Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 256/11

Tenor

1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Löschung von Daten.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2010 beantragte er bei der Polizeidirektion ... die Löschung von über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Hierauf teilte die Polizeidirektion mit, dass diesbezüglich im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW Daten gespeichert seien und kriminalpolizeiliche Ermittlungsakten bestehen würden. Zugleich lehnte sie eine Löschung dieser Daten ab.
Nachdem der Kläger nochmals mit Schreiben vom 23.07.2010 die Löschung dieser Daten verlangt hatte, namentlich vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts ... vom 16.02.2009, mit dem er von dem Vorwurf einer Vergewaltigung freigesprochen worden war, lehnte die Polizeidirektion ... seinen Antrag mit Bescheid vom 02.08.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten seine Rechtsgrundlage in § 38 PolG BW finde. Die Speicherung sei zulässig, da sich aus der vom Kläger zitierten landgerichtlichen Entscheidung ergebe, dass der Freispruch nicht erfolgt sei, weil das Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugt gewesen sei, sondern weil es an der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit gefehlt habe, dass die Angaben der (einzigen) Zeugin nicht im erforderlichen Umfang zuverlässig gewesen seien. Der für die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten erforderliche Tatverdacht gemäß § 38 Abs. 2 PolG BW bleibe daher weiter bestehen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte es aus, die personenbezogenen Unterlagen seien rechtmäßig erlangt worden und anschließend auch rechtmäßig gespeichert und verarbeitet worden. Die personenbezogenen Daten des Klägers seien vom zuständigen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gespeichert worden. Sie seien vorliegend auch weiterhin für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Der Kläger sei aufgrund der Aussage der Zeugin und Geschädigten weiterhin polizeilich verdächtig, wenngleich er mittlerweile von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zweiter Instanz freigesprochen worden sei. Allein der Freispruch sei nicht zwangsläufig ausreichend für eine Löschung der Daten. Aus dem Urteil des Landgerichts ... ergebe sich gerade nicht, dass er die Vergewaltigung nicht begangen habe; aus Sicht des Landgerichts sei der gesamte Vorgang der angeklagten Vergewaltigung lediglich nicht mehr aufzuklären gewesen. An Feststellungen jedoch, die darauf hinweisen würden, dass der Kläger die Straftat nicht begangen habe, fehle es. Es sei daher noch von einem erheblichen Restverdacht ihm gegenüber auszugehen. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung stehe dem nicht entgegen. Weiterhin sei auch die negative Kriminalprognose gegeben, so dass zu befürchten sei, der Kläger werde auch künftig Straftaten begehen. Eine weitere Speicherung der hier infrage stehenden personenbezogenen Daten über die Dauer von zwei Jahren hinaus sei auch somit gemäß § 38 Abs. 3 PolG rechtmäßig. Es würden tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde. Zum einen zähle ein Sexualdelikt wie die Vergewaltigung zu den typischen Wiederholungstaten. Zum anderen sei er in den vergangenen Jahren mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. So habe er allein von 1995 bis 2009 u.a. zu folgenden Ermittlungsverfahren Anlass gegeben: Diebstahl (Ereignisdatum 31.08.2009), illegale Abgabe/Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (31.10.2008), Körperverletzung (08.08.2007), Verstoß gegen das BtMG (24.12.2006), Vergewaltigung (19.12.2006), Verstoß gegen das BtMG (21.02.2006), Hehlerei (22.05.2005), Körperverletzung (19.11.2004), Verstoß gegen das BtMG (17.07.2004), Körperverletzung (19.02.2004), Wohnungseinbruchsdiebstahl (29.05.2003), Verstoß gegen das BtMG (10.01.2003), gefährliche Körperverletzung (13.02.1997), Raub/räuberischer Erpressung (14.01.1996), Verstoß gegen das Waffengesetz (24 Juli 1995), gefährliche Körperverletzung (04.05.1995). Der Kläger sei mehrfach zu Geld-, wie auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dass etliche Verfahren gegen ihn aus unterschiedlichen Gründen eingestellt worden seien, sei zwar bei der kriminalistischen Prognose zu beachten, aber hier aufgrund der Häufigkeit der strafrechtlichen Auffälligkeiten und Verurteilungen sowie der schweren einzelnen Delikte, insbesondere solcher gegen die körperliche Unversehrtheit, letztendlich nicht von entscheidendem Gewicht. Weiterhin ergebe sich auch in den Fällen der Einstellung nach §§ 153,153a StPO ein Restverdacht bereits daraus, dass der hinreichende Tatverdacht Voraussetzung für diese Einstellung sei. Für die zahlreichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ergebe sich ebenfalls ein Restverdacht, was allein darauf beruhe, dass diese Vorfälle durchweg zu einem Ermittlungsverfahren geführt hätten, mithin ein Anfangsverdacht gegenüber dem Kläger bejaht worden sei, der zur Aufnahme der jeweiligen Ermittlungen geführt habe. Angesichts des verbleibenden Straftatverdachts, der Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Strafgesetzverstöße und die Intensität der Wiederholungsgefahr entspreche die weitere Speicherung der Daten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Am 28.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr macht er geltend, soweit die Widerspruchsbehörde sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufe, habe diese nicht beachtet, dass die von diesem Gericht geforderten besonderen Anhaltspunkte weder vorliegen würden noch dargetan seien. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 PolG BW würden nicht vorliegen. Die Auflistung von Verfahren ohne jegliche Mitteilung über ihren Ausgang ersetze nicht die erforderliche Prognoseentscheidung. Rechtskräftige Freisprüche würden nicht erwähnt werden und es würde auch nicht erörtert werden, dass einzelne Ermittlungsverfahren mehr als 15 Jahre zurückliegen würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Polizeidirektion ... vom 02.08.2010 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2010 zu verpflichten, die Löschung seiner personenbezogenen Daten aufgrund des Vorwurfs einer Vergewaltigung vom 19.12.2006 anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
II.
12 
Die Klage ist im Übrigen zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
13 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden. Die vom Kläger begehrte Löschung der von ihm im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung setzt einen Verwaltungsakt voraus, mit dem über diesen Anspruch entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 6 C 5/09 – BVerwGE 137, 113; BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R – NZS 2007, 166; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2011 – 1 S 2054/00 – DVBl 2001, 838 und Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309).
14 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Löschung unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem sein Löschungsbegehren zuvor abschlägig beschieden wurde, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Löschungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG (so Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Aufl., § 38, Rn. 5; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 38, Rn. 21) oder aus § 46 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG (so noch zu § 45 PolG a.F. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309, offen gelassen im Beschluss vom 20.02.2011 – 1 S 2054/00 – DVBl 2001, 838) ergibt. Denn die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten liegen noch vor (§ 38 Abs. 1 Satz 4 PolG) bzw. ihre Speicherung ist noch nicht unzulässig geworden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG).
16 
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Auskunftssystem POLAS-BW Daten des Klägers hinsichtlich des „Verfahren[s] der Polizei ..., TgB.Nr.: ... wegen Verdacht der Vergewaltigung“ gespeichert sind. Als Datum der Anlegung dieser Daten lässt sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az. ..., Band I, Seite 1) das Datum des 30.07.2007 entnehmen. Die Berechtigung zur Speicherung dieser über zwei Jahre alten Daten richtet sich demzufolge nicht länger allein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 PolG, sondern sie ist nur unter den erweiterten Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG zulässig.
17 
Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung der personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall erfüllt.
18 
a) Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten setzt dabei zunächst voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, die dem Polizeivollzugsdienst im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Zweifel und es wurde auch von den Beteiligten hierzu nichts erinnert.
19 
b) Hinzu kommen muss weiter – auch im Falle der Speicherung der Daten über die Frist von zwei Jahren hinaus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309 und juris, dort Rn. 37) –, dass die Speicherung zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG genannte Erforderlichkeit der Speicherung von Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten liegt nach § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG vor, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht dagegen nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG).
20 
Zwar wurde der Kläger vom Landgericht ... mit Urteil vom 16.02.2009 vom Strafvorwurf einer Vergewaltigung rechtskräftig freigesprochen. Um aber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG kraft Gesetzes vom Fehlen eines Tatverdachts ausgehen zu können, muss sich zusätzlich aus den Gründen der Entscheidung ergeben, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
21 
Aus der Entscheidung des Landgerichts ... lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat der Vergewaltigung nicht oder – hier nicht einschlägig – nicht rechtswidrig begangen hat. Die in verwandten Fällen und zu vergleichbaren Rechtsgrundlagen ergangene Rechtsprechung verfolgt eine restriktive Auslegung des gesetzlichen Merkmals, dass sich aus der Entscheidung ergeben muss, dass die betroffene Person die Straftat nicht begangen hat. Erforderlich ist, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Hieran fehlt es bereits, wenn die Einstellung oder der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 – 1BvR 2257/01 – DVBl 2002, 1110) oder weil eine Tatbeteiligung nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 6 C 5/09 – BVerwGE 137, 113 zum vergleichbaren § 8 Abs. 3 BKAG; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1999 – 1 S 1781/98 – GewArch 2000, 23). Anders soll dies nur sein, wenn eine Einstellung mangels Tatverdachts oder ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (BayVGH, Beschluss vom 12.05.2011 – 10 ZB 10.778 – DuD 2011, 573 und juris, dort Rn. 4; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 38, Rn. 16).
22 
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ... den Kläger freigesprochen und dazu unter III. der Urteilsgründe ausgeführt:
23 
„Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Einlassung des Angeklagten, der Oralverkehr habe einvernehmlich stattgefunden, ist nicht zu widerlegen. Die Angaben der einzigen Zeugin […] sind nicht ausreichend zuverlässig, um als Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten zu dienen. Es kann nach dem Gutachten […] nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach dem Vorfall in ihrer Erinnerung Lücken, Unschärfen oder fehlendes Bewusstsein intrapsychischer Vorgänge mit für sie akzeptablen Inhalten füllte und entsprechend berichtete. Mithilfe der gängigen Methoden der aussagepsychologischen Beurteilung ist dies nicht aufzuklären.“
24 
Aus der Entscheidung ergibt sich zunächst ohne Weiteres, dass der Freispruch nicht deshalb erfolgt ist, weil kein Tatverdacht gegenüber dem Kläger bestand.
25 
Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung auch nicht entnehmen, dass der Freispruch deshalb erging, weil der Kläger die Straftat nicht begangen hat, er also wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist. In der Wortwahl der Strafkammer fällt auf, dass eine Verurteilung des Klägers deshalb unterblieb, weil seine Angaben nicht zu widerlegen waren. Hieraus wird deutlich, dass die Kammer der Einlassung des Klägers keinen Glauben schenkte und ein Freispruch allein deshalb erfolgt ist, weil die Aussage der einzigen Zeugin als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Freispruch ist folglich nicht deshalb erfolgt, weil die Kammer von der Unschuld des Klägers überzeugt war – hierfür hätte die Strafkammer zum Ausdruck bringen müssen, dass sie seiner Einlassung glaubt –, sondern aus Mangel an Beweisen, nämlich weil die einzig zur Verfügung stehende Zeugin nicht in der Lage war, glaubhaft auszusagen.
26 
c) Es liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zukünftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs. 3 Satz 1 PolG). Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PolG können sich tatsächliche Anhaltspunkte insbesondere aus der Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben.
27 
Die vom Gesetz geforderte Wiederholungsgefahr unterliegt einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle, insbesondere kommt dem Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist er in rechtlich nicht zu beanstandener Weise zur Annahme einer Wiederholungsgefahr gelangt.
28 
Der Kläger ist in großer Zahl strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des Widerspruchsbescheids bestand in 16 Fällen zumindest ein Anfangsverdacht, der jeweils zu einem Ermittlungsverfahren geführt hat. Neben der Häufigkeit fällt auf, dass bestimmte Arten von Delikten dominieren. So gab es vier Ermittlungsverfahren mit BtM-Bezug, weitere vier mit Bezug auf die Verletzung des Eigentumsrechts und sechs Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit. Zwar wird von Seiten des Gerichts nicht verkannt, dass einzelne Verfahren durch Freispruch geendet haben mögen; andere Verfahren zogen aber Geld- und Freiheitsstrafen nach sich oder wurden bestenfalls eingestellt. Auch wenn hierunter Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden sein mögen, so bleibt ein nicht ausgeräumter Restverdacht, der bei der Prognoseentscheidung eingestellt werden darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Hinzu kommt schließlich die Regelmäßigkeit, mit der der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Für die Zeit ab 1995 wurde gegen ihn in nahezu jedem Jahr ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG ist daher ohne Weiteres gerechtfertigt.
29 
d) Schließlich überwiegt das behördliche Interesse an der Speicherung der Daten das gegenläufige Interesse des Klägers an deren Löschung. Der Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG („soweit und solange“) unterliegt ebenfalls vollständiger gerichtlicher Kontrolle und räumt dem Beklagten insbesondere kein Ermessen ein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Im Hinblick auf die zahlreichen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren besteht ein vitales Interesse der Polizei, über Datensätze zu verfügen, um weitere Straftaten des Klägers vorbeugen zu können. Sein Interesse an der Löschung der Daten hat insoweit zurückzutreten und ist im Übrigen durch die absolute Speicherfrist des § 38 Abs. 4 PolG hinreichend geschützt. Die Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogen Daten, soweit sie sich auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung bezieht, entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger mit diesem Tatvorwurf nur singulär in Erscheinung getreten ist. Das Gesetz nimmt insoweit keine Differenzierung vor, d.h. es macht die Speicherung dieser Daten nicht davon abhängig, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person zukünftig eine solche Straftat erneut begehen wird. Ausreichend ist allein, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger überhaupt wieder straffällig werden wird. Auf den Deliktstypus kommt es demnach nicht an.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
11 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
II.
12 
Die Klage ist im Übrigen zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
13 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden. Die vom Kläger begehrte Löschung der von ihm im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung setzt einen Verwaltungsakt voraus, mit dem über diesen Anspruch entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 6 C 5/09 – BVerwGE 137, 113; BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R – NZS 2007, 166; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2011 – 1 S 2054/00 – DVBl 2001, 838 und Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309).
14 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Löschung unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem sein Löschungsbegehren zuvor abschlägig beschieden wurde, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Löschungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG (so Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Aufl., § 38, Rn. 5; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 38, Rn. 21) oder aus § 46 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG (so noch zu § 45 PolG a.F. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309, offen gelassen im Beschluss vom 20.02.2011 – 1 S 2054/00 – DVBl 2001, 838) ergibt. Denn die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten liegen noch vor (§ 38 Abs. 1 Satz 4 PolG) bzw. ihre Speicherung ist noch nicht unzulässig geworden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG).
16 
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Auskunftssystem POLAS-BW Daten des Klägers hinsichtlich des „Verfahren[s] der Polizei ..., TgB.Nr.: ... wegen Verdacht der Vergewaltigung“ gespeichert sind. Als Datum der Anlegung dieser Daten lässt sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az. ..., Band I, Seite 1) das Datum des 30.07.2007 entnehmen. Die Berechtigung zur Speicherung dieser über zwei Jahre alten Daten richtet sich demzufolge nicht länger allein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 PolG, sondern sie ist nur unter den erweiterten Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG zulässig.
17 
Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung der personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall erfüllt.
18 
a) Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten setzt dabei zunächst voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, die dem Polizeivollzugsdienst im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Zweifel und es wurde auch von den Beteiligten hierzu nichts erinnert.
19 
b) Hinzu kommen muss weiter – auch im Falle der Speicherung der Daten über die Frist von zwei Jahren hinaus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309 und juris, dort Rn. 37) –, dass die Speicherung zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG genannte Erforderlichkeit der Speicherung von Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten liegt nach § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG vor, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht dagegen nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG).
20 
Zwar wurde der Kläger vom Landgericht ... mit Urteil vom 16.02.2009 vom Strafvorwurf einer Vergewaltigung rechtskräftig freigesprochen. Um aber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG kraft Gesetzes vom Fehlen eines Tatverdachts ausgehen zu können, muss sich zusätzlich aus den Gründen der Entscheidung ergeben, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
21 
Aus der Entscheidung des Landgerichts ... lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat der Vergewaltigung nicht oder – hier nicht einschlägig – nicht rechtswidrig begangen hat. Die in verwandten Fällen und zu vergleichbaren Rechtsgrundlagen ergangene Rechtsprechung verfolgt eine restriktive Auslegung des gesetzlichen Merkmals, dass sich aus der Entscheidung ergeben muss, dass die betroffene Person die Straftat nicht begangen hat. Erforderlich ist, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Hieran fehlt es bereits, wenn die Einstellung oder der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 – 1BvR 2257/01 – DVBl 2002, 1110) oder weil eine Tatbeteiligung nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 6 C 5/09 – BVerwGE 137, 113 zum vergleichbaren § 8 Abs. 3 BKAG; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1999 – 1 S 1781/98 – GewArch 2000, 23). Anders soll dies nur sein, wenn eine Einstellung mangels Tatverdachts oder ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (BayVGH, Beschluss vom 12.05.2011 – 10 ZB 10.778 – DuD 2011, 573 und juris, dort Rn. 4; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 38, Rn. 16).
22 
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ... den Kläger freigesprochen und dazu unter III. der Urteilsgründe ausgeführt:
23 
„Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Einlassung des Angeklagten, der Oralverkehr habe einvernehmlich stattgefunden, ist nicht zu widerlegen. Die Angaben der einzigen Zeugin […] sind nicht ausreichend zuverlässig, um als Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten zu dienen. Es kann nach dem Gutachten […] nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach dem Vorfall in ihrer Erinnerung Lücken, Unschärfen oder fehlendes Bewusstsein intrapsychischer Vorgänge mit für sie akzeptablen Inhalten füllte und entsprechend berichtete. Mithilfe der gängigen Methoden der aussagepsychologischen Beurteilung ist dies nicht aufzuklären.“
24 
Aus der Entscheidung ergibt sich zunächst ohne Weiteres, dass der Freispruch nicht deshalb erfolgt ist, weil kein Tatverdacht gegenüber dem Kläger bestand.
25 
Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung auch nicht entnehmen, dass der Freispruch deshalb erging, weil der Kläger die Straftat nicht begangen hat, er also wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist. In der Wortwahl der Strafkammer fällt auf, dass eine Verurteilung des Klägers deshalb unterblieb, weil seine Angaben nicht zu widerlegen waren. Hieraus wird deutlich, dass die Kammer der Einlassung des Klägers keinen Glauben schenkte und ein Freispruch allein deshalb erfolgt ist, weil die Aussage der einzigen Zeugin als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Freispruch ist folglich nicht deshalb erfolgt, weil die Kammer von der Unschuld des Klägers überzeugt war – hierfür hätte die Strafkammer zum Ausdruck bringen müssen, dass sie seiner Einlassung glaubt –, sondern aus Mangel an Beweisen, nämlich weil die einzig zur Verfügung stehende Zeugin nicht in der Lage war, glaubhaft auszusagen.
26 
c) Es liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zukünftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs. 3 Satz 1 PolG). Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PolG können sich tatsächliche Anhaltspunkte insbesondere aus der Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben.
27 
Die vom Gesetz geforderte Wiederholungsgefahr unterliegt einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle, insbesondere kommt dem Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist er in rechtlich nicht zu beanstandener Weise zur Annahme einer Wiederholungsgefahr gelangt.
28 
Der Kläger ist in großer Zahl strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des Widerspruchsbescheids bestand in 16 Fällen zumindest ein Anfangsverdacht, der jeweils zu einem Ermittlungsverfahren geführt hat. Neben der Häufigkeit fällt auf, dass bestimmte Arten von Delikten dominieren. So gab es vier Ermittlungsverfahren mit BtM-Bezug, weitere vier mit Bezug auf die Verletzung des Eigentumsrechts und sechs Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit. Zwar wird von Seiten des Gerichts nicht verkannt, dass einzelne Verfahren durch Freispruch geendet haben mögen; andere Verfahren zogen aber Geld- und Freiheitsstrafen nach sich oder wurden bestenfalls eingestellt. Auch wenn hierunter Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden sein mögen, so bleibt ein nicht ausgeräumter Restverdacht, der bei der Prognoseentscheidung eingestellt werden darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Hinzu kommt schließlich die Regelmäßigkeit, mit der der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Für die Zeit ab 1995 wurde gegen ihn in nahezu jedem Jahr ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG ist daher ohne Weiteres gerechtfertigt.
29 
d) Schließlich überwiegt das behördliche Interesse an der Speicherung der Daten das gegenläufige Interesse des Klägers an deren Löschung. Der Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG („soweit und solange“) unterliegt ebenfalls vollständiger gerichtlicher Kontrolle und räumt dem Beklagten insbesondere kein Ermessen ein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309). Im Hinblick auf die zahlreichen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren besteht ein vitales Interesse der Polizei, über Datensätze zu verfügen, um weitere Straftaten des Klägers vorbeugen zu können. Sein Interesse an der Löschung der Daten hat insoweit zurückzutreten und ist im Übrigen durch die absolute Speicherfrist des § 38 Abs. 4 PolG hinreichend geschützt. Die Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogen Daten, soweit sie sich auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung bezieht, entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger mit diesem Tatvorwurf nur singulär in Erscheinung getreten ist. Das Gesetz nimmt insoweit keine Differenzierung vor, d.h. es macht die Speicherung dieser Daten nicht davon abhängig, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person zukünftig eine solche Straftat erneut begehen wird. Ausreichend ist allein, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger überhaupt wieder straffällig werden wird. Auf den Deliktstypus kommt es demnach nicht an.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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