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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung bezieht sich auf das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich den zwischen den Beteiligten umstrittenen Inhalt der den Rechtsvorgängern des Klägers erteilten Baugenehmigungen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, weil rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Klägers an der Klärung der Rechtslage bestehen. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.05.2018 mitgeteilt, dass eine dauerhafte Wohnnutzung von den erteilten Baugenehmigungen nicht umfasst sei; dies erschwert eine Veräußerung des Anwesens. Da der Kläger von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig davon ausgeht, dass eine weitere Baugenehmigung zur Nutzung des Anwesens als Dauerwohnsitz nicht erforderlich ist, steht der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung entspräche nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. |
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| Die Klage ist auch begründet, weil im Anwesen ..., Flst.Nr. ... in Weinheim eine dauerhafte Wohnnutzung baurechtlich genehmigt worden ist. |
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| 1. Die Umwandlung des ursprünglich genehmigten Sommerhauses in ein dauerhaft genutztes Wohngebäude ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Der Begriff des Sommerhauses entspricht dem des Wochenendhauses, d.h. er bestimmt sich - im Unterschied zum Wohnhaus - nach dem Abgrenzungsmerkmal des zeitlich begrenzten Aufenthalts. Dabei ist dieser zeitlich begrenzte Aufenthalt nicht auf das Wochenende beschränkt, sondern umfasst auch den Zeitraum sonstiger Aufenthalte während der Freizeit, solange er nicht in eine Dauerwohnnutzung umschlägt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 10 S 15.05 - juris; Sächs OVG, Beschl. v. 24. 04.1997 - 1 S 468.96 -, VBl. 1997, 223). In dem Übergang von einer Nutzung als Wochenendhaus zu einem als Dauerwohnsitz genutzten Wohngebäude liegt eine rechtlich relevante qualitative Funktionsänderung des Bauwerks (BVerwG, Beschl. v. 13.09.1988 - 4 B 155/88 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 10 S 15.05 - juris; BayVGH, Urt. v. 13.01.2015 - 1 B 14.459 - juris). |
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| 2. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Nutzungsänderung für das Gesamtgebäude niemals ausdrücklich beantragt und genehmigt wurde. Auch eine jahrzehntelange Duldung ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung (BayVGH, Beschl. v. 28.02.2019 - 9 ZB 17.911 - juris). Die Änderung der Nutzungsart in eine dauerhafte Wohnnutzung lag aber ersichtlich den Baugesuchen vom 06.06.1958 und vom 23.01.1962 für die Erweiterung des Bestandsgebäudes um einen abgewinkelten Anbau zugrunde und wurde mit Erteilung der Änderungsbaugenehmigungen vom 30.07.1958 und vom 27.06.1962 insoweit baurechtlich legalisiert. |
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| Grundsätzlich ist der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Bauantrag nebst den dazu gehörenden Bauvorlagen, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 - juris). Für den Inhalt der Baugenehmigung ist der erklärte Wille des Bauherrn maßgebend, wie ihn die Behörde bei objektiver Wertung verstehen konnte; grundsätzlich sind daher die Vorstellungen des Bauherrn über den Nutzungszweck maßgebend, sofern sie im Bauantrag und in den Bauvorlagen ihren Niederschlag gefunden haben (BayVGH, Beschl. v. 28.02.2019 - 9 ZB 17.911 - juris; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 58 Rn. 33, 36). Die Bauvorlagen konkretisieren dabei nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung; denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist. Hinsichtlich der Art der zugelassenen Nutzung richtet sich der Regelungsumfang der Baugenehmigung mithin nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris). Abzustellen ist insbesondere auch auf eine zu den Bauvorlagen gehörende Baubeschreibung gemäß § 7 Abs. 1 LBOVVO, denn durch sie wird das geplante Vorhaben weiter konkretisiert. Nichts Anderes gilt für weitere von der Baubehörde verlangte oder vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen, die das Vorhaben bei verständiger Würdigung der Baugenehmigung ebenfalls konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 - juris). |
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| Der Inhalt der erteilten Baugenehmigungen wird dementsprechend entscheidend bestimmt durch die Baugesuche der Rechtsvorgänger des Klägers. Während in den früheren Baugesuchen und Baugenehmigungen durch die Bezeichnung „Sommerhaus“ bzw. „Wochenendhaus“ noch auf die Zweckbestimmung des Anwesens zur zeitweisen Nutzung Bezug genommen wurde, wurde mit dem Baugesuch vom 06.06.1958, spätestens aber mit dem Bauantrag vom 23.01.1962 für die neu errichteten Wohnräume im Anbau (insgesamt vier Kinderzimmer und ein sog. Herrenzimmer sowie Nebenräume) eine dauerhafte Wohnnutzung zur Genehmigung gestellt und von der Beklagten auch entsprechend genehmigt. |
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| Die Baugenehmigung vom 30.07.1958 bezieht sich zwar lediglich auf die „Erweiterung des bestehenden Gebäudes“. Die Beschreibung des Genehmigungsgegenstands ist mehrdeutig, denn mit der Bezugnahme auf das bestehende Gebäude könnte auch an den ursprünglichen Nutzungszweck als Sommer- bzw. Wochenendhaus angeknüpft worden sein. Zu berücksichtigen ist aber, dass das ursprüngliche „Sommerhaus zum Bewohnen in der warmen Jahreszeit“ bereits im Jahr 1936 um eine Heizung und im Jahr 1953 um Bad, Garderobe und Toilette mit einer Abwasseranlage erweitert worden und damit für eine ganzjährige Dauerwohnnutzung geeignet war. Dass eine solche auch beabsichtigt und beantragt war, ergibt sich allerdings nicht aus der dem Bauantrag vom 06.06.1958 beigefügten Kurzbeschreibung, wonach nur vom „Ausbau der alten Garage, Neubau einer Garage in den Berg“ die Rede ist. Aus den Bauvorlagen wird aber ersichtlich, dass das Bestandsgebäude nunmehr um einen rechtwinkligen Anbau mit drei weiteren Wohnräumen (Herrenzimmer, zwei Kinderzimmer mit Essplatz, Garderoben und Spielplatz) sowie einem Bad erweitert werden sollte, wodurch sich die Wohnfläche beträchtlich vergrößerte. Das Gesamtgebäude entsprach damit dem Standard eines Familienwohnhauses. Nach den gesamten Umständen des Falles war der Beklagten auch bekannt, dass das Anwesen dauerhaft vom Sohn des Bauherrn und dessen Familie bewohnt wurde und die Erweiterung aufgrund der Vergrößerung der dort bereits wohnhaften Familie erfolgen sollte. Hierauf wurde in der Stellungnahme der Kreisstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.06.1958 ausdrücklich hingewiesen. In Kenntnis dieser Stellungnahme hat die Beklagte - Amt für öffentliche Ordnung - Bauaufsicht - in einer Stellungnahme vom 27.06.1958 an das Regierungspräsidium Nordbaden die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung befürwortet. Auch der Ortsbauausschuss ging von einem „Wohnzweck“ aus. |
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| Dass eine dauerhafte Wohnnutzung in Rede steht, war aber spätestens mit dem Bauantrag vom 22./23.01.1962 offenkundig. Dies ergibt sich zwar ebenfalls nicht aus der Kurzbeschreibung des Bauvorhabens („Dach auf vorhandenem Anbau“). Aus den gesamten Umständen sich aber, dass die bereits aufgenommene und der Beklagten bekannte dauerhafte Wohnnutzung wegen der Vergrößerung der Familie fortgesetzt und intensiviert werden sollte. Nach den Bauvorlagen diente der Dachausbau der Unterbringung von zwei weiteren Kinderzimmern, mithin der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum für die dort wohnhafte Familie, wodurch sich die Wohnfläche des Gebäudes auf ein für ein Wochenend- oder Sommerhaus nicht mehr übliches Maß von ca. 200 m² erweiterte. Auch aus der ergänzenden Baubeschreibung des Architekten vom 23.01.1962 (Bauakte Seite 183) wurde erkennbar, dass das Anwesen als dauerhafter Familienwohnsitz dient und die baurechtliche Legalisierung dieser Nutzungsart beantragt war. Denn darin wird ausgeführt, dass sich die Familie des Herrn H. beträchtlich vergrößert habe und weitere Kinderzimmer erforderlich würden. Sowohl der Ortsbauausschuss (vgl. Protokoll vom 30.01.1962, Bauakte Seite 201) als auch der Technische und Werksausschuss (Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 22.02.1962, Bauakte Seite 189) der Beklagten gingen von einem „Wohnzweck“ bzw. von der „Erweiterung eines Wohnhauses“ aus, worunter nach dem baurechtlichen Sprachgebrauch keine zeitlich beschränkte Nutzung verstanden wird (vgl. zum Begriff des „Wohngebäudes“ in Abgrenzung zum „Wochenendhaus“: BVerwG, Urt. v. 03.08.2016 - 4 C 3/15 - juris; BayVGH, Urt. v. 13.01.2015 - 1 B 14.459 - juris). Auch die Kreisstelle für Naturschutz und Landschaftspflege gab ihre Stellungnahme vom 10.02.1962 unter dem Betreff „Erweiterung eines Wohnhauses“ ab. Da das Anwesen auch tatsächlich bereits als Wohnhaus dauerhaft genutzt wurde, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Begriff verwaltungsintern lediglich irrtümlich oder in einem untechnischen Sinne verwendet wurde. |
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| Ergänzend kommt hinzu, dass der Vater des Klägers seit 1953 in dem Anwesen gemeldet war und der Schriftwechsel mit der Beklagten, insbesondere die Erteilung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1962, soweit ersichtlich unter der Adresse des streitgegenständlichen Anwesens erfolgte. |
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| Bei objektiver Wertung musste die Beklagte daher nach den gesamten Umständen des Falles davon ausgehen, dass die baulichen Erweiterungen in den Jahren 1958 und 1962 zum Zwecke einer dauerhaften Wohnnutzung beantragt werden sollten. Gleichwohl erteilte sie am 30.07.1958 und am 27.06.1962 die Änderungsgenehmigungen für die beantragten Wohnräume - insgesamt vier Kinderzimmer und ein sog. Herrenzimmer sowie mehrere Nebenräume - ohne jede Bezugnahme oder Einschränkung auf eine jahreszeitlich begrenzte Nutzung. Damit ist davon auszugehen, dass nicht nur die Errichtung, sondern auch die den Vorstellungen des Bauherrn entsprechende Funktion der zusätzlichen Wohnräume zur Dauernutzung baurechtlich genehmigt wurde. |
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| 3. Die Genehmigung der Dauerwohnnutzung des abgewinkelten Anbaus erfasst auch die Nutzung des Bestandsgebäudes. |
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| Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass in den Bauvorlagen das ursprünglich als Sommerhaus genehmigte Bestandsgebäude ebenfalls eingezeichnet war. Die Bauanträge aus den Jahren 1958 und 1962 waren ersichtlich auf die farbig dargestellten Erweiterungsbauten beschränkt. Das Hauptgebäude wurde nicht allein dadurch zum Gegenstand des Verfahrens, dass es - gleichsam nachrichtlich - in die Bauvorlagen übernommen worden war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 - juris). |
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| Die Genehmigung einer dauerhaften Wohnnutzung folgt aber daraus, dass eine auf die Erweiterungsbauten beschränkte isolierte Prüfung der Nutzungsart rechtlich nicht zulässig war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Baugenehmigungsbehörde insoweit das Gesamtvorhaben geprüft und gebilligt hat. |
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| Bei einer baulichen Änderung einer Anlage ist zu unterscheiden zwischen dem Genehmigungsgegenstand (Verfahrensgegenstand) und dem materiellen Prüfungsumfang (Prüfprogramm). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fall der Änderung einer baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, wenn eine isolierte Betrachtung nicht möglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17/91 - juris, BVerwG, Beschl. v. 04.02.2000 - 4 B 106/99 - juris). Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB ist auch im Falle einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit (BVerwG, Urt. v. 15.11.1974 - IV C 32.71 - juris). Baugenehmigungen für bauliche Änderungen erfassen deshalb hinsichtlich ihres materiellen Prüfungsumfangs in der Regel die bestehende bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit, da eine rechtliche Trennung der Anlage in einen ursprünglichen und in einen geänderten Teil wegen der baulichen Einheit grundsätzlich nicht möglich ist. |
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| Bauliche Änderungen, die untrennbare oder rechtlich nicht selbstständig zu beurteilende Bestandteile einer Anlage betreffen, dürfen nicht genehmigt werden, wenn die bestehende Anlage selbst nicht genehmigt ist. Eine Änderungsgenehmigung setzt voraus, dass der bisherige Bestand genehmigt war und nicht abweichend von der Baugenehmigung errichtet wurde. Nichts Anderes kann für die Nutzung gelten, denn auch sie ist grundsätzlich keiner der Verselbständigung fähiger Bestandteil eines Bauvorhabens (OVG Saarlouis, Urt. v. 19.01.1993 - 2 R 48/91 - juris). |
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| Fehlt eine solche Genehmigung und wird dennoch eine Änderungsgenehmigung erteilt, erstreckt sich die Änderungsgenehmigung zwar nicht auf die ganze bauliche Anlage, sondern beschränkt sich auf den Verfahrensgegenstand. Soweit aber wegen der baulichen Änderung die ganze Anlage zu prüfen war, reicht die Feststellungswirkung der Baugenehmigung über die unmittelbare Änderung hinaus (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2018, Art. 68 Rn. 201 f.). Soll ein Wohngebäude im Außenbereich erweitert werden, ist und war - auch nach früherer Rechtslage - die formelle und materiell-rechtliche Zulässigkeit des Bestands zu prüfen, da nur ein baurechtlich zulässiges Gebäude erweitert werden darf. Wird ein unselbstständiger Teil eines insgesamt so nicht genehmigten Wohngebäudes genehmigt, ist daher davon auszugehen, dass die Baubehörde den gesamten Baubestand planungsrechtlich geprüft und gutgeheißen hat und dass sich die Feststellungswirkung der Genehmigung insoweit auf den Gesamtbestand erstreckt (BayVGH, Beschl. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 - juris). |
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| Hieran ändert nichts, dass die dauerhafte Wohnnutzung im Außenbereich voraussichtlich auch nach früherer Rechtslage materiell rechtswidrig war. Eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist; denn auch in diesem Fall stellt die Baugenehmigung - wenn auch materiell zu Unrecht - fest, dass die Bebauung dem öffentlichen Recht entspreche (BVerwG, Urt. v. 26.03.1976 - IV C 7/74 - NJW 1976,1987 m.w.N.). Ist die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt, kommt ihr insoweit eine konstitutive Wirkung zu, d.h. sie entfaltet nach den Grundsätzen der Bestandskraft eine materielle Schutzwirkung (Simon/Busse a.a.O. Art. 68 Rn. 43). |
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| Hiervon ausgehend, ist im vorliegenden Fall die dauerhafte Wohnnutzung im Gesamtgebäude von der Feststellungswirkung der erteilten Änderungsbaugenehmigungen aus den Jahren 1958 und 1962 erfasst. Verfahrensgegenstand dieser Änderungsgenehmigungen war nach der Rechtsauffassung der Kammer die dauerhafte Wohnnutzung von insgesamt fünf Wohnräumen, davon vier Kinderzimmern, im abgewinkelten Anbau. Es liegt auf der Hand, dass diese Nutzung nicht isoliert von der Nutzungsart des Bestandsgebäudes (Elternschlafzimmer, Küche etc.) betrachtet werden kann. Zum materiellen Prüfprogramm der Baubehörde gehörte mithin zwingend die Funktion des gesamten Anwesens als Dauerwohnsitz der Familie. Da die Änderungsbaugenehmigungen einschränkungslos erteilt wurden, muss folglich angenommen werden, dass die Baubehörde planungsrechtlich die Nutzung des gesamten Baubestands geprüft und baurechtlich gutgeheißen hat (ähnlich: BayVGH, Beschl. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 - juris). Ein Indiz hierfür ist auch, dass die Baubehörde im Jahr 1962 eine Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der §§ 33, 35 BBauG eingeholt hat. Ihr war also die bauplanungsrechtliche Problematik einer Wohnnutzung im Außenbereich durchaus bewusst. |
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| Nach alledem war die im Tenor ausgesprochene Feststellung zu treffen. |
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| Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO entsprechend). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.3 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 20.000 festgesetzt. |
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