Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (8. Kammer) - 8 K 472/05.KO

Der Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2005 wird insoweit aufgehoben, als er die Rückgabe des Jagdscheins anordnet und Auslagen in Höhe von 5,60 € festsetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie gegen die damit verbundenen Nebenentscheidungen.

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Der Kläger wurde am ... 1956 in B. geboren. Er ist gelernter Metzger und ist bzw. war Miteigentümer einer Schafherde. Im November 2001 schlachtete er neun Schafe ohne die vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung. Deshalb wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 14. Dezember 2001 gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fleischhygienegesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 13 € verurteilt. Damals wohnte er in W. bei M. Dort wohnt er auch heute noch. Von einem zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsel ist nichts bekannt geworden. Der Strafbefehl wurde am 3. Januar 2002 rechtskräftig.

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Am 2. August 2003 bestand er die Jägerprüfung im Landkreis Nordwestmecklenburg. Am 21. August 2003 sprach er bei der Kreisverwaltung B. vor und beantragte einen Jagdschein, den er für eine Jagdeinladung am 29. August 2003 dringend benötige. Dabei erwähnte er nichts von seiner Vorstrafe. Als Berechtigungsnachweis legte er das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung vor. Dort ist vermerkt, dass die Prüfung auf der Grundlage der Jägerprüfungsverordnung vom 14. Februar 2002 (GVOBl M-V S. 122) durchgeführt wurde. Der Kreisjagdmeister des Beklagten und die Schwester des Klägers setzten sich zu seinen Gunsten ein. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 28. August 2003 den für drei Jahre gültigen Jagdschein Nr. 377/03.

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Ebenfalls am 28. August 2003 ging die Auskunft aus dem Zentralregister vom 26. August 2003 bei dem Beklagten ein. Die zuständige Sachbearbeiterin erhielt erst nach der Erteilung des Jagdscheins Kenntnis von dem oben genannten Strafbefehl. Sie zog die Strafakten bei und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte geltend, dass die Verurteilung an der untersten gesetzlichen Grenze liege und dass die Tat nicht auf Vorsatz sondern auf bloßer Nachlässigkeit beruhe. Außerdem legte er zwei schriftliche Leumundszeugnisse vom 6. und 8. März 2004 vor, die seine persönliche Zuverlässigkeit bei der Jagd bestätigten.

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Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Der Kläger wurde aufgefordert, den Jagdschein bis zum 17. Juni 2004 zurückzugeben. Gleichzeitig erging eine Kostenfestsetzung von 18,40 €, die sich aus einer Verwaltungsgebühr von 12,80 € und Auslagen von 5,60 € zusammensetzte. Die Grundverfügung war auf §§ 18 und 17 BJG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG gestützt. Wegen der rechtskräftigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen sei der Kläger nach der gesetzlichen Regelvermutung als unzuverlässig zu betrachten. Die Regelvermutung werde durch die beiden Leumundszeugnisse nicht widerlegt. - Die Nebenentscheidungen zur Grundverfügung wurden nicht näher begründet.

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Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Geldstrafe sei wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden. Dies ergebe sich daraus, dass der Strafbefehl nur § 28 Abs. 1 Fleischhygienegesetz zitiere, der ein vorsätzliches Delikt betreffe. § 28 Abs. 4 Fleischhygienegesetz, der die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung regele, werde nicht genannt. Außerdem heiße es im Strafbefehl wörtlich: „ Als gelernter Metzger wussten Sie, dass Schafe der Schlachttieruntersuchung unterworfen sind.“ Da die Verurteilung 60 Tagessätze betrage und da noch keine 5 Jahre seit der Rechtskraft vergangen seien, sei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG erfüllt. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung seien nicht gegeben. Insbesondere sei es unerheblich, dass die vorsätzliche Straftat keinen waffenrechtlichen Bezug habe. Die Leumundszeugnisse seien irrelevant. Die Kostenfestsetzung beruhe auf § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung in Verbindung mit Ziffer 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Februar 2005 zugestellt.

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Am 17. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und meint, folgende Gründe sprächen für ein Abweichen von der Regelvermutung: Für ihn als juristischen Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass der Strafbefehl einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Fleischhygienegesetz zum Gegenstand gehabt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt habe. Schließlich dürfe nicht verkannt werden, dass die Regelvermutung erst ab 60 Tagessätzen eingreife und dass er auch nur zu 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Zum Beweis für seine Zuverlässigkeit bietet er die Vernehmung der Zeugen Prof. K. und Herrn Ka. an.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2005 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und wiederholt seine Auffassung, dass die Regelvermutung hier nicht widerlegt worden sei.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. und 23. November 2005 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei gezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Hierüber kann die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Soweit der angefochtene Bescheid die Rückgabe des Jagdscheins bis zum 17. Juni 2004 anordnet, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). In formeller Hinsicht fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage und damit die Mindestvoraussetzung für eine Begründung schriftlicher Verwaltungsakte gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG. Dieser Formfehler ist auch nicht unbeachtlich im Sinne des § 46 VwVfG, denn es ist keineswegs offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Bei einer ordnungsgemäßen Subsumtion unter § 52 VwVfG hätte der Beklagte nämlich folgendes erkannt:

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Nach § 52 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG kann die Rückgabe von Urkunden nur dann verlangt werden, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen wurde oder wenn seine Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist. Im vorliegenden Fall war die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar. Schon deshalb konnte die Rückgabe des Jagdscheins nicht verlangt werden. Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs brauchte der Kläger die Frist bis zum 17. Juni 2004 auch nicht einzuhalten. Dies hatte zur Folge, dass die Befristung durch Zeitablauf gegenstandslos wurde. Ob sich dadurch auch die Rückgabeanordnung als solche erledigt hatte, kann dahin stehen. Der Kläger ist jedenfalls insoweit beschwert, als der Widerspruchsbescheid im vorletzten Absatz den Ausgangsbescheid insgesamt für rechtmäßig erklärt. Ohne eine entsprechende Teilkassation würde der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in diesem Punkt bestandskräftig.

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Die Kostenfestsetzung von 12,80 € ist zwar von § 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung vom 7. Oktober 1998 (BS 2013-1-15) i.V.m. Ziffer 1.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu dieser Verordnung gedeckt. Dies gilt aber nicht für die Auslagen von 5,60 €. Denn nach § 1 Satz 2 der genannten Landesverordnung sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen, soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt. Das Besondere Gebührenverzeichnis bestimmt zwar in der Anmerkung zur laufenden Nummer 3, dass Auslagen gesondert zu erstatten seien. Diese Anmerkung bezieht sich jedoch auf das Vorverfahren bei Wild- und Jagdschäden. Zur laufenden Nummer 1.5 gibt es keine entsprechende Anmerkung. Folglich kann eine Erstattung der Auslagen nicht verlangt werden.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angefochtene Grundverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Nach § 18 Satz 1 BJG ist die zuständige Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr nach Erteilung des Jagdscheins Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJG begründen. Zu den Versagungsgründen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG gehören Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist stets der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass kein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen und Munition gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BJG vorliegt. Es ist ferner in der Regel der Fall, wenn die Person bestimmte Straftaten im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 a bis d BJG begangen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 BJG vorliegen. Alle genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Davon gehen auch die Beteiligten aus.

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Gleichwohl besteht vorliegend ein Versagungsgrund für den beantragten Jagdschein mit der Waffe. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG darf nur ein Jagdschein in Form des Falknereischeins nach § 15 Abs. 7 BJG erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Jagdschein zur Ausübung der Jagd mit Schusswaffen in solchen Fällen versagt werden muss. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, und da es sich um einen Fall des § 17 Abs. 1 BJG handelt, musste der Beklagte den Jagdschein gemäß § 18 Satz 1 BJG für ungültig erklären und einziehen.

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Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt in den Fällen des § 5 Abs. 1 WaffG stets und in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG in der Regel. Da der Kläger unstreitig nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG erfüllt hat, kommt nur die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG in Betracht. Danach besitzen Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht vergangen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

22

Der Kläger wurde durch Strafbefehl „verurteilt“, denn ein im schriftlichen Verfahren ergangener rechtskräftiger Strafbefehl steht einem aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Verurteilung erfolgte wegen einer vorsätzlichen Straftat. Denn der Strafbefehl nennt nur § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fleischhygienegesetz. Diese Vorschrift betrifft die vorsätzliche Schlachtung von Tieren ohne die vorgeschriebene Untersuchung. Hätte der Strafbefehl eine fahrlässige Begehung dieses Vergehens angenommen, dann hätte er neben § 28 Abs. 1 Nr. 1 auch § 28 Abs. 4 Fleischhygienegesetz zitieren müssen. Hinzu kommt, dass der Strafbefehl die Formulierung verwendet: „Als gelernter Metzger wussten Sie, dass Schafe der Schlachttieruntersuchung unterworfen sind“. Das Wissen des Klägers ist ein weiteres Kriterium dafür, dass er die illegale Schlachtung vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen durchführte. Für die Kammer besteht deshalb kein Zweifel daran, dass der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.

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Der Kläger wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Diese Strafe erreicht somit das Mindestmaß des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG.

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Der Strafbefehl wurde am 3. Januar 2002 rechtskräftig. Folglich waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. Mai 2004 noch keine fünf Jahre vergangen. Also war die waffenrechtliche Regelvermutung erfüllt.

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Der Kläger hat die Regelvermutung auch nicht widerlegt.

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Soweit er vorträgt, die Straftat sei nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen worden, macht er im Ergebnis geltend, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Mit diesem Einwand kann er im Verwaltungsverfahren nicht gehört werden. Gerade indem der Gesetzgeber eine rechtskräftige Verurteilung in bestimmten Fällen als Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit ausgestaltet hat, sollten die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte von der Notwendigkeit entbunden werden, die Tatbestandsmerkmale der abgeurteilten Tat von Amts wegen erneut festzustellen. Insoweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er den Strafbefehl rechtskräftig werden ließ und somit eine Überprüfung der strafrechtlichen Vorwürfe in dem dafür vorgesehenen Gerichtsverfahren der Strafgerichtsbarkeit selbst verhindert hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.03.1985, RdL 1985, 104 und BayVGH, Urteil vom 20.10.1994, BayVBl. 1995, 401). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen können, soweit nicht „ohne weiteres“ erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61792 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004, RdL 2004, 231). Die bloße Behauptung, die Verurteilung sei falsch, genügt insoweit nicht.

27

Die weitere Einlassung, der Kläger habe als juristischer Laie nicht erkennen können, dass er wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei, widerlegt die Regelvermutung nicht. Sollte der Kläger tatsächlich nicht gewusst haben, dass der Strafbefehl ein vorsätzliches Vergehen betraf, und sollte er nur wegen dieser Unkenntnis kein Rechtsmittel eingelegt haben, dann fällt es in seine Risikosphäre, wenn er sich nicht entsprechend informiert hatte. Eine fahrlässige Unkenntnis ist kein Grund zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung.

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Der Einwand, dass sich der Kläger im Strafverfahren kooperativ und geständig gezeigt habe, genügt ebenfalls nicht zur Widerlegung der Regelvermutung. Ein kooperatives Verhalten des Klägers im Strafverfahren mag strafmildernd berücksichtigt worden sein. Wenn aber dennoch die gesetzliche Mindeststrafe von 60 Tagessätzen erreicht und die gesetzliche Regelvermutung dadurch erfüllt wurde, dann kann dasselbe Verhalten nicht zugleich ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen.

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Der Umstand, dass der Kläger „nur“ zu 60 Tagessätzen verurteilt wurde, und dass es sich dabei um die Mindeststrafe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG handelt, kann die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht widerlegen. Ein Strafmaß von 60 Tagessätzen ist keine bloße Bagatellstrafe. Dies ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts. So weist die amtliche Begründung der Bundesregierung darauf hin, „dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatell-Taten nicht erfasst werden“ (BT-Drucks, 14/7758, Seite 54). Der Bundesrat wollte den Gesetzentwurf sogar dahin gehend verschärfen, dass bereits 30 Tagessätze die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen sollten (a.a.O., Seite 105). Die Gegenäußerung der Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag ab, weil die Mindestgrenze von 60 Tagessätzen „der bewährten, schon jetzt ausdrücklich auf die Rechtsfolgenseite abstellenden Regelung in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJG“ entspreche (a.a.O., Seite 128). – Im Übrigen kann eine Regelvermutung, die bei 60 Tagessätzen eingreift, nicht schon dadurch widerlegt werden, dass 60 Tagessätze ausgeurteilt werden. Denn wenn 60 Tagessätze immer zur Widerlegung der Regelvermutung führen würden, könnte die Regelvermutung nie bei 60 Tagessätzen aufrecht erhalten bleiben.

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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die vorgelegten Leumundszeugnisse von Professor K. und Herrn Ka. berufen, wonach er ein besonnener und zuverlässiger Jäger sei. Bei der Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung muss die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, vor allem sein Gesamtverhalten vor, während und nach der Straftat gewürdigt werden (BVerwG, Beschluss vom 14.10.1982, RdL 1983, 140). Die positiven Leumundszeugnisse betreffen zwar einen Teil des nachträglichen Verhaltens des Klägers. Sie stehen aber in Widerspruch zu einem anderen nachträglichen Verhalten. Der Kläger hatte nämlich bei der Beantragung des Jagdscheins die Vorstrafe verschwiegen. Außerdem hatte er unter Einschaltung des Kreisjagdmeisters den Eindruck erweckt, dass seine Zuverlässigkeit bereits bei der Zulassung zur Jägerprüfung geprüft worden sei. Letzteres trifft aber nicht zu. Denn § 6 der Jägerprüfungsverordnung aus Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Februar 2002 (GVOBl. M-V Seite 122) verlangt – anders als § 22 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 der rheinland-pfälzischen Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz – weder ein Führungszeugnis noch Angaben zu bestimmten Vorstrafen (ob der Kläger deshalb die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt hat, ergibt sich nicht aus den Akten). Schließlich hat der Kläger auch seine Schwester als Leumundszeugin aufgeboten, die ebenfalls erklärte, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Dieses Verhalten des Klägers bei der Beantragung des Jagdscheins spricht eindeutig gegen ihn. Deshalb bedarf es auch nicht der vom Kläger angeregten Zeugenvernehmung. Denn die Zeugen können das Geschehene nicht ungeschehen machen.

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Nach alledem liegen die einfach gesetzlichen Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins vor. Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht ersichtlich.

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Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers wird durch die Einziehung des Jagdscheins nicht verletzt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, DÖV 95, 959).

33

Die Einführung einer gesetzlichen Regelvermutung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, denn der Betroffene kann gegebenenfalls die gesetzliche Vermutung widerlegen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1982, RdL 1983, 140).

34

Der Umstand, dass die waffenrechtliche Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG anders ausgestaltet ist als die jagdrechtliche Regelvermutung in § 17 Abs. 4 Nr. 1 b und d BJG, bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon zur alten Rechtslage darauf hingewiesen, dass das Jagdrecht und das Waffenrecht jeweils eigenständige Ordnungsbereiche betreffen und dass der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Harmonisierung der Bestimmungen verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, a.a.O.). Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch das Willkürverbot begrenzt ist. Es ist aber weder unverhältnismäßig noch willkürlich, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG jede vorsätzliche Straftat – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt, während dies bei § 17 Abs. 4 Nr. 1 b und d BJG nur bei bestimmten Straftaten der Fall ist. Denn die Neuregelung in Art. 1 § 5 i.V.m. Art. 14 WaffRNeuRG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 3970), die am 1. April 2003 ohne Übergangsvorschrift in Kraft trat, sollte gerade bezwecken, dass jemand, der waffenrechtlich unzuverlässig ist, keinen Jagdschein für die Jagd mit Schusswaffen erhält (BT-Drucks 14/7758, Seite 140). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko sollte möglichst gering gehalten werden. Es sollte nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Bei Verbrechen und bei sonstigen gewichtigen Straftaten wird die Unzuverlässigkeit nunmehr gesetzlich vermutet, ohne dass es auf einen waffenrechtlichen Bezug ankommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird insoweit gewahrt, als die Erheblichkeitsschwelle bei vorsätzlichen Vergehen an eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen gekoppelt wird (BT-Drucks 14/7758, Seite 54).

35

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Norm. Eine echte Rückwirkung ist weder mit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz noch mit der Anwendung des neuen Rechts verbunden. Dem Kläger wurde vielmehr unter der Geltung des neuen Rechts ein Jagdschein erteilt und wieder entzogen. Vorher besaß er noch keinen Jagdschein. Deshalb kann er sich nicht auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2004 (Jagdrechtliche Entscheidungen Band V Nr. 218) berufen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2004, RdL 2005, 177).

36

Die seit dem 1. April 2003 geltende neue Rechtslage enthält jedoch eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Das Gesetz bewertet neuerdings die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anders als früher, indem es an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, die auch schon vor der Rechtsänderung eingetreten sein können, obwohl sie damals jagdrechtlich irrelevant waren. Eine derartige Rückanknüpfung ist zulässig, da die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes hierdurch nicht verletzt werden. Die Aufnahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG in den Kanon der jagdrechtlichen Versagungsgründe in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG ist nicht unverhältnismäßig. Denn der dadurch betroffene Jagdscheinbewerber kann trotz der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit dennoch einen Falknereischein erwerben und auf diese Weise die Jagd ausüben, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen.

37

Der Vertrauensgrundsatz ist ebenfalls nicht verletzt. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung darauf vertraut habe, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fleischhygienegesetz rechtlich unbeachtlich sei. Selbst wenn er darauf vertraut hätte, wäre ein etwaiges Vertrauen nicht schutzwürdig, denn er hätte sich ohne weiteres mit den geänderten Rechtsvorschriften vertraut machen können.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Sonstiger Langtext

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen