des Klägers seit Wegfall der Assistenz beschrieben wird. Auch in dem Bericht vom 6.1.2025 wird zudem ausgeführt, dass die Frustrationstoleranz und Impulskontrolle des Klägers weiterhin gering seien und er es ohne Schulassistenz nicht schaffe, mit Misserfolgen und Konfliktsituationen umzugehen. Er fühle sich oft falsch behandelt und missverstanden. Er werde dann wütend, laut und weine. Er brauche Zeit, Ruhe und Einfühlungsvermögen. Auch aus der vom Beklagten inzwischen durchgeführten Beobachtung des Klägers in der Schule am 3.12.2025 lassen sich klare Beeinträchtigungen im Interaktionsverhalten mit Mitschülern erkennen.

Zudem hatte der Beklagte in Kenntnis des Berichts vom 6.1.2025 noch mit Bescheid vom 4.2.2025 selbst die Voraussetzungen der Teilhabebeeinträchtigung bejaht. Seine jetzige Entscheidung, die Jugendhilfe für den Kläger nicht zu verlängern, beruht dagegen nicht auf einer neuen fachlichen Feststellung und Bewertung der konkreten Bedarfe des Klägers, sondern lediglich auf der unzutreffenden rechtlichen Einordnung seiner Diagnose. Auch dass der Kläger durch die medikamentöse Behandlung seines ADHS eine Verbesserung erzielen konnte, war dem Beklagten am 6.1.2025 bereits bekannt, ohne dass er allein darin seinerzeit einen Grund dafür gesehen hätte, die Hilfe einzustellen. Unter Berücksichtigung der letzten Berichte der bisherigen Assistenzkraft sowie der Grundschule und der Beobachtungen des Beklagten ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass die medikamentöse Behandlung des Klägers allein ausreichend wäre, um die infolge seines ADHS bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen in der Schule ausreichend zu kompensieren.

c)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Weiterbewilligung der Schulassistenz die einzige geeignete und damit die erforderliche Hilfemaßnahme.

Dem Jugendhilfeträger kommt grundsätzlich bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers (vgl. § 36 SGB VIII), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. VG München, Urt. v. 29.1.2025 - M 18 K 20.2126 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

Will ein Betroffener - wie hier der Kläger - die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und ggf. beweisen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.5.2023 - 12 S 457/23 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

Nach diesem Maßstab sind keine anderen, für die Bearbeitung der schulischen Probleme des Klägers geeigneten Hilfen als die Schulassistenz ersichtlich.

Dafür spricht bereits, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum bereits zugunsten einer Schulassistenz ausgeübt hatte. Im Vermerk vom 6.9.2024 wird ausgeführt:

"Durch den Schulbericht, den Elternfragebogen und auch das THP wird deutlich, dass [der Kläger] einige Herausforderungen hat, um den schulischen und sozialen Alltag zu bewältigen. Dies ist aktuell durch die bestehende Schulassistenz möglich. Es ist davon auszugehen, dass seine Teilhabe massiv beeinträchtigt wäre, sollte die Schulassistenz zum aktuellen Zeitpunkt wegfallen. Daher ist davon auszugehen, dass er aktuell von einer Teilhabebeeinträchtigung mindestens bedroht ist und somit alle Voraussetzungen für eine Gewährung nach § 35a SGB VIII erfüllt sind." (BA002 PDF-Seite 112).

Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sich diese nachvollziehbare Beurteilung zwischenzeitlich verändert hätte. Vielmehr ist aus den Beobachtungen des Beklagten und aus den Ausführungen der Schulassistenzkraft ersichtlich, dass der Kläger auch während der Schulzeit einen zu bearbeitenden pädagogischen Unterstützungsbedarf hat. Andere geeignete Hilfen hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

Schließlich ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass eine abrupte Einstellung der vollschichtigen Schulassistenz nachteilige Folgen für den Kläger haben kann. Der Beklagte hat sich aber bisher in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die von ihm verweigerte Weiterbewilligung der streitbefangenen Leistung auf die Teilhabe des Klägers im schulischen Kontext hat und damit fachliche Mindeststandards bei der Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung verletzt. Sofern der Beklagte andere Hilfen für geeignet und erforderlich halten würde, wäre in einer Hilfeplanung ein ordnungsgemäßer "Ausstiegsplan" zu erarbeiten. Auch der Sachverständige hat ausgeführt, dass er aus ärztlicher Sicht gegen eine Reduzierung einer Schulassistenz unmittelbar "auf Null" fachliche Bedenken habe. Veränderungen in der Bearbeitung der Problematik, sei es im medizinischen, therapeutischen oder pädagogischen Bereich, müssten sinnvoll überlegt, besprochen und durchdacht werden. Der weitere Zeitablauf seit der Einstellung der Hilfe bestätigt diese Einschätzung. Jüngere Berichte sprechen von einer Verschlechterung der Problematik des Klägers. Auch während der inzwischen durchgeführten Beobachtung durch den Beklagten, bei der der Kläger offenbar unbegleitet war, hat sich ein deutlicher Unterstützungsbedarf gezeigt.

II.

Die Kammer kann allerdings nicht feststellen, dass der Kläger (derzeit) einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulassistenz in vollem Umfang der schulischen Pflichtveranstaltungen hat. Insofern hat sich der Beurteilungsspielraum des Beklagten nicht bereits auf nur eine solche Entscheidung verdichtet.

Sowohl die Vertreterin des Beklagten als auch der Sachverständige haben ausgeführt, dass eine Schulassistenz im vollen Umfang und während der gesamten Schulzeit nicht immer sinnvoll sei und auch durch das Störungsbild als solches nicht indiziert werde. Es könne auch angezeigt sein, eine zuvor vollschichtig bewilligte Schulassistenz mit steigendem Alter der Kinder schrittweise zu reduzieren. In einer Hilfeplanung sei der individuelle Bedarf des Klägers zu ermitteln.

Gegen ein solches Vorgehen hat die Kammer keine Bedenken. Bei der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess, dessen Ergebnis die Kammer hier nicht vollständig vorwegnehmen kann. Insofern lässt sich dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht entnehmen, dass lediglich eine durchgängige Begleitung des Klägers durch eine Assistenzkraft in jeder Schulstunde fachlich vertretbar wäre. Dafür spricht auch der Beobachtungsbericht des Beklagten, nach dem der Kläger am Tag der Beobachtung die ersten beiden Schulstunden weitestgehend störungsfrei absolviert hatte. Der Beklagte wird nunmehr den Umfang der in diesem Schuljahr zu begleitenden Schulstunden und ggf. weitere zur Unterstützung des Klägers geeignete und erforderliche Hilfen sowie die Ziele für den weiteren Hilfeverlauf unverzüglich ermitteln müssen.

Da dem Beklagten insofern ein Beurteilungsspielraum zusteht, den dieser bisher rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat (Beurteilungsausfall) und der Anspruch des Klägers von der Durchführung einer ordnungsgemäßen Hilfeplanung durch den Beklagten abhängig ist, ist das Gericht gehindert, die Sache selbst spruchreif zu machen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 218 ff.). Vielmehr ist der Beklagte zu verpflichten, über den Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, wonach dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz zusteht, nach Durchführung der Hilfeplanung erneut zu entscheiden und seinen verbleibenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs der zu begleitenden Schulstunden auszuüben.

III.

In zeitlichem Umfang beschränkt sich der Anspruch des Klägers - wie von ihm beantragt - auf eine Entscheidung des Beklagten für das Schuljahr 2025/2026. Denn bei Hilfen, die mit Schulbildung im Zusammenhang stehen, bestimmt sich der vom Jugendamt geregelte Zeitabschnitt der Hilfe nach Schuljahren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.8.2022 - 12 B 819/22 -, juris, Rn. 11 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Zudem besteht der Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Schulassistenz erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren durch Zustellung an den Beklagten am 17.11.2025, da eine Bewilligung von Jugendhilfe für die Vergangenheit nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 22.3.2024 - M 18 E 24.719 -, Rn. 33 juris m.w.N.).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

V.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.

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