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| Das Vorbringen des Klägers ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine Genehmigung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag vom 07.01.2020 zu erteilen. Dass die Klageschrift keinen diesbezüglich ausformulierten Antrag enthält, ist auch vor dem Hintergrund von § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Denn lässt sich – was hier der Fall ist – aus dem Schriftsatz im Wege der Auslegung entnehmen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt, ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Antrag juristisch ausformuliert ist (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 82 Rn. 10). Bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes und begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm diese Genehmigung zu erteilen. |
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| Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Genehmigung zum Anlegen eines privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes – BestattG – vom 21.07.1970 (GBl. 1970, 395) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11.02.2020 (GBl. 2020, 37). Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2020 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG dürfen private Bestattungsplätze nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf dabei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Weiter ist nach § 9 Abs. 2 BestattG Genehmigungsvoraussetzung, dass ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist (Nr. 1), eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint (Nr. 2) und sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen (Nr. 3). |
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| 2. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. |
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| a) Es fehlt bereits an dem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG erforderlichem Einvernehmen der Beigeladenen, die dieses zu Recht verweigert hat. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das versagte Einvernehmen nicht ersetzt hat. |
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| Die Beschlussfassung über die Verweigerung des Einvernehmens in der Gemeinderatssitzung der Beigeladenen vom 03.03.2020 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 GemO ist der Gemeinderat das für die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zuständige Gemeindeorgan. Mängel hinsichtlich der Einberufung der Gemeinderatssitzung gemäß § 34 Abs. 1 GemO oder in Bezug auf die Beschlussfähigkeit nach § 37 Abs. 2 GemO wurden weder geltend gemacht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Ausschlusses des Gemeinderatsmitglied ... wegen Befangenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO. Im Übrigen hat der Kläger auch Fehler hinsichtlich des Verfahrens der Beschlussfassung nicht gerügt. Mit seinem Vorbringen bemängelt er vielmehr lediglich die Fehlerhaftigkeit der Tischvorlage und damit den Beschlussvorschlag, das Einvernehmen zu versagen, sowie dessen rechtliche Begründung. Das Gericht vermag jedoch auch insoweit keinen Fehler zu erkennen. Der Beschlussvorschlag des Bürgermeisters erfolgte ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des privaten Bestattungsplatzes gemäß § 9 Abs. 2 BestattG und demnach wurde auch die Beschlussfassung hierauf gestützt. |
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| Der Kläger hat mit den von ihm der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie mit seinem Vorbringen ein berechtigtes Bedürfnis hinsichtlich der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes nicht nachgewiesen. Denn die von ihm vorgebrachten Sachgesichtspunkte begründen kein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG. |
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| aa) Bei der Bestimmung, in welchen Fällen ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG gegeben ist, ist zunächst vom grundlegenden Regelungskonzept des Bestattungsrechts in Bezug auf das Friedhofs- und Bestattungswesen auszugehen. Das Bestattungsrecht ist danach in erster Linie Ordnungsrecht, weil es auch darauf abzielt, solche Gefahren zu unterbinden, die naturgemäß bei einem unsachgemäßen bzw. unwürdigen Umgang mit den Leichnamen von Verstorbenen, etwa bei unterlassener oder nicht fachgerechter Bestattung, entstehen können. Das Erfordernis der Verhütung dieser Gefahren gebietet es auch, dass der Gesetzgeber die Fragen, wo und auf welche Weise verstorbene Personen bestattet werden, verbindlich regelt und die mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen einhergehenden Aufgaben als originär hoheitliche Aufgaben einordnet, mit deren Erfüllung er öffentliche Hoheitsträger betraut. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BestattG geregelt, dass außerhalb von öffentlichen Friedhöfen das Anlegen privater Bestattungsplätze im Regelfall verboten ist, und lediglich für außergewöhnliche Einzelfälle vorgesehen, dass Beisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe erlaubt werden können. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass der gesetzlich festgelegte Friedhofszwang nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gleichzeitig – etwa aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen – die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen besteht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 – VII C 36/72 – BVerwGE 45, 224). Dies berücksichtigend liegt ein berechtigtes Bedürfnis nur in besonderen Fallkonstellationen vor, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der hoheitlichen Erfüllung der mit dem Friedhof- und Bestattungswesen verbundenen Aufgaben abzusehen und diese Privaten zu überlassen. Eine solche Ausnahmefallkonstellation ist etwa dann anzunehmen, wenn der örtlich vorhandene öffentliche Friedhof unzureichende Kapazitäten hinsichtlich der Anzahl an einzelnen Grabstätten aufweist oder in Bezug auf bestimmte Religionen bzw. Weltanschauungen beschränkt ist oder wenn in Ermangelung öffentlicher Friedhöfe in der näheren örtlichen Umgebung oder aufgrund räumlicher Gegebenheiten die Bestattung von Verstorbenen nur auf einem entfernt liegenden öffentlichen Friedhof möglich ist, womit den Hinterbliebenen das trauerbedingte und regelmäßige Aufsuchen der Grabstätte sowie die Grabpflege unzumutbar erschwert würden. In Bezug auf die räumliche Erreichbarkeit des nächstgelegenen öffentlichen Friedhofs sind zwar mit Blick auf Personen aus dem älteren Bevölkerungskreis, die erfahrungsgemäß häufiger einen Friedhof aufsuchen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen, und insbesondere ist der pauschale Verweis auf die zwischenzeitlich weitüberwiegend vorhandene Motorisierung der Bevölkerung unzureichend. Der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG verwendete Begriff des „Bedürfnisses“, der stärker als derjenige des „Interesses“ eine auf zwingende Gründe zurückzuführende Notwendigkeit betont, macht jedoch deutlich, dass es insoweit auch nicht bereits ausreichend ist, dass die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für die Gemeindebevölkerung sinnvoll oder angenehm erscheint. |
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| bb) Nach diesen Maßgaben erfüllt das Vorbringen des Klägers die Anforderungen an ein berechtigtes Bedürfnis nicht. |
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| Ein das berechtigte Bedürfnis begründender Ausnahmefall liegt hinsichtlich des Klägers nicht vorliegt. Allein finanzielle Interessen und der Verweis auf eine mögliche Nachfrage nach alternativen Bestattungsplätzen reicht nach dem genannten Maßstab nicht aus, um ein berechtigtes Bedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BestattG zu begründen. Anders als der Kläger meint, dient die genannte Regelung nicht dazu, private Konkurrenz für öffentlich betriebene Friedhöfe zu verhindern, sondern – wie ausgeführt – dazu, sicherzustellen, dass aus gefahrenabwehr- und ordnungsrechtlichen Gründen das Bestattungs- und Friedhofswesen auch mit Blick auf dessen menschlich existenziellen Bezug grundsätzlich in hoheitlicher Hand verbleiben und nur im begründeten Ausnahmefall durch Private betrieben werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er gehe von drei bis vier Bestattungen pro Jahr und einer Auslastung für die nächsten 20 Jahre aus, ist dies für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, ein berechtigtes Bedürfnis an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes darzutun. Denn aus diesem Vortrag ergeben sich weder Gründe dafür, dass diese Bestattungen zwingend auf einem privaten Bestattungsplatz erfolgen müssten, noch ist ersichtlich, dass hierfür die Kapazitäten hinsichtlich der auf dem öffentlichen Friedhof der Beklagten vorhandenen Bestattungsplätze unzureichend wären. Einen im Gemeindegebiet konkret bestehenden Bedarf an weiteren Bestattungsplätzen, der nicht durch den öffentlichen Friedhof gedeckt werden könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet. Insoweit hat er nicht dargetan, dass zu erwarten sei, dass in näherer Zukunft die Kapazitäten des öffentlichen Friedhofs schwinden könnten, und auch für das Gericht ist dies nicht erkennbar. Des Weiteren lassen sich dem Vorbringen des Klägers auch keine Vorzüge des von ihm geplanten privaten Bestattungsplatzes gegenüber dem öffentlichen Friedhof in sonstiger Hinsicht entnehmen. Wie die Beigeladene ausgeführt hat, ist der öffentliche Friedhof in religiöser bzw. weltanschaulicher Hinsicht neutral gehalten. Daher sind etwaige insoweit bestehende Unzulänglichkeiten, in deren angestrebten Überwindung ein berechtigtes Bedürfnis gesehen werden könnte, nicht erkennbar. Im Übrigen soll der private Bestattungsplatz nach den eigenen Angaben des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Friedhof der Beigeladenen grenzen, womit er aber hinsichtlich der örtlichen Lage sowie seiner Nähe zur Natur gerade keinen Mehrwert hat, sondern im Grunde dieselben Eigenschaften aufweisen würde, wie jener. |
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| b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen stehen der vom Kläger beantragten Genehmigung auch öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG entgegen. |
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| aa) Als ein solches öffentliches Interesse ist grundsätzlich das Interesse einer Gemeinde, die einen öffentlichen Friedhof betreibt und unterhält, daran anzuerkennen, dass die von ihr bereitgestellten Begräbnisstätten genutzt werden, um dadurch zumindest die laufenden Kosten decken zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich dabei weder um ein privatwirtschaftliches Interesse noch ist die genannte Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG dahingehend zu verstehen, dass zugunsten der öffentlichen Hand private Konkurrenz unterbunden werden soll. Bereits die Annahme überhaupt einer Konkurrenzsituation als solcher ist verfehlt, da es keinen Wettbewerb in Bezug auf das Angebot von Bestattungsplätzen gibt. Sowohl Regelungsgegenstand als auch Zweck des Bestattungsrechts verbieten die Annahme eines solchen Wettbewerbs. Die durch § 9 Abs. 1 BestattG in den Fällen des § 9 Abs. 2 BestattG eröffnete Möglichkeit des Anlegens privater Bestattungsplätze dient nicht etwa der Liberalisierung eines zuvor staatlich monopolisierten Marktes, sondern der Überlassung einer an sich öffentlichen Aufgabe an Private in besonderen Fallkonstellationen, vor allem dann, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe durch die öffentliche Hand nicht sichergestellt ist. |
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| bb) Gemessen hieran ist das Interesse der Beigeladenen, dass ihre Einwohner den gemeindeeigenen Friedhof benutzen, ein öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG und steht der Genehmigung des vom Kläger beantragten privaten Bestattungsplatzes entgegen. Wie sich aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2020 ergibt, geht es der Beigeladenen gerade auch darum, ihren Friedhof kostendeckend zu betreiben. Dass dies im Fall der Erteilung einer Genehmigung für den vom Kläger geplanten privaten Bestattungsplatz erschwert würde, ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund dessen örtlicher Lage in unmittelbarer Nähe zum gemeindeeigenen Friedhof sowie wegen des fehlenden Nachweises hinsichtlich eines entsprechenden Mehrbedarfs an Bestattungsplätzen und des somit zu erwartenden Überangebots von Bestattungsmöglichkeiten anzunehmen. |
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| c) Endlich vermag der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Genehmigung auch nicht mit dem Verweis darauf, dass andere Gemeinden private Bestattungsplätze genehmigen würden, herzuleiten. |
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| Ein solcher aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch setzt eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten voraus, die vorliegend aber weder in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen für private Bestattungsplätze noch hinsichtlich insoweit gegebenenfalls erforderlicher Ersetzungen versagter gemeindlicher Einvernehmen ersichtlich ist. Dass andere Gemeinden in anderen Fallkonstellationen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BestattG möglicherweise als erfüllt angesehen haben, ändern hieran nichts. Denn unabhängig davon, dass auch insoweit die jeweiligen Umstände der konkreten Einzelfälle relevant und entscheidend sind, kann deren Verwaltungspraxis nur sie selbst, nicht aber für die Beklagte bindend sein. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sie damit kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht zuzusprechen. |
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| Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. |
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