Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 13 K 13256/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Mehrarbeitsvergütung.
Sie steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten am .... Vom ... bis ...2014 nahm die Klägerin an einer Studienfahrt nach ... teil. Zu diesem Zeitpunkt war sie teilzeitbeschäftigt mit einer Quote von 13/25. Mit Schreiben vom ...2014 beantragte sie für die Fahrt „die gehaltsanteilige Vergütung gemäß § 65 Abs. 6 LBesG BW“. In einem Zusatz auf dem beigefügten Antragsformular „auf Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden“ (MAU) erklärte sie, die ganze Woche als volle Arbeitswoche zu betrachten, da sie nicht den einzelnen Tagen unterschiedliche Stundenzahlen zuordnen könne; zu einem vollen Deputat fehlten ihr 12 Stunden, so dass sie für 12 Stunden Mehrarbeitsvergütung beantrage. Nach der Bezügemitteilung für ... 2014 wurden der Klägerin in dem Monat 628,68 EUR für 12 Stunden Mehrarbeit im ... 2014 ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 informierte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Personalrat des ..., dass nur zusätzliche über das Deputat hinausgehende Unterrichtsstunden Mehrarbeit im Sinne des LBG/LBesG seien. Entstehe durch die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung für eine Lehrkraft eine zusätzliche (zeitliche) Belastung, so sei dies rechtlich keine „Mehrarbeit“. Mit Schreiben vom 21.09.2015 hörte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Mehrarbeitsvergütung von 628,68 EUR im Abrechnungsmonat November 2015 einzubehalten, da die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.07.2015 verwiesen, das der Klägerin als Personalrätin bekannt sein müsste und mit dem auch das LBV informiert worden sei.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Klägerin, ihrem Prozessbevollmächtigten, dem LBV und dem Regierungspräsidium forderte das LBV mit (an den Prozessbevollmächtigten andressiertem) Bescheid vom 04.10.2016 überzahlte Bezüge von 628,69 EUR brutto zurück. Die Klägerin legte Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 änderte das LBV den Bescheid vom 04.10.2016 insoweit ab, als es den Rückforderungsbetrag auf 440,08 EUR festsetzte. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das LBV aus, dass sich weder aus § 8 LBesGBW ein zusätzlicher Besoldungsanspruch noch aus § 67 Abs. 3 LBG i.V.m.§ 65 Abs. 1 ggf. i.V.m. Abs. 6 LBesG ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG oder Art. 141 EG liege darin nicht. Da der Dienstherr die Überzahlung mitverschuldet habe, erscheine ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30 v.H. des überzahlten Betrags angemessen und ausreichend. Auf begründeten Antrag könne die Rückzahlung auch in 4 Raten eingeräumt werden.
Die Klägerin hat am 04.10.2017 Klage beim VG Karlsruhe erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die ...-Fahrt im Schulcurriculum vorgesehen und von der Schulleitung genehmigt worden sei, so dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass der Dienst genehmigt worden sei. Es gehe nicht darum, dass sämtliche außerunterrichtlichen Veranstaltungen von Lehrern der Sache nach dadurch abgegolten seien, dass die Summe der von ihnen zu leistenden Unterrichtsstunden hinter den zu leistenden Arbeitsstunden zurückbleibe mit der Folge, dass der Kollege, der sie auf der Studienfahrt begleitet habe, keine zusätzliche Vergütung für seine Mehrarbeit beanspruchen könne. Vielmehr wolle sie lediglich finanziell so gestellt werden, wie ein mit vollem Deputat arbeitender Lehrer während dieser einen Woche stehe. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote nach § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 AGG und § 75 Abs. 1 Satz 1 LBG vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.10.2016 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 13.09.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf die angefochtenen Bescheide und führt wiederholend und vertiefend aus, dass die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit sei und eine eingeplante Klassenfahrt keine Mehrarbeitsanordnung oder -genehmigung. Dass bei Klassenfahrten Lehrer mit unterschiedlichen Deputaten vorübergehend ähnlich beansprucht würden, könne keine Mehrarbeit begründen. Tatsächlicher Ausgleich werde durch eine entsprechende Gestaltung des Betätigungsbereichs gewährleistet.
12 
Der Kammer haben drei Bände Verwaltungsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge „im Übrigen“ (also soweit wie hier kein Fall von Absatz 1 vorliegt) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf die Vorschriften des BGB wird allerdings nur insoweit verwiesen, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet die Vorschrift mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18 zu § 12 BBesG, dem § 15 LBesG entspricht [vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460]).
15 
1. Die Mehrarbeitsvergütung wurde der Klägerin „zu viel“ gezahlt. Anders als in der Klagebegründung dargestellt, ging der Auszahlung auch kein Bewilligungsbescheid voraus, der vor einer Rückforderung hätte aufgehoben werden müssen.
16 
Nach § 3 Abs. 1 LBesG wird die Besoldung der Beamten und Richter durch Gesetz geregelt und dürfen andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile nicht gewährt werden. Aus den gesetzlichen Regelungen ergab sich kein Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeits- oder anderweitige zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an der Studienfahrt.
17 
a) Ein Anspruch ergab sich nicht aus § 8 LBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 12 f.). Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 20.03.2012 Teilzeit mit einer Quote von 13/25 bewilligt. Die Teilzeitquote ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, festzulegen (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 - juris Rn. 8). Die Quote ist daher nicht aus der möglicherweise zeitlich schwankenden Dienstleistung abzulesen, sondern Teil einer „generelle(n) und dauerhafte(n) Regelung des individuellen Beschäftigungsumfanges“ (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 - juris Rn. 8), die unverändert während der Studienfahrt galt. Auch während dieses Zeitraums hatte die Klägerin daher nur einen Anspruch auf 13/25 der Besoldung Vollzeitbeschäftigter.
18 
b) Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 14 ff.).
19 
aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass Mehrarbeit bei Lehrkräften nur bei überobligatorisch geleisteten Unterrichtsstunden in Betracht kommt und die Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt keine Mehrarbeit ist.
20 
Mehrarbeit ist gemäß § 67 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (VGH BW, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 - juris Rn. 39). Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10, Rn. 14; VGH BW, a.a.O., Rn. 30 ff.), wie sich u.a. aus § 18 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung und § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (in Kraft getreten am 01.08.2014) ergibt sowie zum Zeitpunkt der Studienreise aus der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993.
21 
Dies zeigt sich auch in den Regelungen über Mehrarbeitsvergütung. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBesG kann Beamten im Schuldienst als Lehrkraft für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden. Nach § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG gilt als Mehrarbeitsstunde im Schuldienst die Unterrichtsstunde; Folgeregelungen finden sich in § 65 Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 Satz 1 LBesG.
22 
bb) Im Übrigen lagen auch die sonstigen Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung nicht vor. Sie wird nach § 65 Abs. 2 LBesG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit (1.) von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, (2.) schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und (3.) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
23 
Unabhängig davon, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen muss (offen gelassen von VGH BW, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.), geschieht es jedenfalls nicht durch reguläre Dienstpläne, da Mehrarbeit immer durch „zwingende dienstliche Verhältnisse“ (§ 67 Abs. 3 Satz 1 LBG), d.h. außergewöhnliche Umstände geboten sein muss (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 42). Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt und damit „nur“ von regulärem Dienst erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
24 
2. Dass die Klägerin während der Studienfahrt im selben Umfang gearbeitet hat wie ihr Kollege, ohne für diesen Zeitraum dieselbe Vergütung zu erhalten, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 - 2 B 76.06 -), das die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu angestellten Lehrkräften für nicht übertragbar auf Beamte hält. Dem schließt sich die Kammer an. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer auf einzelne Zeitabschnitte zielenden Argumentation nicht ausreichend, dass nur bei angestellten Lehrkräften die Bezahlung eine Gegenleistung für konkret erbrachte Arbeit ist. Die Besoldung hingegen „ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen“. Sie verpflichtet u.a. den Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und den Dienstherrn, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 21 f.). Dieses System für einzelne Zeitabschnitte zu durchbrechen, wie es der Klägerin vorschwebt, liefe auf ein Rosinenpicken hinaus, das das Beamtenverhältnis nicht zulässt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - juris Rn. 158).
25 
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LBG darf Teilzeitbeschäftigung das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die Regelung dient der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und des Verbotes der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (vgl. Art. 157 AEUV und die Richtlinien 2006/54/EG und 97/81/EG) sowie der Gebote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 28, teilweise noch zu Vorgängerregelungen). Der Schutz des von der Klägerin angeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geht insoweit nicht darüber hinaus.
26 
Die Klägerin hat nach diesen Vorschriften einen Anspruch darauf nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Besteht wie bei der Klägerin die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen und ein Mehr in einem Bereich durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 16).
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit den „anteiligen“ Einsatz einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft während einer Klassenfahrt (also etwa die Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt) für kaum praktikabel, jedoch für möglich gehalten. Nicht erforderlich ist ein mathematisch exakter Ausgleich. Es genügt vielmehr, einen annähernden Ausgleich zu schaffen, etwa indem einer mit einer Quote von 1/2 teilzeitbeschäftigten Lehrkraft gestattet wird, alternierend nur an jeder zweiten Klassenfahrt durchschnittlicher Art und Dauer teilzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 33). Die Erfassung und der Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen müssen dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 30).
28 
Dabei ist es einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, sein Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Interessenausgleich zu verständigen, der den eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt. Würde man einem Lehrer bei versäumter Antragstellung und im Anschluss daran nicht realisiertem (Freizeit-)Ausgleich einen Vergütungsanspruch einräumen, so liefe dies letztlich auf ein entsprechendes Wahlrecht hinaus, das dem Beamtenrecht fremd ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 34). Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Personalknappheit mag es mitunter nicht leicht sein, eine derartige Verständigung zu treffen. Dass ein Bemühen der Klägerin um Freistellung von den Projekttagen 2016 erfolglos blieb, zeigt aber noch nicht mal die Unmöglichkeit eines Ausgleichs in ihrem Fall. Erst recht ändert es nichts daran, dass ein solcher Ausgleich rechtlich geboten ist.
29 
3. Auf Entreicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB hat sich die Klägerin nicht berufen.
30 
4. Die Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Da nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist es unerheblich, wenn eine alle wesentlichen Aspekte berücksichtigende Billigkeitsentscheidung erst durch diesen getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 B 89.14 - juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2014 - 2 LB 11/14 - juris Rn. 38).
31 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt; ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages erscheint dann im Regelfall angemessen (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesem Urteil und soweit ersichtlich auch in späteren Entscheidungen, die Billigkeitsentscheidungen bei der Rückforderung von Bezügen betrafen (BVerwG, Urteile vom 21.02.2019 - 2 C 24.17 - und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -), von einer Entreicherung des Beamten aus. Es kann offen bleiben, ob eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags überhaupt geboten ist, wenn – wie hier – zwar ein überwiegendes Verschulden auf Seiten der Behörde, aber keine Entreicherung vorliegt. Es genügt jedenfalls, dass der Beklagte sogar in dieser Konstellation in Höhe von 30 % des überzahlten Betrags von der Rückforderung abgesehen hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beklagte nur „auf begründeten Antrag“ eine Rückzahlung in vier Raten eingeräumt hat, obwohl „eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren“ nicht genügt und es der „Billigkeit entspricht ..., dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen“ (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 28).
32 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Anregung der Klägerin war die Berufung nicht zuzulassen, da infolge der (wiederholt bestätigten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge „im Übrigen“ (also soweit wie hier kein Fall von Absatz 1 vorliegt) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf die Vorschriften des BGB wird allerdings nur insoweit verwiesen, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet die Vorschrift mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18 zu § 12 BBesG, dem § 15 LBesG entspricht [vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460]).
15 
1. Die Mehrarbeitsvergütung wurde der Klägerin „zu viel“ gezahlt. Anders als in der Klagebegründung dargestellt, ging der Auszahlung auch kein Bewilligungsbescheid voraus, der vor einer Rückforderung hätte aufgehoben werden müssen.
16 
Nach § 3 Abs. 1 LBesG wird die Besoldung der Beamten und Richter durch Gesetz geregelt und dürfen andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile nicht gewährt werden. Aus den gesetzlichen Regelungen ergab sich kein Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeits- oder anderweitige zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an der Studienfahrt.
17 
a) Ein Anspruch ergab sich nicht aus § 8 LBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 12 f.). Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 20.03.2012 Teilzeit mit einer Quote von 13/25 bewilligt. Die Teilzeitquote ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, festzulegen (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 - juris Rn. 8). Die Quote ist daher nicht aus der möglicherweise zeitlich schwankenden Dienstleistung abzulesen, sondern Teil einer „generelle(n) und dauerhafte(n) Regelung des individuellen Beschäftigungsumfanges“ (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 - juris Rn. 8), die unverändert während der Studienfahrt galt. Auch während dieses Zeitraums hatte die Klägerin daher nur einen Anspruch auf 13/25 der Besoldung Vollzeitbeschäftigter.
18 
b) Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 14 ff.).
19 
aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass Mehrarbeit bei Lehrkräften nur bei überobligatorisch geleisteten Unterrichtsstunden in Betracht kommt und die Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt keine Mehrarbeit ist.
20 
Mehrarbeit ist gemäß § 67 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (VGH BW, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 - juris Rn. 39). Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10, Rn. 14; VGH BW, a.a.O., Rn. 30 ff.), wie sich u.a. aus § 18 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung und § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (in Kraft getreten am 01.08.2014) ergibt sowie zum Zeitpunkt der Studienreise aus der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993.
21 
Dies zeigt sich auch in den Regelungen über Mehrarbeitsvergütung. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBesG kann Beamten im Schuldienst als Lehrkraft für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden. Nach § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG gilt als Mehrarbeitsstunde im Schuldienst die Unterrichtsstunde; Folgeregelungen finden sich in § 65 Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 Satz 1 LBesG.
22 
bb) Im Übrigen lagen auch die sonstigen Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung nicht vor. Sie wird nach § 65 Abs. 2 LBesG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit (1.) von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, (2.) schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und (3.) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
23 
Unabhängig davon, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen muss (offen gelassen von VGH BW, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.), geschieht es jedenfalls nicht durch reguläre Dienstpläne, da Mehrarbeit immer durch „zwingende dienstliche Verhältnisse“ (§ 67 Abs. 3 Satz 1 LBG), d.h. außergewöhnliche Umstände geboten sein muss (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 42). Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt und damit „nur“ von regulärem Dienst erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
24 
2. Dass die Klägerin während der Studienfahrt im selben Umfang gearbeitet hat wie ihr Kollege, ohne für diesen Zeitraum dieselbe Vergütung zu erhalten, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 - 2 B 76.06 -), das die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu angestellten Lehrkräften für nicht übertragbar auf Beamte hält. Dem schließt sich die Kammer an. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer auf einzelne Zeitabschnitte zielenden Argumentation nicht ausreichend, dass nur bei angestellten Lehrkräften die Bezahlung eine Gegenleistung für konkret erbrachte Arbeit ist. Die Besoldung hingegen „ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen“. Sie verpflichtet u.a. den Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und den Dienstherrn, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 21 f.). Dieses System für einzelne Zeitabschnitte zu durchbrechen, wie es der Klägerin vorschwebt, liefe auf ein Rosinenpicken hinaus, das das Beamtenverhältnis nicht zulässt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - juris Rn. 158).
25 
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LBG darf Teilzeitbeschäftigung das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die Regelung dient der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und des Verbotes der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (vgl. Art. 157 AEUV und die Richtlinien 2006/54/EG und 97/81/EG) sowie der Gebote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 28, teilweise noch zu Vorgängerregelungen). Der Schutz des von der Klägerin angeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geht insoweit nicht darüber hinaus.
26 
Die Klägerin hat nach diesen Vorschriften einen Anspruch darauf nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Besteht wie bei der Klägerin die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen und ein Mehr in einem Bereich durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 16).
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit den „anteiligen“ Einsatz einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft während einer Klassenfahrt (also etwa die Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt) für kaum praktikabel, jedoch für möglich gehalten. Nicht erforderlich ist ein mathematisch exakter Ausgleich. Es genügt vielmehr, einen annähernden Ausgleich zu schaffen, etwa indem einer mit einer Quote von 1/2 teilzeitbeschäftigten Lehrkraft gestattet wird, alternierend nur an jeder zweiten Klassenfahrt durchschnittlicher Art und Dauer teilzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 33). Die Erfassung und der Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen müssen dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 30).
28 
Dabei ist es einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, sein Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Interessenausgleich zu verständigen, der den eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt. Würde man einem Lehrer bei versäumter Antragstellung und im Anschluss daran nicht realisiertem (Freizeit-)Ausgleich einen Vergütungsanspruch einräumen, so liefe dies letztlich auf ein entsprechendes Wahlrecht hinaus, das dem Beamtenrecht fremd ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 34). Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Personalknappheit mag es mitunter nicht leicht sein, eine derartige Verständigung zu treffen. Dass ein Bemühen der Klägerin um Freistellung von den Projekttagen 2016 erfolglos blieb, zeigt aber noch nicht mal die Unmöglichkeit eines Ausgleichs in ihrem Fall. Erst recht ändert es nichts daran, dass ein solcher Ausgleich rechtlich geboten ist.
29 
3. Auf Entreicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB hat sich die Klägerin nicht berufen.
30 
4. Die Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Da nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist es unerheblich, wenn eine alle wesentlichen Aspekte berücksichtigende Billigkeitsentscheidung erst durch diesen getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 B 89.14 - juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2014 - 2 LB 11/14 - juris Rn. 38).
31 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt; ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages erscheint dann im Regelfall angemessen (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesem Urteil und soweit ersichtlich auch in späteren Entscheidungen, die Billigkeitsentscheidungen bei der Rückforderung von Bezügen betrafen (BVerwG, Urteile vom 21.02.2019 - 2 C 24.17 - und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -), von einer Entreicherung des Beamten aus. Es kann offen bleiben, ob eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags überhaupt geboten ist, wenn – wie hier – zwar ein überwiegendes Verschulden auf Seiten der Behörde, aber keine Entreicherung vorliegt. Es genügt jedenfalls, dass der Beklagte sogar in dieser Konstellation in Höhe von 30 % des überzahlten Betrags von der Rückforderung abgesehen hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beklagte nur „auf begründeten Antrag“ eine Rückzahlung in vier Raten eingeräumt hat, obwohl „eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren“ nicht genügt und es der „Billigkeit entspricht ..., dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen“ (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 28).
32 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Anregung der Klägerin war die Berufung nicht zuzulassen, da infolge der (wiederholt bestätigten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen