Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 2544/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von ihr gewährten anderweitigen Bezügen.
Sie stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 31.07.2017 als Bundesbahnbetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9, Stufe 08 + Zulage) im Dienst des Beklagten. Vom 01.11.1989 bis 31.10.2009 war sie für eine Tätigkeit bei der XXX GmbH (XXX GmbH) unter Wegfall der Besoldung beurlaubt. Zuletzt war sie dort in einem Umfang von 85% der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden teilzeitbeschäftigt. Am 01.08.2009 kehrte sie in Altersteilzeit (Blockmodell) vorzeitig in das aktive Beamtenverhältnis zurück und wurde zum selben Zeitpunkt der XXX GmbH in XXX zugewiesen. Dort war sie als Personalreferentin beschäftigt. In den Jahren 2012 (Zahlmonat 5/2012) bzw. 2013 (Zahlmonat 5/2013) wurden ihr neben ihrer Besoldung anderweitige Bezüge in Form von sogenannten Jahresabschlussleistungen (JAL) in Höhe von 7.500 EUR bzw. 6.537 EUR für die Jahre 2011 bzw. 2012 gewährt. Die zwischen der Klägerin und der XXX GmbH getroffene Vereinbarung vom 02.02.2012 über eine Jahresabschlussleistung hat folgenden Wortlaut:
„Es wurde vereinbart, dass die zugewiesenen Beamten, XXX und XXX, für die Zeit der Zuweisung zur XXX GmbH ab dem Jahr 2011 bis zum Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit eine jährliche JAL in Höhe von 7.500 EUR erhalten, im Austrittsjahr anteilig. Es wird hierzu eine Zielvereinbarung abgeschlossen.“
Die Regelungsabrede zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband XXX und der Tarifgemeinschaft XXX vom 08.09.2010 betreffend leistungsbezogene Entgeltzusagen (Regelungsabrede JAL) hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelungsabrede gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend: Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen gemäß Anlage.
§ 2 Jahresabschlussleistung (JAL) für Arbeitnehmer in Führungspositionen
(1) Die Jahresabschlussleistung richtet sich nach den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers in Führungspositionen und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2) Auf der Grundlage von Zielvereinbarungen erfolgt die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers.
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(3) Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des Unternehmens gezahlt.
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(4) Arbeitnehmer, die eine JAL erhalten, sind aus dem Empfängerkreis der jeweils gültigen Mitarbeiterbeteiligung, Erfolgsbeteiligung o.ä. ausgeschlossen.
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Zusätzlich findet sich folgende Protokollnotiz:
13 
„Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten in Führungspositionen eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.“
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In der Anlage zu der Regelungsabrede JAL ist unter anderem die XXX GmbH bezeichnet.
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Die Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, in der Fassung vom 28.04.2010 (AnrRL) bestimmt unter anderem Folgendes:
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§ 1
(Anwendungsbereich)
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Diese Richtlinie gilt für Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG der Deutsche Bahn AG (DB AG) zugewiesen sind und die von der DB AG anderweitige Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 7 DBGrG erhalten.
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Die Richtlinie gilt nach Maßgabe des § 23 DBGrG auch für Rechtsnachfolger der DB AG bei Ausgliederung aus dem Vermögen der DB AG nach §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 DBGrG.
19 
Für die außertariflichen Bereiche gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.
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§ 2
(Anrechnung anderweitiger Bezüge)
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(1) Anderweitige Bezüge, die zur DB AG zugewiesene Beamtinnen und Beamte von dieser erhalten, werden auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes geregelt ist.
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Die Regelung des § 10 Bundesbesoldungsgesetz bleibt unberührt.
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(2) Dabei werden anderweitige Bezüge angerechnet, wenn
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a) in einem Unternehmen nach § 1 eine entsprechende Zahlung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gewährt wird oder
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b) die Beamtin oder der Beamte vom Bundeseisenbahnvermögen für denselben Sachverhalt bereits Zahlungen nach dienstrechtlichen Vorschriften erhält oder
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c) der die Zahlung auslösende Grund vom jeweiligen Unternehmen nicht eindeutig benannt wird oder unternehmensseitig im Einzelfall keine prüffähigen Unterlagen hierzu vorgelegt werden oder
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d) Zahlungen gewährt werden
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− als Ausgleich für die Absenkung des persönlichen Einkommens der Beamtin oder des Beamten im Zusammenhang mit der Be-endigung einer Beurlaubung, Reduzierung der Arbeitszeit, dem Eintritt in die Altersteilzeit oder der Zurruhesetzung oder […].
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§ 3
(Anderweitige Bezüge, die nicht angerechnet werden)
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(1) Anderweitige Bezüge werden bis zur Höhe eines Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Empfängerin oder des Empfängers nicht auf die Besoldung angerechnet, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende Zahlungen durch oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden.
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(2) Auf die Besoldung nicht angerechnet werden anderweitige Bezüge über die in Absatz 1 genannte Höhe hinaus bis zu einer monatlich zulässigen Höchstgrenze von zusätzlich 20% des Anfangsgrundgehalts der Empfängerin oder des Empfängers, wenn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 1 die anderweitigen Bezüge:
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a) der Abgeltung eines überobligatorischen Einsatzes oder Bemühens dienen, zu dem die Empfängerin oder der Empfänger nicht verpflichtet war; überobligatorisch ist ein Einsatz oder ein Bemühen, wenn es über den regulären Pflichtenkreis oder die regulären Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes hinausreicht oder
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b) aus einer Zielvereinbarung resultieren oder
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c) der Teilhabe am Unternehmenserfolg (Ergebnisbeteiligung) dienen und nicht an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden, die erfolgsbezogene Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Zielvereinbarung nach Buchstabe b erhalten. […]
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(3) Die Anrechnungspflicht nach § 2 bleibt unberührt.
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§ 4
(Verfahren)
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(1) Die Anrechnung von anderweitigen Bezügen erfolgt aus Vereinfachungsgründen nicht durch Auskehr seitens des Unternehmens und nachfolgende Anrechnung auf die Dienstbezüge der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten, sondern durch Erstattung des Anrechnungsbetrages an das BEV nach § 21 Abs. 1 DBGrG. Dies gilt auch, soweit die Anrechnung von Teilbeträgen wegen Überschreitens der individuellen oder der pauschalen Höchstgrenze erfolgt. […]
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Unter dem 07.02.2011 bzw. unter dem 08.03.2012 wurde hinsichtlich der Klägerin für das Jahr 2011 bzw. 2012 jeweils ein „Aufzeichnungsbogen zum Führungsgespräch für Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen x01 und x02, des AT-Bereichs sowie für Betriebliche Führungskräfte“ erstellt. Dort finden sich jeweils unter anderem folgende Gliederungspunkte und stichwortartige Eintragungen: Ein Gliederungspunkt ist „Ergebnisse besprechen für den Zeitraum von […] bis […]“. In dem unter dem 07.02.2011 bzw. 08.03.2012 erstellten Aufzeichnungsbogen ist als Zeitraum von „01“ bis „12/2011“ bzw. von „1.1.“ bis „31.12.2012“ eingetragen. Ein weiterer Gliederungspunkt ist „Ziele vereinbaren für den Zeitraum von […] bis […]“. In den bezeichneten Aufzeichnungsbögen ist als Zeitraum von „01“ bis „12/2012“ bzw. „01 – 07/13“ eingetragen. Unter dem Gliederungspunkt „Ermittlung der Leistungsstufe“ ist in beiden Aufzeichnungsbögen „91% - 110% […] Leistung entspricht voll und ganz den Erwartungen“ angekreuzt. Die Aufzeichnungsbögen schließen jeweils mit dem Gliederungspunkt „Auszahlungsgrad“. Dort ist jeweils handschriftlich als Prozentzahl „100“ eingetragen. Als Fußnote ist zum Auszahlungsgrad jeweils vermerkt:
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„Der Auszahlungsgrad für die persönliche Leistung wird von der Führungskraft nach Beendigung aller Führungsgespräche unter Berücksichtigung des vom Vorstand beschlossenen Rahmens festgelegt.“
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Für die genauen (weiteren) Angaben wird auf Blatt 75 ff. bzw. Blatt 203 ff. der Gerichtsakte bzw. Blatt 69 ff. der Behördenakte (Sachakte) verwiesen.
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Auf Anfrage des Beklagten vom 02.09.2014 bezüglich der die Gewährung von Jahresabschlussleistungen betreffenden Vereinbarung vom 02.02.2012 teilte die XXX GmbH mit Schreiben vom 18.11.2014 unter anderem Folgendes mit:
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„Bei der angegebenen Höhe der JAL handelt es sich um einen Maximalbetrag. Die Erfüllung einer Vereinbarung ist zwingend erforderlich. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Zielvereinbarungen. Dafür war die oben genannte Vereinbarung unerheblich. Die Leistungsbewertung im Umfang von 100 Prozent wurde jeweils von der Geschäftsführung bestätigt […].“
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Am 15.12.2015 erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung einen Rückforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die als „anderweitige Bezüge“ gezahlten Jahresabschlussleistungen von insgesamt 14.037 EUR auf die Besoldung angerechnet würden (Ziffer 1). Die somit zu Unrecht gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 14.037 EUR würden von den Bezügen der Klägerin in 34 Monatsraten zu je 400,00 EUR und einer Abschlussrate von 437,00 EUR, beginnend mit dem Monat, der auf die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids folge, einbehalten (Ziffer 2). Der Rückforderungsbescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass Zahlungen von anderweitigen Bezügen an zugewiesene Beamte nach § 12 Abs. 7 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) auf die Besoldung anzurechnen seien. Die Besoldung sei entsprechend zu kürzen. Die Voraussetzungen für ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Anrechnung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG lägen nicht vor. Die näheren Bestimmungen dazu enthalte die „Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind“ (AnrRL). Die dort enthaltenen Regelungen seien abschließend und ließen ein Absehen von der Anrechnung auf die Besoldung darüber hinaus nicht zu. Die Regelungsabrede JAL sei die Rechtsgrundlage für Zahlungen von Jahresabschlussleistungen für Arbeitnehmer in Führungspositionen. Danach richte sich eine Zahlung nach den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Unternehmensergebnis, wobei die Zahlung höchstens 20% des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts betragen dürfe. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der XXX GmbH vom 02.02.2014 [gemeint: 02.02.2012] enthalte indes keine Einschränkung, dass es sich bei der Jahresabschlussleistung in Höhe von 7.500 EUR um einen von der individuellen Leistung oder vom Unternehmensergebnis abhängigen Höchstbetrag handle. Die in den Jahren 2012 und 2013 für die Jahre 2011 und 2012 gewährten Zahlungen entsprächen damit nicht den Bestimmungen der Regelungsabrede JAL und verstießen somit gegen § 3 Abs. 1, Abs. 2a und b AnRL in Verbindung mit Nr. 3.1 und 3.2 der „Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG“ vom 28.04.2010 sowie Nr. 3.1 und 3.2 der „Ergänzende[n] Durchführungshinweise zur Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG“ vom 19.12.2013. Die im Mai 2012 für das Jahr 2012 [gemeint: 2011] gezahlte Jahresabschlussleistung übersteige außerdem die in § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede JAL festgelegte Höchstgrenze. Die Rechtsgrundlosigkeit der erfolgten Zahlung sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, denn Kenntnisse über elementare besoldungsrechtliche Besonderheiten könnten von einem Beamten des mittleren Dienstes erwartet werden. Zudem hafte die Klägerin entsprechend § 820 Abs. 1 BGB verschärft, weil die Leistung der Bezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung im Fall der Anrechnung anderweitiger Bezüge nach § 12 Abs. 7 DBGrG gestanden habe.
44 
Dagegen erhob die Klägerin am 05.01.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die ihr gewährten Jahresabschlussleistungen nicht auf die Besoldung anzurechnen seien, da die Zahlungen sowohl von einer entsprechenden individuellen Leistung als auch vom Unternehmensergebnis abhängig gewesen wären. Ein Verstoß gegen die Regelungsabrede JAL liege nicht vor. Die XXX GmbH habe mit Schreiben vom 18.11.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der angegebenen Höhe der Jahresabschlussleistung um einen Maximalbetrag handle, für dessen Auszahlung die in der jeweiligen Zielvereinbarung festgelegten Ziele zwingend erfüllt sein müssten. Sie habe die vereinbarten Ziele vollständig erreicht.
45 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Bescheid vom 15.12.2016 und führte ergänzend aus, dass in Anbetracht der gesamten Umstände, einschließlich der Einkommenssituation der Klägerin und ihres beamtenrechtlichen Status, keine Reduzierung des Rückforderungsbetrags unter Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen könne. Der Billigkeit sei in Gestalt der Ratenzahlungsoption bereits in genügendem Maße Rechnung getragen worden.
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Die Klägerin hat am 07.06.2016 Klage erhoben. Sie nimmt auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug und trägt ergänzend vor: Die Zahlung der Jahresabschlussleistungen sei gemäß der Regelungsabrede JAL erfolgt. Anhand der geschlossenen Zielvereinbarungen, des Schriftverkehrs zwischen dem Beklagten und der XXX GmbH sei belegt, dass sie die vereinbarten Ziele vollständig erreicht habe. Weder der Regelungsabrede JAL noch der Anrechnungsrichtlinie oder den dazu ergangenen Durchführungshinweisen lasse sich entnehmen, dass sowohl die Benennung des maximal erreichbaren Betrags als auch die für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten Ziele wie auch die Feststellung der Zielerreichung in demselben Schriftstück enthalten sein müssen. Der Beklagte gehe des Weiteren rechtsirrig davon aus, dass bei Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze für die Jahresabschlussleistung diese vollständig zurück zu gewähren sei. Vielmehr dürfe nur der diese Höchstgrenze überschreitende Anteil zurückgefordert werden, da nur dieser auf die Besoldung anzurechnen sei. Etwas anderes ergäbe sich aus der Regelungsabrede JAL weder ausdrücklich noch nach deren Sinn und Zweck. Schließlich sei auch die Höchstgrenze für die Jahresabschlussleistung unrichtig ermittelt worden. Die Beklagte gehe für das Jahr 2011 davon aus, dass das Basisgehalt für die Berechnung der Jahresabschlussleistung 32.277,24 EUR betragen habe, so dass sich gemäß § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede JAL ein Höchstbetrag von 6.455,45 EUR (= 20% von 32.277,24 EUR) ergebe. Es sei jedoch auf das volle monatliche Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe abzustellen. Aus den Besoldungsentgelttabellen ergebe sich für 2011 ein Betrag von 39.617,63 EUR und für 2012 von 40.655,40 EUR. Der Höchstbetrag betrage für 2011 also 7.923,53 EUR (= 20% von 39.617,63 EUR) und für 2012 8.131,08 EUR (= 20% von 40.655,40 EUR). Das volle monatliche Anfangsgrundgehalt sei unabhängig davon heranzuziehen, ob die Beamtin oder der Beamte in Voll-, Teil- oder Altersteilzeit tätig sei. Auf die Berechnung des Höchstbetrags wirke sich daher nicht aus, dass die Klägerin nur in einem Beschäftigungsumfang von 87% tätig gewesen sei. Selbst wenn man den reduzierten Beschäftigungsumfang bei der Berechnung berücksichtige, sei die Berechnung des Beklagten nicht nachvollziehbar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 aufzuheben.
49 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
51 
Er bezieht sich zur Klagebegründung auf seine Bescheide vom 15.12.2015 bzw. vom 27.05.2016 und führt ergänzend aus: Gemäß § 2 der Regelungsabrede JAL richte sich eine Jahresabschlussvergütung nach den individuellen Leistungen der Beamtin oder des Beamten, dem jeweiligen Unternehmensergebnis und dem jeweiligen Monatstabellenentgelt. Die Höhe der Jahresabschlussleistung dürfe höchstens 20% des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts betragen. Die Kriterien müssten kumulativ erfüllt sein und lägen nicht vor. Die vereinbarten Jahresabschlussleistungen würden im Jahr 2011 und 2012 die maximal zulässige Höhe übersteigen. Im Jahr 2011 habe das Basisgehalt für die Berechnung der Jahresabschlussleistung 32.277,24 EUR betragen, so dass sich gemäß § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede JAL ein Höchstbetrag von 6.455,45 EUR ergebe. Da die vereinbarte Jahresabschlussleistung bei 7.500 EUR gelegen habe, liege eine Überschreitung des Höchstbetrags um 1.044,55 EUR vor. Im Jahr 2012 habe das Basisgehalt 32.685,24 EUR betragen, woraus sich ein Höchstbetrag von 6.537,05 EUR für die Jahresabschlussleistung ergebe. Da die vereinbarte Jahresabschlussleistung wiederum bei 7.500 EUR gelegen habe, liege eine Überschreitung des Höchstbetrags von 962,95 EUR vor. Dieser Betrag sei für das Kalenderjahr 2012 bereits zurückgerechnet und storniert worden. Die Zahlungen würden bereits dem Grunde nach nicht der Regelungsabrede entsprechen. Ein Absehen von der Anrechnung der anderweitigen Bezüge komme nicht in Betracht, da die Bestimmungen der Regelungsabrede JAL, die als tarifliche Grundlage im Sinne des § 3 Abs. 1 AnrRL in Verbindung mit Nr. 3.1 und 3.2 der „Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG“ vom 28.04.2010 sowie Nr. 3.1 und 3.2 der „Ergänzende[n] Durchführungshinweise zur Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG“ vom 19.12.2013 zu werten sei, nicht eingehalten worden seien.
52 
Dem Gericht liegen die Personalakte der Klägerin (1 Band), ein Aktenausdruck (DOMEA, 1 Band) und die einschlägige Behörden- bzw. Sachakte des Beklagten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
55 
1. Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheids ist § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Die Vorschrift ist anwendbar, da die Klägerin Bundesbeamtin ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) und das Gesetz über die Gründung der Deutsche Bahn AG (DBGrG), auf dem die Zuweisung der Klägerin zur XXX GmbH gemäß §§ 23, 12 Abs. 2 DBGrG maßgeblich beruht, für die Rückforderung von Bezügen keine speziellere Regelung enthält.
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2. Die Klägerin muss sich die anderweitigen Bezüge, die ihr für die Jahre 2011 und 2012 gewährt wurden, gemäß §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG auf ihre Besoldung anrechnen lassen.
57 
2.1 Nach §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG werden anderweitige Bezüge, die ein Beamter aus einer Zuweisung an die Deutsche Bahn AG oder deren ausgegliederten Gesellschaften erhält, auf die Besoldung angerechnet. § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG bestimmt aber, dass die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen kann. Von dieser Ermächtigung hat die Präsidentin des Beklagten als oberste Dienstbehörde in der Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamten, die der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind (AnrRL), Gebrauch gemacht. Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen im Mai 2012 bzw. Mai 2013 für die Jahre 2011 bzw. 2012 ist die Anrechnungsrichtlinie in der Fassung vom 28.04.2010 maßgeblich, die mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist (§ 5 AnrRL). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte seiner Ermessensausübung in diesen Jahren andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
58 
2.2 Aus der in § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG grundsätzlich vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Bezüge ergibt sich, dass im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG eine zur Anrechnung führende Ermessensausübung durch das Gesetz intendiert ist (vgl. zu § 9a Abs. 2 BBesG VG Wiesbaden, Urteil vom 28. 11.2006 – 6 E 211/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Der Regelfall der Anrechnung bedarf deshalb keiner besonderen Begründung (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14). § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG ist letztlich eine Härtefallregelung, die der Beklagte durch die in der Anrechnungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen im Rahmen einer antizipierten Ermessensausübung näher konkretisiert hat. Die dort getroffenen Regelungen haben die Beteiligten nicht angegriffen. Auch die Kammer sieht keinen Anlass zur Beanstandung. Die Anrechnungsrichtlinie ist von dem grundsätzlich sachgerechten Gedanken geprägt, eine Schlechterstellung der zugewiesenen Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten zu vermeiden. Zugleich sollen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber sonstigen Beamten vermieden werden. Deshalb stellt die Anrechnungsrichtlinie bis zu einer definierten Höchstgrenze Zahlungen anrechnungsfrei, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auch an Arbeitnehmer des Unternehmens aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 AnrRL). Umgekehrt sieht die Richtlinie eine zwingende Anrechnung in Fällen vor, in denen eine entsprechende Zahlung an Arbeitnehmer nicht erfolgt (§ 2 Abs. 2 lit. a AnrRL), der Beamte für denselben Sachverhalt schon Zahlungen erhält (§ 2 Abs. 2 lit. b AnrRL) oder Absenkungen des persönlichen Einkommens mit der Beendigung einer Beurlaubung, Reduzierung der Arbeitszeit, dem Eintritt in die Altersteilzeit und ähnlichem zusammenhängen (§ 2 Abs. 2 lit. d 1. Spiegelstrich AnrRL). Hier wird Besonderheiten des Beamtenstatus Rechnung getragen, die nicht durch die Zahlung anderweitiger Bezüge unterlaufen werden sollen.
59 
2.3 Die Klägerin hat 2012 bzw. 2013 für die Jahre 2011 bzw. 2012 anderweitige Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG erhalten. Solche Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 25.11.2014 – 1 K 823/12 – und zu der § 12 Abs. 7 DBGrG entsprechenden Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 – 1 A 527/06 –, juris Rn. 25).
60 
2.4. Die Voraussetzungen der Anrechnungsrichtlinie, von der Anrechnung dieser anderweitigen Bezüge nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnrRL (dazu 2.4.1 und 2.4.2) oder anderen Gründen (dazu 2.4.3) abzusehen, liegen nicht vor.
61 
2.4.1 Die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge sind keine Jahresabschlussleistungen im Sinne der Regelungsabrede JAL und der Anrechnungsrichtlinie (vgl. § 2 Regelungsabrede JAL i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. b AnrRL).
62 
2.4.1.1 Aus einer Gesamtschau der Regelungen in § 3 Abs. 2 lit. b und c AnrRL ergibt sich, dass Jahresabschlussleistungen, die aus einer Zielvereinbarung resultieren oder der Teilhabe am Unternehmenserfolg dienen, bis zu einer monatlich zulässigen Höchstgrenze von 20% des Anfangsgrundgehalts nicht auf die Besoldung angerechnet werden sollen. Grundsätzlich kann bei Jahresabschlussleistungen jedoch nur dann von der Anrechnung auf die Besoldung abgesehen werden, wenn sie auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnrRL und Nr. 3.2 der Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG vom 28.04.2010 bzw. vom 19.12.2013). Die Regelungsabrede JAL kommt – davon geht auch der Beklagte aus – als tarifvertragliche Grundlage in Betracht (vgl. Nr. 3.1 der Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG vom 28.04.2010 bzw. vom 19.12.2013). Die Jahresabschlussleistung hat sich gemäß der Regelungsabrede JAL nach den individuellen Leistungen des zugewiesenen Beamten und dem Unternehmensergebnis zu richten (§ 2 Abs. 1 Regelungsabrede JAL). Die individuelle Leistung wird auf der Grundlage von Zielvereinbarungen beurteilt (§ 2 Abs. 2 Regelungsabrede JAL).
63 
2.4.1.2 Nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und der XXX GmbH, wie er sich insbesondere aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 02.02.2012 über eine Jahresabschlussleistung und den Schreiben der XXX GmbH vom 01.08.2014 und vom 18.11.2014 ergibt, sollten die gewährten anderweitigen Bezüge als Jahresabschlussleistungen gelten. Entsprechend wurden die anderweitigen Bezüge auch als Jahresabschlussleistungen bezeichnet. Ihre Höhe sollte zudem von der individuellen Leistung der Klägerin und dem Unternehmensergebnis abhängen. Dementsprechend wurden für die Jahre 2011 und 2012 Zielvereinbarungen geschlossen und Auszahlungsgrade für die Jahresabschlussleistungen festgelegt.
64 
2.4.1.3 Ob es sich bei den gewährten anderweitigen Bezügen um anrechnungsfreie Jahresabschlussleistungen handelt, bestimmt sich jedoch nicht danach, wie sie bezeichnet werden oder mit welcher subjektiven Zweckbestimmung sie gezahlt worden sind, sondern maßgeblich nach den äußeren objektiven Umständen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 lit. c, 3 Abs. 5 AnrRL). Dies zu Grunde gelegt ist jedoch nicht dokumentiert, dass die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge Jahresabschlussleistungen sind (vgl. aber § 2 Abs. 2 lit. c AnrRL).
65 
Es ist nicht nachprüfbar belegt, dass sich die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge nach ihrer individuellen Leistung und dem Unternehmensergebnis richteten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Grundlage der ihr gewährten Jahresabschlussleistungen für die Jahre 2011 und 2012 die mit „2011“ bzw. „2012“ überschriebenen Aufzeichnungsbögen „zum Führungsgespräch für Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen x01 und x02, des AT-Bereichs sowie für Betriebliche Führungskräfte“ (vgl. Blatt 75 ff. bzw. Blatt 203 ff. der Gerichtsakte und Blatt 69 ff. der Behörden- bzw. Sachakte) gewesen seien. Anhand der unter dem 07.02.2011 und dem 08.03.2012 erstellten Aufzeichnungsbögen kann jedoch weder nachgeprüft noch nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin die nach ihren Angaben mit der XXX GmbH vereinbarten Ziele erreicht hat (vgl. aber § 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL). In den Feldern „Zielerreichung“ finden sich zwar stichwortartige Eintragungen. Inhaltlich geben diese allerdings nur die im Vorjahr vereinbarten, sehr allgemein formulierten Jahresziele wieder. Es fehlt indes an konkreten Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Klägerin die für das Jahr 2011 bzw. 2012 vereinbarten Ziele tatsächlich erreicht hat.
66 
Auffällig ist in dem unter dem 07.02.2011 erstellten Aufzeichnungsbogen weiter, dass dort bereits die Ergebnisse für den Zeitraum „von 01 bis 12/2011“ besprochen und bewertet worden sein sollen, obwohl der Aufzeichnungsbogen schon Anfang Februar 2011 erstellt worden war. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch für den unter dem 08.03.2012 erstellten Aufzeichnungsbogen. Auch hier sollen Ergebnisse für den Zeitraum vom „1.1. bis 31.12.2012“ besprochen worden sein, der vom Erstellungszeitpunkt des Aufzeichnungsbogens (08.03.2012) aus betrachtet in der Zukunft lag und noch nicht abgeschlossen war. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnungsbögen ihre Jahresziele noch nicht vollständig erreicht gewesen seien. Möglich sei, dass das Erstellungsdatum des Aufzeichnungsbogens falsch vermerkt worden sei. Befragt zu den Modalitäten des Führungsgesprächs teilte sie weiter mit, dass die Ergebnisse der Zielerreichung mit der Geschäftsführung wegen des ohnehin bestehenden ständigen Kontakts eher kurz besprochen worden seien.
67 
Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, wie die Leistung der Klägerin schon am 07.02.2011 bzw. am 08.03.2012 mit der Leistungsstufe „91% - 110%“ bewertet werden konnte. Dass die Erstellungsdaten in beiden Aufzeichnungsbögen versehentlich falsch vermerkt worden sein könnten, erscheint ausgeschlossen. Plausibel wäre die festgesetzte Leistungsstufe allenfalls dann, wenn diese zeitlich erst sehr viel später nach den Führungsgesprächen ermittelt worden wäre. Das hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch gibt es unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung dafür greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere wird in den Aufzeichnungsbögen nicht dokumentiert, dass die Leistungsstufe und der Auszahlungsgrad erst nachträglich festgesetzt worden waren.
68 
Es wird in den Aufzeichnungsbögen im Übrigen auch nicht dokumentiert, ob und inwieweit die (Höhe der) Jahresabschlussleistung vom Unternehmensergebnis abhing (vgl. aber § 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL).
69 
2.4.1.4 Es ist nach alledem nicht anhand prüffähiger Unterlagen belegt, dass die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge aus der Erfüllung einer Zielvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Regelungsabrede JAL resultierten. Der die Zahlung auslösende Grund ist nicht ermittelbar (vgl. aber §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL). Das führt wegen des in § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG verankerten Grundsatzes zur Anrechnung der der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge (vgl. §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL).
70 
2.4.2 Die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge sind schließlich auch nicht nach § 3 Abs. 1 AnrRL bis zu der dort genannten Höhe anrechnungsfrei. Als tarifliche Grundlage kommt nur die Regelungsabrede JAL in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen (dazu unter 2.4.1). Dass mit den anderweitigen Bezügen ein überobligatorischer Einsatz oder Bemühen der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a AnrRL abgegolten werden sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht schon die regelmäßige jährliche Gewährung der anderweitigen Bezüge seit 2010. Schließlich scheidet auch § 3 Abs. 2 lit. c AnrRL aus. Die Regelung ist gegenüber § 3 Abs. 2 lit. b AnrRL subsidiär, da die Klägerin zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehört, die erfolgsbezogene Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Zielvereinbarung erhalten soll. Darüber hinaus ist nicht nachprüfbar belegt, dass die anderweitigen Bezüge vom Unternehmenserfolg abhängig gemacht worden sind (vgl. 2.4.1.3).
71 
2.4.3 Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall über die Voraussetzungen der Anrechnungsrichtlinie hinaus ein Absehen von der Anrechnung geboten erscheinen lassen, sind für das Gericht nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
72 
3. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB.
73 
3.1 Die Klägerin ist Schuldnerin des Anspruchs des Beklagten aus § 12 Abs. 2 BBesG. Eine Rückabwicklung der Zahlungen im Verhältnis des Beklagten zur XXX GmbH ist nicht geboten, da die Abwicklungsvorschrift des § 4 AnrRL als Verwaltungsvorschrift die gesetzliche Rückforderungsregel des § 12 Abs. 2 BBesG nicht in Frage stellen kann. Zudem bezieht sich § 4 Abs. 1 AnrRL nur auf den Fall, dass eine Auskehr der anderweitigen Bezüge durch das Unternehmen noch nicht erfolgt ist und dient der Vermeidung mehrerer Zahlvorgänge. Entsprechende Zahlungen sind im vorliegenden Fall aber schon erfolgt.
74 
3.2 Auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB) kann sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen, ihr sei die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung in keiner Weise ersichtlich gewesen, nicht berufen. Diese Einrede ist nur beachtlich, wenn sich der Beamte ausdrücklich darauf beruft und die Umstände, aus denen sich der Wegfall der Bereicherung ergibt, substantiiert vorgebracht werden (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: August 2005, § 12 Rn. 27d m.w.N.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der konkludenten Erhebung der Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausgeht, hat die Klägerin jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren ihre Entreicherung nachvollziehbar dargelegt.
75 
3.3 Unabhängig hiervon haftet die Klägerin entsprechend § 820 Abs. 1 BGB verschärft, weil die Leistung der Bezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung im Fall der Anrechnung anderweitiger Bezüge nach § 12 Abs. 7 DBGrG stand. § 12 Abs. 7 DBGrG ist aufgrund der Ermessensentscheidung über die Anrechnung der Bezüge die Unsicherheit über Umstand und Höhe der anzurechnenden anderweitig gezahlten Bezüge immanent. Erst mit der Anrechnungsentscheidung durch den Dienstherrn wird diese Unsicherheit endgültig beseitigt. Aufgrund dieser normativen Ungewissheit muss der Bezügeempfänger von vornherein mit einer Rückforderung überbezahlter Bezüge rechnen und kann sich demgegenüber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 – 1 A 527/06 –, juris Rn. 80 ff. zur Parallelnorm des § 9a Abs. 2 BBesG; BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 – 2 C 21.97 –, juris Rn. 18 zur Ruhensberechnung bei Versorgungsbezügen).
76 
3.4 Für die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung ist die eingeräumte Ratenzahlungsregelung, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt, genügend. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen vorgebracht.
77 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
78 
Beschluss
79 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 14.037 EUR festgesetzt.
80 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
53 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
54 
Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
55 
1. Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheids ist § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Die Vorschrift ist anwendbar, da die Klägerin Bundesbeamtin ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) und das Gesetz über die Gründung der Deutsche Bahn AG (DBGrG), auf dem die Zuweisung der Klägerin zur XXX GmbH gemäß §§ 23, 12 Abs. 2 DBGrG maßgeblich beruht, für die Rückforderung von Bezügen keine speziellere Regelung enthält.
56 
2. Die Klägerin muss sich die anderweitigen Bezüge, die ihr für die Jahre 2011 und 2012 gewährt wurden, gemäß §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG auf ihre Besoldung anrechnen lassen.
57 
2.1 Nach §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG werden anderweitige Bezüge, die ein Beamter aus einer Zuweisung an die Deutsche Bahn AG oder deren ausgegliederten Gesellschaften erhält, auf die Besoldung angerechnet. § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG bestimmt aber, dass die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen kann. Von dieser Ermächtigung hat die Präsidentin des Beklagten als oberste Dienstbehörde in der Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamten, die der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind (AnrRL), Gebrauch gemacht. Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen im Mai 2012 bzw. Mai 2013 für die Jahre 2011 bzw. 2012 ist die Anrechnungsrichtlinie in der Fassung vom 28.04.2010 maßgeblich, die mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist (§ 5 AnrRL). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte seiner Ermessensausübung in diesen Jahren andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
58 
2.2 Aus der in § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG grundsätzlich vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Bezüge ergibt sich, dass im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG eine zur Anrechnung führende Ermessensausübung durch das Gesetz intendiert ist (vgl. zu § 9a Abs. 2 BBesG VG Wiesbaden, Urteil vom 28. 11.2006 – 6 E 211/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Der Regelfall der Anrechnung bedarf deshalb keiner besonderen Begründung (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14). § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG ist letztlich eine Härtefallregelung, die der Beklagte durch die in der Anrechnungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen im Rahmen einer antizipierten Ermessensausübung näher konkretisiert hat. Die dort getroffenen Regelungen haben die Beteiligten nicht angegriffen. Auch die Kammer sieht keinen Anlass zur Beanstandung. Die Anrechnungsrichtlinie ist von dem grundsätzlich sachgerechten Gedanken geprägt, eine Schlechterstellung der zugewiesenen Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten zu vermeiden. Zugleich sollen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber sonstigen Beamten vermieden werden. Deshalb stellt die Anrechnungsrichtlinie bis zu einer definierten Höchstgrenze Zahlungen anrechnungsfrei, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auch an Arbeitnehmer des Unternehmens aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 AnrRL). Umgekehrt sieht die Richtlinie eine zwingende Anrechnung in Fällen vor, in denen eine entsprechende Zahlung an Arbeitnehmer nicht erfolgt (§ 2 Abs. 2 lit. a AnrRL), der Beamte für denselben Sachverhalt schon Zahlungen erhält (§ 2 Abs. 2 lit. b AnrRL) oder Absenkungen des persönlichen Einkommens mit der Beendigung einer Beurlaubung, Reduzierung der Arbeitszeit, dem Eintritt in die Altersteilzeit und ähnlichem zusammenhängen (§ 2 Abs. 2 lit. d 1. Spiegelstrich AnrRL). Hier wird Besonderheiten des Beamtenstatus Rechnung getragen, die nicht durch die Zahlung anderweitiger Bezüge unterlaufen werden sollen.
59 
2.3 Die Klägerin hat 2012 bzw. 2013 für die Jahre 2011 bzw. 2012 anderweitige Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG erhalten. Solche Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 25.11.2014 – 1 K 823/12 – und zu der § 12 Abs. 7 DBGrG entsprechenden Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 – 1 A 527/06 –, juris Rn. 25).
60 
2.4. Die Voraussetzungen der Anrechnungsrichtlinie, von der Anrechnung dieser anderweitigen Bezüge nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnrRL (dazu 2.4.1 und 2.4.2) oder anderen Gründen (dazu 2.4.3) abzusehen, liegen nicht vor.
61 
2.4.1 Die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge sind keine Jahresabschlussleistungen im Sinne der Regelungsabrede JAL und der Anrechnungsrichtlinie (vgl. § 2 Regelungsabrede JAL i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. b AnrRL).
62 
2.4.1.1 Aus einer Gesamtschau der Regelungen in § 3 Abs. 2 lit. b und c AnrRL ergibt sich, dass Jahresabschlussleistungen, die aus einer Zielvereinbarung resultieren oder der Teilhabe am Unternehmenserfolg dienen, bis zu einer monatlich zulässigen Höchstgrenze von 20% des Anfangsgrundgehalts nicht auf die Besoldung angerechnet werden sollen. Grundsätzlich kann bei Jahresabschlussleistungen jedoch nur dann von der Anrechnung auf die Besoldung abgesehen werden, wenn sie auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnrRL und Nr. 3.2 der Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG vom 28.04.2010 bzw. vom 19.12.2013). Die Regelungsabrede JAL kommt – davon geht auch der Beklagte aus – als tarifvertragliche Grundlage in Betracht (vgl. Nr. 3.1 der Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG vom 28.04.2010 bzw. vom 19.12.2013). Die Jahresabschlussleistung hat sich gemäß der Regelungsabrede JAL nach den individuellen Leistungen des zugewiesenen Beamten und dem Unternehmensergebnis zu richten (§ 2 Abs. 1 Regelungsabrede JAL). Die individuelle Leistung wird auf der Grundlage von Zielvereinbarungen beurteilt (§ 2 Abs. 2 Regelungsabrede JAL).
63 
2.4.1.2 Nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und der XXX GmbH, wie er sich insbesondere aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 02.02.2012 über eine Jahresabschlussleistung und den Schreiben der XXX GmbH vom 01.08.2014 und vom 18.11.2014 ergibt, sollten die gewährten anderweitigen Bezüge als Jahresabschlussleistungen gelten. Entsprechend wurden die anderweitigen Bezüge auch als Jahresabschlussleistungen bezeichnet. Ihre Höhe sollte zudem von der individuellen Leistung der Klägerin und dem Unternehmensergebnis abhängen. Dementsprechend wurden für die Jahre 2011 und 2012 Zielvereinbarungen geschlossen und Auszahlungsgrade für die Jahresabschlussleistungen festgelegt.
64 
2.4.1.3 Ob es sich bei den gewährten anderweitigen Bezügen um anrechnungsfreie Jahresabschlussleistungen handelt, bestimmt sich jedoch nicht danach, wie sie bezeichnet werden oder mit welcher subjektiven Zweckbestimmung sie gezahlt worden sind, sondern maßgeblich nach den äußeren objektiven Umständen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 lit. c, 3 Abs. 5 AnrRL). Dies zu Grunde gelegt ist jedoch nicht dokumentiert, dass die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge Jahresabschlussleistungen sind (vgl. aber § 2 Abs. 2 lit. c AnrRL).
65 
Es ist nicht nachprüfbar belegt, dass sich die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge nach ihrer individuellen Leistung und dem Unternehmensergebnis richteten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Grundlage der ihr gewährten Jahresabschlussleistungen für die Jahre 2011 und 2012 die mit „2011“ bzw. „2012“ überschriebenen Aufzeichnungsbögen „zum Führungsgespräch für Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen x01 und x02, des AT-Bereichs sowie für Betriebliche Führungskräfte“ (vgl. Blatt 75 ff. bzw. Blatt 203 ff. der Gerichtsakte und Blatt 69 ff. der Behörden- bzw. Sachakte) gewesen seien. Anhand der unter dem 07.02.2011 und dem 08.03.2012 erstellten Aufzeichnungsbögen kann jedoch weder nachgeprüft noch nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin die nach ihren Angaben mit der XXX GmbH vereinbarten Ziele erreicht hat (vgl. aber § 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL). In den Feldern „Zielerreichung“ finden sich zwar stichwortartige Eintragungen. Inhaltlich geben diese allerdings nur die im Vorjahr vereinbarten, sehr allgemein formulierten Jahresziele wieder. Es fehlt indes an konkreten Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Klägerin die für das Jahr 2011 bzw. 2012 vereinbarten Ziele tatsächlich erreicht hat.
66 
Auffällig ist in dem unter dem 07.02.2011 erstellten Aufzeichnungsbogen weiter, dass dort bereits die Ergebnisse für den Zeitraum „von 01 bis 12/2011“ besprochen und bewertet worden sein sollen, obwohl der Aufzeichnungsbogen schon Anfang Februar 2011 erstellt worden war. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch für den unter dem 08.03.2012 erstellten Aufzeichnungsbogen. Auch hier sollen Ergebnisse für den Zeitraum vom „1.1. bis 31.12.2012“ besprochen worden sein, der vom Erstellungszeitpunkt des Aufzeichnungsbogens (08.03.2012) aus betrachtet in der Zukunft lag und noch nicht abgeschlossen war. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnungsbögen ihre Jahresziele noch nicht vollständig erreicht gewesen seien. Möglich sei, dass das Erstellungsdatum des Aufzeichnungsbogens falsch vermerkt worden sei. Befragt zu den Modalitäten des Führungsgesprächs teilte sie weiter mit, dass die Ergebnisse der Zielerreichung mit der Geschäftsführung wegen des ohnehin bestehenden ständigen Kontakts eher kurz besprochen worden seien.
67 
Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, wie die Leistung der Klägerin schon am 07.02.2011 bzw. am 08.03.2012 mit der Leistungsstufe „91% - 110%“ bewertet werden konnte. Dass die Erstellungsdaten in beiden Aufzeichnungsbögen versehentlich falsch vermerkt worden sein könnten, erscheint ausgeschlossen. Plausibel wäre die festgesetzte Leistungsstufe allenfalls dann, wenn diese zeitlich erst sehr viel später nach den Führungsgesprächen ermittelt worden wäre. Das hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch gibt es unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung dafür greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere wird in den Aufzeichnungsbögen nicht dokumentiert, dass die Leistungsstufe und der Auszahlungsgrad erst nachträglich festgesetzt worden waren.
68 
Es wird in den Aufzeichnungsbögen im Übrigen auch nicht dokumentiert, ob und inwieweit die (Höhe der) Jahresabschlussleistung vom Unternehmensergebnis abhing (vgl. aber § 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL).
69 
2.4.1.4 Es ist nach alledem nicht anhand prüffähiger Unterlagen belegt, dass die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge aus der Erfüllung einer Zielvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Regelungsabrede JAL resultierten. Der die Zahlung auslösende Grund ist nicht ermittelbar (vgl. aber §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL und § 2 Abs. 1 und 2 Regelungsabrede JAL). Das führt wegen des in § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG verankerten Grundsatzes zur Anrechnung der der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge (vgl. §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. c AnrRL).
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2.4.2 Die der Klägerin gewährten anderweitigen Bezüge sind schließlich auch nicht nach § 3 Abs. 1 AnrRL bis zu der dort genannten Höhe anrechnungsfrei. Als tarifliche Grundlage kommt nur die Regelungsabrede JAL in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen (dazu unter 2.4.1). Dass mit den anderweitigen Bezügen ein überobligatorischer Einsatz oder Bemühen der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a AnrRL abgegolten werden sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht schon die regelmäßige jährliche Gewährung der anderweitigen Bezüge seit 2010. Schließlich scheidet auch § 3 Abs. 2 lit. c AnrRL aus. Die Regelung ist gegenüber § 3 Abs. 2 lit. b AnrRL subsidiär, da die Klägerin zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehört, die erfolgsbezogene Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Zielvereinbarung erhalten soll. Darüber hinaus ist nicht nachprüfbar belegt, dass die anderweitigen Bezüge vom Unternehmenserfolg abhängig gemacht worden sind (vgl. 2.4.1.3).
71 
2.4.3 Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall über die Voraussetzungen der Anrechnungsrichtlinie hinaus ein Absehen von der Anrechnung geboten erscheinen lassen, sind für das Gericht nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
72 
3. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB.
73 
3.1 Die Klägerin ist Schuldnerin des Anspruchs des Beklagten aus § 12 Abs. 2 BBesG. Eine Rückabwicklung der Zahlungen im Verhältnis des Beklagten zur XXX GmbH ist nicht geboten, da die Abwicklungsvorschrift des § 4 AnrRL als Verwaltungsvorschrift die gesetzliche Rückforderungsregel des § 12 Abs. 2 BBesG nicht in Frage stellen kann. Zudem bezieht sich § 4 Abs. 1 AnrRL nur auf den Fall, dass eine Auskehr der anderweitigen Bezüge durch das Unternehmen noch nicht erfolgt ist und dient der Vermeidung mehrerer Zahlvorgänge. Entsprechende Zahlungen sind im vorliegenden Fall aber schon erfolgt.
74 
3.2 Auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB) kann sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen, ihr sei die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung in keiner Weise ersichtlich gewesen, nicht berufen. Diese Einrede ist nur beachtlich, wenn sich der Beamte ausdrücklich darauf beruft und die Umstände, aus denen sich der Wegfall der Bereicherung ergibt, substantiiert vorgebracht werden (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: August 2005, § 12 Rn. 27d m.w.N.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der konkludenten Erhebung der Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausgeht, hat die Klägerin jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren ihre Entreicherung nachvollziehbar dargelegt.
75 
3.3 Unabhängig hiervon haftet die Klägerin entsprechend § 820 Abs. 1 BGB verschärft, weil die Leistung der Bezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung im Fall der Anrechnung anderweitiger Bezüge nach § 12 Abs. 7 DBGrG stand. § 12 Abs. 7 DBGrG ist aufgrund der Ermessensentscheidung über die Anrechnung der Bezüge die Unsicherheit über Umstand und Höhe der anzurechnenden anderweitig gezahlten Bezüge immanent. Erst mit der Anrechnungsentscheidung durch den Dienstherrn wird diese Unsicherheit endgültig beseitigt. Aufgrund dieser normativen Ungewissheit muss der Bezügeempfänger von vornherein mit einer Rückforderung überbezahlter Bezüge rechnen und kann sich demgegenüber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 – 1 A 527/06 –, juris Rn. 80 ff. zur Parallelnorm des § 9a Abs. 2 BBesG; BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 – 2 C 21.97 –, juris Rn. 18 zur Ruhensberechnung bei Versorgungsbezügen).
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3.4 Für die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung ist die eingeräumte Ratenzahlungsregelung, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt, genügend. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen vorgebracht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
78 
Beschluss
79 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 14.037 EUR festgesetzt.
80 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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