Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 4037/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.06.2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 04.06.2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 6 angeordnet.

Darüber hinaus wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.06.2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 17.06.2019 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist Betreiberin des Senioren-Wohnparks ..., ... (im Folgenden: Senioren-Wohnpark). Zuvor betrieben zunächst die ... und sodann die ... die damalige Pflege-Klinik Bad S.... Der Senioren-Wohnpark hatte zuletzt 90 Bewohner, davon 10 mit apallischem Syndrom/Wachkoma.
Mit Schreiben vom 29.04.2019 erklärte die Antragstellerin die außerordentliche Kündigung der Versorgungsverträge betreffend den Senioren-Wohnpark .... Zur Begründung führte sie an, der Betrieb müsste spätestens zum 31.08.2019 vollständig eingestellt werden, weil aus ihrer Sicht ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Weiterbetrieb über das vorgenannte Datum hinaus nicht gewährleistet sei. Hinzu trete, dass die Pflegeeinrichtung nicht die baulichen Anforderungen der LHeimBauVO erfülle. Insbesondere unterschritten die Bewohnerzimmer die vorgegebene Mindestgröße. Der bauliche Aufwand zur Angleichung der Einrichtung an die gesetzlichen Anforderungen betrüge ca. 7.300.000 Euro netto. Das Landratsamt Karlsruhe - Abteilung für Sicherheit und Ordnung - habe ihr mit Schreiben vom 12.03.2018 mitgeteilt, dass die Einrichtung bis spätestens zum 31.08.2019 die baulichen Anforderungen erfüllen müsste. Eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung mit der Heimaufsicht bzw. der Vermietergesellschaft in dieser Frage sei bedauerlicherweise nicht zustande gekommen.
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Mit Schreiben vom 03.05.2019 erklärte die Antragstellerin auf Grundlage von § 12 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 WBVG die ordentliche Kündigung der mit den Bewohnern des Senioren-Wohnparks bestehenden Wohn- und Betreuungsverträge wegen vollständiger Betriebsstilllegung. Die Kündigung wurde dabei zum nächstmöglichen Termin, mithin zum 30.06.2019, ausgesprochen. Die Begründung entsprach der der außerordentlichen Kündigung der Versorgungsverträge. Sie forderte die Bewohner des Senioren-Wohnparks auf, die Pflegeeinrichtung spätestens zum 30.06.2019 zu verlassen.
Am 06.05.2019 erhielt das Landratsamt von dritter Seite Kenntnis der Schreiben vom 03.05.2019.
Mit Schreiben vom 06.05.2019 bat das Landratsamt die Antragstellerin (1.) um sachliche Bestätigung der beabsichtigten Schließung des Senioren-Wohnparks ... zum 30.06.2019 wegen Betriebseinstellung und Vorlage einer entsprechenden Anzeige, (2.) im Interesse der Bewohner unverzüglich um Übersendung einer Bewohner- und Angehörigenliste mit Adressen und Telefonnummern sowie Pflegeeinstufung und (3.) weiter um Information, welche Bewohner sich davon auf der sog. Apalliker- bzw. Wachkomastation befänden.
Mit Schreiben vom 07.05.2019 machte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt für den Senioren-Wohnpark folgende Angaben:
1. Der Heimbetrieb werde zum Ende der nunmehr 10-jährigen Übergangsfrist gemäß „Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (im Folgenden: WTPG)“ [richtig: LHeimBauVO], also spätestens zum 31.08.2019, eingestellt.
2. Die Unterkunft und die Betreuung der Bewohner erfolgten innerhalb der ausgesprochenen Kündigungsfrist ordnungsgemäß wie bisher auch durch die vorhandene Infrastruktur.
3. Die Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern seien gekündigt worden; die Einrichtungsleitung helfe Bewohnern gerne, an anderer Stelle einen Heimplatz zu finden; gleichzeitig werde versucht, Personal möglichst in größeren Gruppen zusammen mit den Bewohnern neuen Trägern zu vermitteln.
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4. Die Schließung sei unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen durchzuführen gewesen, um nicht nach Auslaufen der 10-jährigen Übergangsfrist als Heimbetreiber in die „Illegalität“ zu rutschen; auf die notwendige Schließung der Einrichtung sei seitens des Landratsamts seit Jahren und auch schriftlich am 12.03.2018 unmissverständlich und ultimativ hingewiesen worden.
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5. Auf ihren entsprechenden Verlängerungsantrag hin sei bis heute kein ordnungsgemäßer, rechtsbehelfsfähiger Bescheid erteilt worden; die Dringlichkeit sei dem Landratsamt hinlänglich bekannt.
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6. Einen Rechtsanspruch auf Aushändigung von Listen sehe § 11 WTPG nicht vor.
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Mit Schreiben vom 08.05.2019, 13.05.2019 und 20.05.2019 bat das Landratsamt die Antragstellerin erneut um Übersendung einer Liste der Bewohner und Angehörigen.
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Mit Bescheid vom 04.06.2019 gab das Landratsamt der Antragstellerin auf, unverzüglich zur Vervollständigung der Anzeige über die Beendigung des Heimbetriebes im Senioren-Wohnpark zum 31.08.2019 einen schriftlichen Nachweis über die Unterkunft und Betreuung der Bewohner sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse, insbesondere eine Liste der Bewohner mit Namen und Vornamen, Zeitpunkt des Auszugs und Angabe der jeweiligen Einrichtung bzw. des Dienstes, der die Anschlussversorgung übernommen hat (Ziff. 1), eine Liste der Heimbewohner mit Namen, Vornamen und Pflegegrad, die im Zeitpunkt der Kündigung in der Einrichtung wohnhaft waren und mit denen ein Heimvertrag besteht (Ziff. 2), eine Liste der für die Bewohner vertretungsberechtigten Betreuer bzw. Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen und Adresse der Betreuungsperson sowie Namen und Vornamen des betreuten Bewohners (Ziff. 3) sowie eine Anzeige über die endgültige Schließung der Einrichtung (Ziff. 4) vorzulegen. Weiter legte es ihr eine Fortsetzung der Anzeigepflicht entsprechend Ziffer 1 jeweils zu den Zeitpunkten 15.06.2019/30.06.2019/15.07.2019/31.07.2019/15.08.2019/31.08.2019 und soweit notwendig im gleichen Rhythmus fortfolgend bis zum Auszug des letzten Bewohners der Einrichtung auf (Ziff. 5), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung bzw. der Nichterfüllung der in Ziffern 1 bis 5 getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld an und zwar fü;r die Nichtvorlage jedweder Liste in Höhe von 1.000 Euro (Ziff. 6). Außerdem ordnete es die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 1 bis 5 genannten Pflichten an (Ziff. 7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sei § 22 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG. Die Entscheidung über den Erlass von Anordnungen nach § 22 WTPG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet zu gewährleisten, dass die Erfüllung der dem Träger gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG obliegenden Pflichten nachgewiesen werde. Dazu gehöre insbesondere der Nachweis der ordnungsgemäßen Anschlussversorgung, der durch die geforderten Bewohnerlisten vervollständigt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da erhebliche Interessen und Bedürfnisse von schwer- und schwerstpflegebedürftigen Menschen berührt seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der in der Region nur überaus begrenzt zur Verfügung stehenden vollstationären Heimplätze und eines hohen Fachkraftmangels im Pflegebereich. Über die Arbeitsgemeinschaft des § 25 WTPG könnten die verlangten Informationen unverzüglich den Sozialhilfeträgern und den Pflegekassen weitergeleitet werden, um den Bewohnern und vertretungsberechtigten Personen unterstützende Angebote vermitteln und Leistungszusagen vorbereiten zu können. Dazu sei in Anbetracht der nur noch verbleibenden Zeit besondere Eile geboten. Der Bescheid ging der Antragstellerin am 06.06.2019 mit Postzustellungsurkunde zu.
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Am 13.06.2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, auf § 22 Abs. 1 WTPG könne der Bescheid nicht gestützt werden, da ordnungsrechtliche Maßnahmen die Feststellung von Mängeln voraussetzten und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vorhergehende Beratung i.S.d. § 21 WTPG erfolglos geblieben sein müsste. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Die abgeforderten Erklärungen/Maßnahmen könnten auch inhaltlich nicht verlangt werden. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids verlange die betroffene Behörde dem Träger mit der Aufforderung zur Erledigung „unverzüglich‟ Unmögliches ab. Einerseits habe der Träger gegenüber dem Bewohner keinen Anspruch auf Aushändigung eines „schriftlichen Nachweises‟ über die nachfolgende Unterkunft und Betreuung der jeweiligen Bewohner, sofern diese sich selbst organisierten, in einen anderen Pflegebetrieb wechselten oder in heimisches Umfeld zurückkehrten. Selbst wenn der Pflegebetrieb aber die nachfolgende Anschrift des ausscheidenden Bewohners kennen sollte, sei der Pflegebetrieb andererseits nicht berechtigt, die Daten über die Mitteilung der Folgeanschrift an Dritte weiterzugeben. Einen Rechtsanspruch auf umfassende Listenabgleiche ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Absicht zur Schließung gebe es nicht. Sofern nicht Mängel entstehen sollten, stehe es dem Betreiber frei, die Abwicklung aus seiner vertraglich eigenen Verantwortung heraus durchzuführen. Hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheids bestehe kein Anspruch auf Übergabe solcher Listen. Sie dürften datenschutzrechtlich auch nicht abgefordert werden, weil es keine zulässige Form der behördlichen Verwendung für solche Listen gebe. Hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids könne eine solche Erklärung derzeit als unverzüglich abforderbar nicht abgegeben werden. Den Zeitpunkt der definitiv endgültigen Schließung könne der Träger erst angeben, wenn auch der letzte Bewohner die Einrichtung verlassen habe oder auch für diese Fälle eine verantwortungsgerechte Lösung gefunden sei. Hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids bestehe ein Rechtsanspruch auf das Einhalten solcher Zeitstaffeln nicht. Hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheids lägen die Voraussetzungen für die erteilten Androhungen nicht vor. Hinsichtlich Ziffer 7 des Bescheids sei nicht ersichtlich, weshalb ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes bestehen solle. Eine Gefahr im Verzug bestehe nicht. Nachteile für Leben, Gesundheit oder das Eigentum Dritter seien nicht ersichtlich. Nicht einmal Mängel in der Arbeit des Trägers seien behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.
16 
Die Antragstellerin hat am 13.06.2019 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
17 
Mit Bescheid vom 17.06.2019 setzte das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin das mit Bescheid vom 04.06.2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro (jeweils 1.000 Euro für die unter Ziff. 1 bis 3 geforderten Listen) fest (Ziff. 1) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen des vorgenannten Bescheids bis zum 26.06.2019 ein weiteres Zwangsgeld für die erneute Nichterfüllung der vorgenannten Anordnungen in Höhe von jeweils 2.000 Euro an (Ziff. 2).
18 
Mit Schreiben vom 24.06.2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid.
19 
Am 09.07.2019 hat sie auch insoweit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholt zur Begründung ihren Vortrag aus dem Vorverfahren betreffend den Bescheid vom 04.06.2019 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, mittlerweile sei auch der letzte in der Einrichtung befindliche Bewohner ausgezogen. Daher sei nicht ersichtlich, welche Auskunft der Antragsgegner berechtigt noch wolle und woraus sich die Eilbedürftigkeit ergebe.
20 
Listen über Bewohner, die die Einrichtung schon verlassen hätten, schulde sie nicht. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, keine Notwendigkeit und datenschutzrechtlich sei dies auch unzulässig. Eine Anzeige über den Zeitpunkt der endgültigen Schließung könne sie solange nicht erteilen, wie sie sich noch in der (selbstverantworteten) Abwicklung befinde. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Träger den Nachweis etwaigen Leistungsersatzes gegenüber den Bewohnern - soweit erforderlich - nur auf deren Verlangen schulde (§ 13 Abs. 2 S. 1 WBVG). Sie handele ohnehin überobligatorisch.
21 
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
22 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.06.2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 04.06.2019 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 6 anzuordnen wie auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.06.2019 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 17.06.2019 anzuordnen.
23 
d nr="23"/>Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
25 
Er trägt im Wesentlichen vor, maßgebende Rechtsvorschrift sei § 11 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere 2. HS, WTPG. Der Bescheid vom 04.06.2019, insbesondere Ziffern 1 bis 3 und 5, konkretisiere diese Vorschrift für den Einzelfall und verlange nur das, was dort gesetzlich vorgegeben und deshalb Pflicht der Antragstellerin sei. § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG sei diesbezüglich eindeutig und schon deshalb einer anderweitigen Auslegung, wie sie die Antragstellerin versuche, nicht zugänglich. Insgesamt habe das Gesetz mit der Heimaufsichtsbehörde bewusst eine (von der beabsichtigten Betriebsaufnahme &#252;ber Schließungsabsichten bis hin zur Einstellung des Betriebs) durchgehende heimaufsichtliche Begleitung installiert und im Übrigen der Heimaufsicht in diesem Sinne jederzeitige Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Heimbewohnern (§ 7 WTPG) auferlegt. Hinsichtlich der „Unverzüglichkeit“ könne die allgemeine und bekannte Legaldefinition in § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches als ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ nutzbar gemacht werden. Dem subjektiven Aspekt, was die Antragstellerin gleich oder später tun könne, sei durch zeitlich fortlaufende Berichtspflichten Rechnung getragen worden. Selbst eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung spreche dafür, den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Es könne nicht verantwortet werden, dass bei Betriebsschließung in einer stationären Einrichtung mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hochwertige Rechtsgüter der Bewohner gerade in den gesetzlich intendierten Bereichen Wohnen, Pflege und Betreuung wie hier bis zuletzt unsicher bzw. ohne Begleitung der Heimaufsicht ungesichert blieben. Ein weiteres Zuwarten, bis streitig in der Hauptsache entschieden werde, sei damit nicht vereinbar, würde sich zeitlich überholen, die „Begleitung“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG leerlaufen lassen und käme womöglich im präventiven Sinne in der Sache zu spät.
26 
Vor dem Hintergrund, dass der letzte Bewohner die Einrichtung verlassen hat, hat der Antragsgegner den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.07.2019 für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit hingegen nicht für erledigt erklärt, da der Antragsgegner die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.06.2019 und 17.06.2019 nicht aufgehoben habe. Das Gericht hat einen Teil der Verwaltungsvorgänge des Landrats-amts Karlsruhe (Bände ...V und ...VI) beigezogen. Deren Inhalt ist ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie der der Gerichtsakte.
II.
27 
Der zulässige Antrag ist begründet.
28 
able>
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.07.2019 für erledigt erklärt hat. Es fehlt an einer beidseitigen Erledigterklärung. Darüber hinaus besteht nach wie vor ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.06.2019 und 17.06.2019 nicht aufgehoben hat.
29 
Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.06.2019 gegen die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 04.06.2019 begehrt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar formell ordnungsgemäß ergangen. Das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 des benannten Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt jedoch das besondere öffentliche Interesse daran, dass sie diesen schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Folge leistet. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids aller Voraussicht nach als rechtswidrig. An der Vollziehung voraussichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse.
30 
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG ist der zuständigen Behörde unverzüglich eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs anzuzeigen; mit der Anzeige sind die Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern nachzuweisen. Unverzüglich und damit rechtzeitig bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB: Ohne schuldhaftes Zögern. Bei der Feststellung unverzüglichen Handelns sind im Einzelfall die Belange des Trägers und der Schutzzweck der Änderungsanzeige angemessen zu berücksichtigen (LT-Drucks. 15/4852, S. 75). Die Meldungen sind entweder schriftlich nach § 126 BGB oder in elektronischer Form nach § 126a BGB – wobei es der zuständigen Behörde freisteht, auf die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten – abzugeben; mündliche Mitteilungen reichen nicht aus (LT-Drucks. 15/4852, ebd.). Nach § 20 WTPG ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 des Gesetzes zu ergreifen, wenn die Prüfung nach § 17 des Gesetzes ergeben hat, dass die stationäre Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht (Mängel). Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung sind in § 10 WTPG geregelt. Die Anordnungen nach den §§ 21 bis 24 des Gesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität gestaffelt; die zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, wobei die Beratung nach dem Grundsatz „Beratung vor Sanktion“ grundsätzlich Vorrang hat (LT-Drucks. 15/4852, S. 93). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WTPG kann der Betrieb einer stationären Einrichtung untersagt werden, wenn der Träger die Anzeige nach § 11 des Gesetzes unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde hat sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten und in die Abwägung den Schutz der Bewohner und alle milderen Mittel – wie Beratung oder Anordnung – einzubeziehen (LT-Drucks. 15/4852, S. 96). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WTPG handelt auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 des Gesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
31 
Nach diesen Maßstäben dürfte das Landratsamt der Antragstellerin mit seinem Bescheid vom 04.06.2019 zu Unrecht aufgegeben haben, unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über die Unterkunft und Betreuung der Bewohner sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse, insbesondere eine Liste der Bewohner mit Namen und Vornamen, Zeitpunkt des Auszugs und Angabe der jeweiligen Einrichtung bzw. des Dienstes, der die Anschlussversorgung übernommen hat (Ziff. 1), eine Liste der Heimbewohner mit Namen, Vornamen und Pflegegrad, die im Zeitpunkt der Kündigung in der Einrichtung wohnhaft waren und mit denen ein Heimvertrag besteht (Ziff. 2), eine Liste der für die Bewohner vertretungsberechtigten Betreuer bzw. Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen und Adresse der Betreuungsperson sowie Namen und Vornamen des betreuten Bewohners (Ziff. 3) sowie eine Anzeige über die endgültige Schlie&#223;ung der Einrichtung (Ziff. 4) vorzulegen. Auch dürfte es ihr mit seinem benannten Bescheid zu Unrecht weiter eine Fortsetzung der Anzeigepflicht wie unter Ziffer 1 des Bescheids jeweils zu den Zeitpunkten 15.06.2019/30.06.2019/15.07.2019/31.07.2019/15.08.2019/31.08.2019 und soweit notwendig im gleichen Rhythmus fortfolgend bis zum Auszug des letzten Bewohners der Einrichtung auferlegt haben (Ziff. 5). Für die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids dürfte entweder bereits keine einschlägige Rechtsgrundlage bestehen oder die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage dürften jedenfalls nicht vorliegen.
1.
32 
Für die Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2019 dürften die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage jedenfalls nicht vorliegen.
33 
nr="33"/>Einschlägige Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des benannten Bescheids dürfte § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG sein. Die gesetzliche Vorschrift zur Anzeige einer Einrichtung ermächtigt nach ihrem Sinn und Zweck die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 – I C 56.74 –, NJW 1977, 772). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die unterlassene, fehlerhafte und verspätete Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt sowie als solche verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., ebd.). Es ist unschädlich, dass das Landratsamt die Ziffer 1 des Bescheids selbst nicht auf § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG, sondern auf § 22 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG gestützt hat. Bei seiner Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO R11; alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 ̵1; 9 C 28.89 –, juris Rn. 12). Die im Rahmen der gerichtlichen Prüfungspflicht nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in Betracht zu ziehende Berücksichtigung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (BVerwG, a.a.O., ebd.). Das Auswechseln der Rechtsgrundlage führt indessen nicht zu einer Wesensveränderung der Ziffer 1 des Bescheids. Vielmehr bleibt der insoweit angefochtene Bescheid von der Auswechselung unberührt. § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG findet lediglich unmittelbar und nicht i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1, 2 WTPG Anwendung.
34 
Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG dürften jedoch nicht vorliegen. Soweit das Landratsamt der Antragstellerin mit seinem Bescheid vom 04.06.2019 aufgab, unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über die Unterkunft und Betreuung der Bewohner sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse, insbesondere eine Liste der Bewohner mit Namen und Vornamen vorzulegen, dürfte § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG dahingehend auszulegen sein, dass dieser lediglich den Nachweis der Unterkunft und Betreuung der Bewohner und der geplanten ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern in anonymisierter Form voraussetzt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift den entsprechenden Nachweis in personalisierter Form als Voraussetzung zu. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Systematik des WTPG sowie Verfassungsrecht sprechen jedoch gegen eine solche Auslegung. Den Anzeigepflichten des § 11 Abs. 3 WTPG liegt zugrunde, dass Änderungen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift betreffen, maßgeblichen und unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen haben oder haben können (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 WTPG), eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie ein beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren schwerwiegende Folgen für die Versorgung der Bewohner haben kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 WTPG) sowie eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs ebenso erhebliche Konsequenzen hat (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG; siehe im Einzelnen LT-Drucks. 15/4852, S. 75). Die Anzeigepflichten dienen insoweit der Gefahrerforschung. Dementsprechend räumt Abschnitt 6 des WTPG der zuständigen Behörde erst die Befugnis zum Ergreifen ordnungsrechtlicher Maßnahmen ein, wenn sie im Rahmen der ihr begrenzt übertragenen Aufgabe der Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen mittels wiederkehrenden oder anlassbezogenen Prüfungen Abweichungen vom „Sollzustand“ der nach diesem Gesetz und den aufgrund des Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen einzuhaltenden Anforderungen vom „Istzustand“ (sog. Mängel) feststellt. Unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bewohner (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; siehe auch § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 WTPG) und der Berufsausübungsfreiheit der Träger (Art. 12 Abs. 1 GG; siehe auch § 1 Abs. 3 WTPG) ist zum Zweck der Gefahrerforschung (noch) kein Nachweis der Unterkunft und Betreuung der Bewohner und der geplanten ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern in personalisierter Form erforderlich. Vielmehr kann die zuständige Behörde in einem zweiten Schritt die Anzeige nach § 11 Abs. 3 WTPG zum Anlass für die Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen nehmen, in deren Rahmen ihr grundsätzlich weitergehende Befugnisse zustehen (siehe § 17 Abs. 2 S. 2 – 4, Abs. 3 – 5 WTPG) und auf deren Grundlage ihr bei Feststellung von Mängeln nochmals weitere Befugnisse zukommen (siehe §§ 20 ff. WTPG). Soweit das Landratsamt der Antragstellerin mit seinem Bescheid vom 04.06.2019 aufgab, unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über die Unterkunft und Betreuung der Bewohner sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse, insbesondere Zeitpunkt des Auszugs und Angabe der jeweiligen Einrichtung bzw. des Dienstes, der die Anschlussversorgung übernommen hat, vorzulegen, dürfte § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG dahingehend auszulegen sein, dass dieser lediglich den Nachweis der Unterkunft und Betreuung der Bewohner und der geplanten ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern voraussetzt, soweit der Träger Zugriff auf die verlangten Informationen hat oder ein anderer Dienstleister zur Auskunft verpflichtet ist. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift den entsprechenden Nachweis bei objektiver Unmöglichkeit des Informationszugriffs und der Auskunftsverpflichtung als Voraussetzung zu. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie Verfassungsrecht sprechen jedoch gegen deren derartige Auslegung. Zum Zweck der Gefahrerforschung (siehe dazu bereits oben) ist kein Nachweis der Unterkunft und Betreuung der Bewohner und der geplanten ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern erforderlich, wenn der Träger keinen Zugriff auf die verlangten Informationen hat und kein anderer Dienstleister zur Auskunft verpflichtet ist. Die Bewohner können dem Träger die notwendigen Informationen selbst verschaffen. Tun sie dies nicht, erweisen sie sich nicht als schutzwürdig im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG. Auch würde der entsprechende Nachweis bei objektiver Unmöglichkeit des Informationszugriffs und der Auskunftsverpflichtung eine verfassungsrechtlich problematische Einschränkung der Gewerbefreiheit darstellen (siehe dazu Wiedersberg in: Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, C. IV. Rn. 5). Etwas Anderes ergibt sich nicht aufgrund von § 22 Abs. 1 S. 1, 2 WTPG. Dieser dürfte nicht einschlägig sein (vgl. dazu sogleich).
2.
35 
Für die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 04.06.2019 dürfte bereits keine einschlägige Rechtsgrundlage bestehen.
36 
Einschlägige Rechtsgrundlage für die Ziffern 2 bis 4 des benannten Bescheids dürfte nicht § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG sein. Bereits der Wortlaut der Vorschrift erfasst die Ziffern 2 bis 4 – anders als die Ziffer 1 – des Bescheids nicht. § 11 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS WTPG setzt weder den Nachweis der Identität sämtlicher Bewohner noch den Nachweis der Identität von deren vertretungsberechtigten Betreuern bzw. Bevollmächtigten voraus (Ziffern 2 und 3 des Bescheids). Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 07.05.2019 angab, der Heimbetrieb werde zum Ende der nunmehr 10-jährigen Übergangsfrist gemäß WTPG (richtig: LHeimBauVO), also spätestens zum 31.08.2019, eingestellt, setzt § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG auch keine Anzeige über die endgültige Schließung der Einrichtung voraus (Ziffer 4 des Bescheids). Im Übrigen bestünde auch kein Bedürfnis für ein derartiges Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG. Nach den oben gemachten Ausführungen kann die zuständige Behörde in einem zweiten Schritt die Anzeige nach § 11 Abs. 3 WTPG zum Anlass für die Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen nehmen, in deren Rahmen ihr grundsä;tzlich weitergehende Befugnisse zustehen (siehe § 17 Abs. 2 S. 2 – 4, Abs. 3 – 5 WTPG) und auf deren Grundlage ihr bei Feststellung von Mängeln nochmals weitere Befugnisse zukommen (siehe §§ 20 ff. WTPG).
37 
Einschlägige Rechtsgrundlage f&#252;r die Ziffern 2 bis 4 des benannten Bescheids dürfte auch nicht § 22 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG sein. § 22 Abs. 1 S. 1, 2 WTPG setzt die Feststellung von Mängeln voraus. § 20 WTPG definiert Mängel als mögliches Ergebnis der Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Das Landratsamt nahm die Anzeige der Antragstellerin nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 WTPG bislang nicht zum Anlass für die Überprüfung der Qualität im Senioren-Wohnpark und stellte insoweit keine Mängel fest. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Landratsamt die Antragstellerin bei Feststellung von Mängeln vorliegend vorrangig hätte beraten müssen.
38 
Weitere potenzielle Rechtsgrundlagen für die Ziffern 2 bis 4 des benannten Bescheids sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
d>39 ;
Für die Ziffer 5 des Bescheids vom 04.06.2019 kann dahinstehen, ob bereits keine einschlägige Rechtsgrundlage besteht oder die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage jedenfalls nicht vorliegen. Da sich die Ziffer 5 des benannten Bescheids auf die Ziffer 1 des Bescheids bezieht, teilt sie deren rechtliches Schicksal. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.
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Selbst wenn die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 04.06.2019 sich nicht bereits aller Voraussicht nach als rechtswidrig, sondern die Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 13.06.2019 sich im Hinblick auf die Auslegungsbedürftigkeit des WTPG als offen erweisen würden, würde sich ihre Vollziehung jedenfalls nicht als eilbedürftig erweisen. Insbesondere ergäbe sich das besondere öffentliche Interesse daran, dass die Antragstellerin ihnen schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Folge leistet, nicht aus ihrem allgemeinen Vollzugsinteresse. Nach den oben gemachten Ausführungen dienen die Anzeigepflichten nach § 11 Abs. 3 WTPG (erst) der Gefahr-erforschung, nicht bereits der Gefahrenabwehr. Zum Zweck der Gefahrenabwehr stehen der zuständigen Behörde vielmehr anderweitige Mittel und Befugnisse zur Verfügung (§§ 17, 20 ff. WTPG), in deren Rahmen Rechtsbehelfe dann von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 9 WTPG) oder regelm&#228;23;ig kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die zuständige Behörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben dürften. Insoweit wären die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewohner vorliegend als vorrangig zu bewerten. Etwas Anderes ergibt sich nicht aufgrund von § 25 WTPG. Die Pflicht zur Zusammenarbeit vermag Zweifel am Bestehen einer einschlägigen Rechtsgrundlage bzw. am Vorliegen der Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht zu kompensieren.
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Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.06.2019 gegen die Ziffer 6 des Bescheids vom 04.06.2019 begehrt, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Ziffer 6 des benannten Bescheids verschont zu bleiben, auch das in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 S. 1 LVwVG gesetzlich geregelte öffentliche Interesse daran, dass sie dieser schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Folge leistet. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich auch die Ziffer 6 des Bescheids aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
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Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte (erst) vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Nach diesen Maßstäben dürfte das Landratsamt der Antragstellerin mit seinem Bescheid vom 04.06.2019 zu Unrecht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die bzw. der Nichterfüllung der in Ziffern 1 bis 5 des benannten Bescheids getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld angedroht haben. Die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids sind aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.06.2019 nicht unanfechtbar geworden. Nach den soeben gemachten Ausführungen entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.06.2019 gegen die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO nicht (mehr).
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Dem Ausgeführten entsprechend entfällt ebenfalls die Grundlage für die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro sowie für die Androhung eines weiteren Zwangsgelds mit Bescheid vom 17.06.2019.
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Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2, § 39 GKG i.V.m. den Empfehlungen der Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013.

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