Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes. |
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| Seinen beruflichen Werdegang begann der am ... geborene Kläger am 1. September 1970 in Form einer Ausbildung als Jungwerker im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 wurde der Kläger nach Beendigung der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bundesbahnassistentenanwärter berufen, am 1. Oktober 1973 in dasjenige eines Bundesbahnassistenten zur Anstellung und am 1. April 1975 in das Beamtenverhältnis eines Bundesbahnassistenten berufen. Im weiteren zeitlichen Verlauf erfolgte mit Wirkung zum 1. September 1976 eine Beförderung zum Bundesbahnsekretär und zum 1. August 1978 zum Bundesbahnobersekretär. |
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| In der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 erhielt der Kläger für eine Volontärausbildung bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands Sonderurlaub. Unter Wegfall seiner Besoldung wurden hierfür die Bezüge des Klägers von der Deutschen Bundesbahn zwar fortgezahlt, aber der Hauptkasse der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zuzüglich eines Versorgungszuschlags von 25 % in Rechnung gestellt. |
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| Im Anschluss an den Antrag des Klägers, ihn für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 vom Dienst bei der Deutschen Bundesbahn für die Tätigkeit bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu beurlauben, teilte der Vorstand der Deutschen Bundesbahn in einem Schreiben vom 13. Oktober 1981 mit, dass der Kläger in seinem Einverständnis unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werde. Der Vorstand wies darauf hin, dass die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Zahlung eines Versorgungszuschlags in Höhe von 30 % der jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abhängig gemacht werde. Der Kläger teilte daraufhin in einem Schreiben vom 16. Februar 1983 an die Deutsche Bundesbahn mit, dass er als Angestellter der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands seit 1. Januar 1982 Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sei und er dafür den entsprechenden Beitrag zahle; es entstünden ab diesem Zeitpunkt keine weiteren beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche und er verzichte auf die freiwillige Fortzahlung eines Versorgungszuschlags. |
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| Der Sonderurlaub wurde in der Folge bis zum 31. März 1999 verlängert, während dessen der Kläger bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands unterschiedliche Wahlfunktionen wahrnahm. Aus persönlichen Gründen beendete der Kläger seine Tätigkeit bei dieser Gewerkschaft mit Ablauf des 31. März 1999; an diesem Tag endete auch der entsprechende Anstellungsvertrag. |
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| Ab dem 1. April 1999 war der im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundeseisenbahnvermögen stehende Kläger gemäß § 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Deutschen Bahn AG beurlaubt und bei der Deutschen Bahn AG sowie bei den ausgegründeten Tochtergesellschaften DB Energie GmbH und DB ProjektBau GmbH tätig. Nachdem er zum vertikalen Laufbahnwechsel für den gehobenen Dienst zugelassen worden war, wurde ihm am 1. Juli 2002 die Befähigung für die Laufbahn der Bundesbahninspektoren zuerkannt. Die Ernennung zum Bundesbahninspektor erfolgte am 18. Juli 2002 und seine Beförderung zum Bundesbahnoberamtsrat mit Wirkung zum 1. Mai 2014. Mit Ablauf des 31. Mai 2020 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Am 1. März 2021 erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze zum Bezug der gesetzlichen Rente. |
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| Unter dem 1. Dezember 2016 erteilte das Bundeseisenbahnvermögen dem Kläger eine Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, die mit dem Hinweis schließt, dass ein Zahlungsanspruch auf Versorgungsbezüge aus dieser Auskunft nicht abgeleitet werden könne, sondern über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalles – durch gesonderten Bescheid – entschieden werde. In dieser Versorgungsauskunft ist eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in Höhe von 16,5 % ausgewiesen. |
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| Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. April 2020 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 28. Februar 2021, den das Bundeseinbahnvermögen mit Bescheid vom 29. April 2020 mit der Begründung ablehnte, die rentenversicherungspflichtigen Beitragszeiten vom 1. Februar 1982 bis 31. März 1999 seien nicht vor, sondern „innerhalb“ des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden. Dem daraufhin vom Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2020 erhobenen Widerspruch half das Bundeseisenbahnvermögen mit Abhilfebescheid vom 28. Mai 2020 insoweit ab, als es eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen einer rentenversicherungspflichtigen Zeit vom 1. September 1970 bis 30. September 1971 zugrunde legte. Im Übrigen wies es den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2020 erneut mit dem Argument zurück, die rentenversicherungspflichtige Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1999 liege nach der Begründung des Beamtenverhältnisses. |
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| Der Kläger hat am 1. September 2020 Klage erhoben, mit der er zusammengefasst geltend macht, die Ablehnung des von ihm mit Schreiben vom 20. April 2020 gestellten Antrags durch das Bundeseisenbahnvermögen stehe im Widerspruch zu dessen bindender Versorgungsauskunft vom 1. Dezember 2016, in der es ihm ausdrücklich die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes im Umfang von 16,5 % bestätigt habe. Das Bundeseisenbahnvermögen verletze den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1999 im Vergleich zu solchen Versorgungsempfängern, die ihre Pflichtbeitragszeiten vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt hätten, nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führten. Das Tatbestandsmerkmal „vor Begründung des Beamtenverhältnisses“ müsse im Lichte der politischen Entstehungsgeschichte dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich die vormals fokussierte Gleichbehandlung zum Rentenversicherungsrecht bezweckt werden sollte. In seinem Fall bestehe insoweit die weder vom Gesetzgeber noch vom Bundeseisenbahnvermögen beachtete Besonderheit, dass er im Unterschied zur Mehrheit der Vergleichsfälle im Jahr 1999 aus einer speziellen Beurlaubungsform zum ursprünglichen Dienstherrn zurückgekehrt sei und dadurch in den fünf Jahren vor dem gesundheitsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben keine Rentenansprüche mehr habe erwerben können. |
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| den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 28. Februar 2021 eine um monatlich 550,70 Euro erhöhte Versorgung zu gewähren. |
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| Sie macht zusammenfassend geltend, die wenigen Dienstjahre des Klägers resultierten nicht aus einer späten Übernahme in das Beamtenverhältnis und einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, was der das Schließen einer Versorgungslücke bezweckende § 14a BeamtVG beabsichtige, sondern sei allein der Tatsache geschuldet, dass der Kläger während der Beamtenzeit ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei und für diese Zeit Rentenanwartschaften erworben habe. Die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft sei nicht bindend und begründe keine Zahlungspflichten. |
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| Der Kammer lagen die Personalakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen. |
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| Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich weder aus § 14a BeamtVG in direkter (dazu unter 1.) noch analoger (dazu unter 2.) Anwendung. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenso wenig herleiten (dazu unter 3.), wie aus dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation (dazu unter 4.). Schließlich begründet die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (dazu unter 5.). |
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| 1. Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich zunächst nicht aus § 14a BeamtVG in seiner direkten Anwendung. |
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| Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich auf Antrag (vgl. § 14a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er (1.) bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, (2., Buchst. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist, (3.) einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und (4.) kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. Der Kläger erfüllt unstreitig alle diese Tatbestandsmerkmale. |
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| § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG bestimmt weiter, dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten beträgt, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Hieran fehlt es indes. |
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| Über die in § 14a Abs. 1 BeamtVG genannten anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen hinaus macht der in § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG angeschlossene Nebensatz die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes davon abhängig, dass die anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, kraft derer die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Der Kläger hat jedoch nur aus der Zeit seines Ausbildungsverhältnisses bei der Deutschen Bundesbahn (1. September 1970 bis 30. September 1971) derartige anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt. Die weiteren Zeiten, die nach seinem Begehren zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen sollen (1. Januar 1982 bis 31. März 1999), hat er zurückgelegt, als er bereits in das Beamtenverhältnis berufen war. |
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| 2. Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus § 14a BeamtVG in analoger Anwendung. |
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| Der Kläger beruft sich auf einen in seiner Person vorliegenden besonderen Fall, da er „im Unterschied zur Mehrheit der Vergleichsfälle im Jahr 1999 aus einer speziellen Beurlaubungsform zum ursprünglichen Dienstherrn zurückgekehrt“ sei „und dadurch in den letzten 5 Jahren vor dem gesundheitsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben keine Rentenansprüche mehr erwerben konnte“ (vgl. Klagebegründung, S. 6 = AS 43). |
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| Der Sache nach trifft es im Ausgangspunkt zu, dass das geschriebene Recht seine Fallkonstellation nicht berücksichtigt. Gleichwohl kommt eine analoge Anwendung des § 14a BeamtVG nicht in Betracht. Denn es fehlt, mag die für den Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage zwar vorliegen, bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl. zu den Voraussetzungen des Analogieschlusses nur Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaften, 3. Aufl. 1995, S. 202 ff.; Max-Emanuel Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 68, Rn. 81; Luther, Jura 2013, 449; Danwerth, ZfPW 2017, 230 <232 f.>). |
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| Die Rechtslage in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 (Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung seiner Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926; im Folgenden: BeamtVG a. F.) sah vor, dass bei Beamten, die sich während des Beamtenverhältnisses, zum Beispiel während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befanden, auch diese Beitragszeit berücksichtigt werden konnte (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Oktober 2020, § 14a BeamtVG, Rn. 105). So bestimmte § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F., dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten betrug, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der Bundesgesetzgeber hat, worauf der Kläger zutreffend hinweist, neben der konsequenten Trennung der Versorgungssysteme die zunehmend steigenden Pensionslasten aber zum Anlass für Änderungen in dem Beamtenversorgungsrecht genommen. So stellt er im Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 als „Problem“ fest (BT-Drs. 14/7064 S. 1): |
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| „Die Beamtenversorgung steht ebenso wie andere Alterssicherungssysteme vor dem Problem erheblich steigender Ausgaben. Ursachen hierfür sind die allgemeine demographische Entwicklung, die erhebliche Verlängerung der Pensionslaufzeiten sowie die Folgen der Ausweitung des Personalbestandes im öffentlichen Dienst in den 60er und 70er Jahren. Vor diesem Hintergrund besteht in der Beamtenversorgung Reformbedarf, nachdem im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits Reformmaßnahmen ergriffen wurden.“ |
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| Als „Lösung“ überträgt der Gesetzentwurf „die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (des Altersvermögensgesetzes – AVmG – und des Altersvermögensergänzungsgesetzes – AVmEG –) wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung“ (BT-Drs. 14/7064 S. 1). In der Folge wurde der Wortlaut von § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG insoweit geändert, als der Passus „bis zum Beginn des Ruhestandes“ durch „vor Begründung des Beamtenverhältnisses“ ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 4). Der Gesetzgeber erklärte diese Änderung damit, dass eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gerechtfertigt sei, soweit Pflichtbeitragszeiten vor (nicht aber nach) Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden (BT-Drs. 14/7064 S. 34). |
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| Mit Blick auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass die Änderungen des gesetzlichen Wortlauts und die damit verbundenen Rechtsfolgen auch in Bezug auf Fallkonstellationen wie die des Klägers vom Gesetzgeber ausdrücklich intendiert waren. Es besteht damit kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke. |
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| 3. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet seine abweichende Behandlung im Vergleich zu den von § 14a BeamtVG unmittelbar erfassten Anwendungsfällen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - juris, Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - juris, Rn. 119, m. w. N.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 - juris, Rn. 53, vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 - juris, Rn. 78, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - juris, Rn. 86, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 77). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris, Rn. 30, vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 65, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 - juris, Rn. 79). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 157, und Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 - juris, Rn. 50, vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - juris, Rn. 43, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 77). |
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| Mit Blick auf diese Vorgaben liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. |
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| Hintergrund der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Maßgabe des § 14a BeamtVG ist unter Beachtung der rentenrechtlichen Entwicklung (vgl. dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Oktober 2020, § 14a BeamtVG, Rn. 1 f.) der gesetzgeberisch gewollte Ausschluss der Beamten vom Bezug einer Rente, da sie wegen ihrer versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter die geforderten Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles als Voraussetzung für eine vor dem 65./67. Lebensjahr zu zahlende Rente in aller Regel nicht erfüllen. Die Leistungen der Rentenversicherung sollten vielmehr wieder auf den Personenkreis beschränkt werden, für den sie ihrem sozialpolitischen Sicherungsziel nach gedacht waren. Die Betroffenen sollten wieder in erster Linie auf die für sie verantwortlichen sozialen Sicherungssysteme verwiesen werden; Beamte also auf die Beamtenversorgung. Beamte, die erst nach einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung in späteren Lebensjahren in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und nicht in ausreichendem Umfang ruhegehaltfähige Vordienstzeiten haben, können bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 67. Lebensjahr oder der stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr nach § 51 Abs. 2 BBG angehobenen Regelaltersgrenze häufig nur einen niedrigen Ruhegehaltssatz erreichen. Ihre Lebenszeitversorgung ist durch das Beamtenverhältnis nur teilweise gewährleistet. Die notwendige ergänzende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der vor dem Beamtenverhältnis liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt jedoch erst mit der Regelaltersgrenze nach dem Sozialgesetzbuch VI. Die fehlende Möglichkeit, eine Rente bereits vor diesem Zeitpunkt zu erhalten, führt damit zu einer zeitlichen Versorgungslücke bis zum Rentenbezug. Diese Versorgungslücke wird – zum Teil – durch § 14a BeamtVG in Form einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geschlossen (Zahn, a. a. O., Rn. 3 und 5). |
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| Anders als der Kläger meint, ist aber in seinem Fall keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben, denn ihm war die Möglichkeit, eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit abzuleisten, auch während seines Sonderurlaubs, den er bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands verbracht hat, von Rechts wegen gegeben. Ausgangspunkt bildet insoweit § 6 Abs. 1 BeamtVG. Damals wie heute sieht er vor, dass die Dienstzeit ruhegehaltfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 1 BeamtVG), es sei denn, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG genannten Voraussetzungen – schriftliche Anerkennung des dienstlichen Interesses am Sonderurlaub, Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung – liegen vor. |
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| Diese Rechtslage vor Augen ist ersichtlich, dass der Kläger durchaus auch während seines Sonderurlaubs eine für die Berechnung seiner Versorgung ruhegehaltfähige Dienstzeit hätte erwerben können. Dies belegt auch seine Erwerbsbiografie, denn im ersten Jahr seines Sonderurlaubs wurden der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die damaligen Bezüge des Klägers nebst pauschalem Versorgungszuschlag von 25 % in Rechnung gestellt und von dort auch bezahlt. Hierauf hat er aber selbst ab 1982 verzichtet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands den Kläger nur deshalb in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, weil er unter dem Gesichtspunkt einer „Gegnerfreiheit“ auf Zahlungen des Versorgungszuschlags verzichtet hat. Anders als die Fälle, für die § 14a BeamtVG im Regelfall zugeschnitten ist, verblieb beim Kläger dennoch eine Wahl, auf eine Anstellung bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu verzichten, um so auf gewöhnliche Weise eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bei seinem Dienstherrn abzuleisten. Unter rechtlichen Gesichtspunkten war ihm der Erwerb ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auch in der Zeit seines Sonderurlaubs nicht verwehrt. Dies unterscheidet ihn somit aber von denjenigen Normadressaten, die § 14a BeamtVG eigentlich vor Augen hat, nämlich Beamte, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand – etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze –, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser „Versorgungslücke“ bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - juris, Rn. 2, m. w. N.). Während also der von § 14a BeamtVG primär erfasste Beamte während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor Eintritt in das Beamtenverhältnis schon denklogisch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit ableisten kann, war dies beim Kläger vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG anders. |
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| Aus Sicht der Kammer ergibt sich außerdem keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung daraus, dass der Kläger in der Zeit seines Sonderurlaubs bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands keine Aufstiegsmöglichkeiten gehabt haben will. Unabhängig von der Frage, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des § 14a BeamtVG, der eine Versorgungslücke zu schließen beabsichtigt und sich daher zu Fragen der beamtenrechtlichen Fortentwicklung nicht verhält, überhaupt ein Belang darstellen kann, der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. Jedenfalls gilt dies gleichermaßen für Beamte, die aufgrund ihrer Erwerbsbiografie erst spät in das Beamtenverhältnis berufen wurden. |
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| 4. Die vom Kläger begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kann er auch nicht nach den Grundsätzen einer amtsangemessenen Alimentation verlangen. |
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| Unabhängig von der Frage der prozessualen statthaften Durchsetzung eines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 - juris, Rn. 15: Feststellungsklage) gelangt die Kammer jedenfalls unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - sowie Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - alle juris) zu der Auffassung, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation für den in Rede stehenden Zeitraum vom 31. Mai 2020 bis 1. März 2021 nicht vorliegt. |
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| 5. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht aus der von der Beklagten erteilten Versorgungsauskunft vom 1. Dezember 2016 ableiten. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Versorgungsauskunft mit dem Hinweis schließt, ein Zahlungsanspruch auf Versorgungsbezüge könne aus dieser Auskunft nicht abgeleitet werden. Die Beklagte wollte demnach gerade weder eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG noch eine sonstige, Zahlungspflichten begründende Zusage abgeben. |
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| Beschluss vom 23. März 2021 |
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| Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 7. September 2020 gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf 4.956,30 Euro (550,70 Euro x 9 Monate [Juni 2020 bis Februar 2021]) festgesetzt. |
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| Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich weder aus § 14a BeamtVG in direkter (dazu unter 1.) noch analoger (dazu unter 2.) Anwendung. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenso wenig herleiten (dazu unter 3.), wie aus dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation (dazu unter 4.). Schließlich begründet die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (dazu unter 5.). |
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| 1. Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich zunächst nicht aus § 14a BeamtVG in seiner direkten Anwendung. |
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| Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich auf Antrag (vgl. § 14a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er (1.) bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, (2., Buchst. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist, (3.) einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und (4.) kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. Der Kläger erfüllt unstreitig alle diese Tatbestandsmerkmale. |
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| § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG bestimmt weiter, dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten beträgt, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Hieran fehlt es indes. |
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| Über die in § 14a Abs. 1 BeamtVG genannten anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen hinaus macht der in § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG angeschlossene Nebensatz die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes davon abhängig, dass die anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, kraft derer die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Der Kläger hat jedoch nur aus der Zeit seines Ausbildungsverhältnisses bei der Deutschen Bundesbahn (1. September 1970 bis 30. September 1971) derartige anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt. Die weiteren Zeiten, die nach seinem Begehren zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen sollen (1. Januar 1982 bis 31. März 1999), hat er zurückgelegt, als er bereits in das Beamtenverhältnis berufen war. |
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| 2. Ein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus § 14a BeamtVG in analoger Anwendung. |
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| Der Kläger beruft sich auf einen in seiner Person vorliegenden besonderen Fall, da er „im Unterschied zur Mehrheit der Vergleichsfälle im Jahr 1999 aus einer speziellen Beurlaubungsform zum ursprünglichen Dienstherrn zurückgekehrt“ sei „und dadurch in den letzten 5 Jahren vor dem gesundheitsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben keine Rentenansprüche mehr erwerben konnte“ (vgl. Klagebegründung, S. 6 = AS 43). |
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| Der Sache nach trifft es im Ausgangspunkt zu, dass das geschriebene Recht seine Fallkonstellation nicht berücksichtigt. Gleichwohl kommt eine analoge Anwendung des § 14a BeamtVG nicht in Betracht. Denn es fehlt, mag die für den Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage zwar vorliegen, bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl. zu den Voraussetzungen des Analogieschlusses nur Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaften, 3. Aufl. 1995, S. 202 ff.; Max-Emanuel Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 68, Rn. 81; Luther, Jura 2013, 449; Danwerth, ZfPW 2017, 230 <232 f.>). |
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| Die Rechtslage in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 (Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung seiner Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926; im Folgenden: BeamtVG a. F.) sah vor, dass bei Beamten, die sich während des Beamtenverhältnisses, zum Beispiel während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befanden, auch diese Beitragszeit berücksichtigt werden konnte (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Oktober 2020, § 14a BeamtVG, Rn. 105). So bestimmte § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a. F., dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten betrug, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der Bundesgesetzgeber hat, worauf der Kläger zutreffend hinweist, neben der konsequenten Trennung der Versorgungssysteme die zunehmend steigenden Pensionslasten aber zum Anlass für Änderungen in dem Beamtenversorgungsrecht genommen. So stellt er im Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 als „Problem“ fest (BT-Drs. 14/7064 S. 1): |
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| „Die Beamtenversorgung steht ebenso wie andere Alterssicherungssysteme vor dem Problem erheblich steigender Ausgaben. Ursachen hierfür sind die allgemeine demographische Entwicklung, die erhebliche Verlängerung der Pensionslaufzeiten sowie die Folgen der Ausweitung des Personalbestandes im öffentlichen Dienst in den 60er und 70er Jahren. Vor diesem Hintergrund besteht in der Beamtenversorgung Reformbedarf, nachdem im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits Reformmaßnahmen ergriffen wurden.“ |
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| Als „Lösung“ überträgt der Gesetzentwurf „die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (des Altersvermögensgesetzes – AVmG – und des Altersvermögensergänzungsgesetzes – AVmEG –) wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung“ (BT-Drs. 14/7064 S. 1). In der Folge wurde der Wortlaut von § 14a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG insoweit geändert, als der Passus „bis zum Beginn des Ruhestandes“ durch „vor Begründung des Beamtenverhältnisses“ ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 4). Der Gesetzgeber erklärte diese Änderung damit, dass eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gerechtfertigt sei, soweit Pflichtbeitragszeiten vor (nicht aber nach) Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden (BT-Drs. 14/7064 S. 34). |
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| Mit Blick auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass die Änderungen des gesetzlichen Wortlauts und die damit verbundenen Rechtsfolgen auch in Bezug auf Fallkonstellationen wie die des Klägers vom Gesetzgeber ausdrücklich intendiert waren. Es besteht damit kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke. |
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| 3. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet seine abweichende Behandlung im Vergleich zu den von § 14a BeamtVG unmittelbar erfassten Anwendungsfällen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - juris, Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - juris, Rn. 119, m. w. N.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 - juris, Rn. 53, vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 - juris, Rn. 78, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - juris, Rn. 86, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 77). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris, Rn. 30, vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 65, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 - juris, Rn. 79). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 157, und Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 - juris, Rn. 50, vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - juris, Rn. 43, und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 77). |
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| Mit Blick auf diese Vorgaben liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. |
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| Hintergrund der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Maßgabe des § 14a BeamtVG ist unter Beachtung der rentenrechtlichen Entwicklung (vgl. dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Oktober 2020, § 14a BeamtVG, Rn. 1 f.) der gesetzgeberisch gewollte Ausschluss der Beamten vom Bezug einer Rente, da sie wegen ihrer versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter die geforderten Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles als Voraussetzung für eine vor dem 65./67. Lebensjahr zu zahlende Rente in aller Regel nicht erfüllen. Die Leistungen der Rentenversicherung sollten vielmehr wieder auf den Personenkreis beschränkt werden, für den sie ihrem sozialpolitischen Sicherungsziel nach gedacht waren. Die Betroffenen sollten wieder in erster Linie auf die für sie verantwortlichen sozialen Sicherungssysteme verwiesen werden; Beamte also auf die Beamtenversorgung. Beamte, die erst nach einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung in späteren Lebensjahren in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und nicht in ausreichendem Umfang ruhegehaltfähige Vordienstzeiten haben, können bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 67. Lebensjahr oder der stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr nach § 51 Abs. 2 BBG angehobenen Regelaltersgrenze häufig nur einen niedrigen Ruhegehaltssatz erreichen. Ihre Lebenszeitversorgung ist durch das Beamtenverhältnis nur teilweise gewährleistet. Die notwendige ergänzende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der vor dem Beamtenverhältnis liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt jedoch erst mit der Regelaltersgrenze nach dem Sozialgesetzbuch VI. Die fehlende Möglichkeit, eine Rente bereits vor diesem Zeitpunkt zu erhalten, führt damit zu einer zeitlichen Versorgungslücke bis zum Rentenbezug. Diese Versorgungslücke wird – zum Teil – durch § 14a BeamtVG in Form einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geschlossen (Zahn, a. a. O., Rn. 3 und 5). |
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| Anders als der Kläger meint, ist aber in seinem Fall keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben, denn ihm war die Möglichkeit, eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit abzuleisten, auch während seines Sonderurlaubs, den er bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands verbracht hat, von Rechts wegen gegeben. Ausgangspunkt bildet insoweit § 6 Abs. 1 BeamtVG. Damals wie heute sieht er vor, dass die Dienstzeit ruhegehaltfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 1 BeamtVG), es sei denn, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG genannten Voraussetzungen – schriftliche Anerkennung des dienstlichen Interesses am Sonderurlaub, Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung – liegen vor. |
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| Diese Rechtslage vor Augen ist ersichtlich, dass der Kläger durchaus auch während seines Sonderurlaubs eine für die Berechnung seiner Versorgung ruhegehaltfähige Dienstzeit hätte erwerben können. Dies belegt auch seine Erwerbsbiografie, denn im ersten Jahr seines Sonderurlaubs wurden der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die damaligen Bezüge des Klägers nebst pauschalem Versorgungszuschlag von 25 % in Rechnung gestellt und von dort auch bezahlt. Hierauf hat er aber selbst ab 1982 verzichtet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands den Kläger nur deshalb in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, weil er unter dem Gesichtspunkt einer „Gegnerfreiheit“ auf Zahlungen des Versorgungszuschlags verzichtet hat. Anders als die Fälle, für die § 14a BeamtVG im Regelfall zugeschnitten ist, verblieb beim Kläger dennoch eine Wahl, auf eine Anstellung bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu verzichten, um so auf gewöhnliche Weise eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bei seinem Dienstherrn abzuleisten. Unter rechtlichen Gesichtspunkten war ihm der Erwerb ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auch in der Zeit seines Sonderurlaubs nicht verwehrt. Dies unterscheidet ihn somit aber von denjenigen Normadressaten, die § 14a BeamtVG eigentlich vor Augen hat, nämlich Beamte, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand – etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze –, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser „Versorgungslücke“ bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - juris, Rn. 2, m. w. N.). Während also der von § 14a BeamtVG primär erfasste Beamte während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor Eintritt in das Beamtenverhältnis schon denklogisch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit ableisten kann, war dies beim Kläger vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG anders. |
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| Aus Sicht der Kammer ergibt sich außerdem keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung daraus, dass der Kläger in der Zeit seines Sonderurlaubs bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands keine Aufstiegsmöglichkeiten gehabt haben will. Unabhängig von der Frage, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des § 14a BeamtVG, der eine Versorgungslücke zu schließen beabsichtigt und sich daher zu Fragen der beamtenrechtlichen Fortentwicklung nicht verhält, überhaupt ein Belang darstellen kann, der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. Jedenfalls gilt dies gleichermaßen für Beamte, die aufgrund ihrer Erwerbsbiografie erst spät in das Beamtenverhältnis berufen wurden. |
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| 4. Die vom Kläger begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kann er auch nicht nach den Grundsätzen einer amtsangemessenen Alimentation verlangen. |
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| Unabhängig von der Frage der prozessualen statthaften Durchsetzung eines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 - juris, Rn. 15: Feststellungsklage) gelangt die Kammer jedenfalls unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - sowie Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - alle juris) zu der Auffassung, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation für den in Rede stehenden Zeitraum vom 31. Mai 2020 bis 1. März 2021 nicht vorliegt. |
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| 5. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht aus der von der Beklagten erteilten Versorgungsauskunft vom 1. Dezember 2016 ableiten. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Versorgungsauskunft mit dem Hinweis schließt, ein Zahlungsanspruch auf Versorgungsbezüge könne aus dieser Auskunft nicht abgeleitet werden. Die Beklagte wollte demnach gerade weder eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG noch eine sonstige, Zahlungspflichten begründende Zusage abgeben. |
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| Beschluss vom 23. März 2021 |
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| Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 7. September 2020 gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf 4.956,30 Euro (550,70 Euro x 9 Monate [Juni 2020 bis Februar 2021]) festgesetzt. |
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