Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 1260/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Abgabe seiner Tochter in eine Pflegefamilie.
Im Oktober 2018 wurde der Kläger Vater einer Tochter, die zunächst bei ihrer Mutter – Frau S. – aufwuchs. Der Kläger, der nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist und seit der vierten Schwangerschaftswoche von dieser getrennt lebt, bemühte sich um die Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter und seiner Tochter und stand wiederholt mit den zuständigen Jugendämtern des Landkreises und der Stadt Karlsruhe in Verbindung, hatte zunächst aber keinen Kontakt mit seiner Tochter.
Am 16. November 2019 wurde die Tochter des Klägers von der Beklagten in Obhut genommen, nachdem sie in der Wohnung der Kindsmutter vernachlässigt aufgefunden worden war; S. selbst war in einem apathischen und desorientierten Zustand, wurde in der Folge stationär in die Psychiatrie aufgenommen und steht mittlerweile unter Betreuung. Bis zum 28. Dezember 2019 befand sich die Tochter des Klägers bei den Großeltern mütterlicherseits; nach diesem Zeitpunkt in einer Bereitschaftspflegefamilie. Unter dem 22. August 2019 hat der Kläger die Vaterschaft für seine Tochter anerkannt, ohne dass die Kindsmutter dem in notariell beurkundeter Form zugestimmt hätte; seine Vaterschaft wurde daher erst mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (Familiengericht) vom 1.10.2020 festgestellt (1 F 442/20). Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Karlsruhe (Familiengericht) vom 7.1.2020 – 1 F 2148/19 – und vom 15.3.2020 – 1 F 10/20 – wurde S. die elterliche Sorge vorläufig bzw. endgültig entzogen und das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund bestellt.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Inobhutnahme vom 19. November 2019 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2020 ab, da der Kläger insoweit nicht antragsbefugt sei (8 K 1426/20); die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.7.2020 – 12 S 1558/20 –). Am 9. März 2020 fand ein Kennenlerntermin zwischen dem Kläger und dem Jugendamt der Beklagten statt. Am 27. März 2020 hat die Beklagte die Tochter des Klägers in eine Pflegefamilie gegeben.
Am 7. April 2021 hat der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Abgabe seiner Tochter an eine Pflegefamilie am 27. März 2020 nicht notwendig gewesen sei, da er als möglicher Vater bereits bekannt gewesen sei und der Weggabe seiner Tochter in eine Pflegefamilie vehement widersprochen habe. Der Sachverhalt sei dem Jugendamt des Landratsamts bekannt gewesen, mit dem der Kläger auch in Kontakt gestanden habe; dementsprechend hätten alle Informationen nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte auch dort vorliegen müssen. Die Beklagte habe nicht ausreichend auf eine Formalisierung der Zustimmung der Kindsmutter zur Vaterschaftsanerkennung hingewirkt. Sie habe den Umgang des Klägers mit seiner Tochter auch im Nachgang zu lange blockiert und so eine Entfremdung von Vater und Tochter verursacht, die das Familiengericht veranlasst habe, ihm das Sorgerecht nicht zu übertragen. Die ihm vorgelegte Vereinbarung über begleiteten Umgang mit seiner Tochter lehne er ab.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 11. Mai 2021 und vom 7. März 2022 verwiesen
Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst –
den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger im Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht Vater des Kindes im Rechtssinne gewesen sei und auch seither nicht über das Sorgerecht verfüge. Die Vormundschaft und die Vollzeitpflege bestünden fort.
11 
Mit Beschlüssen vom 1. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgenannte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter als Einzelrichter an Stelle der Kammer. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 entscheiden, obwohl der Kläger in dieser nicht vertreten war, da der Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
13 
Die Klage hat auch bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (sogleich II. 1.) keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist (unten II. 2.).
14 
1. Die Klage ist bei nach § 88 VwGO gebotener sachdienlicher Auslegung auf Aufhebung des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 27. März 2020 gerichtet. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege „bis auf weiteres“ erfolgt sei und auch nach wiederholten Überprüfungen durch die Beklagte andauere, ohne dass eine förmliche Verlängerungsentscheidung erforderlich gewesen sei. Der Bescheid vom 27. März 2020 ist daher auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Rechtssinne erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die der zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle niedergelegte Klageantrag bei wortwörtlicher Übernahme gerichtet ist, unstatthaft wäre. Der Antrag jedoch einer sachdienlichen Auslegung als Anfechtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugänglich (§ 88 VwGO).
15 
2. Auch die so verstandene Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, seine Tochter in eine Pflegefamilie abzugeben, nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf die Frage, ob der dem Kläger nicht bekanntgegebene Bescheid in Folge der Nichterhebung des nach § 68 ff. VwGO an sich gebotenen Widerspruchs auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist, kommt es daher nicht an.
16 
a) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die angegriffene Maßnahme der Beklagten vom 27. März 2020 kommt nicht in Betracht. Denn im Rechtssinne stellt sich die „Weggabe in eine Pflegefamilie“ als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 SGB VIII dar, die dem oder den Personenberechtigten nur auf Antrag oder jedenfalls im Einverständnis des oder der Sorgeberechtigten gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14). Der Kläger war (und ist) hinsichtlich seiner Tochter jedoch zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt, da er auch weiterhin nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB), eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vorliegt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und das Familiengericht ihm das Sorgerecht auch im Rahmen der vorläufigen Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Kindsmutter (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2020 - 1 F 2148/19 -) oder der Entscheidung über die Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Mutter unter Anordnung der Vormundschaft vom 15.3.2021 (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 15.3.2020 - 1 F 10/20 -) nicht übertragen hat (vgl. zum Nichtbestehen des Sorgerechts im Fall des Klägers schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2020 - 12 S 1558/20 -, Umdruck, S. 7; VG Karlsruhe, Kammerbeschluss vom 27.4.2020 - 8 K 26/20 -, Umdruck, S. 4). Insbesondere ist die unter dem 1.10.2020 erfolgte Feststellung der Vaterschaft des Klägers durch das Familiengericht nicht gleichbedeutend mit einer Übertragung des Sorgerechts, wie sich aus § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt. Eine Verletzung des Elternrechts des Klägers durch die angegriffene Maßnahme ist daher ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.8.2012 - 4 LA 203/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 12 B 99.2992 -, juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 8.11.2006 - 12 ZB 05.618 -, juris Rn. 7).
17 
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die Absicht mitgeteilt hat, ihn unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts als Elternteil gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Abs. 2 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag für die im Hinblick auf seine Tochter gewährte Hilfe zur Erziehung heranzuziehen. Zwar ergibt sich hieraus eine zumindest mittelbare Belastung nicht sorgeberechtigter Elternteile auch im Hinblick auf die Bewilligung der hier angegriffenen Jugendhilfeleistung; dies verleiht ihnen jedoch kein Recht, die Rechtmäßigkeit der den Sorgeberechtigten bewilligten Hilfe zur Erziehung unter Berufung auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten bereits auf Primärebene in Frage zu stellen. Insbesondere erfolgt auch die in § 36 Abs. 5 SGB VIII vorgesehene Beteiligung im Hilfeplanverfahren nicht im subjektiven Interesse der nicht sorgeberechtigten Eltern, sondern im Interesse des Kindes zum Zweck der Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nach § 92 Abs. 1 SGB VIII im Grunde nach kostenbeitragsverpflichtete Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII - d.h. auf Sekundärebene - gerade dann die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen, wenn sie am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 39; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies entspricht nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch deren tatsächlicher Verwaltungspraxis. Eine Klagebefugnis im Hinblick auf die der im Raum stehenden Heranziehung zu Kostenbeiträgen zugrundeliegende Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ergibt sich daher auch hieraus nicht.
18 
c) Soweit der Kläger demgegenüber in der Sache die Übertragung des Sorgerechts erstrebt oder ihm als Vater gegebenenfalls auch unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts zustehende Umgangskontakte geltend machen will, fällt dies in die Entscheidungszuständigkeit der Familiengerichte und kann vor dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht inzident - geltend gemacht werden. Die Klage hat daher keinen Erfolg.
III.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 167 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, der nur hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in Betracht käme, sieht das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
20 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter als Einzelrichter an Stelle der Kammer. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 entscheiden, obwohl der Kläger in dieser nicht vertreten war, da der Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
13 
Die Klage hat auch bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (sogleich II. 1.) keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist (unten II. 2.).
14 
1. Die Klage ist bei nach § 88 VwGO gebotener sachdienlicher Auslegung auf Aufhebung des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 27. März 2020 gerichtet. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege „bis auf weiteres“ erfolgt sei und auch nach wiederholten Überprüfungen durch die Beklagte andauere, ohne dass eine förmliche Verlängerungsentscheidung erforderlich gewesen sei. Der Bescheid vom 27. März 2020 ist daher auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Rechtssinne erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die der zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle niedergelegte Klageantrag bei wortwörtlicher Übernahme gerichtet ist, unstatthaft wäre. Der Antrag jedoch einer sachdienlichen Auslegung als Anfechtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugänglich (§ 88 VwGO).
15 
2. Auch die so verstandene Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, seine Tochter in eine Pflegefamilie abzugeben, nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf die Frage, ob der dem Kläger nicht bekanntgegebene Bescheid in Folge der Nichterhebung des nach § 68 ff. VwGO an sich gebotenen Widerspruchs auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist, kommt es daher nicht an.
16 
a) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die angegriffene Maßnahme der Beklagten vom 27. März 2020 kommt nicht in Betracht. Denn im Rechtssinne stellt sich die „Weggabe in eine Pflegefamilie“ als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 SGB VIII dar, die dem oder den Personenberechtigten nur auf Antrag oder jedenfalls im Einverständnis des oder der Sorgeberechtigten gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14). Der Kläger war (und ist) hinsichtlich seiner Tochter jedoch zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt, da er auch weiterhin nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB), eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vorliegt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und das Familiengericht ihm das Sorgerecht auch im Rahmen der vorläufigen Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Kindsmutter (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2020 - 1 F 2148/19 -) oder der Entscheidung über die Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Mutter unter Anordnung der Vormundschaft vom 15.3.2021 (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 15.3.2020 - 1 F 10/20 -) nicht übertragen hat (vgl. zum Nichtbestehen des Sorgerechts im Fall des Klägers schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2020 - 12 S 1558/20 -, Umdruck, S. 7; VG Karlsruhe, Kammerbeschluss vom 27.4.2020 - 8 K 26/20 -, Umdruck, S. 4). Insbesondere ist die unter dem 1.10.2020 erfolgte Feststellung der Vaterschaft des Klägers durch das Familiengericht nicht gleichbedeutend mit einer Übertragung des Sorgerechts, wie sich aus § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt. Eine Verletzung des Elternrechts des Klägers durch die angegriffene Maßnahme ist daher ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.8.2012 - 4 LA 203/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 12 B 99.2992 -, juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 8.11.2006 - 12 ZB 05.618 -, juris Rn. 7).
17 
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die Absicht mitgeteilt hat, ihn unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts als Elternteil gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Abs. 2 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag für die im Hinblick auf seine Tochter gewährte Hilfe zur Erziehung heranzuziehen. Zwar ergibt sich hieraus eine zumindest mittelbare Belastung nicht sorgeberechtigter Elternteile auch im Hinblick auf die Bewilligung der hier angegriffenen Jugendhilfeleistung; dies verleiht ihnen jedoch kein Recht, die Rechtmäßigkeit der den Sorgeberechtigten bewilligten Hilfe zur Erziehung unter Berufung auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten bereits auf Primärebene in Frage zu stellen. Insbesondere erfolgt auch die in § 36 Abs. 5 SGB VIII vorgesehene Beteiligung im Hilfeplanverfahren nicht im subjektiven Interesse der nicht sorgeberechtigten Eltern, sondern im Interesse des Kindes zum Zweck der Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nach § 92 Abs. 1 SGB VIII im Grunde nach kostenbeitragsverpflichtete Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII - d.h. auf Sekundärebene - gerade dann die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen, wenn sie am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 39; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies entspricht nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch deren tatsächlicher Verwaltungspraxis. Eine Klagebefugnis im Hinblick auf die der im Raum stehenden Heranziehung zu Kostenbeiträgen zugrundeliegende Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ergibt sich daher auch hieraus nicht.
18 
c) Soweit der Kläger demgegenüber in der Sache die Übertragung des Sorgerechts erstrebt oder ihm als Vater gegebenenfalls auch unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts zustehende Umgangskontakte geltend machen will, fällt dies in die Entscheidungszuständigkeit der Familiengerichte und kann vor dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht inzident - geltend gemacht werden. Die Klage hat daher keinen Erfolg.
III.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 167 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, der nur hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in Betracht käme, sieht das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
20 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

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