Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 7 K 268/25.KS.A

Orientierungssatz

1) Ein Folgeantrag nach § 71 AsylG liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung im Erstverfahren einen sog. Drittstaatenbescheid darstellt.
2) Ein Asylfolgeantrag ermöglicht nicht die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit einer Erstentscheidung.
3) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Folgeantragsverfahren sind nur diejenigen Tatsachen und Beweismittel, die bei Folgeantragsstellung angegeben werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Ihre zuvor gestellten Asylanträge wurden abgelehnt. Die Beklagte drohte ihnen die Abschiebung nach Spanien an. Spanien hatte den Klägern bereits internationalen Schutz gewährt.

Am 2. September 2024 stellten sie den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. In der Begründung des Folgeantrages gaben die Kläger an, die Taliban seien zweimal zu ihrem Haus in Afghanistan gekommen und hätten den Vater und den Bruder befragt. Der Kläger zu 1. sei „aus Spanien“ abgeschoben worden und sechs Tage dort gewesen.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2025 (Az. …..), den Klägern ausgehändigt am 5. Februar 2025, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 24. November 2023 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte sie ebenfalls ab.

Zur Begründung führte sie aus, die Kläger könnten aufgrund des in Spanien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hinsichtlich der Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten habe sich die Sachlage nicht verändert. Am 12. Februar 2025 haben die Kläger Klage erhoben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung der Klage tragen sie vor, sie seinen von der Polizei nach Ankunft am 22. August 2024 auf dem Flughafen in Madrid nicht zu Mitarbeitern des Roten Kreuzes gebracht wurden. Sie seien auf eigene Kosten in ein nahegelegenes Hotel gegangen. Am 27. August 2024 seien sie mit Unterstützung von Bekannten über den Landweg nach Deutschland gebracht worden, wo sie am 29. August 2024 wieder eingereist seien. Es sei davon auszugehen, dass sie ihren Anspruch auf Aufnahme in den Integrationsprozess durch die vorherige Ausreise nach Deutschland verwirkt hätten. Ihnen sei es als (bald) sechsköpfiger Familie (das vierte Kind werde am 7. Juli 2025 erwartet) nicht möglich, in Spanien Obdach zu finden. Im Blick auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 2. bedürfe es einer Garantieerklärung der spanischen Behörden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2025 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Spanien zu verpflichten und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

hilfsweise,

die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung aus den Bescheiden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, vor Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung eine konkrete Zusage des Königreichs Spanien einzuholen, wonach die Kläger und das neu geborene Kind eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sein werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 hat der Einzelrichter den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Auf die Gründe der Entscheidung (Bl. 47ff. d. A. 7 L 267/25.KS.A) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG), und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Der Termin vom 2. Juli 2025 war nicht auf den Antrag der Kläger hin aufzuheben, weil keine erheblichen Gründe hierfür vorlagen. Mangelnde Vorbereitung der Partei stellt keinen Aufhebungsgrund dar (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wenn dies nicht genügend entschuldigt wird. Die Kläger haben nicht angegeben, weshalb sie nicht bereits nach Klageerhebung am 12. Februar 2025 einen Rechtsanwalt gesucht haben.

Der Termin war auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Entbindungstermin der Klägerin zu 2. auf den 7. Juli 2025 bestimmt worden war. Zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags stand nicht fest, dass die Klägerin zu 2. an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Zudem haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegeben, was sie entscheidungsrelevant in der mündlichen Verhandlung noch persönlich hätten vortragen wollen.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2025 (Az. …..) erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat von der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht.

Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Der Antrag der Kläger vom 2. September 2024 ist ein Folgeantrag nach § 71 AsylG. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 AsylG handelt es sich um einen Folgeantrag, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Auf den Grund der Ablehnung des früheren Asylantrages kommt es nicht an. Erfasst sind demnach auch Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG (vgl. Dickten, in Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 5a m. w. N.; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt [Hg.], 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 7).

Der Erstantrag der Kläger wurde nach den Urteilen des VG Frankfurt am Main vom 7. Mai 2024 (11 K 3965/23.F.A; 11 K 3955/23.F.A; 11 K 3957/23.F.A) rechtskräftig und damit unanfechtbar im Sinne der Vorschrift abgelehnt.

Ein weiteres Asylverfahren ist gem. § 71 Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen.

Solche Elemente oder Erkenntnisse haben die Kläger nicht vorgetragen.

In der Begründung des Folgeantrages (029_Übersetzung.pdf d. BA) tragen sie lediglich vor, die Taliban seien zweimal zum Haus in Afghanistan gekommen und hätten den Vater und den Bruder des Klägers zu 1. befragt. Dieser Vortrag ist von vornherein nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil der Erstantrag der Kläger als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde. Angesichts des ihnen in Spanien bereits gewährten internationalen Schutzes kommt es auf Geschehnisse in Afghanistan nicht an.

Der erstmals im Schriftsatz vom 25. Juni 2025 geäußerte Vortrag, entgegen den Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2024 hätten die Kläger in Spanien eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu befürchten, ist unbeachtlich. Erstens handelt es sich nicht um neue Elemente oder Erkenntnisse, weil die Kläger nicht darlegen, dass sich die Situation in Spanien nach dem Ende ihres ersten Asylverfahrens geändert hat, sondern nur vortragen, dass die Situation für anerkannte Schutzberechtigte vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht ausreichend aufgeklärt wurde, bzw. nicht richtig gewürdigt wurde. Der Asylfolgeantrag ermöglich jedoch keine (Rechts-)Kontrolle der Erstentscheidung, sondern ist nur hinsichtlich neuer Elemente oder Erkenntnisse zulässig. Zweitens haben die Kläger diesen Aspekt auch nicht zum Gegenstand ihres Folgeantrags gemacht. Gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat der Ausländer bei der Folgeantragstellung sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ergeben. Angaben dazu, dass die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Spanien für sie zu einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation führen würde, haben die Kläger bei Folgeantragstellung nicht getätigt. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 77 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen, weil auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der entsprechende Vortrag gerade nicht bei Folgeantragstellung schon erfolgt ist (vgl. zu einer vergleichbaren Situation, allerdings § 71 AsylG a. F., bereits VG Kassel, Urteil vom 26. April 2021 – 3 K 2387/18.KS.A –, n. v.). Nach Folgenantragstellung eintretende neue Elemente oder Erkenntnisse können entsprechend der gesetzgeberischen Wertung nur in einem neuen Folgeantragsverfahren geltend gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund war den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen, weil das Ergebnis unerheblich für die hiesige Entscheidung wäre. Die Kläger tragen selbst vor (und belegen dies durch den Verweis auf den AIDA Country Report Spain, Update vom 31. Dezember 2022), dass sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse erst nach Rechtskraft der Urteile vom 7. Mai 2024 geändert haben. Allein die Tatsache, dass die Kläger (erst) im August 2024 nach Spanien abgeschoben wurden und in diesem Rahmen angeblich keine Unterstützung erhalten haben, führt nicht dazu, dass die Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Spanien sich geändert hätte. Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger schon deshalb unerheblich, weil sie nicht dargelegt haben, sich mit einem Mindestmaß an Eigeninitiative in Spanien zu integrieren und dort Wohnung und Arbeit zu suchen. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, nach der Abschiebung nicht von der Flughafenpolizei zum Roten Kreuz gebracht worden zu sein und dann nach einem selbstgewählten Hotelaufenthalt bereits sechs Tage später wieder in Deutschland gewesen zu sein.

Den auf Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft der spanischen Behörden gerichteten Beweisanträgen war auch deshalb nicht nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Frist gem. § 87b VwGO, nämlich erstmals in der mündlichen Verhandlung, gestellt wurden.

Auch die nunmehr bestehende Schwangerschaft der Klägerin zu 2. führt aus denselben Gründen nicht zur Zulässigkeit des am 2. September 2024 gestellten Folgeantrages. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2. auch noch nicht schwanger.

Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Erstens handelt es sich auch bezüglich des Antrags auf Wiederaufgreifen der Entscheidung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Antragsteller (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), zweitens haben die Kläger insoweit die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht gewahrt, weil sie die diesbezüglichen Angaben erstmals mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 machten.

Der dritte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Aufhebung erlassener Abschiebungsandrohungen steht die Bestandskraft derselben entgegen, eine erneute Abschiebungsandrohung ist durch die Beklagte nicht zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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