1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
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Der Kläger, ein Nebenerwerbslandwirt, ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus nebst Stall und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks, Flst.Nr. ... der Gemarkung ... Er wendet sich gegen die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - bestehend u.a. aus Fermenter und Vorschacht - (im Folgenden: Biogasanlage) sowie eines Güllelagers auf dem in östlicher Richtung - jenseits der ... Straße - gelegenen Grundstück, Flst.Nr. ... der Gemarkung ..., das im Eigentum des Beigeladenen steht. Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet 160 ha Land; er hält ca. 70 Kühe und 68 Stück Jungvieh. Die Biogasanlage soll mit den im Betrieb anfallenden landwirtschaftlichen Abfällen (Rindergülle und Festmist) sowie - unter anderem - kommunalem Grünschnitt betrieben werden. Der Standort der Anlage befindet sich vom Wohnhaus des Klägers aus in nordöstlicher Richtung, die Entfernung zwischen dem Wohnhaus und dem Güllelager, dem Fermenter und dem Vorschacht beträgt zwischen 70 m und 85 m. Der dörflich geprägte Ortskern der Ortschaft ... mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden beginnt etwa 150 m südlich des Anlagestandortes.
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Im November 2002 beantragte der Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die dargestellte Biogasanlage nebst Güllelager. Mit Bescheid vom 19.12.2002 erteilte das Landratsamt Calw die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Biogasanlage, mit weiterem Bescheid vom 30.12.2002 die Baugenehmigung für das Güllelager mit Fermenter und Vorschacht. Mit Schreiben vom 20.01.2003 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und forderte u.a. die Einholung eines Geruchsgutachtens. Daraufhin legte der Beigeladene eine gutachtliche Stellungnahme „zu den zu erwartenden Geruchsemissionen und nachbarschaftlichen Immissionen im Zusammenhang mit der geplanten Biogasanlage“ des TÜV Nord Umweltschutz vom 22.09.2003 vor. Unter dem 30.04.2004 ergänzte der TÜV Nord Umweltschutz seine Stellungnahme unter Berücksichtigung, dass eine vorhandene Güllegrube des Beigeladenen nicht - wie ursprünglich geplant - stillgelegt, sondern als Speicher für ausgegorenes Substrat der Biogasanlage genutzt wird. Daraufhin erteilte das Landratsamt Calw am 08.03.2004 dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der dargestellten Biogasanlage sowie eines Güllelagers. Diese Genehmigung ersetzte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19.12.2002 sowie die baurechtliche Genehmigung vom 30.12.2002.
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Am 07.04.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Calw wie folgt:
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Kommunaler Grünschnitt sollte möglichst frisch zur Anlage gebracht werden. Das Material ist unmittelbar nach Anlieferung in die geplante Vorgrube einzubringen. Die Anlieferung ist entsprechend abzustimmen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommt (z.B. Abdeckung durch eine Folie).
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Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Im Bescheid hieß es u.a.: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 (im Folgenden: TA-Luft) enthaltene Abstandsregelung berufen, da mit der Abstandsregelung nicht der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen geregelt werde. Zudem finde die Mindestabstandsregelung der TA-Luft nur Anwendung, wenn die nächste Bebauung eine zusammenhängende Bebauung sei; vereinzelt im Außenbereich gelegene Hausgrundstücke - wie das des Klägers - seien von der Regelung nicht erfasst, diese Grundstücke seien gewissermaßen situationsbelastet. Die von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen seien im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG auch nicht als erheblich anzusehen. Nach Nr.3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie vom 13.05.1998 (GIRL) solle die Genehmigung für eine Anlage nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreite. Bei Einhaltung dieses Wertes sei davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe. Der Wert 0,02 entspreche 2 % der Jahresstunden. Nach dem Gutachten des TÜV Nord Umweltschutz sei bei Beachtung gewisser Vorgaben davon auszugehen, dass sich am Wohnhaus des Klägers durch die geplante Anlage eine Immissionszusatzbelastung mit einem Geruchsstundenanteil von ca. 2 % der Jahresstunden ergebe. Hinzu komme, dass das Vorhaben und die landwirtschaftliche Hoffläche des Klägers beide im Außenbereich lägen. Nach Nr.5 der Geruchsimmissionsrichtlinie komme einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich nicht der Schutzanspruch zu wie z.B. Wohngebieten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn - wie hier - der Nachbar ebenfalls Tierhaltung mit entsprechenden Gerüchen habe.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.06.2004 zugestellt.
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Am 08.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er trägt u.a. vor, die Biogasanlage und das Güllelager seien jedenfalls an dem geplanten Standort unzulässig, weil unzumutbare Beeinträchtigungen wegen der von den Anlagen ausgehenden Geruchsbelästigungen zu befürchten seien. Die Anlage unterschreite die erforderliche Mindestentfernung von 300 m bei weitem. Diese Soll-Regelung des Mindestabstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung sei vorliegend ein Muss-Tatbestand, da für die Unterschreitung ein Ausnahmefall nicht denkbar sei. Die Mindestabstandsregelung habe auch drittschützenden Charakter. Entgegen der Auffassung der Behörde gehörten sein Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen auch dem Innenbereich an, die nähere Umgebung sei als Dorfgebiet zu qualifizieren. Sein Grundstück befinde sich westlich des Baugrundstücks und werde deshalb im Sommer vom Ostwind erreicht, d.h. zu einer Zeit, zu der die Geruchsimmissionen wegen der höheren Tages- und Nachttemperaturen am intensivsten seien. Schließlich sei auch die Auflage im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2004 zu unbestimmt, um geeignete Vorkehrungen gegen die zu erwartenden unzumutbaren Belästigungen zu treffen.
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die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Calw vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2004 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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Der mit Beschluss des Gerichts vom 06.04.2005 Beigeladene unterstützt den Antrag des beklagten Landes,
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ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
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Die einschlägige Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (jeweils 1 Band) sowie der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands ... liegen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO).
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Die form- und fristgerecht nach Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Drittanfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Calw vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger jedenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
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Dem Beigeladenen ist zu Recht für die streitgegenständliche Biogasanlage einschließlich eines Güllelagers mit Fermenter und Vorschacht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden (§§ 4, 19 BImSchG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.2 der 4.BImSchV und Nr.8.6 b, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Gemäß § 6 Abs.1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. erstens sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden, und zweitens andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Kläger kann allerdings nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die ihrer Zweckbestimmung nach - zumindest auch - dem Nachbarschutz dienen. Nachbarschutz kommt insoweit allein der Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zu. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben kann sich der Kläger im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen nicht mit Erfolg auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG berufen.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich im Rahmen des Schutzgrundsatzes nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zunächst nicht darauf berufen, dass die Biogasanlage den in der TA-Luft vom 24.07.2002 vorgeschriebenen Mindestabstands zu nächsten Wohnbebauung nicht einhält. Zwar soll bei Anlagen wie der streitgegenständlichen nach Nr.5.4.8.6.1 a ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Obwohl diese Regelung auch auf das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft abstellt, dient sie - wie sich bereits aus der systematischen Stellung unter Nr. 5 „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ ergibt - nicht der Konkretisierung des Schutzgrundsatzes, sondern ausschließlich der Einhaltung des Vorsorgegebotes dienen (vgl. Hansmann, NVwZ 1999, 1158, 1159). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung des Mindestabstandes unter „normalen“ Verhältnissen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten und es in diesem Fall keiner weiteren Untersuchungen mehr bedarf. Ein generelles Bewertungskriterium für Geruchsimmissionen kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, insbesondere nicht für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall einer Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstands. Die TA-Luft legt unter Nr.1 „Anwendungsbereich“ im dritten Absatz selbst fest, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt wird, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen. Diese Klarstellung ist deshalb aufgenommen worden, weil die Regelung der Geruchsproblematik bei der Erstellung der TA-Luft besonders umstritten war. Ein Arbeitspapier vom 08.12.2000, das mit Vertretern der Wirtschaft und der Umweltverbände erörtert worden ist, sah einen Anhang zur TA-Luft vor, in dem die Anforderungen zum Schutz vor Geruchsimmissionen in Anlehnung an die Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz festgelegt werden sollten. Eine solche Regelung wurde jedoch von den Vertretern der Industrie- und der Landwirtschaft strikt abgelehnt. Um das Vorhaben einer Novellierung der TA-Luft nicht insgesamt zu gefährden, wurden die Vorschriften zur Bewertung von Geruchsimmissionen aus dem Regelwerk herausgenommen und zugleich deutlich gemacht, dass hier eine Regelungslücke vorliegt (vgl. zum Ganzen: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, Nr.1 TA-Luft Rd.Nr.8). Diese Regelungslücke zur Geruchsproblematik in der TA-Luft bedeutet folglich, dass es in diesem Bereich keine bundesweit verbindliche Normkonkretisierung gibt und dass die Behörden und Gerichte deshalb auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen müssen (Landmann/Rohmer, aaO.). Vor diesem Hintergrund geben die in der TA-Luft geregelten Mindestabstände zur Konkretisierung der Schutzpflicht und damit zur Konkretisierung dessen, was dem Kläger zugemutet werden kann, nichts her.
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Deshalb kann auch offen bleiben, ob das im Außenbereich gelegene Hausgrundstück des Klägers überhaupt als „nächste vorhandene Wohnbebauung“ im Sinne von Nr.5.4.8.6.1 der TA-Luft angesehen werden kann bzw. ob auf ein gewissermaßen situationsbelastetes Außenbereichsgrundstück der darin vorgesehene Mindestabstand überhaupt Anwendung findet.
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2. Zutreffend hat die Immissionsschutzbehörde zur Bewertung der Erheblichkeit der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen die Geruchsimmissionsrichtlinie vom 13.05.1998 (GIRL) herangezogen, die in Baden-Württemberg verbindlich eingeführt wurde (vgl. dazu Hansmann, aaO., 1160). Zwar ist diese Geruchsimmissionsrichtlinie keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der §§ 48, 51 BImSchG, weil sie nicht nach den dort vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist. Dies schließt es indessen nicht aus, die Geruchsimmissionsrichtlinie als Entscheidungshilfe (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 313/99 -, NJW 2001, 3054; OVG Münster, Urt. v. 19.02.2002 - 10 aD 133/00.NE -; Landmann/Rohmer, aaO.) bzw. als antizipierte Sachverständigengutachten (so Hansmann, aaO., 1160) anzusehen. Nach Auffassung des Gerichts kann die Geruchsimmissionsrichtlinie jedenfalls dann der Beurteilung zugrunde gelegt werden, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der die in der Richtlinie festgelegten Maßstäbe in Frage stellt bzw. der „neue Fragen“ aufwirft, die mit dem bisherigen Regelwerk nicht zu bewältigen sind. Solche atypischen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und sie sind für das Gericht auch ansonsten nicht ersichtlich.
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a) Davon ausgehend durfte sich die Behörde bei der Beurteilung der von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen maßgeblich auf die gutachtlichen Stellungnahmen des TÜV Nord Umweltschutz vom 22.09.2003 und 30.04.2004 stützen, weil der Gutachter in nicht zu beanstandender Weise seiner Bewertung die Geruchsimmissionsrichtlinie zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass von der geplanten Anlage keine erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG ausgehen. Der Gutachter hat im Rahmen der „Regelfallprüfung“ nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (vgl. Nr.3 und Nr.4) entscheidungserheblich auf Nr.3.3 „Erheblichkeit der Immissionsbeiträge“ abgestellt. Danach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Diese sog. Irrelevanzklausel - auch die TA-Luft und die TA-Lärm kennen solche Irrelevanzklauseln - ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Durch die gesetzlich geforderte Gesamtbetrachtung aller an einem Einwirkungsort auftretenden Geruchsimmissionen stellt sich die Frage, wann die zu beurteilende Anlage zu der maßgebend von anderen Anlagen bestimmten Gesamtbelastung kausal beiträgt. Der Begriffsinhalt der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht zahlenmäßig (die Immissionswerte sind insoweit nur Entscheidungshilfen), sondern qualitativ zu bestimmen. Dies bedeutet, dass ein Immissionsbeitrag nur dann als kausal angesehen werden kann, wenn er geeignet ist, die belästigende Wirkung der Gesamtbelastung relevant zu erhöhen. Davon ausgehend heißt es im Gutachten hinsichtlich der Relevanz der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Geruchsbelästigungen u.a. wörtlich:
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Im vorliegenden Fall sind am nächstgelegenen Nachbarwohnhaus (= Wohnhaus des Klägers) Einträge bei nordöstlichem Wind und am Dorfrand bei nördlichem Wind zu erwarten. Aus den vorgenannten Betrachtungen wird die Windrichtungshäufigkeit von der Anlage zum nächstgelegenen Nachbarwohnhaus konservativ mit 20 % angenommen, zum Dorf mit 15 % der Jahresstunden.
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Aus der Betrachtung der Immissionsquellen ergibt sich, dass im ordnungsgemäßen Betrieb nur durch den Umschlag von Grünschnitt und Silage, die geöffnete Vorgrube und den Homogenisierungsvorgang relevante Emissionen erwartet werden. Die Zeiten für diese Vorgänge wurden mit ca. 2,5 Stunden pro Tag abgeschätzt. Das heißt, diese Emissionen sind in rund 1/10 der Jahresstunden zu erwarten.
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Bei in rund 10 % der Jahresstunden aktiven Quellen und einer konservativ auf 20 % abgeschätzten Häufigkeit der Windrichtung ergibt sich am nächstgelegenen Wohnhaus ein Geruchsstundenanteil von ca. 2 % der Jahresstunden.
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Eine Geruchsimmissionszusatzbelastung - gekennzeichnet durch einen Geruchsstundenanteil von 2 % der Jahresstunden - ist nach dem Bewertungsmaßstab Geruchsimmissionsrichtlinie als irrelevant einzustufen.
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Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen voll inhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Das Gutachten beruht auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Im Gutachten werden die einzelnen Emissionsquellen und ihre tägliche Dauer ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für die Beurteilung der „Windrichtung“; danach hat der Kläger nur in etwa 20 % der Jahresstunden mit östlichen Winden, bei denen er den Gerüchen aus der Anlage des Beigeladenen ausgesetzt ist, zu rechnen. Schließlich hat der Gutachter unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Tatsachen in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass am Wohnhaus des Klägers der „irrelevante“ Geruchsstundenanteil von 2 % der Jahresstunden nicht überschritten wird.
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Die vorhandenen Erkenntnisse zur entscheidungserheblichen Frage der Irrelevanzklausel im Sinne von Nr.3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie reichen zur Überzeugungsbildung aus, der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es damit nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die gutachterlichen Stellungnahmen vorgebracht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang sein Einwand, östliche Winde erreichten sein Grundstück vor allem im Sommer, d.h. zu einer Zeit, zu der die Geruchsbelästigungen wegen der höheren Tages- und Nachttemperaturen am intensivsten seien. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers, im Sommer herrsche öfters Ostwind als zu anderen Jahreszeiten überhaupt zutrifft. Jedenfalls kommt es nach der maßgeblichen Regelung in Nr.3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie lediglich darauf an, dass der zu beurteilende Immissionsbeitrag einen Wert von 2 % der Jahresstunden nicht überschreitet. Eine weitere Aufschlüsselung dieses Werts nach verschiedenen Jahreszeiten oder gar nach Hedonik und Intensität der Gerüche ist in der Geruchsimmissionsrichtlinie gerade nicht vorgesehen. Denn dafür fehlen bislang ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. Hansmann, aaO., 1162).
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b) Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Beigeladene sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Landwirt „unzuverlässig“ und nicht in der Lage, die Biogasanlage ordnungsgemäß zu betreiben, stellt die Bewertung des Gutachters nicht in Frage. Die gutachterliche Stellungnahme vom 22.09.2003 geht bei ihrer Bewertung in nicht zu beanstandender Weise von einem ordnungsgemäßen Normalbetrieb der Anlage aus. Abweichungen hiervon berechtigen die zuständige Behörde dazu, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu treffen; dies ergibt sich auch aus Ziff.IV 3 der dem Beigeladenen unter dem 08.03.2004 erteilten Genehmigung.
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c) Auch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 21.06.2004 getroffene Auflage hinsichtlich der Anlieferung und Lagerung des in der Anlage benötigten Grünschnitts stellt die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht in Frage. Zwar erscheint die Formulierung „Kommunaler Grünschnitt soll möglichst frisch zur Anlage gebracht werden“ nur schwer bestimm- und damit vollstreckbar. Allerdings basiert die gutachterliche Stellungnahme maßgeblich darauf, dass relevante Emissionen nur an 2,5 Stunden pro Tag zu erwarten sind; die „Frische“ des Kommunalen Grünschnitts spielt aber für diese Beurteilung gerade keine Rolle, sie ist nur für die Hedonik und Intensität der Gerüche entscheidend. Darauf kommt es aber nach der Geruchsimmissionsrichtlinie - wie oben dargelegt - nicht an. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, eine Nachbesserung in Form nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG ist jederzeit möglich. Die weiteren Auflagen im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004, „dass der Grünschnitt unmittelbar nach Anlieferung in die geplante Vorgrube einzubringen und außerhalb gelagertes Material - etwa durch Folien - abzudecken ist“, ist als ausreichend bestimmt und damit als vollstreckbar zu qualifizieren.
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d) Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladenen - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe - keine Vorgrube mehr, sondern inzwischen einen Feststoffdosierer plane, in dem die in der Biogasanlage zu verarbeitenden Materialien zwischengelagert und nach und nach selbständig zur Anlage transportiert würden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Biogasanlage, wie sie vom Beigeladenen ursprünglich geplant und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde. Die geplante Änderung im Betriebsablauf ist entweder als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs.1 BImSchG zu qualifizieren mit der Folge, dass der Beigeladene insoweit eine Nachtragsgenehmigung benötigt. Ansonsten hat er die Betriebsänderung jedenfalls nach § 15 BImSchG der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Ohne dass es rechtlich darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die vom Beigeladenen geplante Änderung des Betriebsablaufs - so jedenfalls die gutachterliche Stellungnahme vom 22.09.2003 - wohl zu weniger Emissionen führen und sich die Situation damit für den Kläger verbessern wird.
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3. Der Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage stehen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, das Grundstück des Beigeladenen und sein eigenes lägen im Innenbereich, die Nutzungsart sei als Dorfgebiet zu qualifizieren und der Betrieb der Anlage verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelnen:
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Der Standort der geplanten Biogasanlage nimmt nicht am Bebauungszusammenhang des südlich gelegenen - jenseits der K ... - ... teil, sondern liegt außerhalb des Bebauungsabschlusses. Sowohl die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen als auch die Hofstelle des Klägers sind als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu qualifizieren. Erst recht liegt die sich nördlich an das Anwesen des Beigeladenen anschließende Biogasanlage im Außenbereich. Die Anlage ist in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung - ringsum - von Freiflächen umgeben. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bebauungszusammenhang unabhängig von den Grundstücksgrenzen grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310), endet. Ausnahmsweise sind zwar solche Grundstücke zum Innenbereich zu zählen, die hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegen, aber von der freien Landschaft durch ein eindeutig sichtbares Hindernis (Straße, Fluss, Eisenbahn, höhe Böschung) getrennt sind, so dass diese Fläche zwischen dem letzten Gebäude und dem Hindernis von der Verkehrsanschauung noch zum Innenbereich gezählt wird; eine solche Zäsur liegt aber im Bereich der geplanten Biogasanlage gerade nicht vor.
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Liegt das Bauvorhaben danach im Außenbereich, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es nach § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ist; bei der Biogasanlage könnte es sich um eine „mitgezogene“ landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB handeln (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschl. v. 04.12.1998 - 4 L 1898/98 -, NVwZ-RR 2000, 12), auch könnte die Anlage wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert sein. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt bzw. nach welcher Vorschrift die Anlage privilegiert ist, führt sie jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger in nachbarschützenden Rechten beeinträchtigt wird. Zunächst wird die Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers durch die zusätzliche Biogasanlage in keiner Weise in Frage gestellt (vgl. zu diesem Aspekt des Nachbarschutzes: Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11.Aufl., Rd.Nr.275). Soweit es um Geruchsbelästigungen geht, überschreitet die Biogasanlage ebenfalls nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit im Sinne des Bauplanungsrechts. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen hinsichtlich der Irrelevanz der Geruchsbelästigungen. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot begründet gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.1 BImSchG keine andersartigen oder über den Rahmen des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG hinausgehenden subjektiven Abwehrrechte des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58). Halten sich die Immissionen - wie hier - in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Zumutbaren, so erweisen sie sich auch unter dem Aspekt der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme als zumutbar.
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Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, das Vorhaben des Beigeladenen und sein eigenes Grundstück lägen in einem faktischen Dorfgebiet, würde sich die Biogasanlage ebenfalls nicht als rücksichtslos erweisen. Nach § 5 Abs.1 BauNVO dienen Dorfgebiete gleichermaßen landwirtschaftlichen Betrieben, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen des TÜV Nord Umweltschutz treten durch das Bauvorhaben jedenfalls keine wesentlichen Störungen auf, die Nutzungsart wäre auch in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.
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Die form- und fristgerecht nach Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Drittanfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Calw vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger jedenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
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Dem Beigeladenen ist zu Recht für die streitgegenständliche Biogasanlage einschließlich eines Güllelagers mit Fermenter und Vorschacht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden (§§ 4, 19 BImSchG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.2 der 4.BImSchV und Nr.8.6 b, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Gemäß § 6 Abs.1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. erstens sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden, und zweitens andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Kläger kann allerdings nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die ihrer Zweckbestimmung nach - zumindest auch - dem Nachbarschutz dienen. Nachbarschutz kommt insoweit allein der Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zu. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben kann sich der Kläger im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen nicht mit Erfolg auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG berufen.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich im Rahmen des Schutzgrundsatzes nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zunächst nicht darauf berufen, dass die Biogasanlage den in der TA-Luft vom 24.07.2002 vorgeschriebenen Mindestabstands zu nächsten Wohnbebauung nicht einhält. Zwar soll bei Anlagen wie der streitgegenständlichen nach Nr.5.4.8.6.1 a ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Obwohl diese Regelung auch auf das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft abstellt, dient sie - wie sich bereits aus der systematischen Stellung unter Nr. 5 „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ ergibt - nicht der Konkretisierung des Schutzgrundsatzes, sondern ausschließlich der Einhaltung des Vorsorgegebotes dienen (vgl. Hansmann, NVwZ 1999, 1158, 1159). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung des Mindestabstandes unter „normalen“ Verhältnissen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten und es in diesem Fall keiner weiteren Untersuchungen mehr bedarf. Ein generelles Bewertungskriterium für Geruchsimmissionen kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, insbesondere nicht für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall einer Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstands. Die TA-Luft legt unter Nr.1 „Anwendungsbereich“ im dritten Absatz selbst fest, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt wird, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen. Diese Klarstellung ist deshalb aufgenommen worden, weil die Regelung der Geruchsproblematik bei der Erstellung der TA-Luft besonders umstritten war. Ein Arbeitspapier vom 08.12.2000, das mit Vertretern der Wirtschaft und der Umweltverbände erörtert worden ist, sah einen Anhang zur TA-Luft vor, in dem die Anforderungen zum Schutz vor Geruchsimmissionen in Anlehnung an die Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz festgelegt werden sollten. Eine solche Regelung wurde jedoch von den Vertretern der Industrie- und der Landwirtschaft strikt abgelehnt. Um das Vorhaben einer Novellierung der TA-Luft nicht insgesamt zu gefährden, wurden die Vorschriften zur Bewertung von Geruchsimmissionen aus dem Regelwerk herausgenommen und zugleich deutlich gemacht, dass hier eine Regelungslücke vorliegt (vgl. zum Ganzen: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, Nr.1 TA-Luft Rd.Nr.8). Diese Regelungslücke zur Geruchsproblematik in der TA-Luft bedeutet folglich, dass es in diesem Bereich keine bundesweit verbindliche Normkonkretisierung gibt und dass die Behörden und Gerichte deshalb auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen müssen (Landmann/Rohmer, aaO.). Vor diesem Hintergrund geben die in der TA-Luft geregelten Mindestabstände zur Konkretisierung der Schutzpflicht und damit zur Konkretisierung dessen, was dem Kläger zugemutet werden kann, nichts her.
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Deshalb kann auch offen bleiben, ob das im Außenbereich gelegene Hausgrundstück des Klägers überhaupt als „nächste vorhandene Wohnbebauung“ im Sinne von Nr.5.4.8.6.1 der TA-Luft angesehen werden kann bzw. ob auf ein gewissermaßen situationsbelastetes Außenbereichsgrundstück der darin vorgesehene Mindestabstand überhaupt Anwendung findet.
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2. Zutreffend hat die Immissionsschutzbehörde zur Bewertung der Erheblichkeit der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen die Geruchsimmissionsrichtlinie vom 13.05.1998 (GIRL) herangezogen, die in Baden-Württemberg verbindlich eingeführt wurde (vgl. dazu Hansmann, aaO., 1160). Zwar ist diese Geruchsimmissionsrichtlinie keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der §§ 48, 51 BImSchG, weil sie nicht nach den dort vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist. Dies schließt es indessen nicht aus, die Geruchsimmissionsrichtlinie als Entscheidungshilfe (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 313/99 -, NJW 2001, 3054; OVG Münster, Urt. v. 19.02.2002 - 10 aD 133/00.NE -; Landmann/Rohmer, aaO.) bzw. als antizipierte Sachverständigengutachten (so Hansmann, aaO., 1160) anzusehen. Nach Auffassung des Gerichts kann die Geruchsimmissionsrichtlinie jedenfalls dann der Beurteilung zugrunde gelegt werden, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der die in der Richtlinie festgelegten Maßstäbe in Frage stellt bzw. der „neue Fragen“ aufwirft, die mit dem bisherigen Regelwerk nicht zu bewältigen sind. Solche atypischen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und sie sind für das Gericht auch ansonsten nicht ersichtlich.
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a) Davon ausgehend durfte sich die Behörde bei der Beurteilung der von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen maßgeblich auf die gutachtlichen Stellungnahmen des TÜV Nord Umweltschutz vom 22.09.2003 und 30.04.2004 stützen, weil der Gutachter in nicht zu beanstandender Weise seiner Bewertung die Geruchsimmissionsrichtlinie zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass von der geplanten Anlage keine erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG ausgehen. Der Gutachter hat im Rahmen der „Regelfallprüfung“ nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (vgl. Nr.3 und Nr.4) entscheidungserheblich auf Nr.3.3 „Erheblichkeit der Immissionsbeiträge“ abgestellt. Danach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Diese sog. Irrelevanzklausel - auch die TA-Luft und die TA-Lärm kennen solche Irrelevanzklauseln - ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Durch die gesetzlich geforderte Gesamtbetrachtung aller an einem Einwirkungsort auftretenden Geruchsimmissionen stellt sich die Frage, wann die zu beurteilende Anlage zu der maßgebend von anderen Anlagen bestimmten Gesamtbelastung kausal beiträgt. Der Begriffsinhalt der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht zahlenmäßig (die Immissionswerte sind insoweit nur Entscheidungshilfen), sondern qualitativ zu bestimmen. Dies bedeutet, dass ein Immissionsbeitrag nur dann als kausal angesehen werden kann, wenn er geeignet ist, die belästigende Wirkung der Gesamtbelastung relevant zu erhöhen. Davon ausgehend heißt es im Gutachten hinsichtlich der Relevanz der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Geruchsbelästigungen u.a. wörtlich:
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Im vorliegenden Fall sind am nächstgelegenen Nachbarwohnhaus (= Wohnhaus des Klägers) Einträge bei nordöstlichem Wind und am Dorfrand bei nördlichem Wind zu erwarten. Aus den vorgenannten Betrachtungen wird die Windrichtungshäufigkeit von der Anlage zum nächstgelegenen Nachbarwohnhaus konservativ mit 20 % angenommen, zum Dorf mit 15 % der Jahresstunden.
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Aus der Betrachtung der Immissionsquellen ergibt sich, dass im ordnungsgemäßen Betrieb nur durch den Umschlag von Grünschnitt und Silage, die geöffnete Vorgrube und den Homogenisierungsvorgang relevante Emissionen erwartet werden. Die Zeiten für diese Vorgänge wurden mit ca. 2,5 Stunden pro Tag abgeschätzt. Das heißt, diese Emissionen sind in rund 1/10 der Jahresstunden zu erwarten.
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Bei in rund 10 % der Jahresstunden aktiven Quellen und einer konservativ auf 20 % abgeschätzten Häufigkeit der Windrichtung ergibt sich am nächstgelegenen Wohnhaus ein Geruchsstundenanteil von ca. 2 % der Jahresstunden.
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Eine Geruchsimmissionszusatzbelastung - gekennzeichnet durch einen Geruchsstundenanteil von 2 % der Jahresstunden - ist nach dem Bewertungsmaßstab Geruchsimmissionsrichtlinie als irrelevant einzustufen.
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Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen voll inhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Das Gutachten beruht auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Im Gutachten werden die einzelnen Emissionsquellen und ihre tägliche Dauer ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für die Beurteilung der „Windrichtung“; danach hat der Kläger nur in etwa 20 % der Jahresstunden mit östlichen Winden, bei denen er den Gerüchen aus der Anlage des Beigeladenen ausgesetzt ist, zu rechnen. Schließlich hat der Gutachter unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Tatsachen in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass am Wohnhaus des Klägers der „irrelevante“ Geruchsstundenanteil von 2 % der Jahresstunden nicht überschritten wird.
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Die vorhandenen Erkenntnisse zur entscheidungserheblichen Frage der Irrelevanzklausel im Sinne von Nr.3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie reichen zur Überzeugungsbildung aus, der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es damit nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die gutachterlichen Stellungnahmen vorgebracht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang sein Einwand, östliche Winde erreichten sein Grundstück vor allem im Sommer, d.h. zu einer Zeit, zu der die Geruchsbelästigungen wegen der höheren Tages- und Nachttemperaturen am intensivsten seien. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers, im Sommer herrsche öfters Ostwind als zu anderen Jahreszeiten überhaupt zutrifft. Jedenfalls kommt es nach der maßgeblichen Regelung in Nr.3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie lediglich darauf an, dass der zu beurteilende Immissionsbeitrag einen Wert von 2 % der Jahresstunden nicht überschreitet. Eine weitere Aufschlüsselung dieses Werts nach verschiedenen Jahreszeiten oder gar nach Hedonik und Intensität der Gerüche ist in der Geruchsimmissionsrichtlinie gerade nicht vorgesehen. Denn dafür fehlen bislang ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. Hansmann, aaO., 1162).
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b) Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Beigeladene sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Landwirt „unzuverlässig“ und nicht in der Lage, die Biogasanlage ordnungsgemäß zu betreiben, stellt die Bewertung des Gutachters nicht in Frage. Die gutachterliche Stellungnahme vom 22.09.2003 geht bei ihrer Bewertung in nicht zu beanstandender Weise von einem ordnungsgemäßen Normalbetrieb der Anlage aus. Abweichungen hiervon berechtigen die zuständige Behörde dazu, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu treffen; dies ergibt sich auch aus Ziff.IV 3 der dem Beigeladenen unter dem 08.03.2004 erteilten Genehmigung.
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c) Auch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 21.06.2004 getroffene Auflage hinsichtlich der Anlieferung und Lagerung des in der Anlage benötigten Grünschnitts stellt die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht in Frage. Zwar erscheint die Formulierung „Kommunaler Grünschnitt soll möglichst frisch zur Anlage gebracht werden“ nur schwer bestimm- und damit vollstreckbar. Allerdings basiert die gutachterliche Stellungnahme maßgeblich darauf, dass relevante Emissionen nur an 2,5 Stunden pro Tag zu erwarten sind; die „Frische“ des Kommunalen Grünschnitts spielt aber für diese Beurteilung gerade keine Rolle, sie ist nur für die Hedonik und Intensität der Gerüche entscheidend. Darauf kommt es aber nach der Geruchsimmissionsrichtlinie - wie oben dargelegt - nicht an. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, eine Nachbesserung in Form nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG ist jederzeit möglich. Die weiteren Auflagen im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004, „dass der Grünschnitt unmittelbar nach Anlieferung in die geplante Vorgrube einzubringen und außerhalb gelagertes Material - etwa durch Folien - abzudecken ist“, ist als ausreichend bestimmt und damit als vollstreckbar zu qualifizieren.
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d) Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladenen - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe - keine Vorgrube mehr, sondern inzwischen einen Feststoffdosierer plane, in dem die in der Biogasanlage zu verarbeitenden Materialien zwischengelagert und nach und nach selbständig zur Anlage transportiert würden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Biogasanlage, wie sie vom Beigeladenen ursprünglich geplant und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde. Die geplante Änderung im Betriebsablauf ist entweder als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs.1 BImSchG zu qualifizieren mit der Folge, dass der Beigeladene insoweit eine Nachtragsgenehmigung benötigt. Ansonsten hat er die Betriebsänderung jedenfalls nach § 15 BImSchG der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Ohne dass es rechtlich darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die vom Beigeladenen geplante Änderung des Betriebsablaufs - so jedenfalls die gutachterliche Stellungnahme vom 22.09.2003 - wohl zu weniger Emissionen führen und sich die Situation damit für den Kläger verbessern wird.
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3. Der Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage stehen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, das Grundstück des Beigeladenen und sein eigenes lägen im Innenbereich, die Nutzungsart sei als Dorfgebiet zu qualifizieren und der Betrieb der Anlage verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelnen:
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Der Standort der geplanten Biogasanlage nimmt nicht am Bebauungszusammenhang des südlich gelegenen - jenseits der K ... - ... teil, sondern liegt außerhalb des Bebauungsabschlusses. Sowohl die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen als auch die Hofstelle des Klägers sind als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu qualifizieren. Erst recht liegt die sich nördlich an das Anwesen des Beigeladenen anschließende Biogasanlage im Außenbereich. Die Anlage ist in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung - ringsum - von Freiflächen umgeben. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bebauungszusammenhang unabhängig von den Grundstücksgrenzen grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310), endet. Ausnahmsweise sind zwar solche Grundstücke zum Innenbereich zu zählen, die hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegen, aber von der freien Landschaft durch ein eindeutig sichtbares Hindernis (Straße, Fluss, Eisenbahn, höhe Böschung) getrennt sind, so dass diese Fläche zwischen dem letzten Gebäude und dem Hindernis von der Verkehrsanschauung noch zum Innenbereich gezählt wird; eine solche Zäsur liegt aber im Bereich der geplanten Biogasanlage gerade nicht vor.
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Liegt das Bauvorhaben danach im Außenbereich, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es nach § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ist; bei der Biogasanlage könnte es sich um eine „mitgezogene“ landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB handeln (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschl. v. 04.12.1998 - 4 L 1898/98 -, NVwZ-RR 2000, 12), auch könnte die Anlage wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert sein. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt bzw. nach welcher Vorschrift die Anlage privilegiert ist, führt sie jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger in nachbarschützenden Rechten beeinträchtigt wird. Zunächst wird die Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers durch die zusätzliche Biogasanlage in keiner Weise in Frage gestellt (vgl. zu diesem Aspekt des Nachbarschutzes: Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11.Aufl., Rd.Nr.275). Soweit es um Geruchsbelästigungen geht, überschreitet die Biogasanlage ebenfalls nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit im Sinne des Bauplanungsrechts. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen hinsichtlich der Irrelevanz der Geruchsbelästigungen. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot begründet gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.1 BImSchG keine andersartigen oder über den Rahmen des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG hinausgehenden subjektiven Abwehrrechte des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58). Halten sich die Immissionen - wie hier - in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Zumutbaren, so erweisen sie sich auch unter dem Aspekt der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme als zumutbar.
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Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, das Vorhaben des Beigeladenen und sein eigenes Grundstück lägen in einem faktischen Dorfgebiet, würde sich die Biogasanlage ebenfalls nicht als rücksichtslos erweisen. Nach § 5 Abs.1 BauNVO dienen Dorfgebiete gleichermaßen landwirtschaftlichen Betrieben, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen des TÜV Nord Umweltschutz treten durch das Bauvorhaben jedenfalls keine wesentlichen Störungen auf, die Nutzungsart wäre auch in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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