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| I. Der – sachdienlich ausgelegte (§§ 88, 122 VwGO) – Antrag der Antragstellerin, |
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| die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 09.07.2020 in Gestalt deren Texturgenehmigung vom 27.05.2021 anzuordnen, |
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| ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich eine Texturgenehmigung vom 27.05.2021 erlassen hat. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.06.2021 deutlich gemacht, dass sich ihr Rechtsbehelf auch gegen diese Texturgenehmigung richten soll und hat diese damit explizit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auch die Kammer ist mit der Antragstellerin der Auffassung, dass die Texturgenehmigung Bestandteil der Baugenehmigung vom 09.07.2020 geworden ist und beide Genehmigungen daher als Einheit betrachtet werden müssen. |
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| Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da er unbegründet ist. |
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| Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. An der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann dann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152 ff.). |
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| Dritte können sich nur dann gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (Bayer. VGH vom 24.03.2009 – CS 08.3017 –, juris Rn. 20). Dementsprechend findet in einem gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung regelmäßig darauf, ob durch die angefochtene Maßnahme drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, juris Rn. 9). |
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| Nach diesen Maßgaben wird die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Die angegriffene Baugenehmigung vom 09.07.2020 in Gestalt der Texturgenehmigung vom 27.05.2021 verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin ist damit nicht erkennbar. |
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| 1. Die Baugenehmigung ist zunächst nicht zu unbestimmt. |
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| Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBOBW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant (vgl. für Nordrhein-Westfalen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.08.2015 – 10 K 4329/11 –, BeckRS 2015, 52475; OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 und vom 15.05.2013 – 2 A 3009/11 – sowie Beschluss vom 23.03.2009 – 10 B 263/09 –, jeweils juris). |
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| Aus der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben (Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 12.09.2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70 Nr. 128, vom 15.05.2013 – 2 A 3009/11 –, juris und vom 12.02.2015 – 2 A 616/12 –, juris sowie Beschlüsse vom 23.03.2009 – 10 B 263/09 –, juris und vom 23.06.2014 – 2 A 104/12 –, juris). |
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| Nach diesen rechtlichen Vorgaben dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung noch den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten – wie unter „FT1“ in der Baugenehmigung vom 09.07.2020 festgelegt, wonach die schalltechnische Untersuchung „Neubau einer DHL-Logistikhalle in ...“ des Umweltingenieurbüros ... vom 17.06.2020 Bestandteil dieser Baugenehmigung ist – führt zwar regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.02.1996 – 10 B 248/96 –, BRS 58 Nr. 97 und vom 26.04.2002 – 10 B 43/02 –, BRS 65 Nr. 101). Auch hat die Kammer Bedenken, ob die unter „LRA3“ genannte Nebenbestimmung, wonach „bei offensichtlichen Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch Lärmimmissionen ausgehend vom Logistikbetrieb“ auf eigene Kosten Messungen nach § 26 BImSchG durch eine zugelassene Messstelle vorgenommen werden müssen, den oben genannten Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot genügen. Denn wann die Schwelle einer „offensichtlichen Beeinträchtigung oder Belästigung“ überschritten wird und wie dies kontrolliert werden soll, wird nicht hinreichend deutlich, so dass ein vollstreckungsfähiger Inhalt insoweit nicht angenommen werden können dürfte. |
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| Die Kammer ist gleichwohl der Auffassung, dass die übrigen Nebenbestimmungen in Verbindung mit der Texturgenehmigung vom 27.05.2021 der streitgegenständlichen Baugenehmigung insgesamt zu einem hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt verhelfen dürften, der – insbesondere im Hinblick auf den einzig hier streitigen Immissionsschutz – eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarrechten zulasten der Antragstellerin zu verhindern in der Lage sein dürfte. Unter „LRA1“ hat die Antragsgegnerin nämlich bereits in der ursprünglichen Baugenehmigung festgelegt, dass die in der – zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten – schalltechnischen Untersuchung vom 17.06.2020 aufgeführten baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte bei der Bauausführung vollständig umzusetzen und beim späteren Betrieb einzuhalten sind. In dem genannten Gutachten – wie auch in der Texturgenehmigung vom 27.05.2021 – werden explizit bestimmte Parameter hinsichtlich des Betriebs der genehmigten Anlage festgelegt, die nach der Einschätzung der Gutachterin sicherstellen sollen, dass an verschiedenen im Gutachten betrachteten Immissionsorten (u. a. auch am Wohnhaus der Antragstellerin) keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen (zu den maßgeblichen Werten siehe unten 3.) entstehen. Diese Parameter beinhalten die Festlegung der Anzahl von LKWs auf dem Betriebsgelände tags und nachts sowie deren Bewegungen („pro LKW eine An- und Abfahrt sowie 1 Rangiervorgang“), die Maßgabe, dass pro LKW bis zu 24 gummibereifte Rollbehälter zulässig sowie Rampen mit Torrandabdichtungen vorzusehen sind und bis zu 51 Streetscooter mit bis zu 4 Bewegungen pro Fahrzeug im Tagzeitbereich, hinsichtlich der Parkplätze zwei Bewegungen je Stellplatz, insgesamt also 102 Bewegungen, sowie zwei Parkbewegungen in der lautesten Nachtstunde zulässig sind. Zudem ist als Schallschutzmaßnahme der LKW-Verkehr (einschließlich Verladung) im Nachtzeitbereich durch organisatorische Maßnahmen auf maximal einen LKW pro Nachtstunde zu begrenzen. Die Betriebszeiten werden auf 4.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt. Aus diesen Vorgaben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche betrieblichen Vorgänge auf dem Gelände der Antragstellerin von der Genehmigung erfasst werden. Auch war die Gutachterin bereits im Gutachten vom 17.06.2020 von eben diesen Vorgaben ausgegangen (vgl. S. 6 f. des Gutachtens vom 17.06.2020, AS. 101 f. der Verwaltungsakte). Den von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 07.06.2021 (dort S. 7) vorgebrachten Einwand, es würden mit der Nachtragsbaugenehmigung im Vergleich zu den dem Gutachten zugrunde gelegten Parametern keine Einschränkungen, sondern Erweiterungen vorgenommen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Antragstellerin bezieht sich offenbar auf die der schalltechnischen Untersuchung vom 10.03.2020 zugrunde gelegten Vorgaben, die jedoch mit Vorlage der Untersuchung vom 17.06.2020 überholt sind. Soweit die Antragstellerin eine „Verschiebung von Ladetätigkeiten in die Nachtzeit“ befürchtet, ist dem entgegenzuhalten, dass von der Baugenehmigung nur eine Betriebszeit zwischen 4.00 und 22.00 Uhr genehmigt wird, wobei die oben stehenden Einschränkungen für die Zeit zwischen 4.00 und 6.00 Uhr (insbesondere nur ein LKW und nur zwei Parkbewegungen in der lautesten Nachtstunde) zu beachten sind. Sollte sich „eine abweichende Praxis etablieren“, die erheblich von diesen Maßgaben abweicht, wäre diese von der Baugenehmigung nicht gedeckt und müsste ggf. baupolizeirechtlich unterbunden werden, änderte aber an deren Rechtmäßigkeit nichts. |
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| Die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wird schließlich auch nicht dadurch tangiert, dass dort unter „PLA1“ die Rede davon ist, dass bei der Verteilung der Post und Pakete „grundsätzlich Streetscooter mit Elektromotoren“ eingesetzt werden „sollen“. Auch hieraus dürfte sich zwar ein vollstreckungsfähiger, für die Beigeladenen (bzw. das von diesen das Grundstück anmietende Unternehmen) verbindlicher Inhalt nicht ableiten lassen. Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten vom 17.06.2020, dass die Gutachterin in ihrer schalltechnischen Prognose bezüglich der von den Streetscootern ausgehenden Emissionen solche zugrunde gelegt hat, die denen von dieselgetriebenen Fahrzeugen entsprechen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Selbst wenn – entgegen der offenbar erfolgten Absichtsbekundung der DHL – also überhaupt keine Elektroscooter eingesetzt werden sollten, sondern ausschließlich Dieselfahrzeuge, dürfte durch die dem Gutachten zugrunde gelegten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Vorgaben zum Betriebsablauf (s. o.) sichergestellt sein, dass keine für die Antragstellerin unzumutbaren Emissionen von dem Vorhaben ausgehen. |
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| 2. Das geplante Vorhaben verstößt voraussichtlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. |
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| Das Gericht legt dabei die Festsetzungen des Bebauungsplans ...“ zugrunde, in dem sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin belegen sind. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist nämlich regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.01.2009 – 10 B 1687/08 –, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Substantiierte Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „...“ wurden weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch sind sie für die Kammer sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Festsetzung eines „eingeschränkten Gewerbegebietes“ auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem – wie hier – neben Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter nur solche Gewerbebetriebe zugelassen sind, „die das Wohnen nicht wesentlich stören“, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. die Zusammenfassung bei Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 3.4 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 – 10 S 1773/15 –, juris Rn. 13). Der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet bleibt dabei gewahrt, weil im Mischgebiet Wohnen und gewerbliche Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt zulässig sind, während im eingeschränkten Gewerbegebiet die allgemeine Wohnnutzung nicht vorgesehen ist (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 3.4). |
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| Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich mithin vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“, wonach im Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet bzw. ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt sind. In letzterem sind nach Nr. 1.1.2. der textlichen Festsetzungen neben „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter“ (Nutzung 1) auch „Lagerhäuser und Lagerplätze sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ (Nutzung 2) zugelassen. Die Antragstellerin kann sich indes nicht darauf berufen, dass das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspreche. |
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| Zwar ist ihr sowohl dahingehend Recht zu geben, dass sich nach den vorgelegten Plänen ein nicht unbeträchtlicher Teil des Vorhabens im „eingeschränkten Gewerbegebiet“ befinden und dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um einen einheitlichen Betrieb handeln dürfte, der – objektiv betrachtet – insgesamt den Vorgaben dieses Gebietstyps unterliegen dürfte (vgl. für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 – 10 S 1773/15 –, juris Rn. 14), als auch dahingehend, dass für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, der „das Wohnen nicht wesentlich stört“ (vgl. auch § 6 Abs. 1 BauNVO), zumindest grundsätzlich auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist (Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 6 Rn. 36 ff.), so dass die von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen vertretene, auf den Einzelfall abstellende Auffassung, das Vorhaben störe das Wohnen deswegen nicht wesentlich, weil ausweislich des die geplanten Betriebsabläufe berücksichtigenden Lärmgutachtens vom 17.06.2020 auch die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden, zumindest problematisch sein könnte. Auch hat die Kammer zumindest Zweifel daran, ob ein Logistikzentrum in der Größenordnung des hier geplanten bei einer typisierenden Betrachtungsweise noch als solcher das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingeordnet werden kann. |
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| Diese Frage muss jedoch nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht abschließend geklärt werden. Denn Abwandlungen der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebietstypen, die – wie hier – der Ortsgesetzgeber auf der Grundlage der Ermächtigungen in § 1 Abs. 4 ff. BauNVO vornimmt, vermitteln den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke in dem betreffenden Baugebiet liegen, nicht kraft Bundesrechts Nachbarschutz in Form eines Anspruchs auf Bewahrung der so geschaffenen (atypischen) Gebietsart. Vielmehr obliegt es dem Ortsgesetzgeber, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer Abweichung vom bundesrechtlich typisierend Vorgegebenen Nachbarschutz zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.03.1998 – 10 S 1765/97 –, juris und vom 05.03.1996 – 10 S 2830/95 –, juris Rn. 10; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.01.2000 – 1 A 11751/99 –, juris Rn. 22 ff.). |
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| Danach dürfte vorliegend anzunehmen sein, dass der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets nur ein gebietsüberschreitender, die Antragstellerin gerade nicht berührender Nachbarschutz zukommt. Denn in der Planbegründung des Bebauungsplans „...“ heißt es auf S. 4: „Die Einschränkung des Gewerbegebietes erfolgt im Hinblick auf die in der Nachbarschaft bestehenden Wohnbauflächen. Es werden nur Betriebswohnungen, Lager und Lagergebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zugelassen.“ Schon die Formulierung „in der Nachbarschaft“ deutet darauf hin, dass die Festlegung des eingeschränkten Gewerbegebietes der in der Nachbarschaft des Gebietes bestehenden Wohnbebauung und gerade nicht der Wohnbebauung in dem Gebiet selbst dienen soll. Noch deutlicher wird die Planbegründung unter Nr. 2.5: „Immissionsbelastungen angrenzender Gebiete und Nutzungen“. Hier (S. 5 f. der Planbegründung) heißt es: |
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| Im südöstlichen bzw. südlichen Anschluß an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ liegen Grundstücke, die teilweise oder ganz durch eine Wohnbebauung genutzt werden. […] |
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| Um das Immissionspotential für die überwiegend reine Wohnbebauung beidseitig der ... und darüber hinaus (Richtung Ortskern ...) zu minimieren, wurde die Abfolge der zulässigen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes „...“ entsprechend zoniert. |
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| An die Wohnbebauung angrenzend wurde deshalb ein eingeschränktes Gewerbegebiet (eGe) mit einer Mindesttiefe von 40 m geplant. Hieran schließen sich in nordwestliche Richtung ein Gewerbegebiet (GE) mit ~ 100 m Tiefe und über die ... ein Industriegebiet an. |
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| Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Plangeber bei der Festlegung des eingeschränkten Gewerbegebietes ausschließlich darum ging, die Wohnbebauung beidseits der ... und darüber hinausgehend Richtung Ortskern ... und damit außerhalb des Plangebiets vor von dem Gebiet ausgehenden Schallemissionen zu schützen. Dafür, dass auch die – wie das Wohnhaus der Antragstellerin – im eingeschränkten Gewerbegebiet selbst gelegene Wohnbebauung (für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, vgl. Nr. 1.1.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) in den Schutz dieser Festsetzung einbezogen werden sollten, ergeben sich demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. |
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| 3. Schließlich dürfte auch das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht zulasten der Antragstellerin verletzt sein. |
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| Für die Beantwortung der Frage, ob von einem Bauvorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des Gebotes der Rücksichtnahme ausgehen, ist auf die grundsätzlich verbindlichen Festlegungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm, im Folgenden: TA Lärm) zurückzugreifen, soweit diese anwendbar ist (vgl. Nr. 1 TA Lärm) und für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisiert. Denn für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen, hier die von dem genehmigten Vorhaben hervorgerufenen und diesem zurechenbaren Lärmimmissionen, legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 –, juris Rn. 13, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris). Zur Bestimmung kann damit auf technische Regelwerke – wie die TA Lärm – zurückgegriffen werden, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.01.2019 – 5 S 1913/18 –, juris Rn. 55; Urteil vom 04.08.2016 – 8 S 136/14 –, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 18 jeweils m. w. N.). Der TA Lärm kommt somit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Ihre normative Konkretisierung ist abschließend, soweit sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur Raum, soweit es Spielräume insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2 TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2020 – 5 S 1819/20 –, juris Rn. 30 ff.). |
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| Gemessen daran dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Nutzung des genehmigten Vorhabens mit unzumutbaren Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkt. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die Kammer geht vorliegend mit den Beigeladenen davon aus, dass am maßgeblichen Immissionsort des Wohnhauses der Antragstellerin die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. b TA Lärm für Gewerbegebiete und nicht diejenigen für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. d einzuhalten sein dürften. Zwar bestimmt Nr. 6.6 TA Lärm, dass sich die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Allerdings sieht die TA Lärm in Nr. 6.1 Satz 1 Immissionsrichtwerte für – wie im Falle des Grundstücks der Antragstellerin im Bebauungsplan „...“ festgelegte – „eingeschränkte Gewerbegebiete“ gerade nicht vor. In einem derartigen Fall ergibt sich aus Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen sind. Bei der danach erforderlichen Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des hier vorliegenden eingeschränkten Gewerbegebietes muss nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, dass die im Bebauungsplan „...“ für dieses Gebiet getroffene Festsetzung, dass Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen, keinen Drittschutz zugunsten der in dem Gebiet selbst belegenen Wohnbebauung – und damit auch nicht zugunsten der Antragstellerin – vermittelt (s. o.). Diese kann daher kein höheres Schutzniveau als das eines Gewerbegebietes einfordern, so dass an ihrem Wohnhaus die Immissionsrichtwerte von 65 db(A) tags und 50 db(A) nicht überschritten werden dürfen, wobei nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. |
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| Diese Maßgaben dürften durch das von der streitgegenständlichen Baugenehmigung legalisierte Vorhaben erfüllt werden. Die Beigeladenen legten im Verlauf des Genehmigungsverfahrens eine „Schalltechnische Untersuchung Neubau einer DHL-Logistikhalle in ...“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik ... vom 17.06.2020 auf der Basis der TA Lärm vor, die nach fachtechnischer Prüfung durch Bedienstete der höheren Immissionsschutzbehörde nachgebessert und ergänzt wurde. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis (vgl. die Zusammenfassung, S. 19 des Gutachtens), dass durch den Betrieb der geplanten Logistikhalle „an der Wohnungsbebauung im Gewerbegebiet“ Beurteilungspegel bis 50 db(A) tags und bis 43 db(A) in der lautesten Nachtstunde auftreten. Zudem werden nach dem Gutachten im ungünstigsten Fall Pegelspitzen bis 63 db(A) tags und nachts „im Gewerbegebiet“ erreicht. Dass von der genannten „Wohnungsbebauung im Gewerbegebiet“ auch das Grundstück der Antragstellerin umfasst ist, ergibt sich zum einen aus der Übersichtskarte auf S. 5 des Gutachtens, aus der ersichtlich ist, dass die Gutachterin davon ausgeht, dass – entgegen der Darstellung im Bebauungsplan „...“ – sowohl das streitgegenständliche Vorhaben insgesamt als auch das Grundstück der Antragstellerin in einem Gewerbegebiet (und nicht in einem eingeschränkten Gewerbegebiet) liegen. Zum anderen ergibt sich aus den Lärmkarten (hinter Anlage A 20), dass das Wohnhaus der Antragstellerin als „IO 3“ gesondert in die Betrachtung einbezogen worden ist. Angesichts der demnach prognostizierten Beurteilungspegel am Wohnhaus der Antragstellerin von bis zu 50 db(A) tags und bis zu 43 db(A) nachts bei Geräuschspitzen bis zu 63 db(A) tags und nachts werden sogar die Vorgaben der Nr. 6.1 Satz 1 lit. d, Satz 2 TA Lärm für Mischgebiete (60 db(A) tags und 45 db(A) nachts) eingehalten, jedenfalls aber die hier maßgeblichen (s. o.) Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (65 db(A) tags und 50 db(A) nachts) unterschritten. Auch konnte das Gutachten in Übereinstimmung mit Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm den Immissionsbeitrag des streitgegenständlichen Vorhabens als nicht relevant einstufen und damit von der Ermittlung der Vorbelastung absehen, weil die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort des Wohnhauses der Antragstellerin um mindestens 6 db(A) – konkret um 15 db(A) tags und 7 db(A) nachts – unterschreitet. |
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| Substantiierte Einwendungen gegen die Stichhaltigkeit der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung hat die Antragstellerin nicht erhoben. Sie trägt vor, die „Beachtung der Immissionsverhältnisse“ sei „nicht ausreichend tief erfolgt“ und es seien nicht sämtliche Möglichkeiten der Vorsorge zur Reduzierung der Immissionswerte in Betracht gezogen worden, ohne zu benennen, welche Möglichkeiten zur Reduzierung der Immissionswerte ihrer Ansicht nach konkret hätten erwogen werden müssen. Soweit sie moniert, es seien nicht alle von der höheren Immissionsschutzbehörde geäußerten Bedenken widerspruchsfrei geklärt worden, bleibt sie auch hier eine konkrete Benennung der Punkte schuldig, die ihrer Auffassung nach aufklärungsbedürftig sein sollen. Sie führt konkretisierend lediglich an, dass die Geräuschvorgänge bei der Beladung mit Rollcontainern nicht vollständig erfasst seien, denn es gehe nicht nur um die Ablaufgeräusche bei Verwendung mit Gummirollen, sondern um sämtliche denkbaren Neben- und Kontaktgeräusche beim Verladevorgang selbst, also auch z. B. Stoß- und Rollgeräusche bei Feststoffbehältern aus Kunststoff und Metall, Rampenkontakte von Fahrzeugen und Kontakte mit Gebäudeöffnungen. Ob die genannten (zusätzlichen) Geräuschquellen überhaupt anfallen und bei der schalltechnischen Gesamtbetrachtung ins Gewicht fallen könnten, ist jedoch rein spekulativ und steht den mit Literaturangaben und einer am 29.01.2021 erfolgten Nachmessung untermauerten Angaben zu den einzelnen Ver- und Entladevorgängen mittels Rollcontainern in dem von einer mit entsprechender Sachkunde ausgestatteten Gutachterin verfassten Untersuchung gegenüber. Die Kammer hat deswegen keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Geräuschentwicklung auch bei den zu erwartenden (und in ihrem Umfang nach den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung bzw. der Texturgenehmigung vom 27.05.2021 auf eine Anzahl von 6 LKWs tagsüber und einen LKW pro Nachtstunde mit jeweils bis zu 24 gummibereiften Rollcontainern beschränkten) Vorgängen der Be- und Entladung mittels Rollcontainern in der schalltechnischen Untersuchung hinreichend genau prognostiziert worden sind. |
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| Schließlich wird die Antragstellerin auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Betrachtung mit einzubeziehen und im Hinblick darauf „mögliche Maßnahmen auch organisatorischer Art zur Geräuschminderung“ zu erwägen. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 17.06.2020 beschäftigt sich explizit ausschließlich mit den „Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände“, während Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum „einer gesonderten Betrachtung und Beurteilung“ unterliegen sollen (vgl. S. 8 des Gutachtens vom 17.06.2020). Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen hingegen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. c bis f TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Mangels Betrachtung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens außerhalb des Betriebsgeländes in dem vorgelegten Gutachten vom 17.06.2020 (s. o.) oder Vorlage eines anderweitigen Verkehrsgutachtens ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstriche 1 – 3 TA Lärm kumulativ erfüllt sind. Bedenken könnten hier insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt“ bestehen, da die zu der streitgegenständlichen Anlage führenden Verkehrswege nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits jetzt stark frequentiert sein sollen, so dass eine eindeutige Zuordnung des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu dem streitgegenständlichen Vorhaben zumindest näher zu prüfen wäre (siehe zu dieser Voraussetzung im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2020 – 5 S 1819/20 –, juris Rn. 43). Dies muss im vorliegenden Fall jedoch nicht ermittelt werden. Denn Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist im Falle der Antragstellerin bereits nicht anwendbar, da ihr Grundstück nicht in einem der in Nr. 6.1 Satz 1 lit. c bis f TA Lärm genannten Gebiete, insbesondere nicht in einem Mischgebiet, liegt und ihrem Grundstück nach dem Willen des Bebauungsplangebers (siehe dazu die Ausführungen oben) auch kein vergleichbares Schutzniveau zukommen soll. |
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| II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt und sind damit ein Kostenrisiko eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. |
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| III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. |
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