Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2745/21

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.07.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2021 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie hinsichtlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller führte am 21.08.2009 als Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen B, M und L im Stadtgebiet der Antragsgegnerin unter Alkoholeinfluss einen Personenkraftwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 ‰. Das Amtsgericht xxx erließ aus diesem Grund am 24.09.2009 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (3 Cs 82 Js xxx/09), rechtskräftig seit dem 13.10.2009, gegen den Antragsteller und verurteilte ihn zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Gleichzeitig entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung für die Dauer von 11 Monaten an.
Die Antragsgegnerin forderte auf den Antrag des Antragstellers auf erneute Erteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2010 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um die bestehenden alkoholbedingten Fahreignungszweifel zu widerlegen. Das mit der Begutachtung beauftragte medizinisch-psychologische Institut stellte in seinem Fahreignungsgutachten vom 23.09.2010 im Ergebnis fest, es sei gegenwärtig noch zu erwarten, dass der Antragsteller ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Der Antragsteller nahm in der Folge im Oktober und November 2010 an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung (nachfolgend: FeV) teil, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15.11.2010 erneut erteilte.
Der Antragsteller führte am 14.05.2020 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wiederum ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l. Gegen den Antragsteller wurde wegen dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 500 EUR verhängt, eine Eintragung von zwei Punkten im Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrtbundesamtes vorgenommen und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.10.2020 mit, es bestünden aufgrund des erneuten Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss Fahreignungszweifel, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.11.2020. Die Antragsgegnerin ordnete nach Ablauf der Stellungnahmefrist mit Bescheid vom 24.11.2020 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fachgutachtens zur Fahreignung nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV an. Zur Beibringung setzte sie eine Frist bis zum 24.02.2021. Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten in der Folge nicht vor.
Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29.06.2021 die Fahrerlaubnis und ordnete die Abgabe seines Führerscheins an. Zusätzlich ordnete sie jeweils die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der erneuten Auffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bestünden Bedenken an dessen Kraftfahreignung, die durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu widerlegen seien. Die Beibringung eines solchen Gutachtens sei angeordnet worden, der Antragsteller habe jedoch auch auf die Anhörung hin kein Gutachten vorgelegt. Daher sei auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu schließen. Insofern habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 3 StVG). Die Antragsgegnerin begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wie auch hinsichtlich der Anordnung zur Führerscheinabgabe im Wesentlichen mit den nicht hinnehmbaren Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr, welche angesichts der nicht gegebenen Fahreignung und der Dauer eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens nicht hingenommen werden könnten. Aus diesen Gründen könne ihm auch der Führerschein nicht belassen werden.
Der Antragsteller erhob am 29.07.2021 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.06.2021. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bereits die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.11.2020 sei rechtswidrig. Die erneute Alkoholfahrt habe sich lediglich kurze Zeit vor Ende der Tilgungsfrist des ersten Alkoholverstoßes aus dem Jahr 2009 ereignet. Zudem habe er bei dem erneuten Verstoß lediglich einen Atemalkoholgehalt von 0,27 mg/l aufgewiesen, sodass das Verhalten lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet worden sei. Er sei berufsbedingt auf die Nutzung seines Kraftfahrzeugs angewiesen, sodass eine Entziehung der Fahrerlaubnis eine wirtschaftliche Existenzgefährdung nach sich ziehe. Demgegenüber seien mildere Mittel als die Entziehung ersichtlich.
Der Antragsteller hat am 02.08.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen aus dem Bescheid vom 29.06.2021 wendet. Zur Begründung trägt er über seinen bisherigen Vortrag hinaus vor, die Begründung des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Begründung formelhaft erfolge und den konkreten Einzelfall außer Acht lasse. Auch darüber hinaus überwiege sein Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
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Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.07.2021 gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin vom 29.06.2021 mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen sowie mit Blick auf die Gebührenentscheidung anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin trägt über ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinaus vor, die Voraussetzung für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten vorgelegen, da der Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Auf den Umstand, dass er zuletzt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, komme es nicht an. Selbst bei einer Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Tilgungsfrist sei die Anordnung verpflichtend, sodass dies hier erst recht gelte. Auch die Tilgungsfrist sei noch nicht abgelaufen, sodass der vorhergehende Verstoß nach § 29 Abs. 7 S. 2 Nr.1 StVG noch für die Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis habe verwendet werden dürfen. Schließlich sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet worden.
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Dem Gericht liegt die zum Antragsteller geführte Fahrerlaubnisakte der Antragsgegnerin vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihren Inhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat überwiegend Erfolg.
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1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
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a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Herausgabe des Führerscheins betrifft. Soweit er sich gegen die Vollziehung der Gebührenfestsetzung und – bei interessengerechter Auslegung des Antrags (vgl. §§ 88, 122 VwGO) – auch gegen die Androhung von Zwangsmitteln richtet, ist er zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
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b) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vollziehung der Gebührenfestsetzung begehrt, ist der Antrag unzulässig. Denn diesem fehlt es an der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO notwendigen prozessualen Zugangsvoraussetzung (vgl. zur Rechtsnatur des Aussetzungsantrags VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.02.2011 - 2 S 107/11 -, VBlBW 2011, 238 = juris Rn. 3) der vorherigen erfolglosen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben und nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Umständen bis zur Antragstellung am 02.08.2021 keinen behördlichen Aussetzungsantrag gestellt. Ein solcher Antrag war auch nicht entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO lagen nicht vor. Insbesondere drohte dem Antragsteller keine Vollstreckung (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO), da die Antragsgegnerin auf seinen Widerspruch hin am 02.08.2021 eine bis zum 31.01.2022 befristete Mahnsperre eintragen ließ.
20 
Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
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2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins begegnen zwar in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet ist (a). Die streitgegenständlichen Verfügungen sind indessen in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt, weshalb das Suspensivinteresse des Antragstellers bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (b).
23 
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinreichend ist insofern, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603 = juris Rn. 4). Speziell im Fahrerlaubnisrecht, wo üblicherweise Erlass- und Vollzugsinteresse weitgehend kongruent sind, bestehen keine hohen Anforderungen an den Inhalt der Begründung (OVG Rheinland-Pfalz,Beschl. v. 02.03.2011 - 10 B 11400/10 -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 3; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Antragsgegnerin. Zum einen knüpft sie an die aus ihrer Sicht gegebene konkrete Ungeeignetheit des Antragstellers an und gewichtet diese mit Blick auf die hieraus sich ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Zum anderen differenziert sie zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung, den Führerschein abzuliefern. Die von ihr hierzu angestellten Erwägungen mögen, wie der Antragsteller vorträgt allgemein gehalten sein. Dies folgt indes aus dem Umstand, dass sich aus der mangelnden Fahreignung des Antragstellers gleichartige Gefährdungen ergeben wie in vergleichbaren Fällen. Aus den Erwägungen ist noch hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin die persönliche Situation des Antragstellers berücksichtigt hat. Ob die Erwägungen im Ergebnis ein Überwiegen des Vollzugsinteresses tragen ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
24 
b) In materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
25 
Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Das Gericht hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = juris Rn. 21; Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19). In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
26 
Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 AR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 546 = juris Rn. 5). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z. B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22). Umgekehrt besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse. Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391 = juris Rn. 1; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186 = juris Rn. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.02.2002 - 10 AS 02.348 -, NVwZ 2002, 1268 = juris Rn. 3; Beschl. v. 09.03.1999 - 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35 = juris Rn. 20; Schoch, in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL: Juli 2020, VwGO, § 80 Rn. 386).
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aa) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ernstlichen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt sieht, sodass bereits aus diesem Grund die Abwägung mit dem besonderen Suspensivinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ausfällt.
28 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet vorliegend ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen indessen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit aller Voraussicht nach nicht vor.
29 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter anderem zu entziehen, sofern und soweit sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Alkoholmissbrauch in der Ausprägung, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, zählt nach Ziffer 8.1 der Anlage 4FeV zu solchen Mängeln.
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Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV, welche grundsätzlich auf die Erteilung von Fahrerlaubnissen bezogen sind, gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechende Anwendung. Sofern demnach Eignungszweifel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehen, kann gemäß § 11 Abs. 3 und 6 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nachfolgend: medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde – zu Recht – geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
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In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die auf § 11 Abs. 3 gestützte Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung voraussichtlich zwar als formell rechtmäßig, aber als materiell rechtswidrig. Die Nichtvorlage des Gutachtens rechtfertigt damit voraussichtlich nicht den Schluss auf die Nicht-Eignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
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(1) Die Anordnung wahrt die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Gemäß dem Satz 1 legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Sie teilt gemäß Satz 2 dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Ferner ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV im Rahmen der Anordnung nach § 11 Abs. 3 und 6 FeV auf die Folge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hinzuweisen. Diese formellen Voraussetzungen sowie die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Begutachtungsfrage (vgl. hierzu jeweils VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, VBlBW 2018, 303 = juris Rn. 26) sind vorliegend gegeben.
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(2) Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens genügt jedoch aller Voraussicht nach nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen.
34 
Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV, welcher § 11 Abs. 1 und 3 FeV mit Blick auf Eignungszweifel im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch ergänzt (vgl. allgemein Hahn/Kalus, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 13 FeV Rn. 1; Koehl, in: Huas/Krumm/Quarch (Hrsg.), Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 13 FeV Rn. 1 f.), ist zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (st. Rspr. vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2014 - 10 S 1748/13 -, VBlBW 2014, 348 = juris Rn. 8).
35 
Der Antragsteller hat zwar tatsächlich wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, die geeignet sind, dessen Sicherheit erheblich zu beeinträchtigen und dem Grunde nach Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Dass es sich hierbei nur in einem der beiden Fälle um eine Straftat gehandelt hat, ist insofern irrelevant, da auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196 = juris Rn. 7). Die Antragsgegnerin durfte indes mit Blick auf den Begriff der „Wiederholung“ die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 21.08.2009 und die hierauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom 24.09.2009 ihrer Anordnungsentscheidung gleichwohl nicht mehr zugrunde legen. Insoweit besteht aller Voraussicht nach ein Verwendungsverbot (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG).
36 
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle seiner Weigerung an der Mitwirkung jedoch nur schließen, sofern die Aufforderung rechtmäßig ergangen und insofern insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20 -, NJW 2021, 1970 = juris Rn. 25; Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, VRS 129, 95 = juris Rn. 19; Urt. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337 = juris Rn. 21). Ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu Recht erfolgt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20 -, NJW 2021, 1970 = juris Rn. 14; Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 14). Hieraus folgt, dass zu diesem Zeitpunkt der Aufforderung auch die Verwendbarkeit der von der Behörde zur Grundlage der Aufforderung herangezogenen Eintragungen im Fahreignungsregister gegeben sein muss. Hieran dürfte es vorliegend aller Voraussicht nach fehlen.
37 
(a) Mit Blick auf die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung durch den Strafbefehl vom 24.09.2009 war die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG am 24.11.2020, dem Datum der Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, bereits abgelaufen. Bei der Verurteilung wegen Straftaten i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Da das Amtsgericht im Strafbefehl vorliegend zusätzlich eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB angeordnet hat, richtet sich der Fristbeginn allerdings nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, wonach die Tilgungsfrist im Falle der Entziehung erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung beginnt. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 16.11.2010 die Fahrerlaubnis erneut erteilte, begann mit Ablauf dieses Tages (vgl. § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 1 LVwVfG) die zehnjährige Tilgungsfrist. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller am 24.11.2020 – und folglich 8 Tage nach dem Ablauf des der zehnjährigen Tilgungsfrist am 16.11.2020 – zur Beibringung des Gutachtens auf.
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(b) Die Verwendbarkeit der Eintragung wegen der Trunkenheitsfahrt aus dem August 2009 scheidet vorliegend wegen Ablaufs der Tilgungsfrist voraussichtlich aus. Wegen der bereits eingetretenen Tilgungsreife im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a) StVG richtet sich die Verwendbarkeit der hier in Rede stehenden Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG. Danach war eine Verwendbarkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr gegeben.
39 
Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung im Fahreignungsregister nach Eintritt der Tilgungsreife vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird – jedoch – eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG – auch – nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG, welcher erst jüngst mit Wirkung vom 28.07.2021 durch das Gesetz vom 12.7.2021 (BGBl. I S. 309) in die Norm aufgenommen wurde, kann die Verwendung für bestimmte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen auch innerhalb der Überliegefrist verwendet werden. Allein in Betracht kommt vorliegend der Zweck nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG, wonach der Inhalt bereits tilgungsreifer Eintragungen allein für die Durchführung anderer als der in § 29 Abs. 6 Satz 1 oder 2 StVG genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden darf, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 StVG genannt ist.
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Gemessen an diesen Maßstäben war die entsprechende Eintragung in das Fahrerlaubnisregister wegen der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im August 2009 zum Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 24.11.2020 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG bereits nicht mehr zu den von der Antragsgegnerin erstrebten Zwecken verwendbar. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind voraussichtlich nicht erfüllt.
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(aa) Gemäß dem insofern allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG darf der Inhalt einer tilgungsreifen Eintragung während der Überliegefrist nur zur Durchführung bestimmter Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG genannt ist. Der Wortlaut der Vorschrift sieht damit (mindestens) eine Tat vor, die zeitlich weiter zurückliegt und einer eigenen Tilgungsfrist unterfällt. Diese Tat muss nach der aus dem Wortlaut ersichtlichen gesetzgeberischen Konstruktion in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde als Grundlage einer – weiteren – Maßnahme herangezogen worden sein und soll nunmehr – also nach Ablauf der eigenen Tilgungsfrist der Tat, aber noch innerhalb der Tilgungsfrist der auf sie gestützten nachfolgenden straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme – erneut für ein Verfahren zur Erteilung oder Versagung der Fahrerlaubnis genutzt werden. Auch nach dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck dient die Vorschrift der Verwertung einzelner separat geahndeter Taten, die über eine eigenständige Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit hinaus nachfolgend – noch während der Tilgungsfrist dieser Taten – in einem eigenen Verwaltungsverfahren von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung späterer Entziehungs- oder Versagungsentscheidungen herangezogen wurden, solange die (spätere) Entziehungs- oder Versagungsentscheidung selbst im Register gespeichert ist. Die Verwendbarkeit solcher (tilgungsreifer) Taten, die in einer anderen Entscheidung gleichsam „fortleben“, soll erst mit Eintritt der Tilgungsfrist der auf sie Bezug nehmenden nachlaufenden Versagungs- oder Entziehungsentscheidung nach Ablauf von 10 Jahren enden (BT-Drs. 19/28684, S. 52 f.; vgl., auch Koehl, SVR 2021, 361 [364 f.]). Die Vorschrift dient damit nicht in erster Linie der Perpetuierung der bereits zu tilgenden Tat selbst, sondern dazu, sie als Grundlage einer späteren – noch nicht getilgten – Entscheidung zu erhalten, um letztere im Nachhinein zutreffend werten zu können und damit zu fahrerlaubnisrechtlichen Zwecken verwendbar zu erhalten. Anderenfalls könnten die spezifischen Gründe einer späteren Verwaltungsentscheidung, nicht mehr nachvollzogen werden, obwohl die Einzeltaten, wären sie für sich genommen noch verwendbar, ein bestimmtes Gefahrpotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs erkennen ließen.
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Die Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG setzt damit tatbestandlich voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren – im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten – Entscheidung genommen wurde.
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Diese Voraussetzung liegt hier bereits nicht vor. Denn der Verstoß des Antragstellers in Form von dessen Trunkenheitsfahrt vom 21.08.2009 stellt nach der Deliktsart, der strafgerichtlichen Entscheidung und nach der Art der Eintragung im Fahreignungsregister (vgl. Bl. 89-91 der Behördenakte) eine einheitliche Eintragung aufgrund einer einzigen Tat (vgl. demgegenüber § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG) dar, die auch nicht Gegenstand einer nachfolgenden behördlichen Entscheidung wurde. Die Trunkenheitsfahrt vom 21.08.2009 wurde bislang einzig durch den Strafbefehl vom 24.09.2009 geahndet und wurde nicht zur Grundlage einer späteren Entscheidung gemacht. Es handelt sich daher schon nicht um einen Fall, in dem nach der Intention des Gesetzgebers eine längere Verwendbarkeit als in der Höchst-Tilgungsfrist von 10 Jahren vorgesehen erforderlich ist. Für die Tat und die Entscheidung des Amtsgerichts gilt vielmehr ohnehin bereits die Höchsttilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG.
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(bb) Wollte man entgegen der vorstehenden Begründung die allgemeine Anwendbarkeit der Vorschrift bejahen, läge hier jedenfalls die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG voraussichtlich nicht vor. Denn bei der hier gespeicherten Maßnahme, welche zum 16.11.2020 tilgungsreif wurde, handelt es sich nicht um eine solche nach § 28 Absatz 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG. Als Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG, welche im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG noch gespeichert sind, kommen einzig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber solche der Strafgerichte, in Betracht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Die Maßnahme, die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung wurde – einzig – durch das Strafgericht im Strafbefehl vom 24.09.2009 getroffen. Demgegenüber sind in § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 8 StVG „unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis“ (Nr. 5), „unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis (Nr. 6 Buchst. a)“, „Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Nr. 6 Buchst. b)“ und „unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis“ (Nr. 8) genannt. Allen diesen Entscheidungen ist gemein, dass es sich nach den verwendeten Formulierungen um Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde handelt (vgl. Euler, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 32. Edition Stand: 01.10.2021 § 28 StVG Rn. 3; Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 28 StVG Rn. 16; Koehl, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 28 StVG Rn. 15). Die Entscheidungen sind spezifisch verwaltungsakttypisch formuliert und sprechen von unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug zu der Entziehung der Fahrerlaubnis, die für Handlungsinstrumente von Verwaltungsbehörden kennzeichnend sind. Dass unter die in § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 8 StVG genannten Maßnahmen nicht auch strafgerichtliche Entscheidungen fallen sollen, ergibt sich ferner aus dem Verhältnis zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG. Dort sind explizit Entscheidungen des Strafgerichts über die Entziehung der Fahrerlaubnis und hiermit verbundene oder verwandte Entscheidungen wie die isolierte Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geregelt (vgl. Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 28 StVG Rn. 10 f.). Wollte man implizit in § 28 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a) StVG auch gerichtliche Entscheidungen mit entsprechendem Inhalt aufnehmen, würden die bereits seit längerem in § 28 Abs. 3 StVG enthaltenen Nummer 1 und insbesondere Nummer 2 weitgehend überflüssig.
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(cc) Im Hinblick auf das nach den vorangegangenen Ausführungen bestehende Verwendungsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung durch die Antragsgegnerin am 24.11.2020 ergibt sich auch aus der – ebenfalls zuletzt mit Wirkung zu 28.07.2021 eingeführten – Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG kein abweichendes Ergebnis. Denn aufgrund des Gleichlaufs der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG auf der einen und des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG auf der anderen Seite scheidet auch die Anwendung des § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG bereits wegen dessen fehlenden Voraussetzungen aus. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Insbesondere dürfte § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zudem den Fall einer im Zeitpunkt einer behördlichen Entscheidung bereits erfolgten Löschung regeln. Vorliegend war nach den Regelungen in § 29 Abs. 6 StVG eine Löschung im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanforderung indessen wegen der grundsätzlichen Überliegefrist noch nicht erfolgt, die Tat allerdings gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht mehr verwendbar.
46 
Die gleichartige Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen in den beiden im Jahr 2021 eingefügten Regelungen spricht zudem für eine bewusste Regelung des Gesetzgebers, die eine Verwendung (bzw. Verwertung) von Eintragungen aufgrund strafgerichtlicher Entscheidungen während der Überliegefrist gerade nicht umfasst. Es würde zudem die in § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG und in § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG mehrfach vorgenommene gesetzgeberische Wertung, die Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG gerade nicht aufzunehmen, unterlaufen.
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(dd) § 29 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 StVG führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG folgt nicht eine Ausdehnung der Verwertbarkeit über den Zeitraum der Tilgungsfrist von 10 Jahren hinaus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. 8. 2011 − 3 M 348/11 -, NJW 2011, 3466 = juris Rn. 7 f.; VG Augsburg, Beschl. v. 13.11.2019 - Au 7 S 19.1015 -, juris Rn. 47), sondern ein beschränktes Verwertungsverbot für den Zeitraum zwischen 5 Jahren und dem Eintritt der Tilgungsreife nach Ablauf von 10 Jahren (vgl. Koehl, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 29 StVG Rn. 31; Euler, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 32. Edition Stand: 01.10.2021 § 29 StVG Rn. 8; Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 29 StVG Rn. 23).
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(ee) Auch die Vorschriften des § 29 Abs. 7 Satz 4 und 5 StVG ändern hieran nichts. Diese erlauben – in Abweichung des Verwendungsverbots nach Ablauf der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 6 StVG – ebenfalls keine Verwertung bestimmter strafgerichtlicher Entscheidungen (etwa der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB als Maßregel der Sicherung) unter Durchbrechung der Zehn-Jahresfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StVG. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 4 StVG dürfen Entscheidungen der Gerichte nach §§ 69 bis 69b StGB für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden. Nicht anwendbar ist die Vorschrift daher von vorn herein auf Fälle, in denen – wie hier – aufgrund wiederholtem Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers und nicht dessen Berechtigung zu klären ist (vgl. zum seinerzeitigen, inhaltsgleichen § 29 Abs. 8 Satz 3 StVG a.F. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DVBl. 2005, 1333 = juris Rn. 26; für einen Fall der Berechtigung zum Führen vgl. VG München, Beschl. v. 20.08.2010 - M 1 SE 10.3228 -, juris Rn. 28 und passim). Darüber hinaus und zusätzlich überwindet auch diese Vorschrift nicht die Tilgungsfrist von 10 Jahren (vgl. Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 29 StVG Rn. 25). Denn sie ist inhaltlich auf den unmittelbar vorangehenden § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG bezogen, nicht aber auf § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG (vgl. Koehl, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 29 StVG Rn. 32), was durch die Formulierung „außerdem“ deutlich wird.
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bb) Da die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vorläufig nicht vollzogen werden darf, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 29.06.2021 angeordnete Abgabe des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Auch insofern überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis derzeit nicht vor.
50 
Da die Antragsgegnerin nach der Ablieferung durch den Antragsteller im Besitz des seines Führerscheins mit der Führerscheinnummer xxx ist, weist das Gericht mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO darauf hin, dass der Führerschein vorläufig an den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache herauszugeben ist.
51 
cc) Die aufschiebende Wirkung ist mit Blick auf die Androhung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung der Anordnung, den Führerschein abzuliefern, anzuordnen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung. Es fehlt derzeit aller Voraussicht nach an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, liegen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 LVwVG – Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs – nicht mehr vor.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
53 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich unter Berücksichtigung der Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte in der Fassung vom 18.07.2013 allgemein auf den Auffangwert belaufende Streitwert war aufgrund der bloß vorläufigen Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichte in der Fassung vom 18.07.2013 zu halbieren.

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