1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.06.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018, soweit er dem entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 100,- EUR zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
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| | Die Beteiligten streiten um den Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von jeweils 275,- EUR von den beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers in den Jahren 2017 und 2018. |
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| | Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 als Professor in der Besoldungsgruppe W3 bei dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 70 % für eigene Aufwendungen sowie seit deren Geburt mit einem Bemessungssatz von jeweils 80 % für die Aufwendungen für seine beiden Kinder beihilfeberechtigt. |
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| | Bis zum 31.12.2012 sahen § 15 Abs. 1 Satz 1 und 5 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO), zuletzt in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) eine Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind, in Höhe von 150,- EUR (125,- EUR für Versorgungsempfänger) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 und B 2, R 1 und R 2, C 1 bis C 3, H 1 bis H 3 und W 1 und W 2 (Stufe 3 von insgesamt 5 Stufen) sowie in Höhe von 225,- EUR (188,- EUR für Versorgungsempfänger) für die Besoldungsgruppen B 3 bis B 6, R 3 bis R 6, C 4, H 4 und H 5 sowie W 3 (Stufe 4 von insgesamt 5 Stufen) vor. |
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| | Seit dem 01.01.2013 ist die Tabelle zur Bestimmung der Höhe der Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung von Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), dessen Zielsetzung die Zusammenfassung gesetzlicher Änderungen in einem Artikelgesetz war, die zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2013/14 enthaltener Maßnahmen insbesondere zur Haushaltskonsolidierung war (vgl. die Gesetzesbegründung auf LT-Drs. 15/2561, S. 1), nunmehr wie folgt gefasst: |
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| | In der Einzelbegründung zu den einzelnen Artikeln des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 wird hierzu ausgeführt (LT-Drs. 15/2561, S. 51): |
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| | „Die Kostendämpfungspauschale erfährt durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen eine stärker[e] Differenzierung nach den Besoldungsgruppen und stellt zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher.“ |
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| | Mit Antrag vom 25.05.2018 begehrte der Kläger eine Beihilfe zu mit insgesamt 12 Rechnungen bzw. Rezepten aus den Jahren 2017 und 2018 ausgewiesenen Aufwendungen für seine Tochter in Höhe von insgesamt 7.278,01 EUR. |
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| | Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) erkannte mit Bescheid vom 20.06.2018 die geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme von – hier nicht im Streit stehenden – Aufwendungen in Höhe von 23,66 EUR für eine ambulante Behandlung der Tochter des Klägers am 22.12.2017 (hinsichtlich derer die entsprechenden Belege dem Antrag nicht beilagen) in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 5.803,49 EUR als beihilfefähig an. Das LBV gewährte insoweit nach Vornahme eines Abzugs für die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 156,15 EUR für das Jahr 2017 (118,85 EUR der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2017 waren bereits mit zwei früheren, bereits bestandskräftigen Beihilfebescheiden des LBV vom 21.04.2017 in Abzug gebracht worden) und in Höhe von weiteren 275,- EUR für das Jahr 2018 eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.372,34 EUR. Zur Begründung heißt es diesbezüglich im Bescheid, die Beihilfe werde um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Sie betrage bei Bezügen nach Besoldungsgruppen A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2 und H 3 225,- EUR (für Versorgungsempfänger: 175,- EUR), bei Bezügen nach Besoldungsgruppen B 1 bis B 2, W 3 und H 4 275,- EUR (für Versorgungsempfänger: 210,- EUR). |
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| | Hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2018 an das LBV und teilte mit, bei Durchsicht des Beihilfebescheides vom 20.06.2018 sei ihm (erstmalig) aufgefallen, dass die Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe W 3 mit 275,- EUR höher liege als jene für die Besoldungsgruppe C 4 mit nur 225,- EUR. Hierfür hätte er gerne eine Erläuterung. Die Besoldung nach dem Tarif W stehe in der Praxis – soweit er das übersehen könne – für „weniger“, jedenfalls aber für ihn persönlich. Alle vor ihm eingestellten Kollegen, die noch nach C 4 besoldet würden, erhielten mehr Gehalt als er selbst in der Besoldungsgruppe W 3. Die Besoldung nach W sei bekanntlich zunächst verfassungswidrig niedrig angesetzt worden. Nach der Erhöhung seien – jedenfalls bei ihm – alle bis dahin erdienten Leistungsbezüge auf die Erhöhung angerechnet worden, die dadurch faktisch aufgezehrt worden sei. Mit dem verbleibenden Gehalt stehe er nach seiner Kenntnis schlechter da als die C 4-Kollegen, zumal er bis zu seinem Dienstende keinerlei altersbedingte Erhöhungen bekomme. Daher könne er es überhaupt nicht nachvollziehen, dass nun gerade für ihn als W 3-Professor die Kostendämpfungspauschale höher angesetzt werde als jene für die C 4-Kollegen. Er bitte ferner – falls zur Fristwahrung erforderlich – darum, dieses Schreiben als Widerspruch zu verstehen. Zunächst gehe es ihm freilich um eine rein informatorische Rückfrage, weil er die Festsetzung der unterschiedlichen Kostendämpfungspauschalen nicht nachvollziehen könne. |
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| | Das LBV teilte mit Schreiben vom 10.07.2018 dem Kläger hierauf mit, mit Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. 2012, S. 677) sei § 15 Abs. 1 Satz 5 der BVO mit Wirkung vom 01.01.2013 geändert worden. Danach sie für die Ermittlung der zutreffenden Kostendämpfungspauschale neben dem Datum der Rechnungsstellung auch die Besoldungsgruppe des Beihilfeberechtigten maßgebend. Pauschalierungen dieser Art seien gerade deswegen zulässig, weil sie im Rahmen einer typischen Betrachtungsweise einen häufig vorkommenden Sachverhalt einheitlich und verbindlich regelten, ohne dass es auf unverhältnismäßig schwierig zu ermittelnde Verhältnisse im Einzelfall ankomme. Der Abzug der Kostendämpfungspauschale in Verbindung mit der Besoldungsgruppe sei so festgelegt worden und könne nicht mehr geändert werden. |
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| | Der Kläger teilte daraufhin mit weiterem, am 25.07.2018 beim LBV eingegangenen Schreiben vom 16.07.2018 mit, er habe das Schreiben vom 25.06.2018 erhalten. Dieses enthalte zwar viele Worte (offenbar handle es sich um einen Standardtext), aber keine Antwort auf die von ihm gestellte Frage, warum für die Besoldungsgruppe W 3 eine höhere Kostendämpfungspauschale angesetzt werde als für die Besoldungsgruppe C 4, obwohl – jedenfalls nach seiner Erfahrung – die Gehälter der Gruppe W 3 nicht höher, sondern im Regelfall niedriger lägen als die Gehälter der Gruppe C 4. Pauschalierungen seien sicher unerlässlich. Gleichwohl habe das LBV darzulegen, dass jedenfalls pauschal, also im Durchschnitt und für die große Mehrheit der Angehörigen der jeweiligen Gehaltsgruppe die Festlegung richtig erfolgt sei. Er bitte daher um eine nachvollziehbare (statistische) Darstellung, dass die Gehälter der Besoldungsgruppe W3 für die Mehrheit der Angehörigen dieser Besoldungsgruppe höher lägen als die Gehälter der Angehörigen der Besoldungsgruppe C4. Der Unterschied müsste prozentual so erheblich sein, dass er den nicht unerheblichen Unterschied zwischen 225,- EUR und 275,- EUR von 22 % rechtfertigen könnte. Er bitte ferner darum, dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Beihilfebescheid zu betrachten. Erfolge seitens des LBV keine nachvollziehbare Darlegung in dem genannten Sinne, werde er Klage erheben, woraufhin das LBV die von ihm eingeforderten Zahlen im gerichtlichen Verfahren ohnehin auf den Tisch legen müsste, um die Ungleichbehandlung – jedenfalls pauschal – zu rechtfertigen. |
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| | Das LBV wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 diesen Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, nach § 15 Abs. 1 BVO werde die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung. Er betrage für Beamte mit Bezügen der Besoldungsgruppe W (ergänze: 3) 275,- EUR. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten die im Kalenderjahr 2017 bzw. 2018 ausgestellten Belege die Kostendämpfungspauschalen für das Kalenderjahr 2017 bzw. 2018 in der genannten Höhe auslösen. Dies sei geschehen; der Beihilfebescheid vom 20.06.2018 sei rechtlich zutreffend und somit einwandfrei ergangen, die Kostendämpfungspauschale sei somit zu Recht erhoben worden. Die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale sei im Übrigen durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.03.1998 - 4 S 462/98 - bestätigt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - entschieden, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung des Beamten an den Krankheitskosten in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei. Die Staffelung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen und die unterschiedlichen Beträge für aktive Beamte und für Versorgungsempfänger trügen der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn ausreichend Rechnung. Die tatsächliche Höhe der Besoldung spiele insoweit keine Rolle. Anwärter im Vorbereitungsdienst müssten von ihren Anwärterbezügen die Kostendämpfungspauschale aus dem späteren Eingangsamt und Teilzeitbeschäftigte ebenfalls in voller Höhe von ihren anteilmäßigen Dienstbezügen erbringen. Die unterschiedliche Gestaltung der Besoldung von Professoren nach C- und W-Besoldungsgruppen und die Zahlung von Leistungsbezügen/Zulagen sei bei der Staffelung der Kostendämpfungspauschale berücksichtigt worden. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenvorsorge des Beamten ergänzenden Charakter. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte habe das Land als Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste zu wählen, mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen. |
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| | Der Kläger hat hiergegen am 14.09.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, § 15 Abs. 1 BVO sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verfassungswidrig und damit nichtig, als er Angehörigen der Besoldungsgruppe W 3 – im Hinblick auf die nach der Gesetzesbegründung maßgeblichen pauschalen Bruttojahresbezüge – höhere Beihilfekürzungen abverlange als Angehörigen der Besoldungsgruppe C 4, obwohl die Besoldungsgruppe W 3 die alte Besoldungsgruppe C 4 zwar fortsetze, aber die Besoldung statistisch signifikant niedriger sei. Entweder seien die Besoldungsgruppen C 4 und W 3 im Wesentlichen gleich und müssten gleichbehandelt werden. Oder sie seien nicht im Wesentlichen gleich, dann müssten aber die Kürzungen für die niedriger besoldete Besoldungsgruppe (W 3) auch niedriger ausfallen als für die höher besoldete Besoldungsgruppe (C 4), nicht hingegen umgekehrt. Die Systematik des § 15 Abs. 1 BVO gehe grundsätzlich davon aus, dass bei niedriger besoldeten Besoldungsgruppen niedrigere Kürzungen vorgenommen würden. Dies entspreche auch den Vorgaben der Verordnungsermächtigung des § 78 Abs. 2 LBG, die auf die Leistungsfähigkeit der Beamten und die Zumutbarkeit von Abzügen abstelle. Bei den Stufen 6 und 7 der Tabelle nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO werde jedoch entgegengesetzt verfahren, womit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde, denn hierfür gebe es keinen an Gerechtigkeitskriterien orientierten Sachgrund. Die möglicherweise abweichende Altersstruktur der Stelleninhaber in W 3 und C 4 könne einen solchen Sachgrund im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht bilden, vielmehr müsse sich der Beklagte an der vorhandenen Gehaltsstruktur festhalten lassen, zumal der Umstand, dass sich in der auslaufenden C 4-Besoldung viele ältere Amtsinhaber befunden hätten, dem Gesetzgeber bei der Privilegierung dieser Besoldungsgruppe gegenüber der Besoldungsgruppe W 3 bewusst gewesen sei und er sich hierauf deshalb nicht berufen könne. |
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| | Die erstmalige Schlechterstellung der – bis zu diesem Zeitpunkt gleichbehandelten – Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 hätte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe als „zweiter Säule“ des Alimentationsprinzips (hierfür nimmt der Kläger Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -) auf Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts und dessen Niederlegung in der Begründung zur Verordnung erfolgen müssen. Diesen – aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Besoldung und Beihilfe – auf letztere übertragbaren Anforderungen genüge die knappe Begründung auf LT-Drs. 15/2561, S. 51 nicht. |
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| | In der Sache befasse sich die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts nur allgemein mit der Zulässigkeit der Erhebung einer pauschalierenden Kostendämpfungspauschale, nicht aber mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht habe es mit seinem Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG für zulässig gehalten, eine nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehene Abstufung von Kostendämpfungspauschalen u.a. nach Besoldungsgruppen vorzunehmen, weil der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in typisierender Weise Rechnung zu tragen. Diese Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ließe es jedoch weder zu, bei wesentlicher Gleichheit der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 beide unterschiedlich zu behandeln, noch den Empfängern der – ausweislich einer von ihm vorgelegten Auswertung in der Zeitschrift Forschung und Lehre 2017, S. 122 ff. auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts – statistisch höheren C 4-Besoldung (monatliche Durchschnittsbesoldung in BW im Juni 2015: C 4 = 8.490,- EUR; W3 = 7.870,- EUR) bei fehlender wesentlicher Gleichheit niedrigere Kürzungen zuzumuten als den Empfängern der niedrigeren W 3-Besoldung. Im Übrigen sei es nicht seine Aufgabe, sondern Sache des Beklagten, konkrete Vergleichszahlen – auch zu den maximal gezahlten Bruttogehältern – vorzulegen, um dessen Behauptung zu belegen, dass Professoren vergleichbarer Altersgruppen in der Besoldung unter W 3 tatsächlich typischerweise besser bezahlt würden als gleichaltrige Stelleninhaber der Besoldungsgruppe C 4, zumal die relevanten Zahlen in seiner Sphäre vorlägen. |
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| | Aus einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - folge, dass eine – grob typisierende – Anknüpfung an die Besoldungsgruppen mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann zulässig sein könne, wenn innerhalb der Besoldungsgruppe nicht nochmals nach Dienst- bzw. Lebensaltersstufen differenziert werde, auch wenn hierdurch in einer Reihe von Fällen an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen Empfänger höherer Bezüge mit einem geringeren Betrag belastet würden als Empfänger geringerer Bezüge. Diesem Mangel an Differenzierung stehe ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Auch die Zusammenfassung von Besoldungsgruppen sei dem Bundesverwaltungsgericht zufolge möglich, denen nach der Wertigkeit des Statusamtes ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt werde. Eben diese unterschiedliche Wertigkeit des Statusamts gebe es jedoch im Verhältnis zwischen W 3 und C 4 nicht, da erstere für Lehrstuhlinhaber an deutschen Universitäten letztere schlicht ersetzt habe, weshalb beide auch hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale gleich zu behandeln seien. Speziell für Baden-Württemberg trete noch der Umstand hinzu, dass hier offenbar auch die früher in der Besoldungsgruppe C 3 geführten Professoren ohne Lehrstuhl – mit wenigen Ausnahmen – in die Besoldungsgruppe W 3 überführt worden seien, womit entgegen dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts nun sogar die niedrigere Statusgruppe (fehlender Lehrstuhl) mit einer höheren Kostendämpfungspauschale belastet werde als die Gruppe der Lehrstuhlinhaber in C 4, obwohl es exakt umgekehrt sein müsse. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft des Deutschen Hochschulverbandes in den meisten Bundesländern die Kostendämpfungspauschale entweder für W 3 und C 4 aufgrund des identischen Statusamtes in gleicher Höhe festgesetzt worden sei oder aber – den realen Gegebenheiten einer niedrigeren Besoldung in W 3 folgend – für diese Besoldungsgruppe niedriger festgesetzt worden sei als für die Besoldungsgruppe C 4. Es komme hinzu, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht nach früherer Rechtslage für zulässig gehaltene Pauschalierung innerhalb einer Besoldungsgruppe durch die Einführung der – anders strukturierten – W-Besoldung in Frage gestellt sei, weil in dieser nunmehr – im Unterschied zur Struktur der C-Besoldung – sehr unterschiedliche Leistungszulagen gezahlt würden und die W-Besoldung weder Dienst- noch Lebensaltersstufen vorsehe, weshalb es nicht mehr im Verlauf des Lebens zu einem gewissen Ausgleich innerhalb der Besoldungsgruppe kommen könne. |
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| | Auch die Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte könne die hier angegriffene Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Anders, als es das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem Urteil vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 - für die parallel strukturierte Zuordnung der Besoldungsgruppen W 2 und C 3 zu unterschiedlichen Stufen der Kostendämpfungspauschale angenommen habe, lasse sich diese Ungleichbehandlung nicht mit Blick auf die variablen Leistungsbezüge in der W-Besoldung und den hierdurch erzielten Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen, weil die – auch vom Verwaltungsgericht Freiburg zugrunde gelegte – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Pauschalierungen innerhalb einer Statusgruppe als zulässig eingestuft habe, nicht aber die auch dort vorliegende Ungleichbehandlung bei gleicher Statusgruppe (Professoren ohne Lehrstuhl). Ferner verbiete die Anknüpfung an die typischerweise unterschiedlichen Einkommensverhältnisse eine solche Ungleichbehandlung, wenn die Angehörigen der höher belasteten Besoldungsgruppe bei typisierender Betrachtung – also im Durchschnitt und für die Mehrzahl ihrer Angehörigen – weniger verdienten als die Angehörigen der mit einer geringeren Kostendämpfungspauschale belasteten Besoldungsgruppe. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03.05.2013 - 3 K 1063/11 - sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.02.2015 - 12 K 5085/13 - gäben für die vorliegende Fragestellung schon deshalb nichts her, weil die dortigen Kläger jeweils nicht auf einen allgemeinen Vergleich zwischen den typisierten Besoldungsgruppen W 3 und C 4 abgestellt hätten, sondern in ihrem konkreten Fall beanstandet hätten, dass ihr konkret gezahltes Gehalt nach W 3 niedriger gelegen habe als das Gehalt der Besoldungsstufe C 3 in der Lebensaltersstufe des Klägers (Fall des VG Sigmaringen) bzw., dass das konkret gezahlte Gehalt in der Besoldungsstufe W 3 niedriger gelegen habe als ein Gehalt in C 4 in der Dienstaltersstufe des Klägers (Fall des VG Stuttgart). |
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| | Hilfsweise zu den vorstehenden Ausführungen werde die Klage auch darauf gestützt, dass der Abzug einer Kostendämpfungspauschale insgesamt rechtswidrig sei, weil hierdurch eine amtsangemessene Vergütung der Professoren in der Besoldungsgruppe W 3, insbesondere aber seine, unterschritten werde. Er – der Kläger – sei nachweislich in Forschung und Lehre herausragend qualifiziert, was sich jedoch in der Besoldung nicht widerspiegele, insbesondere weil Leistungszulagen praktisch ausschließlich darüber zu erreichen seien, dass man Rufe an andere Universitäten vorlege, um dann im Rahmen der Rückverhandlung mit der eigenen Universität eine Gehaltssteigerung heraus zu verhandeln, was vor allem bei älteren Kollegen regelmäßig daran scheitere, dass das übernehmende Bundesland alle Pensionslasten übernehmen müsse. |
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| | Der Kläger beantragt (sachdienlich verstanden), |
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| | 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.06.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 100,- EUR zu gewähren; |
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| | 2.hilfsweise: festzustellen, dass der Abzug einer Kostendämpfungspauschale von 275,- EUR für die Jahre 2017 und 2018 rechtswidrig ist und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; |
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| | 3.höchst hilfsweise: festzustellen, dass er durch den Abzug der genannten Kostendämpfungspauschale nicht mehr amtsangemessen entlohnt wird. |
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| | Zur Begründung trägt das LBV vor, die Argumentation des Klägers lasse die – auch von ihm geforderte – typisierende Betrachtungsweise vermissen, da die Ergebnisse der vorgelegten Statistik zur monatlichen Durchschnittsbesoldung in Baden-Württemberg darauf zurückzuführen seien, dass sich im Gegensatz zu den W-Besoldungsgruppen in den C-Besoldungsgruppen – bedingt durch deren Auslaufen – mehrheitlich Professorinnen und Professoren in einem höheren Lebensalter und folglich auch in einer höheren Gehaltsstufe der C 4-Besoldung befänden. Die Berücksichtigung nur dieses höheren Lebensalters innerhalb der C-Besoldungsgruppen stehe einer typisierenden Betrachtung jedoch entgegen, diese gebiete es vielmehr gerade, dass die Gehaltsstruktur der jeweiligen Besoldungsgruppe in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werde. Ein Vergleich der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 unter dieser Prämisse ergebe jedoch, dass bereits das Grundgehalt in W 3 neun von fünfzehn Stufen der Grundgehaltssätze in C4 übersteige. Selbst der Abstand vom Grundgehalt in W 3 zur Endstufe in C 4 sei um ein Vielfaches geringer als die größtmögliche Differenz innerhalb der Besoldungsgruppe C 4. Dementsprechend habe das VG Stuttgart in einem vergleichbar gelagerten Fall mit Urteil vom 25.02.2015 - 12 K 5085/13 - bereits entschieden, dass die Zuordnung der C- und W-Besoldungsgruppen zu unterschiedlichen Stufen der Kostendämpfungspauschale erst recht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon die Zuordnung von Besoldungsgruppen in einzelne Stufen der Kostendämpfungspauschale unter Verzicht auf eine Berücksichtigung von Dienst- und Lebensaltersstufen zulässig gewesen sei. Ferner sei bei einem Vergleich der beiden Besoldungsgruppen mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beamten zu berücksichtigen, dass der Grundgehaltssatz in W 3 lediglich eine Mindestbesoldung darstelle, die im Gegensatz zu den Grundgehaltssätzen nach C 4 durch Leistungsbezüge nach § 38 LBesG ergänzt werde. Bei typisierender Betrachtung ergebe sich hieraus, dass die Besoldung aus dem Grundgehaltssatz nach W 3 zuzüglich der Leistungsbezüge erst recht höher ausfalle als die Besoldung nach C 4. Der vom Kläger hilfsweise angeregten Vorlage einer Vergleichsberechnung der derzeit real gezahlten Durchschnittsgehälter bedürfe es nicht, weil die hierfür erforderlichen umfangreichen Ermittlungen mit der – verfassungsrechtlich zulässigen – Typisierung gerade entbehrlich gemacht werden sollten. |
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| | Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers zur von ihm unterstellten Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der fehlenden Differenzierung innerhalb einer Besoldungsstufe, dass über die Jahre ein Ausgleich der prozentual unterschiedlichen Belastungen durch die Kostendämpfungspauschale stattgefunden habe. Diese Annahme entbehre bereits offenkundiger Lebenswirklichkeit und lasse sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht entnehmen. Schließlich führe auch der Abzug einer jährlichen Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275,- EUR nicht zu einer verfassungswidrigen Unteralimentierung. Bei einer monatlichen Besoldung des Klägers von derzeit 8.433,47 EUR bestehe für die Annahme einer solchen kein Grund. Im Übrigen seien die vom Kläger benannten individuellen Leistungen eines Stelleninhabers nicht geeignet, die Angemessenheit der Besoldung im jeweiligen Statusamt zu definieren. |
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| | Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 15.04.2020 bzw. vom 03.05.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten des LBV (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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| | Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. |
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| | Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Statthaftigkeit des vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrags nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Klagen eines Beamten oder Richters, mit denen geltend gemacht wird, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen, (allein) die Feststellungsklage statthaft ist, weil aus der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge folgt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 ; Beschl. v. 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, juris ; zuletzt erneut bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, NVwZ 2018, 260 jeweils m.w.N.). |
|
| | Denn der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag (anders als mit seinem zweiten Hilfsantrag) nicht die Feststellung, seine Besoldung sei insgesamt mit Blick auf das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG unzureichend, sondern vielmehr die Gewährung einer weiteren – nicht zur Besoldung im engeren Sinne rechnenden (vgl. den Katalog des § 1 Abs. 2 und 3 LBesGBW) – Beihilfe in Höhe von jeweils 50,- EUR für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit dem Argument, die ihm durch den angegriffenen Bescheid auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes abgezogene Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275,- EUR stelle ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig schlechter als Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die lediglich einen Abzug von 225,- EUR auferlegt bekämen. Für dieses Begehren ist die Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Streitgegenstand eines auf – unvermindert – höhere Zahlung gerichteten Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens und die damit – inzident – begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben (vgl. zur Abgrenzung der beiden genannten Streitgegenstände und Klagearten BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, NVwZ 2019, 1217 ; Beschl. v. 27.03.2019 - 2 B 58.18 -, LKV 2019, 410 ). |
|
| | Dass der Beamte seine Alimentation (hier im weiteren Sinne verstanden) als zu niedrig ansieht und dies zur gerichtlichen Prüfung stellt, kann demgegenüber auch darauf beruhen, dass der Beamte – wie hier der Kläger mit seinem Hauptantrag – lediglich ein bestimmtes Element der geltenden Rechtslage im Rahmen der Berechnung der Alimentation grundsätzlich (als verfassungswidrig) beanstandet oder dass er nur die Anwendung der einfachgesetzlichen Alimentationsvorschriften (respektive hier der dienstrechtlichen Nebengesetze zur Beihilfegewährung) für falsch hält (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 -, juris ). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 100,- EUR zu. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.06.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 02.04.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.05.2019 - 2 S 930/18 -, juris ). Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden dem Kläger in den Jahren 2017 und 2018. Maßgeblich ist daher die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2016, gültig seit 01.01.2017 (GBl. S. 611), deren – hier vom Kläger angegriffene – Regelung zur Staffelung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen mit der Tabelle nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO seit dem 01.01.2013 in der Fassung von Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) unverändert geblieben ist. |
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| | 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage (Nr. 1 Satz 1), von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten (Nr. 2 Satz 1) sowie von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage. Gleiches gilt für von Zahnärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen, soweit dies zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört (Nr. 3 Satz 1 und 2). |
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| | Berücksichtigungsfähige Angehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO die Ehegatten oder die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Beihilfeberechtigten (Nr. 1) und die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten (Nr. 2). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BVO bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 vom Hundert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BVO). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BVO). |
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| | Die Beteiligten streiten vorliegend jedoch nicht um die sich aus den vorstehenden Vorschriften ergebende Beihilfefähigkeit der vom Kläger mit seinem Beihilfeantrag vom 25.05.2018 geltend gemachten Aufwendungen für seine Tochter aus den Jahren 2017 und 2018, die das LBV mit Ausnahme von – hier nicht im Streit stehenden – Aufwendungen in Höhe von 23,66 EUR für eine ambulante Behandlung der Tochter des Klägers am 22.12.2017 (hinsichtlich derer die entsprechenden Belege dem Antrag nicht beilagen) in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 5.803,49 EUR zutreffend als beihilfefähig angesehen hat. Im Streit steht vielmehr im Rahmen des vom Kläger gestellten Hauptantrags die Rechtmäßigkeit einer Begrenzung dieses Beihilfeanspruchs durch den Abzug einer den Betrag von 225,- EUR übersteigenden Kostendämpfungspauschale für die Haushaltsjahre 2017 und 2018. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO wird die Beihilfe vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVO). Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BVO). Nach der Tabelle des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO beträgt die Kostendämpfungspauschale gegenwärtig in |
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| | 2. Diese Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, mit der die Kostendämpfungspauschale für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe W 3 von derjenigen der Besoldungsgruppe C 4 entkoppelt und im Vergleich zu dieser und zur Vorgängerfassung der Norm um 50,- EUR erhöht wurde, ist allerdings verfassungswidrig und damit unwirksam, weshalb sie den Beihilfeanspruch des Klägers nicht begrenzen kann. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die genannte Verordnungsregelung durch den Gesetzgeber geändert wurde (dazu a) und unterliegt die ihr zugrundeliegende Verordnungsermächtigung des § 78 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 LBG nach Auffassung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu b). Die Regelung des 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 genügt allerdings weder den in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gesetzesbegründung (dazu c) noch den materiellen Vorgaben des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu d). Der Entscheidung über den Beihilfeanspruch des Klägers ist deshalb § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen (dazu e). |
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| | a) Der Umstand, dass die nach Besoldungsgruppen neu gestaffelte Tabelle zu den Sätzen der Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch den Gesetzgeber, nämlich durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vom 18.12.2012 herabgesetzt wurde, verleiht der Vorschrift nicht den Rang eines Gesetzes. Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber nur zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und die geänderte Verordnungsregelung sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält. Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte im Rahmen einer Änderung des Sachbereichs, mit der der Gesetzgeber u.a. neben weiteren Vorschriften der Beihilfeverordnung zugleich die Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschriften in § 78 Abs. 2 LBG geändert hat. Unbedenklich ist es, dass die Verordnungsermächtigung und die darauf beruhende Verordnung in einem einzigen Rechtsakt („uno actu“) vom parlamentarischen Gesetzgeber geändert wurden. Zwar muss dem Grundsatz nach die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann. Entbehrlich ist die Einhaltung dieser Reihenfolge jedoch dann, wenn der personenidentische Normgeber die auf die Ermächtigungsnorm gestützte Vorschrift auch ohne die Ermächtigungsnorm erlassen könnte, nämlich – wie hier – durch ein formelles Gesetz. In diesem Fall wäre es eine überzogene, nicht zu rechtfertigende formelle Anforderung, zunächst das Inkrafttreten der aus dem einheitlichen Willensentschluss des parlamentarischen Gesetzgebers folgenden Ermächtigungsnorm zu verlangen, bevor dieser – ebenfalls dem einheitlichen Willen entsprechend – das zugehörige Verordnungsrecht erlassen darf. Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinander greifendes Recht „aus einem Guss“ zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen zuletzt zur parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris in Zusammenfassung der zu diesem Problemkreis ergangenen Rspr. des BVerfG und BVerwG). |
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| | In der Konsequenz dessen ist auch Art. 100 Abs. 1 GG nicht anwendbar und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig; vielmehr stehen die Verordnung und alle ihre Teile zur Prüfung durch jedes damit befasste Gericht. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung der Ermächtigungsgrundlage; sie kann zur Beanstandung der Verordnung selbst durch das befasste Gericht führen. Gleichviel, ob die Verordnung als Ganzes oder einzelne ihrer Teile angegriffen werden und ob ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Verfahren der Normenkontrolle oder als Vorfrage der Prüfung einer Normanwendung zu beurteilen ist, dürfen weder die Wahl des zutreffenden Rechtsweges noch die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts oder der anzuwendende Prüfungsmaßstab davon abhängen, ob Änderungen im parlamentarischen Verfahren vorgenommen wurden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Landesgesetzgeber Änderungen der Beihilfeverordnung, namentlich wegen ihrer haushaltsrechtlichen Relevanz, als Gesetz beschließt. Nach dem Grundgedanken des Art. 100 GG ist es zwar Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu verhüten, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt, indem es von diesen beschlossene Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Die Art. 100 GG zu Grunde liegende Intention, die Autorität des (nach-)konstitutionellen Gesetzgebers zu wahren, kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sich der Gesetzgeber auf die Ebene der Verordnung begibt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 u.a. -, NVwZ 2006, 322 <323 f.> = BVerfGE 114, 303; ferner BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, NVwZ 2006, 191 = BVerfGE 114, 196). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer im vorliegenden Verfahren selbst inzident die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 feststellen, ohne dass es einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bedürfte. |
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| | b) Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2013/2014 regelt das Nähere zur den Beamtinnen und Beamten gewährten Beihilfe das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG soll die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außerordentlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Landesgesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. zur stRspr des BVerwG). |
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| | Diesen Anforderungen wird nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber – wie hier – selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert. Das dadurch entstandene Normgebilde ist – wie bereits ausgeführt – aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren. In einem solchen Fall müssen zunächst die übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz – wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien – eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG). |
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| | Die Kammer hat – unter diesem Gesichtspunkt – keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für „wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner“ des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409). |
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| | c) Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 genügt aber schon formell nicht den in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten (unter aa) und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits auf die Herabsetzung einer beihilferechtlichen Einkünftegrenze übertragenen (unter bb) und nach Auffassung der Kammer auch auf die hier verfahrensgegenständliche Begrenzung des Beihilfeanspruchs durch § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO übertragbaren prozeduralen Begründungspflichten (unter cc): |
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| | aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt mit seinem Beschluss zur – ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten und ihrerseits aus formellen wie materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten – Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen um 8 Prozent in Baden-Württemberg vom 16.10.2018 durch § 23 LBesGBW die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
|
| | Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist hiernach an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. |
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| | Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Senats hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| | bb) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung – wie hier – durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten. Der Umstand, dass die Verordnung in ihrer durch Gesetz geänderten Fassung insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die verfassungsrechtlichen Regeln über die Gesetzgebung anzuwenden sind. Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG). |
|
| | Zwar ist die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung ergangen und damit auf das Beihilferecht nicht unbesehen übertragbar. Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG). Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass das gegenwärtige System der Beihilfegewährung keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bildet, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, NJW 1991, 743 f. = BVerfGE 83, 89 in Zusammenfassung der verfassungsgerichtlichen Rspr.; ferner BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 <721> = BVerfGE 106, 225; zuletzt BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ). |
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| | Dennoch hat der für das Beihilferecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus den Erwägungen, die der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen, eine Begründungspflicht (jedenfalls) auch für den Fall der Herabsetzung einer beihilferechtlichen Einkünftegrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber abgeleitet. Dieser hat danach transparent darzulegen, dass er sich bei der Festlegung der Einkünftegrenze unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht an sachlichen Kriterien orientiert hat. Denn auch bei der Festlegung der Einkünftegrenze gehe es um die betragsmäßige Bestimmung von Einkünften im Rahmen eines Einschätzungsspielraums. Die Einkünftegrenze konkretisiere den Beihilfeanspruch des Beamten und stehe damit in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch. Zwischen Beihilfe und Alimentation bestehe insoweit eine Wechselbezüglichkeit, die es geboten erscheinen lasse, dem – hier als Verordnungsgeber handelnden – Gesetzgeber bei der betragsmäßigen Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten/Lebenspartners eine Begründungspflicht aufzuerlegen. Diese sei – auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – rechtsstaatlicher Ausgleich für den ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum und die ihm dabei zukommende Kompetenz zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses. Der durch die Festlegung einer Einkünftegrenze bedingte vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten/Lebenspartner wirke sich für die Betroffenen einschneidend aus und sei geeignet, das Niveau der Besoldung und Versorgung erheblich abzusenken. Eine bloße Begründbarkeit der festgelegten Einkünftegrenze genüge den prozeduralen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Denn es sei nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. zum Ganzen anhand der parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr.). |
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| | cc) Diesen Überlegungen des Beihilfesenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt die Kammer sich an und hält diese ihren tragenden Gedanken nach auch auf die hier inzident angegriffene Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 für übertragbar. Denn auch hier steht die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Konkretisierung des Beihilfeanspruchs des Beamten im Rahmen eines Einschätzungsspielraums des Normgebers in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch durch eine Regelung in Rede, die den Beihilfeanspruch des Beamten nicht nur begrenzt, sondern – im Falle summenmäßig unter der Schwelle der Kostendämpfungspauschale liegender Aufwendungen für Krankheitskosten – unter Umständen im Ergebnis sogar ganz auszuschließen vermag. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nach der zwischenzeitlich ergangenen präzisierenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von diesem entwickelten prozeduralen Begründungspflichten ausdrücklich nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung zu berücksichtigen hat, wenn er – wie hier mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382). |
|
| | Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diesbezüglich zu Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (auch) daraus abgeleitet, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat und hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382): |
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| | „Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem fehlenden Haushaltskonsolidierungskonzept ausgeführt (oben Rn. 28 ff.), findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich pauschal, die Landesregierung gehe davon aus, dass die vorgesehenen Kürzungen noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums lägen und dass auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen geachtet worden sei (LTDrucks 15/2561, S. 31). Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Für die von § 23 LBesGBW betroffenen Personen relevant ist im Besoldungsbereich insoweit vor allem die Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen für den gehobenen und den höheren Dienst (Art. 5 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14). In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen. Die erwarteten wirtschaftlichen Belastungen, die von den Maßnahmen im Bereich der Beihilfe ausgehen, führt die Begründung zum Gesetzentwurf zwar auf (LTDrucks 15/2561, S. 5 f.). Beispielsweise rechnet die Landesregierung für neu eingestellte Beamte wegen der Absenkung des Bemessungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalls mit einem Anstieg der Versicherungsprämien der privaten Krankenkassen um bis zu 20 Prozent. Hinzu kämen bei Beamten mit mindestens zwei Kindern Mehrausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von etwa 85 Euro pro Monat, bei Beamten mit sowohl einem berücksichtigungsfähigen Ehegatten als auch mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in Höhe von etwa 170 Euro. Angesichts dieser gerade für Berufsanfänger deutlich spürbaren Auswirkungen wäre der Landesgesetzgeber aber verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint. |
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| | Die Landesregierung hat in ihrer hier eingereichten Stellungnahme selbst eingeräumt, dass die Gesetzesbegründungen den vom Senat konkretisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entgegen ihrer Auffassung führt dies zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 <142 f. Rn. 178>) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht. Soweit sie vorträgt, die Rechtsprechung des Senats zur Prozeduralisierung sei bei Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht bekannt gewesen, kann ihr schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Der fragliche Gesetzentwurf der Landesregierung stammt vom 6. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 <301 f.>) bereits eindeutig formuliert. Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris, Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>), auch nicht angezeigt.“ |
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| | Auch der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat zu Art. 9 Nr. Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 bereits entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung gleichfalls den genannten Begründungserfordernissen nicht genügt hat. Er hat hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris ): |
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| | „Der Gesetzgeber hat diesen Begründungsanforderungen bei der Festlegung der Einkünftegrenze in § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO n.F. durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht hinreichend Rechnung getragen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (vgl. LT-Drucks. 15/2561) war die Herabsetzung der Einkünftegrenze ausschließlich fiskalisch motiviert. Auf S. 1 der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich nur der Hinweis auf eine notwendige „Haushaltskonsolidierung“ und in der Einzelbegründung zu Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes heißt es auf S. 51 lediglich, die Absenkung der Einkommensgrenze für Ehegatten berücksichtige die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Einkünfte, die zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten führten, bei der Gewährung der Beihilfe einschränkend berücksichtigt werden könnten. Diese Ausführungen ermöglichen indes keinen Rückschluss darauf, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der konkreten Höhe der Einkünftegrenze mit Blick auf den unter Beachtung der Fürsorgepflicht zu konkretisierenden Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit rechtliche oder tatsächliche Überlegungen angestellt hat. Solche Erwägungen sind auch weder dem Plenarprotokoll der 55. Sitzung des Landtags vom 14.12.2012 noch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 15/2617) zu entnehmen. Mit der Herabsetzung der Einkünftegrenze ging insbesondere auch keine Neustrukturierung der Beihilfe oder Besoldung einher (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Vorliegend erfolgte die Herabsetzung der Einkünftegrenze nicht als Teil eines nach der Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, a.a.O., juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Außerdem liegen keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich schlechte konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2012 vor, in dem das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 verabschiedet wurde. So stieg das (preisbereinigte) Bruttoinlandsprodukt, das den wichtigsten Indikator für die Konjunkturentwicklung bildet, im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr um 0,7 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Bruttoinlandsprodukt 2012 für Deutschland, S. 27) und im Jahr 2013 noch einmal um 0,4 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Bruttoinlandsprodukt 2013 für Deutschland, S. 29).“ |
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| | Es bedarf insoweit hier keiner abschließenden Entscheidung, ob bereits aus den vorstehend genannten Feststellungen – insbesondere des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – abzuleiten ist, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst werden. Denn jedenfalls die hier getroffene Erhöhung und Umstrukturierung der Kostendämpfungspauschale durch Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 begegnet nach Auffassung der Kammer vergleichbaren verfassungsrechtlichen Bedenken, wie die vorstehend genannten Regelungen in Art. 5 Nr. 1 respektive in Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014. |
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| | In der Einzelbegründung zu den einzelnen Artikeln des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 wird hierzu lediglich ausgeführt (LT-Drs. 15/2561, S. 51): |
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| | „Die Kostendämpfungspauschale erfährt durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen eine stärker[e] Differenzierung nach den Besoldungsgruppen und stellt zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher.“ |
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| | Daneben finden sich – abgesehen von der allgemeinen Zielsetzung des Landesgesetzgebers, eine (weitere) Haushaltskonsolidierung herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 1 f.) und den rein zahlenmäßigen Auswirkungen der geänderten Sätze der Kostendämpfungspauschale für die jeweiligen Besoldungsgruppen (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 5 f.) – lediglich im Rahmen des Votums der Landesregierung zu den im Rahmen der Verbändeanhörung vorgebrachten Anliegen nähere Ausführungen zur Neuregelung der Kostendämpfungspauschale. |
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| | Darin stellt sich die Landesregierung einerseits zum Anliegen des BBW – Beamtenbund Tarifunion im Rahmen der Kostendämpfungspauschale einen Abschlag für berücksichtigungsfähige Kinder (sog. Kinderkomponente) einzuführen, auf den Standpunkt, „[a]us Gründen der Verwaltungspraktikabilität [sei] die Berücksichtigung von individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten nicht angezeigt“ (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 42). Zum Anderen findet sich dort zum Anliegen des DGB – Bezirk Baden-Württemberg –, die Kostendämpfungspauschale solle sich am tatsächlich verfügbaren Einkommen orientieren, folgendes Votum der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 43): |
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| | „Auch wenn durch die stärkere Differenzierung nach Besoldungsgruppen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher gestellt wird, ist weiterhin zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamten einen vollen, ungekürzten Beihilfeanspruch haben, mithin in gleichem Umfang Beihilfe erhalten wie vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Im Übrigen wäre eine Abhängigkeit der Kostendämpfungspauschale von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen verfahrenstechnisch nicht befriedigend zu lösen.“ |
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| | Eine Begründung für die hier vom Kläger beanstandete erstmalige Einführung einer Ungleichbehandlung der Besoldungsgruppe W 3 zu der zuvor – von der Einführung der neugestalteten Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 bis zum Jahr 2012 – durchgängig gleichbehandelten und dieser auch funktional entsprechenden Besoldungsgruppe C 4 (vgl. dazu sogleich unter d) findet sich in der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbegründung nicht. |
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| | Gleiches gilt auch hinsichtlich des seitens des LBV – allerdings erst im Klageverfahren – benannten Umstands, dass sich im Gegensatz zu den W-Besoldungsgruppen in den C-Besoldungsgruppen – bedingt durch deren Auslaufen – mehrheitlich Professorinnen und Professoren in einem höheren Lebensalter und folglich auch in einer höheren Gehaltsstufe der C 4-Besoldung befänden, was im Rahmen der hier vorgenommenen typisierenden Betrachtung jedoch dazu führe, dass die Gehaltsstruktur der jeweiligen Besoldungsgruppe in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müsse. Ein Vergleich der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 unter dieser Prämisse ergebe jedoch, dass bereits das Grundgehalt in W 3 neun von fünfzehn Stufen der Grundgehaltssätze in C 4 übersteige. Auch der weitere vom LBV im gerichtlichen Verfahren benannte Umstand, bei einem Vergleich der beiden Besoldungsgruppen mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beamten sei zu berücksichtigen, dass der Grundgehaltssatz in W 3 lediglich eine Mindestbesoldung darstelle, die im Gegensatz zu den Grundgehaltssätzen nach C 4 durch Leistungsbezüge nach § 38 LBesG ergänzt werde, woraus bei typisierender Betrachtung folge, dass die Besoldung aus dem Grundgehaltssatz nach W 3 zuzüglich der Leistungsbezüge erst recht höher ausfalle als die Besoldung nach C 4, hat keinen fassbaren Niederschlag im Gesetzgebungsverfahren (vgl. insoweit noch die Ausschussbefassung auf LT-Drs. 15/2617, S. 7) und in der Gesetzesbegründung gefunden. |
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| | Einer näheren Begründung für diese Neuregelung hätte es in diesem Fall aber umso mehr bedurft, als der Gesetzgeber mit dieser erstmaligen Schlechterstellung der Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 das bis dahin durchgängig verfolgte – und vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch als grundsätzlich zulässig erkannte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.) – System einer typisierenden Anknüpfung allein an die Besoldungsgruppe unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall mit dieser Umgestaltung der Tabelle für die Erhebung der Kostendämpfungspauschale mindestens relativiert, wenn nicht in diesem Regelungszusammenhang partiell aufgegeben hat. Denn nunmehr sollte in diesem Zusammenhang – über die vorgetragene tatsächliche Altersstruktur und die Berücksichtigung der (nach Anzahl und Ausmaß) allerdings weder im damaligen Gesetzgebungs- noch im jetzigen Klageverfahren näher bezifferten Leistungsbezüge – gerade doch das tatsächlich verfügbare Einkommen (jedenfalls in bestimmten Besoldungsgruppen) wieder von maßgeblicher Bedeutung für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sein. Dieser partielle Systemwechsel hätte nicht nur mit Blick auf die genannte – und auch vom LBV zur Rechtfertigung seiner Position in Bezug genommene – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näherer Begründung bedurft, sondern steht auch im Gegensatz zu den Äußerungen der Landesregierung mit Blick auf die – im Interesse der Verwaltungspraktikabilität gerade im Kontext der Kostendämpfungspauschale – ausdrücklich abgelehnte Orientierung an „individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 42) bzw. am „tatsächlich verfügbaren Einkommen“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 43). |
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| | Abgesehen davon, dass im Gesetzgebungsverfahren weder die nunmehr im Klageverfahren vorgetragene unterschiedliche Altersstruktur der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 noch die weiter zur Rechtfertigung der neu eingeführten Differenzierung vorgebrachten Leistungsbezüge näher ermittelt wurden, finden sich in der genannten Gesetzesbegründung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese beiden Gesichtspunkte – ungeachtet der Frage des Umfangs ihres tatsächlichen Vorliegens – bei der Umgestaltung der Sätze für die Kostendämpfungspauschale mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2013/2014 handlungsleitend gewesen sein könnten. Diese ist mithin bereits formell verfassungswidrig. |
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| | d) Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 seine prozedurale Begründungspflicht verletzt hat, was schon für sich genommen zu deren Nichtigkeit aus formellen Gründen führt, verstößt die die damit eingeführte Ungleichbehandlung der – sich funktional entsprechenden – Besoldungsgruppen W 3 und C 4 (unter bb) in Ermangelung eines hinreichenden sachlichen Grundes für diese Differenzierung auch materiell (zum insoweit heranzuziehenden verfassungsrechtlichen Maßstab sogleich unter aa) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (unter cc): |
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| | aa) Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist – mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277 im Kontext einer Kostendämpfungspauschale nach früherem niedersächsischem Landesrecht; vgl. zu diesem Maßstab zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
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| | Ausgehend von diesem Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer – von beiden Verfahrensbeteiligten für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen – Entscheidung zu einer früheren Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrechts bereits entschieden, dass eine Vorschrift, nach der die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft seien, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze. Bei der Beihilfe handele es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung, die die Unterschiede in der Besoldung nicht einebne, sondern an diese Unterschiede anknüpfe. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen gehe der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unterschiedliche Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das ist in vielen Bereichen – z.B. im Steuerrecht oder bei der Gewährung von Sozialleistungen – anerkannt. Auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz habe seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien gekannt – etwa danach, ob der Beihilfeberechtigte Besoldung oder Versorgungsbezüge erhalte, ob zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig seien oder ob es sich um Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handele. Alle diese Differenzierungsmerkmale berücksichtigten typisierend ein geringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflichtungen und wirkten sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge aus. |
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| | Soweit Besoldungsgruppen zusammengefasst würden, denen nach der Wertigkeit des Statusamtes ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt werde, handele es sich um einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Zusammenfassung von Ämtern zumal unterschiedlicher Laufbahngruppen, der Verzicht auf Berücksichtigung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen sowie der Verzicht auf realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten zwar zur Folge, dass bei den Ämtern mit aufsteigenden Gehältern an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen in einer Reihe von Fällen Empfänger höherer Bezüge mit einem geringeren Sockelbetrag belastet seien als Empfänger geringerer Bezüge. Dies gelte umso mehr für die Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Einkommen nicht nur durch die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden, sondern ebenso nachhaltig durch die Kriterien der individuell zuletzt empfangenen Bezüge sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beeinflusst werde. |
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| | Die darin liegende grobe Typisierung sei indessen angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgehe, sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergäben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Die sich bei einem Vergleich ergebende Mehrbelastung nach der dort zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 87 c Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. war gemäß den dortigen Abstufungen auf höchstens 200,- DM pro Jahr beschränkt. Danach belief sich die maximale Mehrbelastung auf ca. 17,- DM pro Monat. Diesem Mangel an Differenzierung stehe ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen nochmals BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <310> = BVerwGE 118, 277; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur Zulässigkeit unter Art. 3 Abs. 1 GG einer typisierenden und generalisierenden Anknüpfung der baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale allein an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). |
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| | bb) Ausgehend hiervon sind die vom Landesgesetzgeber hier mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 in Bezug auf die dort in Anknüpfung an die Besoldungsgruppe getroffene Regelung zur Bestimmung der Höhe der erhobenen Kostendämpfungspauschale erstmals ungleich behandelten Besoldungsgruppen W 3 und C 4 als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. |
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| | Diese Einstufung, die im Übrigen auch der Landesgesetzgeber bis zur Neuregelung der Sätze der Kostendämpfungspauschale mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vorgenommen hatte, ergibt sich nach Auffassung der Kammer zum Einen aus der funktionalen Gleichwertigkeit der mit der Verleihung eines Amtes in einer dieser beiden Besoldungsgruppen, die innerhalb der W- bzw- C-Besoldung jeweils die höchstdotierte Besoldungsgruppe für Professoren darstellen und denen insbesondere jeweils exklusiv die Professoren zugewiesen sind, die – wie der Kläger – Inhaber eines Lehrstuhls an einer Universität sind. Dementsprechend hat auch der Bundesgesetzgeber bei Einführung der neuen W-Besoldung die Besoldung der neuen Besoldungsgruppe W 3 ohne weitere Begründung allein am Vergleichsmaßstab der Besoldung der bisherigen Besoldungsgruppe C 4 gemessen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung auf BT-Drs. 14/6852, S. 12 f.). |
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| | Darüber hinaus sind die Besoldungsgruppen W 3 und C 4 auch mit Blick auf die hier vom Gesetzgeber im Grundsatz vorgenommene Anknüpfung an die – nach Besoldungsgruppen typisierte – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Professoren als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung zu qualifizieren. Zutreffend weist das LBV zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Grundgehalt von derzeit 7.473,55 EUR in der Besoldungsgruppe W 3 die Besoldung in neun von fünfzehn Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe C 4 übersteigt (vgl. Anlagen 9 und 10 zu § 99 des LBesGBW in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung; allerdings überstieg im – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landesgesetzgebers über das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 das Grundgehalt in W 3 von damals 5.612,29 EUR lediglich sieben von fünfzehn Stufen in C 4, vgl. hierzu Anlagen 9 und 10 zu § 99 LBesGBW in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung). Hieraus folgt allerdings zugleich, dass in immerhin sechs von fünfzehn (Ende 2012 sogar in acht von fünfzehn) Erfahrungsstufen die Besoldung nach C 4 höher liegt als diejenige im Grundgehalt aus W 3, in der Endstufe 15 mit derzeit 8.756,05 EUR um über 1.250,- EUR höher. Dies fällt im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung unter Art. 3 Abs. 1 GG umso mehr ins Gewicht, als die Amtsinhaber in der Besoldungsgruppe C 4 im Verlauf ihrer Professorenlaufbahn vielfach alle 15 Erfahrungsstufen durchlaufen haben werden und insbesondere (die vorhandenen) älteren Professoren deshalb gegen Ende ihrer Laufbahn längere Zeit in der – das Grundgehalt in W 3 deutlich übersteigenden – Endstufe 15 besoldet werden dürften. |
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| | Funktionales Äquivalent für den Anstieg der Besoldung in C 4 nach Erfahrungsstufen bilden in der Besoldungsgruppe W 3 die – auch vom LBV hervorgehobenen – Leistungszulagen, die allerdings von vornherein nicht alle Professoren in W 3 erhalten und deren Umfang im Übrigen auch stark variieren kann. Erheblich nivelliert wird dieser Vorzug der Besoldung in W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 allerdings dadurch, dass auch in der Besoldungsgruppe C 4 – insoweit als einziger in der C-Besoldung – Zuschüsse im Ergebnis bis zum Grundgehalt nach B 10 herausverhandelt werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage II zur C-Besoldung des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I, S. 3474). Insoweit erweist sich auch die hierauf gestützte Argumentation des Beklagten als im Ergebnis nicht tragfähig. |
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| | Angesichts dieses normativen Befunds erscheint der Kammer die Einschätzung gerechtfertigt, dass die Besoldungsgruppen W 3 und C 4 in einer Gesamtschau der genannten Besoldungselemente auch unter dem hier als normativer Anknüpfungspunkt dienenden Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwar (naturgemäß) nicht exakt, aber doch „wesentlich“ im Sinne der genannten Maßstäbe gleichgestellt sind. Diese Einstufung wird letztlich auch gestützt durch den vom Kläger vorgelegten Beitrag des stellvertretenden Geschäftsführers des Deutschen Hochschulverbands (DHV) aus dem Jahr 2017 auf Grundlage von Erhebungen des Statistischen Bundesamts, wonach zwar die durchschnittlich im Juni 2015 gezahlte Besoldung in W 3 in Baden-Württemberg mit 7.870,- EUR brutto sogar deutlich hinter der in diesem Zeitraum durchschnittlich 8.490,- EUR brutto betragenden Besoldung der baden-württembergischen C 4-Professoren zurückblieb, allerdings die durchschnittlich über alle Bundesländer hinweg gezahlte W 3-Besoldung im Juni 2015 bei 7.980,- EUR brutto lag, während in C 4 im Bundesdurchschnitt 8.050,- EUR gezahlt wurden, weshalb die vom Kläger vorgelegte Studie – betreffend diese beiden Besoldungsgruppen – denn auch zu dem Fazit gelangt, „dass sich die W 3-Besoldung inzwischen auf dem C 4-Niveau eingependelt“ habe (vgl. zum Ganzen Detmer, Die reale Professorenbesoldung, Forschung & Lehre 2/2017, 122 <124 f.>). |
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| | cc) Sind danach die Besoldungsgruppen W 3 und C4 nicht nur im Hinblick auf die mit den jeweiligen Ämtern verliehenen Funktionen in den Hochschulen, sondern auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Ämter als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen, so bedurfte es für die mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vorgenommenen Differenzierung zwischen diesen Besoldungsgruppen im Hinblick auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale eines sachlichen Grundes (anders, allerdings ohne die nach Auffassung der Kammer gebotene Bildung der genannten Vergleichsgruppen und unter Rückgriff auf die genannte Rspr. des BVerwG, die allerdings eine Bewertung der Leistungsbezüge naturgemäß noch nicht vornehmen konnte VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris zur Parallelproblematik bei W 2 und C 3 sowie VG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015 - 12 K 5085/13 -, n.v. jeweils unter Verweis auf VG Sigmaringen, Urt. v. 03.05.2013 - 3 K 1063/11 -, n.v. dort insb. , dessen Ausführungen sich allerdings auf einen Vergleich der Höhe der Kostendämpfungspauschale für W 3 und C 3 nach der bis zum 31.12.2012 geltenden früheren Fassung der BVO beziehen). |
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| | Ein solcher sachlicher Grund ist jedoch gerade vor dem Hintergrund der – mit deren Erhebung seit Einführung einer gestaffelten Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 (vgl. zu früheren Regelungen Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band 2, 79. Ergänzungslieferung, Stand Dezember 2017, § 15 Abs. 1 BVO, Kostendämpfungspauschale ) durchgängig verbundenen – Zielsetzung des Gesetzgebers mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten typisierend (allein) an deren Besoldungsgruppe anzuknüpfen, nicht ersichtlich: |
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| | Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u.a, weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14): „Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). [...] Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“ Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften; vgl. zum Vorstehenden – allerdings im Kontext der Frage, ob auch bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, der dieser angehört – VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris ). |
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| | Soweit der Landesgesetzgeber zur Begründung der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten „stärkeren Differenzierung“ durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen lediglich ausgeführt hat, dies stelle „zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 51), findet dies im Hinblick auf die hier nach den vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen gegebene vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der W 3-Professoren gegenüber den C 4-Professoren bezüglich der insoweit vorgenommenen Differenzierung schon keine hinreichende Grundlage im Tatsächlichen. Auch die vom LBV im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte eines möglicherweise höheren Durchschnittsalters der vorhandenen C 4-Professoren bzw. einer Berücksichtigung der in W 3 möglichen Zahlung individueller Leistungsbezüge können im Rahmen der genannten Zielsetzung des Gesetzgebers keinen sachlichen Grund für die vom Kläger beanstandete Schlechterstellung der W 3-Professoren gegenüber den Inhabern einer C 4-Professur begründen. Letztere Möglichkeit führt vielmehr gerade erst zu einer vergleichbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der nach W 3 besoldeten Professoren (s.o.) und kann schon deshalb nicht zugleich das Kriterium einer Differenzierung unter ebendiesem Gesichtspunkt bilden. Erstere Bezugnahme auf eine – derzeit möglicherweise noch höhere – Durchschnittsbesoldung der vorhandenen C 4-Professoren aufgrund deren im Durchschnitt höheren Alters könnte allenfalls eine Schlechterstellung der C 4-Professoren gegenüber den W 3-Professoren aufgrund typisiert unterstellt höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit begründen, nicht aber die hier vorgenommene gegenteilige Differenzierung. Beide Gesichtspunkte finden im Übrigen keine Grundlage in der grundsätzlichen Anknüpfung des Gesetzgebers auch mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 „allein“ an die Besoldungsgruppe, die ausdrücklich „ohne Berücksichtigung von individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten“ erfolgen sollte (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 42). Soweit das LBV andeutungsweise schließlich darauf abhebt, die Besoldungsgruppe C 4 laufe aus (womit diese unter dem Gesichtspunkt des mit der Kostendämpfungspauschale erbrachten Beitrags zur Senkung der Beihilfeausgaben des Landes möglicherweise zu vernachlässigen sein könnte), liefe eine Berücksichtigung dieses Umstands nicht nur auf eine außerhalb der – nach dem Willen des Gesetzgebers allein maßgeblichen – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten liegende Maßgeblichkeit des Beitrags einer ganzen Besoldungsgruppe zu dem mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erhofften Einsparvolumen hinaus, die als sachliches Differenzierungskriterium unter Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf diese gesetzliche Anknüpfung wiederum nichts hergibt. Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014). |
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| | e) Da die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 jedenfalls insoweit unwirksam ist, als sie die Besoldungsgruppe W 3 ungleich zur Besoldungsgruppe C 4 in Stufe 7 und nicht in Stufe 6 des Katalogs einordnet, richtet sich die Beihilfegewährung nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25), die in Stufe 4 von insgesamt 5 Stufen eine Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind, nicht in Höhe von 275,- EUR, sondern in Höhe von lediglich 225,- EUR (188,- EUR für Versorgungsempfänger) gleichermaßen für die Besoldungsgruppen C 4 wie für die – auch vom Kläger innegehabte – Besoldungsgruppe W 3 vorsieht. |
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| | Bedenken gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale als solche materiell mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, sofern das hierdurch entstehende nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung des Beamten nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu insb. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 f. = BVerwGE 118, 277, bestätigt durch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ; ferner BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 = BVerwGE 131, 20 jeweils m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG). Hierfür ist bei einem Betrag der Kostendämpfungspauschale von 225,- EUR je Haushaltsjahr nichts ersichtlich. Auch die Abstufung der jeweiligen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist – für sich genommen – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. dazu schon oben unter II. 2. c) und d) (2) sowie BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
|
| | Schließlich bestehen gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) auch mit Blick auf die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken in formeller Hinsicht, nachdem die hiermit verbundene Anhebung der seit dem Jahr 2004 unveränderten Kostendämpfungspauschale ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Anstieg der Beihilfeausgaben seit dem Jahr 2004 um rund 25 Prozent Rechnung tragen sollte (vgl. hierzu LT-Drs. 15/1001, S. 8 und 15: „Die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 25 % entspricht den Steigerungen der Beihilfeausgaben seit der Neuregelung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 [ca. 842,4 Mio. Euro] bis zum Jahr 2009 [ca. 1.042,9 Mio. Euro].“) und die sich hieraus ergebenden – in ihrer strukturellen Staffelung nach den Besoldungsgruppen unverändert gebliebenen – erhöhten Beträge im Ergebnis aus Gründen der Transparenz und Verwaltungsökonomie auf volle Eurobeträge gerundet wurden (vgl. nochmals die Gesetzesbegründung auf LT-Drs. 15/1001, S. 21). Die damit verbundene Anpassung der Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers von 180,- EUR auf 225,- EUR) an die – vom Land ermittelten und in der Gesetzesbegründung präzise bezifferten – gestiegenen Beihilfeausgaben seit Einführung dieser Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 begegnet unter dem Gesichtspunkt der genannten prozeduralen Begründungspflichten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur unproblematischen Zulässigkeit der – strukturell vergleichbaren – Anpassung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO an die Euroumstellung in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der prozeduralen Begründungspflicht bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG). |
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| | Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man schließlich, wenn man grundsätzlich mit Blick auf den dem Grunde nach gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers allein eine Unvereinbarkeitserklärung mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung für möglich hielte (in diesem Sinne wohl VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass dem Landesgesetzgeber zur Behebung des vorliegend in Rede stehenden Gleichheitsverstoßes zwischen W 3- und C 4-Besoldung angesichts des Umstands, dass dessen Grundlagen einer rückwirkenden Änderung durch den Landesgesetzgeber für die abgeschlossenen Haushalts- und Besoldungsjahre 2017 und 2018 entzogen sein dürften, der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht (mehr) zu Gebote steht. Denn für diesen Zeitraum kann er weder rückwirkend die Kostendämpfungspauschale für C 4-Professoren – gleichheitsgerecht – auf das Niveau der W 3-Professoren von 275,- EUR erhöhen, noch die Höhe der Kostendämpfungspauschale beider Besoldungsgruppen – in anderer Weise gleichheitsgerecht – bei einem Wert zwischen 225,- EUR und 275,- EUR, also etwa in der Mitte bei 250,- EUR zusammenführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits VG Karlsruhe, Vorlagebeschl. v. 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris m.w.N.= VBlBW 2017, 395 ). |
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| | Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedurfte es keiner Prüfung der beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Neubescheidung bzw. Feststellung mehr. |
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| | Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. |
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| | Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. |
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| | Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Statthaftigkeit des vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrags nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Klagen eines Beamten oder Richters, mit denen geltend gemacht wird, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen, (allein) die Feststellungsklage statthaft ist, weil aus der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge folgt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 ; Beschl. v. 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, juris ; zuletzt erneut bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, NVwZ 2018, 260 jeweils m.w.N.). |
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| | Denn der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag (anders als mit seinem zweiten Hilfsantrag) nicht die Feststellung, seine Besoldung sei insgesamt mit Blick auf das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG unzureichend, sondern vielmehr die Gewährung einer weiteren – nicht zur Besoldung im engeren Sinne rechnenden (vgl. den Katalog des § 1 Abs. 2 und 3 LBesGBW) – Beihilfe in Höhe von jeweils 50,- EUR für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit dem Argument, die ihm durch den angegriffenen Bescheid auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes abgezogene Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275,- EUR stelle ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig schlechter als Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die lediglich einen Abzug von 225,- EUR auferlegt bekämen. Für dieses Begehren ist die Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Streitgegenstand eines auf – unvermindert – höhere Zahlung gerichteten Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens und die damit – inzident – begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben (vgl. zur Abgrenzung der beiden genannten Streitgegenstände und Klagearten BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, NVwZ 2019, 1217 ; Beschl. v. 27.03.2019 - 2 B 58.18 -, LKV 2019, 410 ). |
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| | Dass der Beamte seine Alimentation (hier im weiteren Sinne verstanden) als zu niedrig ansieht und dies zur gerichtlichen Prüfung stellt, kann demgegenüber auch darauf beruhen, dass der Beamte – wie hier der Kläger mit seinem Hauptantrag – lediglich ein bestimmtes Element der geltenden Rechtslage im Rahmen der Berechnung der Alimentation grundsätzlich (als verfassungswidrig) beanstandet oder dass er nur die Anwendung der einfachgesetzlichen Alimentationsvorschriften (respektive hier der dienstrechtlichen Nebengesetze zur Beihilfegewährung) für falsch hält (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 -, juris ). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 100,- EUR zu. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.06.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 02.04.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.05.2019 - 2 S 930/18 -, juris ). Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden dem Kläger in den Jahren 2017 und 2018. Maßgeblich ist daher die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2016, gültig seit 01.01.2017 (GBl. S. 611), deren – hier vom Kläger angegriffene – Regelung zur Staffelung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen mit der Tabelle nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO seit dem 01.01.2013 in der Fassung von Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) unverändert geblieben ist. |
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| | 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage (Nr. 1 Satz 1), von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten (Nr. 2 Satz 1) sowie von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage. Gleiches gilt für von Zahnärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen, soweit dies zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört (Nr. 3 Satz 1 und 2). |
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| | Berücksichtigungsfähige Angehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO die Ehegatten oder die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Beihilfeberechtigten (Nr. 1) und die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten (Nr. 2). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BVO bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 vom Hundert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BVO). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BVO). |
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| | Die Beteiligten streiten vorliegend jedoch nicht um die sich aus den vorstehenden Vorschriften ergebende Beihilfefähigkeit der vom Kläger mit seinem Beihilfeantrag vom 25.05.2018 geltend gemachten Aufwendungen für seine Tochter aus den Jahren 2017 und 2018, die das LBV mit Ausnahme von – hier nicht im Streit stehenden – Aufwendungen in Höhe von 23,66 EUR für eine ambulante Behandlung der Tochter des Klägers am 22.12.2017 (hinsichtlich derer die entsprechenden Belege dem Antrag nicht beilagen) in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 5.803,49 EUR zutreffend als beihilfefähig angesehen hat. Im Streit steht vielmehr im Rahmen des vom Kläger gestellten Hauptantrags die Rechtmäßigkeit einer Begrenzung dieses Beihilfeanspruchs durch den Abzug einer den Betrag von 225,- EUR übersteigenden Kostendämpfungspauschale für die Haushaltsjahre 2017 und 2018. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO wird die Beihilfe vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVO). Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BVO). Nach der Tabelle des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO beträgt die Kostendämpfungspauschale gegenwärtig in |
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| | 2. Diese Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, mit der die Kostendämpfungspauschale für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe W 3 von derjenigen der Besoldungsgruppe C 4 entkoppelt und im Vergleich zu dieser und zur Vorgängerfassung der Norm um 50,- EUR erhöht wurde, ist allerdings verfassungswidrig und damit unwirksam, weshalb sie den Beihilfeanspruch des Klägers nicht begrenzen kann. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die genannte Verordnungsregelung durch den Gesetzgeber geändert wurde (dazu a) und unterliegt die ihr zugrundeliegende Verordnungsermächtigung des § 78 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 LBG nach Auffassung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu b). Die Regelung des 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 genügt allerdings weder den in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gesetzesbegründung (dazu c) noch den materiellen Vorgaben des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu d). Der Entscheidung über den Beihilfeanspruch des Klägers ist deshalb § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen (dazu e). |
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| | a) Der Umstand, dass die nach Besoldungsgruppen neu gestaffelte Tabelle zu den Sätzen der Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch den Gesetzgeber, nämlich durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vom 18.12.2012 herabgesetzt wurde, verleiht der Vorschrift nicht den Rang eines Gesetzes. Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber nur zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und die geänderte Verordnungsregelung sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält. Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte im Rahmen einer Änderung des Sachbereichs, mit der der Gesetzgeber u.a. neben weiteren Vorschriften der Beihilfeverordnung zugleich die Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschriften in § 78 Abs. 2 LBG geändert hat. Unbedenklich ist es, dass die Verordnungsermächtigung und die darauf beruhende Verordnung in einem einzigen Rechtsakt („uno actu“) vom parlamentarischen Gesetzgeber geändert wurden. Zwar muss dem Grundsatz nach die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann. Entbehrlich ist die Einhaltung dieser Reihenfolge jedoch dann, wenn der personenidentische Normgeber die auf die Ermächtigungsnorm gestützte Vorschrift auch ohne die Ermächtigungsnorm erlassen könnte, nämlich – wie hier – durch ein formelles Gesetz. In diesem Fall wäre es eine überzogene, nicht zu rechtfertigende formelle Anforderung, zunächst das Inkrafttreten der aus dem einheitlichen Willensentschluss des parlamentarischen Gesetzgebers folgenden Ermächtigungsnorm zu verlangen, bevor dieser – ebenfalls dem einheitlichen Willen entsprechend – das zugehörige Verordnungsrecht erlassen darf. Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinander greifendes Recht „aus einem Guss“ zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen zuletzt zur parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris in Zusammenfassung der zu diesem Problemkreis ergangenen Rspr. des BVerfG und BVerwG). |
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| | In der Konsequenz dessen ist auch Art. 100 Abs. 1 GG nicht anwendbar und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig; vielmehr stehen die Verordnung und alle ihre Teile zur Prüfung durch jedes damit befasste Gericht. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung der Ermächtigungsgrundlage; sie kann zur Beanstandung der Verordnung selbst durch das befasste Gericht führen. Gleichviel, ob die Verordnung als Ganzes oder einzelne ihrer Teile angegriffen werden und ob ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Verfahren der Normenkontrolle oder als Vorfrage der Prüfung einer Normanwendung zu beurteilen ist, dürfen weder die Wahl des zutreffenden Rechtsweges noch die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts oder der anzuwendende Prüfungsmaßstab davon abhängen, ob Änderungen im parlamentarischen Verfahren vorgenommen wurden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Landesgesetzgeber Änderungen der Beihilfeverordnung, namentlich wegen ihrer haushaltsrechtlichen Relevanz, als Gesetz beschließt. Nach dem Grundgedanken des Art. 100 GG ist es zwar Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu verhüten, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt, indem es von diesen beschlossene Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Die Art. 100 GG zu Grunde liegende Intention, die Autorität des (nach-)konstitutionellen Gesetzgebers zu wahren, kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sich der Gesetzgeber auf die Ebene der Verordnung begibt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 u.a. -, NVwZ 2006, 322 <323 f.> = BVerfGE 114, 303; ferner BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, NVwZ 2006, 191 = BVerfGE 114, 196). |
|
| | Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer im vorliegenden Verfahren selbst inzident die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 feststellen, ohne dass es einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bedürfte. |
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| | b) Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2013/2014 regelt das Nähere zur den Beamtinnen und Beamten gewährten Beihilfe das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG soll die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außerordentlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Landesgesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. zur stRspr des BVerwG). |
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| | Diesen Anforderungen wird nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber – wie hier – selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert. Das dadurch entstandene Normgebilde ist – wie bereits ausgeführt – aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren. In einem solchen Fall müssen zunächst die übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz – wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien – eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG). |
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| | Die Kammer hat – unter diesem Gesichtspunkt – keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für „wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner“ des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409). |
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| | c) Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 genügt aber schon formell nicht den in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten (unter aa) und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits auf die Herabsetzung einer beihilferechtlichen Einkünftegrenze übertragenen (unter bb) und nach Auffassung der Kammer auch auf die hier verfahrensgegenständliche Begrenzung des Beihilfeanspruchs durch § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO übertragbaren prozeduralen Begründungspflichten (unter cc): |
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| | aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt mit seinem Beschluss zur – ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten und ihrerseits aus formellen wie materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten – Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen um 8 Prozent in Baden-Württemberg vom 16.10.2018 durch § 23 LBesGBW die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| | Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist hiernach an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. |
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| | Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Senats hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| | bb) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung – wie hier – durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten. Der Umstand, dass die Verordnung in ihrer durch Gesetz geänderten Fassung insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die verfassungsrechtlichen Regeln über die Gesetzgebung anzuwenden sind. Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG). |
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| | Zwar ist die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung ergangen und damit auf das Beihilferecht nicht unbesehen übertragbar. Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG). Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass das gegenwärtige System der Beihilfegewährung keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bildet, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, NJW 1991, 743 f. = BVerfGE 83, 89 in Zusammenfassung der verfassungsgerichtlichen Rspr.; ferner BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 <721> = BVerfGE 106, 225; zuletzt BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ). |
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| | Dennoch hat der für das Beihilferecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus den Erwägungen, die der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen, eine Begründungspflicht (jedenfalls) auch für den Fall der Herabsetzung einer beihilferechtlichen Einkünftegrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber abgeleitet. Dieser hat danach transparent darzulegen, dass er sich bei der Festlegung der Einkünftegrenze unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht an sachlichen Kriterien orientiert hat. Denn auch bei der Festlegung der Einkünftegrenze gehe es um die betragsmäßige Bestimmung von Einkünften im Rahmen eines Einschätzungsspielraums. Die Einkünftegrenze konkretisiere den Beihilfeanspruch des Beamten und stehe damit in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch. Zwischen Beihilfe und Alimentation bestehe insoweit eine Wechselbezüglichkeit, die es geboten erscheinen lasse, dem – hier als Verordnungsgeber handelnden – Gesetzgeber bei der betragsmäßigen Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten/Lebenspartners eine Begründungspflicht aufzuerlegen. Diese sei – auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – rechtsstaatlicher Ausgleich für den ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum und die ihm dabei zukommende Kompetenz zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses. Der durch die Festlegung einer Einkünftegrenze bedingte vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten/Lebenspartner wirke sich für die Betroffenen einschneidend aus und sei geeignet, das Niveau der Besoldung und Versorgung erheblich abzusenken. Eine bloße Begründbarkeit der festgelegten Einkünftegrenze genüge den prozeduralen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Denn es sei nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. zum Ganzen anhand der parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr.). |
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| | cc) Diesen Überlegungen des Beihilfesenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt die Kammer sich an und hält diese ihren tragenden Gedanken nach auch auf die hier inzident angegriffene Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 für übertragbar. Denn auch hier steht die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Konkretisierung des Beihilfeanspruchs des Beamten im Rahmen eines Einschätzungsspielraums des Normgebers in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch durch eine Regelung in Rede, die den Beihilfeanspruch des Beamten nicht nur begrenzt, sondern – im Falle summenmäßig unter der Schwelle der Kostendämpfungspauschale liegender Aufwendungen für Krankheitskosten – unter Umständen im Ergebnis sogar ganz auszuschließen vermag. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nach der zwischenzeitlich ergangenen präzisierenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von diesem entwickelten prozeduralen Begründungspflichten ausdrücklich nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung zu berücksichtigen hat, wenn er – wie hier mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382). |
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| | Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diesbezüglich zu Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (auch) daraus abgeleitet, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat und hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382): |
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| | „Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem fehlenden Haushaltskonsolidierungskonzept ausgeführt (oben Rn. 28 ff.), findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich pauschal, die Landesregierung gehe davon aus, dass die vorgesehenen Kürzungen noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums lägen und dass auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen geachtet worden sei (LTDrucks 15/2561, S. 31). Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Für die von § 23 LBesGBW betroffenen Personen relevant ist im Besoldungsbereich insoweit vor allem die Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen für den gehobenen und den höheren Dienst (Art. 5 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14). In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen. Die erwarteten wirtschaftlichen Belastungen, die von den Maßnahmen im Bereich der Beihilfe ausgehen, führt die Begründung zum Gesetzentwurf zwar auf (LTDrucks 15/2561, S. 5 f.). Beispielsweise rechnet die Landesregierung für neu eingestellte Beamte wegen der Absenkung des Bemessungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalls mit einem Anstieg der Versicherungsprämien der privaten Krankenkassen um bis zu 20 Prozent. Hinzu kämen bei Beamten mit mindestens zwei Kindern Mehrausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von etwa 85 Euro pro Monat, bei Beamten mit sowohl einem berücksichtigungsfähigen Ehegatten als auch mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in Höhe von etwa 170 Euro. Angesichts dieser gerade für Berufsanfänger deutlich spürbaren Auswirkungen wäre der Landesgesetzgeber aber verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint. |
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| | Die Landesregierung hat in ihrer hier eingereichten Stellungnahme selbst eingeräumt, dass die Gesetzesbegründungen den vom Senat konkretisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entgegen ihrer Auffassung führt dies zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 <142 f. Rn. 178>) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht. Soweit sie vorträgt, die Rechtsprechung des Senats zur Prozeduralisierung sei bei Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht bekannt gewesen, kann ihr schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Der fragliche Gesetzentwurf der Landesregierung stammt vom 6. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 <301 f.>) bereits eindeutig formuliert. Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris, Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>), auch nicht angezeigt.“ |
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| | Auch der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat zu Art. 9 Nr. Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 bereits entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung gleichfalls den genannten Begründungserfordernissen nicht genügt hat. Er hat hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris ): |
|
| | „Der Gesetzgeber hat diesen Begründungsanforderungen bei der Festlegung der Einkünftegrenze in § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO n.F. durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht hinreichend Rechnung getragen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (vgl. LT-Drucks. 15/2561) war die Herabsetzung der Einkünftegrenze ausschließlich fiskalisch motiviert. Auf S. 1 der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich nur der Hinweis auf eine notwendige „Haushaltskonsolidierung“ und in der Einzelbegründung zu Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes heißt es auf S. 51 lediglich, die Absenkung der Einkommensgrenze für Ehegatten berücksichtige die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Einkünfte, die zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten führten, bei der Gewährung der Beihilfe einschränkend berücksichtigt werden könnten. Diese Ausführungen ermöglichen indes keinen Rückschluss darauf, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der konkreten Höhe der Einkünftegrenze mit Blick auf den unter Beachtung der Fürsorgepflicht zu konkretisierenden Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit rechtliche oder tatsächliche Überlegungen angestellt hat. Solche Erwägungen sind auch weder dem Plenarprotokoll der 55. Sitzung des Landtags vom 14.12.2012 noch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 15/2617) zu entnehmen. Mit der Herabsetzung der Einkünftegrenze ging insbesondere auch keine Neustrukturierung der Beihilfe oder Besoldung einher (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Vorliegend erfolgte die Herabsetzung der Einkünftegrenze nicht als Teil eines nach der Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, a.a.O., juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.). Außerdem liegen keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich schlechte konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2012 vor, in dem das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 verabschiedet wurde. So stieg das (preisbereinigte) Bruttoinlandsprodukt, das den wichtigsten Indikator für die Konjunkturentwicklung bildet, im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr um 0,7 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Bruttoinlandsprodukt 2012 für Deutschland, S. 27) und im Jahr 2013 noch einmal um 0,4 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Bruttoinlandsprodukt 2013 für Deutschland, S. 29).“ |
|
| | Es bedarf insoweit hier keiner abschließenden Entscheidung, ob bereits aus den vorstehend genannten Feststellungen – insbesondere des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – abzuleiten ist, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst werden. Denn jedenfalls die hier getroffene Erhöhung und Umstrukturierung der Kostendämpfungspauschale durch Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 begegnet nach Auffassung der Kammer vergleichbaren verfassungsrechtlichen Bedenken, wie die vorstehend genannten Regelungen in Art. 5 Nr. 1 respektive in Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014. |
|
| | In der Einzelbegründung zu den einzelnen Artikeln des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 wird hierzu lediglich ausgeführt (LT-Drs. 15/2561, S. 51): |
|
| | „Die Kostendämpfungspauschale erfährt durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen eine stärker[e] Differenzierung nach den Besoldungsgruppen und stellt zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher.“ |
|
| | Daneben finden sich – abgesehen von der allgemeinen Zielsetzung des Landesgesetzgebers, eine (weitere) Haushaltskonsolidierung herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 1 f.) und den rein zahlenmäßigen Auswirkungen der geänderten Sätze der Kostendämpfungspauschale für die jeweiligen Besoldungsgruppen (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 5 f.) – lediglich im Rahmen des Votums der Landesregierung zu den im Rahmen der Verbändeanhörung vorgebrachten Anliegen nähere Ausführungen zur Neuregelung der Kostendämpfungspauschale. |
|
| | Darin stellt sich die Landesregierung einerseits zum Anliegen des BBW – Beamtenbund Tarifunion im Rahmen der Kostendämpfungspauschale einen Abschlag für berücksichtigungsfähige Kinder (sog. Kinderkomponente) einzuführen, auf den Standpunkt, „[a]us Gründen der Verwaltungspraktikabilität [sei] die Berücksichtigung von individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten nicht angezeigt“ (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 42). Zum Anderen findet sich dort zum Anliegen des DGB – Bezirk Baden-Württemberg –, die Kostendämpfungspauschale solle sich am tatsächlich verfügbaren Einkommen orientieren, folgendes Votum der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 43): |
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| | „Auch wenn durch die stärkere Differenzierung nach Besoldungsgruppen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher gestellt wird, ist weiterhin zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamten einen vollen, ungekürzten Beihilfeanspruch haben, mithin in gleichem Umfang Beihilfe erhalten wie vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Im Übrigen wäre eine Abhängigkeit der Kostendämpfungspauschale von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen verfahrenstechnisch nicht befriedigend zu lösen.“ |
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| | Eine Begründung für die hier vom Kläger beanstandete erstmalige Einführung einer Ungleichbehandlung der Besoldungsgruppe W 3 zu der zuvor – von der Einführung der neugestalteten Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 bis zum Jahr 2012 – durchgängig gleichbehandelten und dieser auch funktional entsprechenden Besoldungsgruppe C 4 (vgl. dazu sogleich unter d) findet sich in der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbegründung nicht. |
|
| | Gleiches gilt auch hinsichtlich des seitens des LBV – allerdings erst im Klageverfahren – benannten Umstands, dass sich im Gegensatz zu den W-Besoldungsgruppen in den C-Besoldungsgruppen – bedingt durch deren Auslaufen – mehrheitlich Professorinnen und Professoren in einem höheren Lebensalter und folglich auch in einer höheren Gehaltsstufe der C 4-Besoldung befänden, was im Rahmen der hier vorgenommenen typisierenden Betrachtung jedoch dazu führe, dass die Gehaltsstruktur der jeweiligen Besoldungsgruppe in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müsse. Ein Vergleich der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 unter dieser Prämisse ergebe jedoch, dass bereits das Grundgehalt in W 3 neun von fünfzehn Stufen der Grundgehaltssätze in C 4 übersteige. Auch der weitere vom LBV im gerichtlichen Verfahren benannte Umstand, bei einem Vergleich der beiden Besoldungsgruppen mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beamten sei zu berücksichtigen, dass der Grundgehaltssatz in W 3 lediglich eine Mindestbesoldung darstelle, die im Gegensatz zu den Grundgehaltssätzen nach C 4 durch Leistungsbezüge nach § 38 LBesG ergänzt werde, woraus bei typisierender Betrachtung folge, dass die Besoldung aus dem Grundgehaltssatz nach W 3 zuzüglich der Leistungsbezüge erst recht höher ausfalle als die Besoldung nach C 4, hat keinen fassbaren Niederschlag im Gesetzgebungsverfahren (vgl. insoweit noch die Ausschussbefassung auf LT-Drs. 15/2617, S. 7) und in der Gesetzesbegründung gefunden. |
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| | Einer näheren Begründung für diese Neuregelung hätte es in diesem Fall aber umso mehr bedurft, als der Gesetzgeber mit dieser erstmaligen Schlechterstellung der Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 das bis dahin durchgängig verfolgte – und vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch als grundsätzlich zulässig erkannte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.) – System einer typisierenden Anknüpfung allein an die Besoldungsgruppe unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall mit dieser Umgestaltung der Tabelle für die Erhebung der Kostendämpfungspauschale mindestens relativiert, wenn nicht in diesem Regelungszusammenhang partiell aufgegeben hat. Denn nunmehr sollte in diesem Zusammenhang – über die vorgetragene tatsächliche Altersstruktur und die Berücksichtigung der (nach Anzahl und Ausmaß) allerdings weder im damaligen Gesetzgebungs- noch im jetzigen Klageverfahren näher bezifferten Leistungsbezüge – gerade doch das tatsächlich verfügbare Einkommen (jedenfalls in bestimmten Besoldungsgruppen) wieder von maßgeblicher Bedeutung für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sein. Dieser partielle Systemwechsel hätte nicht nur mit Blick auf die genannte – und auch vom LBV zur Rechtfertigung seiner Position in Bezug genommene – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näherer Begründung bedurft, sondern steht auch im Gegensatz zu den Äußerungen der Landesregierung mit Blick auf die – im Interesse der Verwaltungspraktikabilität gerade im Kontext der Kostendämpfungspauschale – ausdrücklich abgelehnte Orientierung an „individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 42) bzw. am „tatsächlich verfügbaren Einkommen“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 43). |
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| | Abgesehen davon, dass im Gesetzgebungsverfahren weder die nunmehr im Klageverfahren vorgetragene unterschiedliche Altersstruktur der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 noch die weiter zur Rechtfertigung der neu eingeführten Differenzierung vorgebrachten Leistungsbezüge näher ermittelt wurden, finden sich in der genannten Gesetzesbegründung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese beiden Gesichtspunkte – ungeachtet der Frage des Umfangs ihres tatsächlichen Vorliegens – bei der Umgestaltung der Sätze für die Kostendämpfungspauschale mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2013/2014 handlungsleitend gewesen sein könnten. Diese ist mithin bereits formell verfassungswidrig. |
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| | d) Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 seine prozedurale Begründungspflicht verletzt hat, was schon für sich genommen zu deren Nichtigkeit aus formellen Gründen führt, verstößt die die damit eingeführte Ungleichbehandlung der – sich funktional entsprechenden – Besoldungsgruppen W 3 und C 4 (unter bb) in Ermangelung eines hinreichenden sachlichen Grundes für diese Differenzierung auch materiell (zum insoweit heranzuziehenden verfassungsrechtlichen Maßstab sogleich unter aa) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (unter cc): |
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| | aa) Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist – mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277 im Kontext einer Kostendämpfungspauschale nach früherem niedersächsischem Landesrecht; vgl. zu diesem Maßstab zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
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| | Ausgehend von diesem Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer – von beiden Verfahrensbeteiligten für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen – Entscheidung zu einer früheren Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrechts bereits entschieden, dass eine Vorschrift, nach der die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft seien, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze. Bei der Beihilfe handele es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung, die die Unterschiede in der Besoldung nicht einebne, sondern an diese Unterschiede anknüpfe. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen gehe der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unterschiedliche Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das ist in vielen Bereichen – z.B. im Steuerrecht oder bei der Gewährung von Sozialleistungen – anerkannt. Auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz habe seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien gekannt – etwa danach, ob der Beihilfeberechtigte Besoldung oder Versorgungsbezüge erhalte, ob zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig seien oder ob es sich um Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handele. Alle diese Differenzierungsmerkmale berücksichtigten typisierend ein geringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflichtungen und wirkten sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge aus. |
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| | Soweit Besoldungsgruppen zusammengefasst würden, denen nach der Wertigkeit des Statusamtes ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt werde, handele es sich um einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Zusammenfassung von Ämtern zumal unterschiedlicher Laufbahngruppen, der Verzicht auf Berücksichtigung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen sowie der Verzicht auf realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten zwar zur Folge, dass bei den Ämtern mit aufsteigenden Gehältern an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen in einer Reihe von Fällen Empfänger höherer Bezüge mit einem geringeren Sockelbetrag belastet seien als Empfänger geringerer Bezüge. Dies gelte umso mehr für die Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Einkommen nicht nur durch die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden, sondern ebenso nachhaltig durch die Kriterien der individuell zuletzt empfangenen Bezüge sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beeinflusst werde. |
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| | Die darin liegende grobe Typisierung sei indessen angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgehe, sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergäben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Die sich bei einem Vergleich ergebende Mehrbelastung nach der dort zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 87 c Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. war gemäß den dortigen Abstufungen auf höchstens 200,- DM pro Jahr beschränkt. Danach belief sich die maximale Mehrbelastung auf ca. 17,- DM pro Monat. Diesem Mangel an Differenzierung stehe ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen nochmals BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <310> = BVerwGE 118, 277; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur Zulässigkeit unter Art. 3 Abs. 1 GG einer typisierenden und generalisierenden Anknüpfung der baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale allein an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). |
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| | bb) Ausgehend hiervon sind die vom Landesgesetzgeber hier mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 in Bezug auf die dort in Anknüpfung an die Besoldungsgruppe getroffene Regelung zur Bestimmung der Höhe der erhobenen Kostendämpfungspauschale erstmals ungleich behandelten Besoldungsgruppen W 3 und C 4 als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. |
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| | Diese Einstufung, die im Übrigen auch der Landesgesetzgeber bis zur Neuregelung der Sätze der Kostendämpfungspauschale mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vorgenommen hatte, ergibt sich nach Auffassung der Kammer zum Einen aus der funktionalen Gleichwertigkeit der mit der Verleihung eines Amtes in einer dieser beiden Besoldungsgruppen, die innerhalb der W- bzw- C-Besoldung jeweils die höchstdotierte Besoldungsgruppe für Professoren darstellen und denen insbesondere jeweils exklusiv die Professoren zugewiesen sind, die – wie der Kläger – Inhaber eines Lehrstuhls an einer Universität sind. Dementsprechend hat auch der Bundesgesetzgeber bei Einführung der neuen W-Besoldung die Besoldung der neuen Besoldungsgruppe W 3 ohne weitere Begründung allein am Vergleichsmaßstab der Besoldung der bisherigen Besoldungsgruppe C 4 gemessen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung auf BT-Drs. 14/6852, S. 12 f.). |
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| | Darüber hinaus sind die Besoldungsgruppen W 3 und C 4 auch mit Blick auf die hier vom Gesetzgeber im Grundsatz vorgenommene Anknüpfung an die – nach Besoldungsgruppen typisierte – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Professoren als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung zu qualifizieren. Zutreffend weist das LBV zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Grundgehalt von derzeit 7.473,55 EUR in der Besoldungsgruppe W 3 die Besoldung in neun von fünfzehn Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe C 4 übersteigt (vgl. Anlagen 9 und 10 zu § 99 des LBesGBW in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung; allerdings überstieg im – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landesgesetzgebers über das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 das Grundgehalt in W 3 von damals 5.612,29 EUR lediglich sieben von fünfzehn Stufen in C 4, vgl. hierzu Anlagen 9 und 10 zu § 99 LBesGBW in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung). Hieraus folgt allerdings zugleich, dass in immerhin sechs von fünfzehn (Ende 2012 sogar in acht von fünfzehn) Erfahrungsstufen die Besoldung nach C 4 höher liegt als diejenige im Grundgehalt aus W 3, in der Endstufe 15 mit derzeit 8.756,05 EUR um über 1.250,- EUR höher. Dies fällt im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung unter Art. 3 Abs. 1 GG umso mehr ins Gewicht, als die Amtsinhaber in der Besoldungsgruppe C 4 im Verlauf ihrer Professorenlaufbahn vielfach alle 15 Erfahrungsstufen durchlaufen haben werden und insbesondere (die vorhandenen) älteren Professoren deshalb gegen Ende ihrer Laufbahn längere Zeit in der – das Grundgehalt in W 3 deutlich übersteigenden – Endstufe 15 besoldet werden dürften. |
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| | Funktionales Äquivalent für den Anstieg der Besoldung in C 4 nach Erfahrungsstufen bilden in der Besoldungsgruppe W 3 die – auch vom LBV hervorgehobenen – Leistungszulagen, die allerdings von vornherein nicht alle Professoren in W 3 erhalten und deren Umfang im Übrigen auch stark variieren kann. Erheblich nivelliert wird dieser Vorzug der Besoldung in W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 allerdings dadurch, dass auch in der Besoldungsgruppe C 4 – insoweit als einziger in der C-Besoldung – Zuschüsse im Ergebnis bis zum Grundgehalt nach B 10 herausverhandelt werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage II zur C-Besoldung des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I, S. 3474). Insoweit erweist sich auch die hierauf gestützte Argumentation des Beklagten als im Ergebnis nicht tragfähig. |
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| | Angesichts dieses normativen Befunds erscheint der Kammer die Einschätzung gerechtfertigt, dass die Besoldungsgruppen W 3 und C 4 in einer Gesamtschau der genannten Besoldungselemente auch unter dem hier als normativer Anknüpfungspunkt dienenden Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwar (naturgemäß) nicht exakt, aber doch „wesentlich“ im Sinne der genannten Maßstäbe gleichgestellt sind. Diese Einstufung wird letztlich auch gestützt durch den vom Kläger vorgelegten Beitrag des stellvertretenden Geschäftsführers des Deutschen Hochschulverbands (DHV) aus dem Jahr 2017 auf Grundlage von Erhebungen des Statistischen Bundesamts, wonach zwar die durchschnittlich im Juni 2015 gezahlte Besoldung in W 3 in Baden-Württemberg mit 7.870,- EUR brutto sogar deutlich hinter der in diesem Zeitraum durchschnittlich 8.490,- EUR brutto betragenden Besoldung der baden-württembergischen C 4-Professoren zurückblieb, allerdings die durchschnittlich über alle Bundesländer hinweg gezahlte W 3-Besoldung im Juni 2015 bei 7.980,- EUR brutto lag, während in C 4 im Bundesdurchschnitt 8.050,- EUR gezahlt wurden, weshalb die vom Kläger vorgelegte Studie – betreffend diese beiden Besoldungsgruppen – denn auch zu dem Fazit gelangt, „dass sich die W 3-Besoldung inzwischen auf dem C 4-Niveau eingependelt“ habe (vgl. zum Ganzen Detmer, Die reale Professorenbesoldung, Forschung & Lehre 2/2017, 122 <124 f.>). |
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| | cc) Sind danach die Besoldungsgruppen W 3 und C4 nicht nur im Hinblick auf die mit den jeweiligen Ämtern verliehenen Funktionen in den Hochschulen, sondern auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Ämter als „wesentlich gleich“ im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen, so bedurfte es für die mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vorgenommenen Differenzierung zwischen diesen Besoldungsgruppen im Hinblick auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale eines sachlichen Grundes (anders, allerdings ohne die nach Auffassung der Kammer gebotene Bildung der genannten Vergleichsgruppen und unter Rückgriff auf die genannte Rspr. des BVerwG, die allerdings eine Bewertung der Leistungsbezüge naturgemäß noch nicht vornehmen konnte VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris zur Parallelproblematik bei W 2 und C 3 sowie VG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015 - 12 K 5085/13 -, n.v. jeweils unter Verweis auf VG Sigmaringen, Urt. v. 03.05.2013 - 3 K 1063/11 -, n.v. dort insb. , dessen Ausführungen sich allerdings auf einen Vergleich der Höhe der Kostendämpfungspauschale für W 3 und C 3 nach der bis zum 31.12.2012 geltenden früheren Fassung der BVO beziehen). |
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| | Ein solcher sachlicher Grund ist jedoch gerade vor dem Hintergrund der – mit deren Erhebung seit Einführung einer gestaffelten Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 (vgl. zu früheren Regelungen Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band 2, 79. Ergänzungslieferung, Stand Dezember 2017, § 15 Abs. 1 BVO, Kostendämpfungspauschale ) durchgängig verbundenen – Zielsetzung des Gesetzgebers mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten typisierend (allein) an deren Besoldungsgruppe anzuknüpfen, nicht ersichtlich: |
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| | Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u.a, weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14): „Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). [...] Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“ Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften; vgl. zum Vorstehenden – allerdings im Kontext der Frage, ob auch bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, der dieser angehört – VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris ). |
|
| | Soweit der Landesgesetzgeber zur Begründung der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten „stärkeren Differenzierung“ durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen lediglich ausgeführt hat, dies stelle „zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher“ (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 51), findet dies im Hinblick auf die hier nach den vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen gegebene vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der W 3-Professoren gegenüber den C 4-Professoren bezüglich der insoweit vorgenommenen Differenzierung schon keine hinreichende Grundlage im Tatsächlichen. Auch die vom LBV im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte eines möglicherweise höheren Durchschnittsalters der vorhandenen C 4-Professoren bzw. einer Berücksichtigung der in W 3 möglichen Zahlung individueller Leistungsbezüge können im Rahmen der genannten Zielsetzung des Gesetzgebers keinen sachlichen Grund für die vom Kläger beanstandete Schlechterstellung der W 3-Professoren gegenüber den Inhabern einer C 4-Professur begründen. Letztere Möglichkeit führt vielmehr gerade erst zu einer vergleichbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der nach W 3 besoldeten Professoren (s.o.) und kann schon deshalb nicht zugleich das Kriterium einer Differenzierung unter ebendiesem Gesichtspunkt bilden. Erstere Bezugnahme auf eine – derzeit möglicherweise noch höhere – Durchschnittsbesoldung der vorhandenen C 4-Professoren aufgrund deren im Durchschnitt höheren Alters könnte allenfalls eine Schlechterstellung der C 4-Professoren gegenüber den W 3-Professoren aufgrund typisiert unterstellt höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit begründen, nicht aber die hier vorgenommene gegenteilige Differenzierung. Beide Gesichtspunkte finden im Übrigen keine Grundlage in der grundsätzlichen Anknüpfung des Gesetzgebers auch mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 „allein“ an die Besoldungsgruppe, die ausdrücklich „ohne Berücksichtigung von individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten“ erfolgen sollte (vgl. nochmals LT-Drs. 15/2561, S. 42). Soweit das LBV andeutungsweise schließlich darauf abhebt, die Besoldungsgruppe C 4 laufe aus (womit diese unter dem Gesichtspunkt des mit der Kostendämpfungspauschale erbrachten Beitrags zur Senkung der Beihilfeausgaben des Landes möglicherweise zu vernachlässigen sein könnte), liefe eine Berücksichtigung dieses Umstands nicht nur auf eine außerhalb der – nach dem Willen des Gesetzgebers allein maßgeblichen – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten liegende Maßgeblichkeit des Beitrags einer ganzen Besoldungsgruppe zu dem mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erhofften Einsparvolumen hinaus, die als sachliches Differenzierungskriterium unter Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf diese gesetzliche Anknüpfung wiederum nichts hergibt. Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014). |
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| | e) Da die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 jedenfalls insoweit unwirksam ist, als sie die Besoldungsgruppe W 3 ungleich zur Besoldungsgruppe C 4 in Stufe 7 und nicht in Stufe 6 des Katalogs einordnet, richtet sich die Beihilfegewährung nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25), die in Stufe 4 von insgesamt 5 Stufen eine Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind, nicht in Höhe von 275,- EUR, sondern in Höhe von lediglich 225,- EUR (188,- EUR für Versorgungsempfänger) gleichermaßen für die Besoldungsgruppen C 4 wie für die – auch vom Kläger innegehabte – Besoldungsgruppe W 3 vorsieht. |
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| | Bedenken gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale als solche materiell mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, sofern das hierdurch entstehende nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung des Beamten nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu insb. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 f. = BVerwGE 118, 277, bestätigt durch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ; ferner BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 = BVerwGE 131, 20 jeweils m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG). Hierfür ist bei einem Betrag der Kostendämpfungspauschale von 225,- EUR je Haushaltsjahr nichts ersichtlich. Auch die Abstufung der jeweiligen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist – für sich genommen – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. dazu schon oben unter II. 2. c) und d) (2) sowie BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 <309 f.> = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
|
| | Schließlich bestehen gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) auch mit Blick auf die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken in formeller Hinsicht, nachdem die hiermit verbundene Anhebung der seit dem Jahr 2004 unveränderten Kostendämpfungspauschale ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Anstieg der Beihilfeausgaben seit dem Jahr 2004 um rund 25 Prozent Rechnung tragen sollte (vgl. hierzu LT-Drs. 15/1001, S. 8 und 15: „Die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 25 % entspricht den Steigerungen der Beihilfeausgaben seit der Neuregelung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 [ca. 842,4 Mio. Euro] bis zum Jahr 2009 [ca. 1.042,9 Mio. Euro].“) und die sich hieraus ergebenden – in ihrer strukturellen Staffelung nach den Besoldungsgruppen unverändert gebliebenen – erhöhten Beträge im Ergebnis aus Gründen der Transparenz und Verwaltungsökonomie auf volle Eurobeträge gerundet wurden (vgl. nochmals die Gesetzesbegründung auf LT-Drs. 15/1001, S. 21). Die damit verbundene Anpassung der Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers von 180,- EUR auf 225,- EUR) an die – vom Land ermittelten und in der Gesetzesbegründung präzise bezifferten – gestiegenen Beihilfeausgaben seit Einführung dieser Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 begegnet unter dem Gesichtspunkt der genannten prozeduralen Begründungspflichten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur unproblematischen Zulässigkeit der – strukturell vergleichbaren – Anpassung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO an die Euroumstellung in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der prozeduralen Begründungspflicht bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG). |
|
| | Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man schließlich, wenn man grundsätzlich mit Blick auf den dem Grunde nach gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers allein eine Unvereinbarkeitserklärung mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung für möglich hielte (in diesem Sinne wohl VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass dem Landesgesetzgeber zur Behebung des vorliegend in Rede stehenden Gleichheitsverstoßes zwischen W 3- und C 4-Besoldung angesichts des Umstands, dass dessen Grundlagen einer rückwirkenden Änderung durch den Landesgesetzgeber für die abgeschlossenen Haushalts- und Besoldungsjahre 2017 und 2018 entzogen sein dürften, der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht (mehr) zu Gebote steht. Denn für diesen Zeitraum kann er weder rückwirkend die Kostendämpfungspauschale für C 4-Professoren – gleichheitsgerecht – auf das Niveau der W 3-Professoren von 275,- EUR erhöhen, noch die Höhe der Kostendämpfungspauschale beider Besoldungsgruppen – in anderer Weise gleichheitsgerecht – bei einem Wert zwischen 225,- EUR und 275,- EUR, also etwa in der Mitte bei 250,- EUR zusammenführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits VG Karlsruhe, Vorlagebeschl. v. 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris m.w.N.= VBlBW 2017, 395 ). |
|
| | Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedurfte es keiner Prüfung der beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Neubescheidung bzw. Feststellung mehr. |
|
| | Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
| | Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. |
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