Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1184/13.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Verlängerung seiner Dienstzeit als Soldat um die Dauer einer ihm bewilligten Elternzeit.
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Der Kläger trat am 01. April 2007 in die Bundeswehr ein und versieht seinen Dienst derzeit im Rang eines Stabunteroffiziers. Auf Grund der Verpflichtungserklärung vom 16. September 2009 wurde seine Dienstzeit auf acht Jahre (Ende: 31. März 2015) festgesetzt. Seit dem 01. Juli 2011 wurde der Kläger auf dem Dienstposten als Fluggeräteunteroffizier TIGER in Fritzlar eingesetzt. Ab dem 1. Januar 2014 ist er auf einer sog. DPÄK-Stelle eingesetzt.
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Um seine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, durchlief der Kläger folgende Ausbildungen:
1. Lehrgangsnummer 151331 Gerätewart im Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis 10. Juli 2009
2. Lehrgangsnummer 279225 Unteroffizier luftfahrzeugtechnischer Dienst im Zeitraum vom 15. März 2011 bis 05. Mai 2011
3. Lehrgangsnummer 503201 Aufbauausbildung Fluggerätemechanik vom 07. Juni 2011 bis 22. Juli 2011
4. Lehrgangsnummer 501600 SASPF Unteroffizier luftfahrzeugtechnischer Dienst im Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis 20. Juni 2012
5. Lehrgangsnummer 486310 FGM BO-105 FR Flugwerk im Zeitraum vom 16. Oktober 2012 bis 20. Dezember 2012.
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Auf Antrag des Klägers vom 14. Mai 2013 bewilligte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 19. Juni 2013 dem Kläger für die Zeit vom 20. Juli bis 19. September 2013 Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorgenannten Lehrgänge im Sinne des § 40 Absatz 4 Soldatengesetz (SG) die militärische Ausbildung mit Fachausbildungen von mehr als sechs Monaten (nämlich 199 Tagen) verbunden gewesen sei und sich aus diesem Grund die Zeitdauer der Berufung entsprechend der Elternzeit verlängere. Die Dienstzeit ende mit Ablauf des 01. Juni 2015.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2013 Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 19. Juni 2013 bei den aufgeführten Lehrgängen von insgesamt 199 Tagen bei der Berechnung die Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage mit berücksichtigt habe. Dies sei nicht richtig, denn an diesen Tagen habe er kein Wissen im Sinne einer Fachausbildung vom qualifizierten Personal erhalten, somit seien diese Tage abzuziehen. Demnach lägen nur anrechenbare 145 Ausbildungstage vor, die die sechs Monate gerade nicht erreichen würden, so dass seine Dienstzeit nicht entsprechend der Elternzeit verlängert werden könne. Es bleibe somit beim Ablauf der Dienstzeit mit dem 31. März 2015.
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Mit Beschwerdebescheid vom 20 . August 2013 wies die Stammdienststelle der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fachausbildung eine besondere, einheitliche Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel sei, die zu einer Zusatzbefähigung oder Berechtigung führe. Ausreichend sei dabei, dass es sich neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhalte, um eine vermittelnde besondere Ausbildung handele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gäben und die den Soldaten befähigen solle.
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Im Rahmen der Berechnung erstrecke sich ausweislich der Kommandierungsverfügung beziehungsweise der Lehrgangszeugnisse die Gesamtdauer der Fachausbildung gleichsam über die jeweiligen Ausbildungstage als auch über sonstige Lehrgangstage, zu denen auch die dienstfreien Tage im Lehrgangszeitraum zählten. Im Übrigen bestünde auch ein dienstliches Interesse an der entsprechenden Verlängerung der Dienstzeit, so dass eine Ausnahme nach § 40 Abs. 8 SG nicht vorliege.
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Mit der am 17. September 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Festsetzung des Dienstzeitendes falsch sei und ihn in seinen Rechten verletzte. Ferner könne der mit der Dienstzeitverlängerung angestrebte Zweck nicht erreicht werden, denn die Fachausbildungen würden dazu dienen, dass der Soldat in einem dieser fortgebildeten Bereiche eingesetzt würde. Die BO 105-Stelle des Klägers sei aber zum 01. Januar 2014 weggefallen und der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt auf einer DPÄK-Stelle eingesetzt worden, bis er in die Berufsförderung gegangen sei.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Juni 2013 sowie den Beschwerdebescheid vom 20. August 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, das Dienstzeitende des Klägers auf den 31. März 2015 festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Beschwerdebegründung vom 20. August 2013.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
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Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2013, bestätigt durch Beschwerdebescheid vom 20. August 2013, festgestellt, dass sich die Dienstzeit des Klägers um die Dauer der Elternzeit verlängert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung seiner regulären Dienstzeit, so dass er nicht geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Dienstzeit des Klägers um seine Elternzeit ist § 40 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG). Danach verlängert sich die Dienstzeit eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG in Anspruch genommen hat, um die Dauer der Elternzeit.
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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
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Zunächst hat der Kläger während der hier fraglichen Zeiten eine Fachausbildung absolviert. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem besonderen Ausbildungsgang erworben werden. Ausreichend ist, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3/81–, BVerwGE 65, 203-218).
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Diese Voraussetzungen liegen vor: Aus einem Vermerk über ein Personalgespräch im September 2009 lässt sich entnehmen, dass der Kläger für eine Stelle als FlGerUffz in Fritzlar eingeplant war. Alle darauffolgenden Lehrgänge haben sich nach den Lehrgangszeugnissen inhaltlich mit einer Qualifizierung in diesem Bereich beschäftigt. Diese Ausbildung stellte damit eine gesonderte Ausbildung dar, die sich auf einen bestimmten Dienstposten bezog und neben die allgemeine militärische Ausbildung trat. Durch sie sollte der Kläger für die Übernahme einer bestimmten militärischen Funktion befähigt werden. Zum 01. Juli 2011 hat der Kläger dann auch wie geplant, seinen Dienstposten nach Fritzlar gewechselt.
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Ob es sich für den Kläger individuell (teilweise) lediglich um eine Vertiefung oder Weiterbildung handelte, so wie dies der Kläger vorträgt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zutreffend hat die Beklagte in dem Beschwerdebescheid ausgeführt, dass der Begriff der Fachausbildung in § 40 Abs. 4 SG weit gefasst werden muss und auch Vertiefung und Fortbildung umfasst. Dies folgt bereits aus dem Zweck der Vorschrift, die die Personalplanung der Bundeswehr absichern und sicherstellen soll, dass auf Kosten der Bundeswehr erlangte Kenntnisse auch der Bundeswehr zugute kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982, a.a.O.).
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Soweit der Kläger ferner vorträgt, der von ihm bekleidete Dienstposten, für den er ausgebildet worden sei, sei zum 01. Januar 2014 weggefallen, so dass der mit der Dienstverlängerung erstrebte Zweck nicht erfüllt werden könne, ist dem nicht zu folgen. Für die Anwendung des § 40 Abs. 4 SG ist es ausreichend, wenn dienstliche Gründe den Anstoß für die Fachausbildung gegeben haben. Dass später eine andere Einplanung auf Grund des Wegfalls der Stelle erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Alle Ausbildungen waren kumulativ für die Verwendung des Klägers in der eingeplanten militärischen Funktion erforderlich. Der Zweck wurde auch zumindest in dem Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2013 erreicht.
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Damit sind alle in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Lehrgänge als Fachausbildung im Sinne des § 40 Abs. 4 SG anzuerkennen. Sie überschreiten in ihrer Summe auch die Dauer von 6 Monaten, wie dies § 40 Abs. 4 SG erfordert. Die Gesamtdauer der Lehrgänge betrug einschließlich der Wochenenden 199 Tage und damit mehr als 6 Monate. Es reicht aus, wenn die Fachausbildung aus mehreren Teilen besteht und so die 6 Monate überschritten werden.
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Soweit der Kläger gegen die angegriffenen Bescheide anführt, die Berechnung sei fehlerhaft, da Wochenenden und Feiertage nicht mit in die Berechnung einzubeziehen sein, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wie der Zeitraum von 6 Monaten in § 40 Abs. 4 SG zu berechnen ist und ob damit nur Arbeitstage gemeint sind, ist nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere greift auch nicht § 31 Abs. 1 VwVfG ein, der die §§ 187-193 BGB für analog anwendbar erklärt. Dies gilt jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur für „Fristen und Termine“. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Frist i.S.d. § 188, denn eine solche ist definiert als ein festgelegter Zeitraum, der der Behörde, den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens oder Dritten für eine bestimmte Verfahrenshandlung zur Verfügung steht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A., § 31 Rn. 4). Hier geht es aber nicht um Verfahrenshandlungen, die bis zu einem bestimmten Zeitraum (Fristende) vorgenommen werden müssen, sondern um die Berechnung eines Zeitraums. Für die Berechnung von Zeiträumen enthält weder das VwVfG noch das SG eine ausdrückliche Regelung.
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Zur Überzeugung des Gerichts kann diese Regelungslücke jedoch durch analoge Anwendung des § 191 BGB geschlossen werden. Er lautet: „Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.“ Hier handelt es sich um einen solchen Zeitraum, denn die Fachausbildung muss – wie bereits ausgeführt – nicht zusammenhängend durchgeführt werden. Bei der Regelung des § 191 BGB handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, so dass keine Bedenken bestehen, diese Vorschrift vorliegend analog heranzuziehen und damit die Regelungslücke zu füllen.
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Ausgehend hiervon hat die Fachausbildung des Klägers länger als 6 Monate gedauert. Aus dem Wortlaut des § 191 BGB lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass bei der Bestimmung der Dauer eines Monats auch die Wochenenden mitgezählt werden müssen, denn ansonsten käme man nicht auf eine Dauer von 30 Tagen je Monat. Entsprechendes muss dann auch für die jeweiligen Feiertage gelten, die in dem Monat anfallen (ebenso Erman, BGB-Kommentar, 13. A., 2011, § 191 Rn. 2). Entscheidend ist damit, ob die Fachausbildung des Klägers mehr als 180 Tage, Wochenenden und Feiertage eingerechnet, gedauert hat. Dies ist unstreitig der Fall, so dass auch diese Voraussetzung des § 40 Abs. 4 SG erfüllt ist.
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Folglich verlängert sich kraft Gesetzes die auf Grund der Verpflichtung von zuletzt acht Jahren ursprünglich bis 31. März 2015 dauernde Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit (vom 20. Juli 2013 bis 19. September 2013), dass sich die Zeitdauer der Berufung des Klägers als Soldat bis zum 01. Juni 2015 verlängert.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Beklagten, dass sich - abweichend vom gesetzlichen Regelfall – die Dienstzeit ausnahmsweise nicht verlängert. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 8 SG, der vorsieht, dass bestimmt werden kann, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Es handelt sich dabei, wie sich aus dem Wortlaut ersehen lässt, um eine Ermessensentscheidung, auf die der Soldat keinen Anspruch hat. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Das Gericht kann damit die Entscheidung der Beklagten, von § 40 Abs. 8 SG keinen Gebrauch zu machen, lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Dienststelle ihre Entscheidung auf ermessensfehlerhafte Überlegungen gestützt hat. Im Beschwerdebescheid vom 20 . August 2013 wurde mitgeteilt, dass auch nach nochmaliger Prüfung der Personalabteilung ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit bestehe. Tatsächlich wird der Kläger derzeit auch als Soldat eingesetzt. Dass dies in einem anderen Bereich geschieht, als zunächst aufgrund der Ausbildung vorgesehen, steht einem dienstlichen Interesse nicht entgegen. Es reicht vielmehr aus, dass für den Kläger irgendeine statusgemäße Verwendung vorgesehen ist und für diese nicht ausreichend Soldaten oder Soldatinnen zur Verfügung stehen. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Kläger nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Demnach ist die Entscheidung der Dienststelle, dass ein weiteres dienstliches Interesse an der Beschäftigung des Klägers besteht, nicht ermessensfehlerhaft und die Klage auch insoweit unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- § 40 Abs. 4 des Soldatengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 28 Urlaub 1x
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x