1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Doppelhäusern und die in diesem Zusammenhang erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens. |
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| | Unter dem 22.09.2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Doppelhäusern, vier Carports und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Flst. Nr. ...08, Scheffelstr. 3 auf der Gemarkung der Antragstellerin. Das Baugrundstück ist ca. 906 m² groß und erstreckt sich von der Sch.-straße in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung. Die Grundfläche der Doppelhäuser beträgt jeweils ca.110 m², die Bebauung des zweiten Doppelhauses soll in zweiter Reihe auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks erfolgen. Das Baugrundstück und die nähere Umgebung liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. |
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| | Der Bauantrag der Beigeladenen ging bei der Antragstellerin am 04.10.2016 ein und wurde von ihr unter dem 05.10.2016 an das Landratsamt Karlsruhe weitergeleitet. Der Bauausschuss des Gemeinderats der Antragstellerin beschloss am 08.11.2016, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, die geplanten Carports im hinteren Grundstücksbereich an der Grenze zu den Grundstücken mit den Flst. Nrn. ...09 und ...18 belasteten die hintere Grundstückszone. Die vor dem Carport angeordneten Stellplätze würden zudem nicht als zusätzliche Abstellfläche für Pkws akzeptiert. Die lange Zufahrtsfläche stelle eine zu große Versiegelungsfläche dar. Die Bautiefe der Doppelhäuser überschreite außerdem die Bautiefen der Nachbarbebauungen entlang der Sch.-straße. |
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| | Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Antragstellerin mit, dass es das Vorhaben für genehmigungsfähig halte und daher die Ersetzung des Einvernehmens zu prüfen habe. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, bauordnungsrechtliche Probleme fielen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der unteren Baurechtsbehörde. Unabhängig davon fordere die Landesbauordnung nur einen Stellplatz pro Wohnung. Dieser Anforderung sei der Bauherr in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Gemeinde könne ihr Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. |
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| | Mit Schreiben vom 07.12.2016 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass der zuständige Bauausschuss am 06.12.2016 erneut sein Einvernehmen versagt habe, und führte zur Begründung aus: Der Baukörper rage mit 32,58 m - gemessen ab der Straßengrenze - deutlich tiefer in die Grundstücksfläche hinein, als dies bei den zur Beurteilung heranzuziehenden Nachbargebäuden der Fall sei. Die benachbarten Wohngebäude Scheffelstr. 5 und 7 wiesen lediglich Bautiefen von 25 bzw. 15 m auf. Danach reiche das Bauvorhaben um mehr als sieben Meter hinter die faktische Baugrenze in den freigehaltenen Gartenbereich hinein und würde demzufolge bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeugen. Auch die Anordnung von zwei Carports und zwei Kfz-Stellplätzen im hinteren Gartenbereich und die überlange Zufahrt zu diesem Bereich wirkten belastend auf die anliegenden Grundstücke und führten ebenfalls zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. |
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| | Mit Bescheid vom 20.12.2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Antragstellerin. Der Bescheid ging der Antragstellerin am 27.12.2016 zu. |
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| | Über den gegen den Bescheid von der Antragstellerin am 20.01.2017 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. |
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| | Mit ihrem am 09.02.2017 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt die Antragstellerin, |
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| | die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.01.2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.12.2016 anzuordnen. |
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| | Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die streitgegenständliche Baugenehmigung und das dadurch ersetzte Einvernehmen seien rechtswidrig und verletzten sie in ihrer Planungshoheit. Sie habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Bauvorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Betrachte man die Bebauung entlang der Sch.-straße, der Erschließungsstraße des Bauvorhabens, zwischen W.-straße und H.-straße, überschreite das Bauvorhaben, das eine Bautiefe von 32,58 m aufweise, den hierdurch vorgegebenen Rahmen deutlich. Die Bautiefe der in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Wohngebäude betrage auf dem Grundstück Flst. Nr. ...09, Scheffelstr. 5 lediglich 25 m. Auf dem Grundstück Flst. Nr. ...10, Scheffelstr. 7 betrage die Bautiefe hinsichtlich der Hauptnutzung „Wohnen“ ca. 15 m. |
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| | Selbst wenn man das gesamte Geviert Sch.-straße/W.-straße/H.-straße/S.-straße als maßgeblichen Rahmen hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche heranziehe, füge sich das Vorhaben nicht ein. Das Geviert sei von straßenseitiger Bebauung geprägt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich fänden sich zwar ebenfalls bauliche Anlagen. Es handele sich jedoch dabei überwiegend um Nebenanlagen, die sowohl hinsichtlich ihrer Nutzung als auch der baulichen Maße hinter der straßenseitigen Bebauung deutlich zurückblieben und dieser untergeordnet seien. Beschränke man danach die vorhandene Bebauung auf das Wesentliche, so sei die Umgebungsbebauung geprägt durch straßenbündige Bebauung mit Wohngebäuden mit Nebenanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Zwar befände sich auf dem Grundstück Sonnenbergstr. 6/1 im rückwärtigen Bereich ein massives Mehrfamilienhaus, das hinsichtlich seiner Ausmaße der prägenden Bebauung in erster Reihe in nichts nachstehe. Mit einer Bebauungstiefe von 37 m - bezogen auf die Hauptnutzung - trete das Gebäude aber singulär hervor. Es handele sich um einen sogenannten Fremdkörper, der wegen seiner Andersartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflusse. |
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| | Zwar werde das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück Sonnenbergstr. 4 bis zu einer Bebauungstiefe von etwa 30 m ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Bei diesem Gebäude handele es sich aber um einen ehemaligen Schuppen, der zu Wohnzwecken umgenutzt worden sei. Das Gebäude bleibe auch in seinen Ausmaßen deutlich hinter dem straßenseitigen Hauptgebäude zurück. Weitere Gebäude (bezogen auf die Hauptnutzung) erreichten eine Bebauungstiefe, wie sie mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben vorgesehen sei, nicht. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche würden - mit Ausnahme der Bebauung auf dem Grundstück S.-str. 6/1 - zu Garten- und Erholungszwecken genutzt. Dass die streitgegenständliche Bebauung derart „tief“ in das Geviert hineinführe, führe zu einer Störung dieses Ruhebereichs. Auch die Carports und Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich lägen im Garten- und Ruhebereich des Gevierts und seien zudem in einer solchen Tiefe ohne Vorbild. |
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| | Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreite das Gebäude den vorgegebenen Rahmen deutlich. Die Grundfläche betrage 228 m², eine derart massive Grundstücksbebauung finde sich innerhalb des Gevierts nicht wieder. Selbst die Gebäude Sonnenbergstr. 6/1 und Sonnenbergstr. 6 erreichten eine solche Grundfläche nicht. Eine Grundfläche von über 200 m² finde sich nirgends im gesamten Geviert. |
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| | Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| | Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Bauvorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Maßgeblich sei vorliegend das Geviert zwischen Sch.-straße, H.-straße, S.-straße und W.-straße. Die hier zu beurteilende Bautiefe sei bereits auf den Grundstücken Sonnenbergstr. 6 und 6/1 vorhanden. Im heranzuziehenden Geviert existierten ferner bereits mehrere bauliche Anlagen, die sowohl bezüglich der Höhenentwicklung als auch der bebauten Grundstücksfläche, soweit man diese ins Verhältnis zur Grundstücksgröße setze, die Maße des Bauvorhabens bei Weitem überstiegen. Insgesamt seien weit massivere Bebauungen festzustellen. Auch ein Blick über das zu beurteilende Geviert hinaus in die unmittelbare Umgebung zeige massivere Bebauungen. |
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| | Soweit die Antragstellerin geltend mache, die noch vorhandenen Grünzonen im rückwärtigen Bereich des Gevierts müssten von Bebauung freigehalten werden, greife dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Zur Wahrung der Planungshoheit der Antragstellerin wäre der Erlass einer Veränderungssperre insoweit das geeignete Instrument gewesen. |
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| | Die mit Beschluss vom 10.02.2017 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls, |
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| | Sie trägt wie folgt vor: Die Baugenehmigung umfasse zwei unabhängige Baukörper, jeweils mit einer Fläche von ca. 110 m². Im Geviert S.-straße, H.-straße, Sch.-straße, W.-straße befänden sich eine Vielzahl von Gebäuden, die eine größere Grundfläche aufwiesen. So umfasse beispielsweise das im hinteren Bereich des Grundstücks S.-straße 6/1 gelegene Wohnhaus bereits eine Fläche von ca. 120 m². Die Bautiefe betrage 35,78 m. |
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| | Zudem umfasse die nähere Umgebung nicht lediglich das genannte Geviert. Tatsächlich seien auch die Gebiete westlich der S.-straße, östlich der Sch.-straße und insbesondere auch nördlich der H.-straße Teil der näheren Umgebung. Denn diese seien von einer weit überwiegenden Wohnbebauung geprägt und stellten insoweit ein einheitliches Siedlungsbild dar, welches das streitgegenständliche Grundstück präge. |
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| | Der Bau eines weiteren Doppelhauses in zweiter Reihe füge sich auch bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Denn dort befände sich auf einer Vielzahl von Grundstücken Bebauung in der zweiten Reihe. Beispielhaft seien dabei die Bebauungen auf den Grundstücken Sonnenbergstr. 6/1 sowie Sonnenbergstr. 4. Hierbei handele es sich unstreitig jeweils um Wohnbebauung in zweiter Reihe. Auch auf dem Grundstück Scheffelstr. 11 habe sie selbst ein Doppelhaus sowie ein Einfamilienhaus im hinteren Bereich errichtet, zu dem die Antragstellerin das gemeindliche Einvernehmen erteilt habe. Auch diese Bebauung direkt über der schmalen Erschließungsstraße - H.-straße - in nördlicher Richtung präge die nähere Umgebung. |
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| | Die dargestellten Hinterlandbebauungen stellten - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine unbeachtlichen Fremdkörper dar. Fremdkörper, die die Umgebung nicht prägten, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonstigen in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfielen. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall. |
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| | Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Landratsamt vorgelegte Akte verwiesen. |
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| | Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gerichtete Antrag ist gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB statthaft. |
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| | Die Antragstellerin muss die Möglichkeit haben, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vorzugehen. Die Ermächtigung für die Baurechtsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und § 54 Abs. 4 LBO lässt die materielle Rechtsposition der Gemeinde unangetastet. Ihr steht deshalb das Recht zu, die Ersetzungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies kann jedoch nur im Rahmen eines von ihr gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch und Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO bzw. Klage) geschehen. Die Rechtmäßigkeit der unter Ersetzung des Einvernehmens erteilten Baugenehmigung hängt von der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung ab. Die Ersetzung des Einvernehmens ist daher im Rahmen eines Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. VGH Baden.-Württ., Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31). |
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| | Eine Klage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als solche scheiterte dagegen an § 44 a VwGO, da diese Entscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden kann (VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.02.2017, aaO, juris Rn. 32); dementsprechend kann die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht isoliert gegen die Ersetzungsentscheidung der Baurechtsbehörde vorgehen. |
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| | Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Übrigen zulässig. |
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| | Der Antrag ist jedoch unbegründet. |
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| | Geht es - wie hier - um die sofortige Vollziehung einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren, Dritten erteilten Baugenehmigung, so kommt es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Beteiligten an dem Sofortvollzug der angegriffenen Baugenehmigung einerseits und dem entgegenstehenden Interesse des jeweiligen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs andererseits an. Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung hat aber in Fällen, in denen sich die Gemeinde darauf beruft, ihr Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden und deshalb hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, nur auf Grundlage eines beschränkten Prüfprogramms zu erfolgen. Ob die angefochtene Baugenehmigung die Gemeinde in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die Baurechtsbehörde das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde zu Recht ersetzt hat. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf sie ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.02.2017, aaO, juris Rn. 41). Da das im unbeplanten Innenbereich gelegene Baugrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall maßgebend, ob das Bauvorhaben nach § 34 zulässig ist oder nicht. In formeller Hinsicht kann sich die Gemeinde zudem auf die Verfahrensvorschriften in § 54 Abs. 4 Satz 4 bis 6 LBO berufen, wonach die Ersetzung des Einvernehmens zu begründen, die Gemeinde vor der Ersetzung anzuhören sowie ihr Gelegenheit zur Abhilfe binnen angemessener Frist einzuräumen ist. |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der gesetzlich vorgesehenen (§ 212 a Abs. 1 BauGB) sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage formell und materiell rechtmäßig. |
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| | Unerheblich ist der Umstand, dass die Baurechtsbehörde die streitgegenständliche Genehmigung bezüglich der Ersatzvornahme bzw. des ersetzten Einvernehmens nicht begründet hat, wie es § 54 Abs. 4 Satz 4 LBO ausdrücklich vorsieht. Das Begründungsgebot soll der Gemeinde die Prüfung der Erfolgsaussichten von Anfechtungsrechtsbehelfen erleichtern. Deshalb sind in der Begründung grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Genehmigungsbehörde zur Ersatzvornahme bewogen haben (vgl. etwa Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 54 Rn. 43). |
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| | a) Die Baurechtsbehörde hat die erforderliche Begründung jedoch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgeholt und damit den Verfahrensmangel geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Mit Schriftsätzen vom 23.02.2017 und 29.03.2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Behörde begründet, dass sich das Bauvorhaben nach ihrer Auffassung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und hat dies entsprechend erläutert. |
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| | Dass die Begründung der Behörde nicht in einem gesonderten Schreiben im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren erfolgt ist, ist unerheblich. Nach § 45 Abs. 2 LVwVfG kann die Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Vorschrift sagt nach ihrem Wortlaut nichts darüber, ob die Begründung nur in einem Verwaltungsverfahren oder auch durch Wechseln der Schriftsätze in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgenommen werden kann. Dass der Gesetzeszweck nicht erreicht werden könnte, wenn die nach § 54 Abs. 4 Satz 4 LBO erforderliche Begründung der Ersatzvornahme im Zuge eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist, dass die Begründung im Eilverfahren hinsichtlich ihrer Qualität nicht hinter einer Begründung in einem Verwaltungsverfahren zurückbleibt. Dann wäre es leere Förmelei, von der Behörde zu verlangen, dass sie der Gemeinde durch ein separates Schreiben im Verwaltungsverfahren die erforderliche Begründung gibt, obwohl für die Gemeinde die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ersetzung des Einvernehmens „auf dem Tisch“ liegen (vgl. zur Nachholung der zunächst unterbliebenen Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 LVwVfG im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: Hess. VGH, Beschl. v. 20.05.1988 - 4 TH 3616/87 - NVwZ-RR 1985, 113 - juris Rn. 29 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2017 - 4 K 448/17 - nv). Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die von der Behörde gegebene Begründung zu § 34 Abs. 1 BauGB es der Antragstellerin nicht ausreichend ermöglicht hätte, die Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsrechtsbehelfe zu prüfen. |
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| | b) Der dargestellte Begründungsmangel wäre auch dann unbeachtlich, wenn eine Heilung nach § 45 LVwVfG abweichend von der dargestellten Auffassung verneint würde. In diesem Fall wäre die fehlende Begründung nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts - hier der Ersatzvornahme - nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er u. a. unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift ist hier einschlägig. Die Anwendung von § 46 LVwVfG ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Heilung nach § 45 LVwVfG nicht in Betracht kommt; beide Vorschriften stehen insoweit nebeneinander. § 46 LVwVfG ist deshalb z. B. auch anwendbar, wenn zweifelhaft ist, ob eine Heilung wirksam erfolgt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 46 Rn. 11). |
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| | Eine fehlende Begründung des Verwaltungsakts - wie hier - unterfällt als Verfahrensfehler der Regelung. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 46 LVwVfG liegen vor, da die Verletzung des Begründungsgebots die Entscheidung der Baurechtsbehörde in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben kann. Die Baurechtsbehörde ist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO verpflichtet, das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren zu ersetzen, wenn die Gemeinde das Einvernehmen mangels Vorliegens von Verweigerungsgründen zwingend hätte erteilen müssen. Dies ist hier zu bejahen, da der Bauherr bei Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Dementsprechend stand der Baurechtsbehörde bei der Ersetzung des Einvernehmens kein Entscheidungsspielraum zu, wie von § 46 LVwVfG vorausgesetzt. |
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| | Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da das Bauvorhaben § 34 BauGB nicht widerspricht. |
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| | Bauplanungsrechtlich streiten die Beteiligten über die Frage, ob sich das Bauvorhaben, das unstreitig im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Beides ist zu bejahen. Im Einzelnen: |
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| | a) Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. |
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| | Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine feste Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. zum Ganzen: Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand November 2016, § 34 Rn. 23 - 25). |
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| | Nach diesem Maßstab gehört zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht nur die Bebauung entlang der Erschließungsanlage Sch.-straße zwischen W.-straße und H.-straße. Hinsichtlich der hier in Streit stehenden Kriterien, d. h. des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, wirkt sich prägend auf das Baugrundstück nicht nur der ganz unmittelbare Bereich aus (insbesondere die beiden nördlich gelegenen Grundstücke Sch.-straße 5 und 7). Zur näheren Umgebung gehört vielmehr zumindest das gesamte Geviert, das innerhalb der Sch.-straße, H.-straße, S.-straße und W.-straße liegt. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, die nähere Umgebung müsse für die einzelnen Kriterien des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) unterschiedlich festgelegt werden, da unter dem Blickwinkel der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Auswirkungen der Umgebung auf das Baugrundstück in der Regel auf einen kleineren Umkreis begrenzt sein werden als bei der Art der baulichen Nutzung (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl., § 34 Rn. 30). Im Fall einer Hinterlandbebauung in einem Straßengeviert mit Straßenlängen von 100 m bzw. 110 m, dass durchgängig von Wohnbebauung geprägt wird, kann die Zulässigkeit einer Bebauung in zweiter Reihe hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sinnvollerweise nur unter Berücksichtigung des Bestands im Inneren des Gevierts beurteilt werden. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - im vorliegenden Fall steht die Grundfläche der beiden streitgegenständlichen Doppelhäuser in Streit - dürfte sich der Rahmen des Zulässigen auf Grundlage sämtlicher Wohngebäude innerhalb des Gevierts ergeben. |
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| | b) Ausgehend von dem dargestellten städtebaulichen Rahmen fügt sich die Bebauung mit einem Doppelhaus in zweiter Reihe nach dem Kriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Mit diesem Kriterium ist die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Die Eigenart der näheren Umgebung tritt insoweit an die Stelle von Festsetzungen der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob sich ein Vorhaben nach der zu überbauenden Grundstücksfläche einfügt, hängt daher weder von der relativen Grundflächenzahl noch der absoluten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ab, die nur das Maß der baulichen Nutzung betreffen. Die Antwort auf die Frage wird vielmehr wesentlich davon bestimmt, ob das Vorhaben die in der näheren Umgebung vorhandenen faktischen Baugrenzen wahrt (vgl. zum Ganzen: Rieger in Schrödter, aaO, § 34 Rn. 56). |
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| | Danach kann das streitgegenständliche Doppelhaus in zweiter Reihe, das gemessen von der Erschließungsanlage eine Bautiefe von 32,58 m aufweist, hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht beanstandet werden. Die innerhalb des Gevierts auf den Grundstücken S.-straße 6/1 und S.-straße 4 jeweils gelegene Wohnbebauung in zweiter Reihe weist eine vergleichbare Bautiefe auf. Diese beträgt auf dem Grundstück S.-straße 6/1 ca. 35 m, auf dem Grundstück S.-straße 4 ca. 30 m. Danach wahrt das Vorhaben die in der näheren Umgebung vorhandenen faktischen Baugrenzen, zumal die geringfügige Überschreitung der Baugrenze durch das Bauvorhaben im Vergleich zum Grundstück S.-straße 4 in Anlehnung an § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO als unschädlich anzusehen ist. Ein Vorhaben, das sich - wie hier bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche - in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung hält, fügt sich in aller Regel in seiner Umgebung ein. |
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| | Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, das massive Mehrfamilienhaus im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S.-straße 6/1 sei ein sog. Fremdkörper, der wegen seiner Andersartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflusse. Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern muss als Ausnahme auf die diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat. Soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen (vgl. dazu Dürr in Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 32). Danach scheidet die Annahme eines Fremdkörpers bezogen auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche schon deshalb aus, weil das Wohnhaus in zweiter Reihe auf dem Grundstück S.-straße 6/1 kein Unikat darstellt; von einer einheitlichen näheren Umgebung im Übrigen kann nicht gesprochen werden, weil auch das südlich angrenzende Grundstück S.-straße 4 mit einem Wohnhaus in zweiter Reihe - wenn auch mit einer etwas geringeren Bautiefe - bebaut ist. Im Geviert befindet sich somit bereits eine Hinterlandbebauung mit Gewicht, die ihre Umgebung beeinflusst. |
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| | Unbehelflich ist auch der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, das rückwärtige Wohngebäude auf dem Grundstück S.-straße 4 sei deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um einen ehemaligen Schuppen handele, der zu Wohnzwecken umgenutzt worden sei. Zwar führen die im hinteren Bereich der Grundstücke in größerem Umfang vorhandenen Nebenanlagen (Schuppen und Garagen) nicht zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung mit Wohngebäuden. Nach der Änderung der Nutzung des ehemaligen Scheunengebäudes zu Wohnzwecken auf dem Grundstück S.-straße 4 ist jedoch für die Beurteilung ausschließlich die heutige Wohnnutzung maßstabsbildend. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die rückwärtigen Grundstücksbereiche würden - mit Ausnahme der Bebauung auf dem Grundstück S.-straße 6/1 (hinzuzufügen ist noch die Bebauung auf dem Grundstück S.-straße 4) - zu Garten- und Erholungszwecken genutzt, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Das „abstrakte“ Freihalteinteresse der Gemeinde in Bezug auf den Innenbereich des hier zu beurteilenden Gevierts ist unbeachtlich, wenn sich das Bauvorhaben - wie hier - in jeder Hinsicht innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält und der Bauherr daraus folgend einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat. Nur in den Fällen, in denen etwa eine Hinterlandbebauung den vorgegebenen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB überschreitet, ist zu prüfen, ob dies zu bodenrechtlich beachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen führt bzw. bereits vorhandene Spannungen weiter erhöht werden. Ein solches Vorhaben kann dann an seiner Vorbildwirkung scheitern, wenn entsprechende nachfolgende Vorhaben zu einer unangemessenen Verminderung der Freifläche führten. Ein den Rahmen der näheren Umgebung überschreitendes Vorhaben liegt hier aber gerade nicht vor. Vor diesem Hintergrund weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die von der Antragstellerin angeführte Zielsetzung, den noch bestehenden Grünbereich im Inneren des hier zu beurteilenden Gevierts von weiterer Bebauung freizuhalten, einer planerischen Entscheidung der Gemeinde bedurft hätte und zur Wahrung der Planungshoheit u. a. der Erlass einer Veränderungssperre ein geeignetes Instrument gewesen wäre. |
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| | c) Die beiden hier zu beurteilenden Doppelhäuser fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für die hier allein im Streit stehende Grundfläche, die überbaut werden soll. Bei der vorzunehmenden Beurteilung ist in erster Linie auf diejenigen Faktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Damit sind die Grundfläche (als absolute Größe), die Geschosszahl und die Gebäudehöhe gemeint, die das Bild der maßgeblichen Umgebung vornehmlich prägen. Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und Geschossflächenzahl - werden dagegen vielfach ohne Bedeutung für die Frage des Einfügens sein, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, sondern erst errechnet werden müssen. Sie können daher allenfalls in Gebieten mit einheitlichem Grundstückszuschnitt herangezogen werden (Rieger in Schrödter, aaO, § 34 Rn. 53). |
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| | Danach fügen sich die beiden Doppelhäuser nach ihrer Grundfläche ein, weil im maßgeblichen Geviert Wohnhäuser mit einer vergleichbaren Grundfläche in nennenswerter Anzahl vorhanden sind. Dies gilt namentlich für die Wohngebäude auf den Grundstücken W.-straße 14, W.-straße 16 a, S.-straße 6/1, H.-straße 11 und 9 sowie Sch.-straße 5. Auch wenn man - trotz der uneinheitlichen Grundstückszuschnitte im Geviert - als relativen Maßstab die Grundflächenzahl heranzieht, hält sich die Grundflächenzahl von 0,35 auf dem Baugrundstück noch im Rahmen der Umgebungsbebauung; auf den Grundstücken Sch.-straße 12, 14, 14 a, 16 und 16 a sowie auf den Grundstücken S.-straße 2 und 6 sind Bebauungen mit vergleichbarer Grundflächenzahl vorhanden. |
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| | Zu Unrecht geht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Grundfläche des Bauvorhabens 228 m² betrage und sich eine vergleichbare Grundfläche innerhalb des Gevierts nicht wiederfinde. Die Grundfläche der beiden Doppelhäuser ist jeweils getrennt mit ca. 110 m² in Ansatz zu bringen, da zwei getrennte Gebäudekomplexe äußerlich sichtbar und in Bezug zu den übrigen Gebäuden im Geviert zu setzen sind. Deshalb entspricht es bei besonders großen Grundstücken wie hier dem Baugrundstück dem Einfügungsgebot mehr, zwei Gebäude in der Größenordnung der benachbarten Häuser zu errichten, statt ein übergroßes Bauvorhaben zu verwirklichen. |
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| | Die beiden geplanten Doppelhäuser mit einer Grundfläche von jeweils ca. 110 m² würden sich in Bezug auf ihre Grundfläche selbst dann in den vorgegebenen Rahmen einfügen, wenn als Bezugsgröße allein die an das Baugrundstück nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke herangezogen würden. Das Wohnhaus auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Sch.-str. 5 weist eine Grundfläche von ca. 130 m² und das Wohnhaus auf dem südlich gelegenen Angrenzer-Grundstück W.-straße 14 eine Grundfläche von ca. 120 m² auf. Der Umstand, dass das auf dem nordwestlichen Teil des Baugrundstücks geplante Doppelhaus in zweiter Reihe verwirklicht werden soll, ist für die Beurteilung, ob sich dieses Gebäude nach dem Maß einfügt, unbeachtlich. Die Zulässigkeit der Hinterlandbebauung hängt - wie dargelegt - allein davon ab, ob sich das Vorhaben nach der zu überbauenden Grundstücksfläche einfügt. |
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| | d) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, dass die „überlange“ Zufahrt sowie die zwei Carports und zwei Kfz-Stellplätzen im rückwärtigen (nordwestlichen) Grundstücksbereich an der Grenze zu den Grundstücken Flst. Nrn. ...18 und ...09 gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen und das Bauvorhaben deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sei. Notwendige Garagen und Stellplätze rufen in einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet grundsätzlich keine erheblichen, billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervor. Die Anordnung der notwendigen Stellplätze für das rückwärtige Doppelhaus mag planerisch keine „überzeugende Lösung“ darstellen; der Zu- und Abfahrtsverkehr für vier Stellplätze hält sich aber im Rahmen des sozial Adäquaten und führt auch in einem nur durch Wohnbebauung geprägten Gebiet nicht zu unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. |
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| | Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. |
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