Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 4297/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flstnrn. ... und ..., Gemarkung ..., Flur ..., die unmittelbar an den gemeindlichen Friedhof ... grenzen.
Unter dem 07.01.2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes auf den genannten Grundstücken. Zur Begründung führte er aus, dass auf seinen Grundstücken ungefähr 70 für einen Ruhewald geeignete Bäume bzw. Baumgruppen zur Verfügung stünden. Außerdem gehe er von einem Bedarf von drei bis vier Bestattungen pro Jahr aus, sodass sich für die nächsten 20 Jahre eine entsprechende Auslastung ergebe.
Mit Schreiben vom 28.01.2020 ersuchte die Beklagte die Beigeladene zum Vorhaben des Klägers Stellung zu nehmen. In der Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 03.03.2020, an der der Bürgermeister und alle vierzehn Gemeinderatsmitglieder teilnahmen, wurde hierüber beraten. Der Gemeinderat Herr ... – der Onkel des Klägers – erklärte sich dabei für befangen und wurde von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen. In der Begründung zum Beschlussvorschlag des Bürgermeisters, das Einvernehmen zu versagen, wurde unter anderem ausgeführt, dass es im Fall des Klägers am berechtigten Bedürfnis für die Erteilung der begehrten Genehmigung fehle. Dieses sei nur in seltenen Fällen gegeben, beispielsweise bei weit ab von Ortschaften und deren Friedhöfen gelegenen Einödhöfen. Spätestens mit Beginn der Motorisierung sei es aber auch hier möglich und zumutbar, Friedhöfe in einiger Entfernung zu nutzen. Zudem habe die Gemeinde ein Interesse daran, dass die Einwohner die gemeindeeigenen – auch naturnahen – Friedhöfe in Anspruch nehmen würden. Der Beschlussvorschlag wurde mit zehn Ja-Stimmen und vier Enthaltungen angenommen.
Am 10.03.2020 wandte sich der Onkel des Klägers mit einer E-Mail an das Landratsamt Freudenstadt und bat um Überprüfung des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.03.2020. Mit E-Mail vom 13.03.2020 teilte das Landratsamt Freudenstadt dem Onkel des Klägers mit, dass keinerlei Anhaltspunkte für formelle Rechtsverstöße bei der Beschlussfassung des Gemeinderats festzustellen seien. Daraufhin wandte sich der Onkel des Klägers unter Beifügung des E-Mail-Verkehrs mit dem Landratsamt Freudenstadt an die Beklagte und bat erneut um die Prüfung seines Anliegens.
Am 21.04.2020 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie die Erteilung des Einvernehmens versage, woraufhin diese unter dem 06.05.2020 dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. die Möglichkeit zur Rücknahme seines Antrags bis zum 31.05.2020 einräumte.
Unter dem 16.06.2020 lehnte die Beklagte unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag des Klägers vom 07.01.2020 auf Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.06.2020 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass trotz der entsprechenden Anfrage seines Onkels vom 10.03.2020, die Tischvorlage zur Gemeinderatsitzung vom 03.03.2020 und die entsprechenden Ausführungen des Bürgermeisters einer rechtlichen Bewertung nicht unterzogen worden seien. Er selbst gehe davon aus, dass diese nicht rechtskonform seien, weswegen eine erneute Beschlussfassung erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2020 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die Versagung des Einvernehmens ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere seien keine Fehler bei der Einberufung und der Beschlussfassung des Gemeinderats ersichtlich. Auch sei eine rechtliche Bewertung der Anfrage des Onkels des Klägers durch das Landratsamt Freudenstadt erfolgt und hätte ohnehin keine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Bedeutung für die Wirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses. Ferner sei der Aspekt der negativen Vorbildwirkung eine Erwägung, die die Beigeladene bei der Entscheidung habe berücksichtigen dürfen. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die untere oder höhere Verwaltungsbehörde sei nicht in Betracht gekommen, da die Entscheidung der Beigeladenen rechtmäßig zustande gekommen und auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Nach der Wertung des Gesetzgebers dürfe der Betrieb privater Bestattungsplätze nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls seien vorliegend nach den einschlägigen bestattungsrechtlichen Regelungen jedoch nicht erfüllt.
10 
Am 21.10.2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt vor, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass die Ausführungen des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 nicht rechtmäßig gewesen seien und eine entsprechende rechtliche Prüfung dieser Ausführungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Er interpretiere § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes anders als die Gemeindeverwaltung. Seiner Auffassung nach werde das „berechtigte Interesse“ (richtigerweise: berechtigtes Bedürfnis) durch die Nachfrage bestimmt. Der Wunsch nach alternativen Bestattungsformen wachse stetig und nicht jeder möge die letzte Ruhestätte in „...“ beziehen. Das Interesse der Gemeindeverwaltung, ausschließlich eigene Bestattungsplätze anzubieten, um die Friedhöfe einigermaßen kostendecken zu betreiben, sei kein öffentliches, sondern ein privatwirtschaftliches Interesse. Es sei nicht akzeptabel, ein privatwirtschaftliches Interesse zu einem öffentlichen Interesse zu machen, um so ungewollte private Konkurrenz auszuschließen. Es gebe mittlerweile landesweit privat angebotene Bestattungsplätze. Im Übrigen werde die würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes durch einen erfahrenen Anbieter gesichert.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.06.2020 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2020 zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrags vom 07.01.2020 eine Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes auf den Grundstücken Flstnrn. ... und ..., Gemarkung ..., Flur ... zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Mit Beschluss vom 12.01.2021 wurde die Gemeinde ... beigeladen.
17 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch mit Schreiben vom 30.01.2021 ausgeführt, dass der Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden sei. Insbesondere gebe es in unmittelbarer Nähe einen gemeindeeigenen Friedhof für Erd- und Urnenbestattungen, der religiös und weltanschaulich neutral gehalten sei. Das öffentliche Interesse an der Bestattung aller Toten auf dem gemeindeeigenen Friedhof sei daher höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers an der Schaffung eines privaten Bestattungsplatzes.
18 
Mit Schreiben vom 29.10.2020 und vom 20.01.2021 (Kläger) sowie vom 19.11.2020 und vom 20.01.2021 (Beklagte) sowie vom 30.01.2021 (Beigeladene) verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden.
19 
Dem Gericht liegen die Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte (jeweils ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten, die Gerichtsakte sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
21 
Das Vorbringen des Klägers ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine Genehmigung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag vom 07.01.2020 zu erteilen. Dass die Klageschrift keinen diesbezüglich ausformulierten Antrag enthält, ist auch vor dem Hintergrund von § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Denn lässt sich – was hier der Fall ist – aus dem Schriftsatz im Wege der Auslegung entnehmen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt, ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Antrag juristisch ausformuliert ist (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 82 Rn. 10). Bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes und begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm diese Genehmigung zu erteilen.
I.
22 
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes – BestattG – vom 21.07.1970 (GBl. 1970, 395) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11.02.2020 (GBl. 2020, 37). Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2020 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG dürfen private Bestattungsplätze nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf dabei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Weiter ist nach § 9 Abs. 2 BestattG Genehmigungsvoraussetzung, dass ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist (Nr. 1), eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint (Nr. 2) und sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen (Nr. 3).
25 
2. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
26 
a) Es fehlt bereits an dem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG erforderlichem Einvernehmen der Beigeladenen, die dieses zu Recht verweigert hat. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das versagte Einvernehmen nicht ersetzt hat.
27 
Die Beschlussfassung über die Verweigerung des Einvernehmens in der Gemeinderatssitzung der Beigeladenen vom 03.03.2020 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 GemO ist der Gemeinderat das für die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zuständige Gemeindeorgan. Mängel hinsichtlich der Einberufung der Gemeinderatssitzung gemäß § 34 Abs. 1 GemO oder in Bezug auf die Beschlussfähigkeit nach § 37 Abs. 2 GemO wurden weder geltend gemacht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Ausschlusses des Gemeinderatsmitglied ... wegen Befangenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO. Im Übrigen hat der Kläger auch Fehler hinsichtlich des Verfahrens der Beschlussfassung nicht gerügt. Mit seinem Vorbringen bemängelt er vielmehr lediglich die Fehlerhaftigkeit der Tischvorlage und damit den Beschlussvorschlag, das Einvernehmen zu versagen, sowie dessen rechtliche Begründung. Das Gericht vermag jedoch auch insoweit keinen Fehler zu erkennen. Der Beschlussvorschlag des Bürgermeisters erfolgte ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 2 BestattG und demnach wurde auch die Beschlussfassung hierauf gestützt.
28 
b) Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BestattG nicht vor.
29 
Der Kläger hat mit den von ihm der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie mit seinem Vorbringen ein berechtigtes Bedürfnis hinsichtlich der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes nicht nachgewiesen. Denn die von ihm vorgebrachten Sachgesichtspunkte begründen kein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG.
30 
aa) Bei der Bestimmung, in welchen Fällen ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG gegeben ist, ist zunächst vom grundlegenden Regelungskonzept des Bestattungsrechts in Bezug auf das Friedhofs- und Bestattungswesen auszugehen. Das Bestattungsrecht ist danach in erster Linie Ordnungsrecht, weil es auch darauf abzielt, solche Gefahren zu unterbinden, die naturgemäß bei einem unsachgemäßen bzw. unwürdigen Umgang mit den Leichnamen von Verstorbenen, etwa bei unterlassener oder nicht fachgerechter Bestattung, entstehen können. Das Erfordernis der Verhütung dieser Gefahren gebietet es auch, dass der Gesetzgeber die Fragen, wo und auf welche Weise verstorbene Personen bestattet werden, verbindlich regelt und die mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen einhergehenden Aufgaben als originär hoheitliche Aufgaben einordnet, mit deren Erfüllung er öffentliche Hoheitsträger betraut. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BestattG geregelt, dass außerhalb von öffentlichen Friedhöfen das Anlegen privater Bestattungsplätze im Regelfall verboten ist, und lediglich für außergewöhnliche Einzelfälle vorgesehen, dass Beisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe erlaubt werden können. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass der gesetzlich festgelegte Friedhofszwang nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gleichzeitig – etwa aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen – die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen besteht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 – VII C 36/72 – BVerwGE 45, 224). Dies berücksichtigend liegt ein berechtigtes Bedürfnis nur in besonderen Fallkonstellationen vor, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der hoheitlichen Erfüllung der mit dem Friedhof- und Bestattungswesen verbundenen Aufgaben abzusehen und diese Privaten zu überlassen. Eine solche Ausnahmefallkonstellation ist etwa dann anzunehmen, wenn der örtlich vorhandene öffentliche Friedhof unzureichende Kapazitäten hinsichtlich der Anzahl an einzelnen Grabstätten aufweist oder in Bezug auf bestimmte Religionen bzw. Weltanschauungen beschränkt ist oder wenn in Ermangelung öffentlicher Friedhöfe in der näheren örtlichen Umgebung oder aufgrund räumlicher Gegebenheiten die Bestattung von Verstorbenen nur auf einem entfernt liegenden öffentlichen Friedhof möglich ist, womit den Hinterbliebenen das trauerbedingte und regelmäßige Aufsuchen der Grabstätte sowie die Grabpflege unzumutbar erschwert würden. In Bezug auf die räumliche Erreichbarkeit des nächstgelegenen öffentlichen Friedhofs sind zwar mit Blick auf Personen aus dem älteren Bevölkerungskreis, die erfahrungsgemäß häufiger einen Friedhof aufsuchen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen, und insbesondere ist der pauschale Verweis auf die zwischenzeitlich weitüberwiegend vorhandene Motorisierung der Bevölkerung unzureichend. Der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG verwendete Begriff des „Bedürfnisses“, der stärker als derjenige des „Interesses“ eine auf zwingende Gründe zurückzuführende Notwendigkeit betont, macht jedoch deutlich, dass es insoweit auch nicht bereits ausreichend ist, dass die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für die Gemeindebevölkerung sinnvoll oder angenehm erscheint.
31 
bb) Nach diesen Maßgaben erfüllt das Vorbringen des Klägers die Anforderungen an ein berechtigtes Bedürfnis nicht.
32 
Ein das berechtigte Bedürfnis begründender Ausnahmefall liegt hinsichtlich des Klägers nicht vorliegt. Allein finanzielle Interessen und der Verweis auf eine mögliche Nachfrage nach alternativen Bestattungsplätzen reicht nach dem genannten Maßstab nicht aus, um ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG zu begründen. Anders als der Kläger meint, dient die genannte Regelung nicht dazu, private Konkurrenz für öffentlich betriebene Friedhöfe zu verhindern, sondern – wie ausgeführt – dazu, sicherzustellen, dass aus gefahrenabwehr- und ordnungsrechtlichen Gründen das Bestattungs- und Friedhofswesen auch mit Blick auf dessen menschlich existenziellen Bezug grundsätzlich in hoheitlicher Hand verbleiben und nur im begründeten Ausnahmefall durch Private betrieben werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er gehe von drei bis vier Bestattungen pro Jahr und einer Auslastung für die nächsten 20 Jahre aus, ist dies für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, ein berechtigtes Bedürfnis an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes darzutun. Denn aus diesem Vortrag ergeben sich weder Gründe dafür, dass diese Bestattungen zwingend auf einem privaten Bestattungsplatz erfolgen müssten, noch ist ersichtlich, dass hierfür die Kapazitäten hinsichtlich der auf dem öffentlichen Friedhof der Beklagten vorhandenen Bestattungsplätze unzureichend wären. Einen im Gemeindegebiet konkret bestehenden Bedarf an weiteren Bestattungsplätzen, der nicht durch den öffentlichen Friedhof gedeckt werden könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet. Insoweit hat er nicht dargetan, dass zu erwarten sei, dass in näherer Zukunft die Kapazitäten des öffentlichen Friedhofs schwinden könnten, und auch für das Gericht ist dies nicht erkennbar. Des Weiteren lassen sich dem Vorbringen des Klägers auch keine Vorzüge des von ihm geplanten privaten Bestattungsplatzes gegenüber dem öffentlichen Friedhof in sonstiger Hinsicht entnehmen. Wie die Beigeladene ausgeführt hat, ist der öffentliche Friedhof in religiöser bzw. weltanschaulicher Hinsicht neutral gehalten. Daher sind etwaige insoweit bestehende Unzulänglichkeiten, in deren angestrebten Überwindung ein berechtigtes Bedürfnis gesehen werden könnte, nicht erkennbar. Im Übrigen soll der private Bestattungsplatz nach den eigenen Angaben des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Friedhof der Beigeladenen grenzen, womit er aber hinsichtlich der örtlichen Lage sowie seiner Nähe zur Natur gerade keinen Mehrwert hat, sondern im Grunde dieselben Eigenschaften aufweisen würde, wie jener.
33 
b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen stehen der vom Kläger beantragten Genehmigung auch öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG entgegen.
34 
aa) Als ein solches öffentliches Interesse ist grundsätzlich das Interesse einer Gemeinde, die einen öffentlichen Friedhof betreibt und unterhält, daran anzuerkennen, dass die von ihr bereitgestellten Begräbnisstätten genutzt werden, um dadurch zumindest die laufenden Kosten decken zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich dabei weder um ein privatwirtschaftliches Interesse noch ist die genannte Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG dahingehend zu verstehen, dass zugunsten der öffentlichen Hand private Konkurrenz unterbunden werden soll. Bereits die Annahme überhaupt einer Konkurrenzsituation als solcher ist verfehlt, da es keinen Wettbewerb in Bezug auf das Angebot von Bestattungsplätzen gibt. Sowohl Regelungsgegenstand als auch Zweck des Bestattungsrechts verbieten die Annahme eines solchen Wettbewerbs. Die durch § 9 Abs. 1 BestattG in den Fällen des § 9 Abs. 2 BestattG eröffnete Möglichkeit des Anlegens privater Bestattungsplätze dient nicht etwa der Liberalisierung eines zuvor staatlich monopolisierten Marktes, sondern der Überlassung einer an sich öffentlichen Aufgabe an Private in besonderen Fallkonstellationen, vor allem dann, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe durch die öffentliche Hand nicht sichergestellt ist.
35 
bb) Gemessen hieran ist das Interesse der Beigeladenen, dass ihre Einwohner den gemeindeeigenen Friedhof benutzen, ein öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG und steht der Genehmigung des vom Kläger beantragten privaten Bestattungsplatzes entgegen. Wie sich aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 ergibt, geht es der Beigeladenen gerade auch darum, ihren Friedhof kostendeckend zu betreiben. Dass dies im Fall der Erteilung einer Genehmigung für den vom Kläger geplanten privaten Bestattungsplatz erschwert würde, ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund dessen örtlicher Lage in unmittelbarer Nähe zum gemeindeeigenen Friedhof sowie wegen des fehlenden Nachweises hinsichtlich eines entsprechenden Mehrbedarfs an Bestattungsplätzen und des somit zu erwartenden Überangebots von Bestattungsmöglichkeiten anzunehmen.
36 
c) Endlich vermag der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Genehmigung auch nicht mit dem Verweis darauf, dass andere Gemeinden private Bestattungsplätze genehmigen würden, herzuleiten.
37 
Ein solcher aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch setzt eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten voraus, die vorliegend aber weder in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen für private Bestattungsplätze noch hinsichtlich insoweit gegebenenfalls erforderlicher Ersetzungen versagter gemeindlicher Einvernehmen ersichtlich ist. Dass andere Gemeinden in anderen Fallkonstellationen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BestattG möglicherweise als erfüllt angesehen haben, ändern hieran nichts. Denn unabhängig davon, dass auch insoweit die jeweiligen Umstände der konkreten Einzelfälle relevant und entscheidend sind, kann deren Verwaltungspraxis nur sie selbst, nicht aber für die Beklagte bindend sein.
II.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sie damit kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht zuzusprechen.
39 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
41 
BESCHLUSS
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Gründe

 
20 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
21 
Das Vorbringen des Klägers ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine Genehmigung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag vom 07.01.2020 zu erteilen. Dass die Klageschrift keinen diesbezüglich ausformulierten Antrag enthält, ist auch vor dem Hintergrund von § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Denn lässt sich – was hier der Fall ist – aus dem Schriftsatz im Wege der Auslegung entnehmen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt, ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Antrag juristisch ausformuliert ist (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 82 Rn. 10). Bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes und begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm diese Genehmigung zu erteilen.
I.
22 
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes – BestattG – vom 21.07.1970 (GBl. 1970, 395) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11.02.2020 (GBl. 2020, 37). Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2020 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG dürfen private Bestattungsplätze nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf dabei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Weiter ist nach § 9 Abs. 2 BestattG Genehmigungsvoraussetzung, dass ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist (Nr. 1), eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint (Nr. 2) und sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen (Nr. 3).
25 
2. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
26 
a) Es fehlt bereits an dem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG erforderlichem Einvernehmen der Beigeladenen, die dieses zu Recht verweigert hat. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das versagte Einvernehmen nicht ersetzt hat.
27 
Die Beschlussfassung über die Verweigerung des Einvernehmens in der Gemeinderatssitzung der Beigeladenen vom 03.03.2020 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 GemO ist der Gemeinderat das für die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zuständige Gemeindeorgan. Mängel hinsichtlich der Einberufung der Gemeinderatssitzung gemäß § 34 Abs. 1 GemO oder in Bezug auf die Beschlussfähigkeit nach § 37 Abs. 2 GemO wurden weder geltend gemacht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Ausschlusses des Gemeinderatsmitglied ... wegen Befangenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO. Im Übrigen hat der Kläger auch Fehler hinsichtlich des Verfahrens der Beschlussfassung nicht gerügt. Mit seinem Vorbringen bemängelt er vielmehr lediglich die Fehlerhaftigkeit der Tischvorlage und damit den Beschlussvorschlag, das Einvernehmen zu versagen, sowie dessen rechtliche Begründung. Das Gericht vermag jedoch auch insoweit keinen Fehler zu erkennen. Der Beschlussvorschlag des Bürgermeisters erfolgte ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 2 BestattG und demnach wurde auch die Beschlussfassung hierauf gestützt.
28 
b) Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BestattG nicht vor.
29 
Der Kläger hat mit den von ihm der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie mit seinem Vorbringen ein berechtigtes Bedürfnis hinsichtlich der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes nicht nachgewiesen. Denn die von ihm vorgebrachten Sachgesichtspunkte begründen kein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG.
30 
aa) Bei der Bestimmung, in welchen Fällen ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG gegeben ist, ist zunächst vom grundlegenden Regelungskonzept des Bestattungsrechts in Bezug auf das Friedhofs- und Bestattungswesen auszugehen. Das Bestattungsrecht ist danach in erster Linie Ordnungsrecht, weil es auch darauf abzielt, solche Gefahren zu unterbinden, die naturgemäß bei einem unsachgemäßen bzw. unwürdigen Umgang mit den Leichnamen von Verstorbenen, etwa bei unterlassener oder nicht fachgerechter Bestattung, entstehen können. Das Erfordernis der Verhütung dieser Gefahren gebietet es auch, dass der Gesetzgeber die Fragen, wo und auf welche Weise verstorbene Personen bestattet werden, verbindlich regelt und die mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen einhergehenden Aufgaben als originär hoheitliche Aufgaben einordnet, mit deren Erfüllung er öffentliche Hoheitsträger betraut. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BestattG geregelt, dass außerhalb von öffentlichen Friedhöfen das Anlegen privater Bestattungsplätze im Regelfall verboten ist, und lediglich für außergewöhnliche Einzelfälle vorgesehen, dass Beisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe erlaubt werden können. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass der gesetzlich festgelegte Friedhofszwang nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gleichzeitig – etwa aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen – die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen besteht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 – VII C 36/72 – BVerwGE 45, 224). Dies berücksichtigend liegt ein berechtigtes Bedürfnis nur in besonderen Fallkonstellationen vor, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der hoheitlichen Erfüllung der mit dem Friedhof- und Bestattungswesen verbundenen Aufgaben abzusehen und diese Privaten zu überlassen. Eine solche Ausnahmefallkonstellation ist etwa dann anzunehmen, wenn der örtlich vorhandene öffentliche Friedhof unzureichende Kapazitäten hinsichtlich der Anzahl an einzelnen Grabstätten aufweist oder in Bezug auf bestimmte Religionen bzw. Weltanschauungen beschränkt ist oder wenn in Ermangelung öffentlicher Friedhöfe in der näheren örtlichen Umgebung oder aufgrund räumlicher Gegebenheiten die Bestattung von Verstorbenen nur auf einem entfernt liegenden öffentlichen Friedhof möglich ist, womit den Hinterbliebenen das trauerbedingte und regelmäßige Aufsuchen der Grabstätte sowie die Grabpflege unzumutbar erschwert würden. In Bezug auf die räumliche Erreichbarkeit des nächstgelegenen öffentlichen Friedhofs sind zwar mit Blick auf Personen aus dem älteren Bevölkerungskreis, die erfahrungsgemäß häufiger einen Friedhof aufsuchen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen, und insbesondere ist der pauschale Verweis auf die zwischenzeitlich weitüberwiegend vorhandene Motorisierung der Bevölkerung unzureichend. Der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG verwendete Begriff des „Bedürfnisses“, der stärker als derjenige des „Interesses“ eine auf zwingende Gründe zurückzuführende Notwendigkeit betont, macht jedoch deutlich, dass es insoweit auch nicht bereits ausreichend ist, dass die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für die Gemeindebevölkerung sinnvoll oder angenehm erscheint.
31 
bb) Nach diesen Maßgaben erfüllt das Vorbringen des Klägers die Anforderungen an ein berechtigtes Bedürfnis nicht.
32 
Ein das berechtigte Bedürfnis begründender Ausnahmefall liegt hinsichtlich des Klägers nicht vorliegt. Allein finanzielle Interessen und der Verweis auf eine mögliche Nachfrage nach alternativen Bestattungsplätzen reicht nach dem genannten Maßstab nicht aus, um ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG zu begründen. Anders als der Kläger meint, dient die genannte Regelung nicht dazu, private Konkurrenz für öffentlich betriebene Friedhöfe zu verhindern, sondern – wie ausgeführt – dazu, sicherzustellen, dass aus gefahrenabwehr- und ordnungsrechtlichen Gründen das Bestattungs- und Friedhofswesen auch mit Blick auf dessen menschlich existenziellen Bezug grundsätzlich in hoheitlicher Hand verbleiben und nur im begründeten Ausnahmefall durch Private betrieben werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er gehe von drei bis vier Bestattungen pro Jahr und einer Auslastung für die nächsten 20 Jahre aus, ist dies für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, ein berechtigtes Bedürfnis an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes darzutun. Denn aus diesem Vortrag ergeben sich weder Gründe dafür, dass diese Bestattungen zwingend auf einem privaten Bestattungsplatz erfolgen müssten, noch ist ersichtlich, dass hierfür die Kapazitäten hinsichtlich der auf dem öffentlichen Friedhof der Beklagten vorhandenen Bestattungsplätze unzureichend wären. Einen im Gemeindegebiet konkret bestehenden Bedarf an weiteren Bestattungsplätzen, der nicht durch den öffentlichen Friedhof gedeckt werden könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet. Insoweit hat er nicht dargetan, dass zu erwarten sei, dass in näherer Zukunft die Kapazitäten des öffentlichen Friedhofs schwinden könnten, und auch für das Gericht ist dies nicht erkennbar. Des Weiteren lassen sich dem Vorbringen des Klägers auch keine Vorzüge des von ihm geplanten privaten Bestattungsplatzes gegenüber dem öffentlichen Friedhof in sonstiger Hinsicht entnehmen. Wie die Beigeladene ausgeführt hat, ist der öffentliche Friedhof in religiöser bzw. weltanschaulicher Hinsicht neutral gehalten. Daher sind etwaige insoweit bestehende Unzulänglichkeiten, in deren angestrebten Überwindung ein berechtigtes Bedürfnis gesehen werden könnte, nicht erkennbar. Im Übrigen soll der private Bestattungsplatz nach den eigenen Angaben des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Friedhof der Beigeladenen grenzen, womit er aber hinsichtlich der örtlichen Lage sowie seiner Nähe zur Natur gerade keinen Mehrwert hat, sondern im Grunde dieselben Eigenschaften aufweisen würde, wie jener.
33 
b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen stehen der vom Kläger beantragten Genehmigung auch öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG entgegen.
34 
aa) Als ein solches öffentliches Interesse ist grundsätzlich das Interesse einer Gemeinde, die einen öffentlichen Friedhof betreibt und unterhält, daran anzuerkennen, dass die von ihr bereitgestellten Begräbnisstätten genutzt werden, um dadurch zumindest die laufenden Kosten decken zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich dabei weder um ein privatwirtschaftliches Interesse noch ist die genannte Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG dahingehend zu verstehen, dass zugunsten der öffentlichen Hand private Konkurrenz unterbunden werden soll. Bereits die Annahme überhaupt einer Konkurrenzsituation als solcher ist verfehlt, da es keinen Wettbewerb in Bezug auf das Angebot von Bestattungsplätzen gibt. Sowohl Regelungsgegenstand als auch Zweck des Bestattungsrechts verbieten die Annahme eines solchen Wettbewerbs. Die durch § 9 Abs. 1 BestattG in den Fällen des § 9 Abs. 2 BestattG eröffnete Möglichkeit des Anlegens privater Bestattungsplätze dient nicht etwa der Liberalisierung eines zuvor staatlich monopolisierten Marktes, sondern der Überlassung einer an sich öffentlichen Aufgabe an Private in besonderen Fallkonstellationen, vor allem dann, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe durch die öffentliche Hand nicht sichergestellt ist.
35 
bb) Gemessen hieran ist das Interesse der Beigeladenen, dass ihre Einwohner den gemeindeeigenen Friedhof benutzen, ein öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG und steht der Genehmigung des vom Kläger beantragten privaten Bestattungsplatzes entgegen. Wie sich aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 ergibt, geht es der Beigeladenen gerade auch darum, ihren Friedhof kostendeckend zu betreiben. Dass dies im Fall der Erteilung einer Genehmigung für den vom Kläger geplanten privaten Bestattungsplatz erschwert würde, ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund dessen örtlicher Lage in unmittelbarer Nähe zum gemeindeeigenen Friedhof sowie wegen des fehlenden Nachweises hinsichtlich eines entsprechenden Mehrbedarfs an Bestattungsplätzen und des somit zu erwartenden Überangebots von Bestattungsmöglichkeiten anzunehmen.
36 
c) Endlich vermag der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Genehmigung auch nicht mit dem Verweis darauf, dass andere Gemeinden private Bestattungsplätze genehmigen würden, herzuleiten.
37 
Ein solcher aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch setzt eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten voraus, die vorliegend aber weder in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen für private Bestattungsplätze noch hinsichtlich insoweit gegebenenfalls erforderlicher Ersetzungen versagter gemeindlicher Einvernehmen ersichtlich ist. Dass andere Gemeinden in anderen Fallkonstellationen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BestattG möglicherweise als erfüllt angesehen haben, ändern hieran nichts. Denn unabhängig davon, dass auch insoweit die jeweiligen Umstände der konkreten Einzelfälle relevant und entscheidend sind, kann deren Verwaltungspraxis nur sie selbst, nicht aber für die Beklagte bindend sein.
II.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sie damit kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht zuzusprechen.
39 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
41 
BESCHLUSS
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

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