Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 L 2551/05.KO
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
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Der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2005 gerichtete Antrag des Antragstellers bedarf allerdings zunächst der Auslegung (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) dahingehend, dass der Antragsteller das Ziel verfolgt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig nicht abzuschieben. Zwar ist die Ablehnung der beantragten Verlängerung der dem Antragsteller zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis (vormals Aufenthaltsbefugnis) kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -), so dass vom Ansatz her ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Ein Ausländer kann aber gegen die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels nur dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 102 bzw. § 81 AufenthG wiederhergestellt werden kann (vgl. zu der Rechtslage zu § 69 AuslG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 1995 - 11 B 12451/ 95.OVG -; Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Loseblattsammlung, § 69 AuslG Rdnr. 52). Ein solches fiktives Bleiberecht stand dem Antragsteller indessen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG, der die Fiktionswirkung von Anträgen auf Verlängerung von Aufenthaltstiteln regelt, tritt diese nur ein, wenn der Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt wird (Begründung zu Art. 1 § 81 des Gesetzentwurfes aus Bundestagsdrucksache 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 81 AufenthG). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis war auf den 24. März 2004 befristet, während er den Verlängerungsantrag erst am 7. Juli 2004 gestellt hat. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher bei verständiger Würdigung in der eingangs bezeichneten Weise auszulegen.
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Der so verstandene Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Vorliegend ist zunächst ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die zwangsweise Abschiebung des Antragstellers derzeit rechtswidrig ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers folgt die Rechtswidrigkeit der Abschiebung indessen bei summarischer Betrachtung nicht schon daraus, dass ihm ein weiteres Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zustünde (1), sondern daraus, dass eine für die Abschiebung grundsätzlich zuvor erforderliche Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung hier nicht vorliegt (2).
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(1) Ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis steht dem Antragsteller zunächst nicht auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Hiernach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht mehr vor, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Mai 2004 widerrufen hat. In diesen Fällen darf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG auf dieser Rechtsgrundlage nicht mehr verlängert werden.
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Des Weiteren kann der Antragsteller auch nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG verlangen. Zwar ist er seit mehr als sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (früher Aufenthaltsbefugnis) aus humanitären Gründen gewesen. Der Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert aber offenkundig daran, dass der Antragsteller nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) und darüber hinaus in den letzten drei Jahren wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (hier ein Jahr und sechs Monate) verurteilt worden ist (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Ferner scheidet auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG aus. Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann § 35 AufenthG für Kinder, die - wie der Antragsteller - vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, entsprechend angewandt werden. Der Antragsteller erfüllt indessen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Hiernach setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis u.a. voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder er sich in einer anerkannten Ausbildung befindet. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers ist derzeit nicht auszugehen. So hat er weder einen qualifizierten Schulabschluss, noch hat er bislang eine Ausbildung absolviert. Während seines bisherigen Aufenthaltes war er nach Aktenlage überhaupt nur in zu vernachlässigendem Umfang erwerbstätig. So hat er etwa für den Monat August 2004 eine Lohnabrechnung für eine Aushilfstätigkeit in Höhe von 400,00 € vorgelegt. Ansonsten hat er zusammen mit seinen Eltern seinen Lebensunterhalt in erster Linie durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Der Umstand, dass er eine Erklärung seiner früheren Arbeitgeberin vom 24. Mai 2005 zur Verwaltungsakte gereicht hat (Bl. 146), wonach diese bereit ist, ihn nach der Haftverbüßung wieder einzustellen, lässt keine andere Bewertung zu. Es ist nämlich nicht in geeigneter Weise (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht, ob diese Erklärung auch derzeit noch als verbindlich angesehen wird. Darüber hinaus enthält sie auch keine Angaben zur Höhe des Entgelts, vielmehr wurde die dafür vorgesehene Rubrik der Erklärung nicht ausgefüllt. Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich hier um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt oder zumindest der Antragsteller auch zukünftig allenfalls eine Aushilfstätigkeit ausüben wird. Dies reicht aber für eine dauerhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht aus.
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Scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis demnach aus, so kann er des Weiteren auch nicht die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verlangen.
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Dass ein solcher Anspruch für den Antragsteller nicht aus der im Jahre 2001 ergangenen Bleiberechtsregelung für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien einschließlich Kosovo folgt, hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt, so dass hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.
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Das gleiche gilt im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gemäß § 18 AufenthG. Auch dies hat der Antragsteller zutreffend verneint.
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Weiterhin scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG im Falle des Antragstellers aus. Satz 1 der genannten Vorschrift regelt den Fall, dass ein vorübergehender Aufenthalt angestrebt wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller ersichtlich einen Daueraufenthalt in Deutschland anstrebt und sonstige Gründe, die ihm zumindest ein vorübergehendes Bleiberecht vermitteln könnten, nicht ersichtlich oder vorgetragen sind. Satz 2 der genannten Bestimmung kann vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Bestimmung regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Fälle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass der jeweilige Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt demnach - wie die Vorgängervorschrift des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen § 30 Abs. 2 AuslG - das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (Begründung zu Art. 1 § 26 des Gesetzentwurfes aus Bundestagsdrucksache 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer a.a.O.; vgl. auch Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht a.a.O., § 30 AuslG Rdnr. 69 ff.). Im Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juli 2004 war der Antragsteller nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und damit sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Die dem Antragsteller zuvor erteilte Aufenthaltsbefugnis war nämlich bereits am 24. März 2004 abgelaufen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er etwa ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, einen Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgehen wollte, wäre das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte - wie nachstehend noch ausgeführt wird - in seinem Falle zu verneinen.
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Schließlich kann der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Denn die Ausreise in sein Heimatland ist dem Antragsteller weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
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Für das Vorliegen tatsächlicher Ausreisehindernisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.
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Der Ausreise des Antragstellers stehen aber auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt vor, wenn ihr aus einfachem Gesetzesrecht oder Verfassungsrecht zwingende Gründe entgegenstehen, die dem Ausländer eine Rückkehr in sein Heimatland gänzlich unzumutbar machen. Davon ist hier nicht auszugehen. Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht unter Hinweis auf seinen langjährigen Aufenthalt darauf berufen, dass ihm nunmehr schon deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar sei, mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid sich als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erweise. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, soweit er argumentiert, zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass ihm über mehr als acht Jahre hinweg Abschiebungsschutz wegen möglicher politischer Verfolgung in seinem Heimatland gewährt worden sei, wodurch er sich während dieser Zeit legal und berechtigterweise in Deutschland aufgehalten habe. Im Ergebnis verkennt die Argumentation des Antragstellers indessen, dass diesem Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Regelungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG hinreichend Rechnung getragen worden ist und die Regelungen der §§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG damit nicht als "Auffangtatbestand" herangezogen werden können, wenn der jeweilige Ausländer die erforderlichen Integrationsleistungen nicht erfüllt. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt, dass der Aufenthalt aus humanitären Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes ausgeht (Begründung zu Art. 1 § 26 des Gesetzentwurfes aus Bundestagsdrucksache 15/420, Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O. § 26 AufenthG). Demzufolge wollte der Gesetzgeber erkennbar (nur) solchen Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung ermöglichen, denen im Laufe ihres legalen Aufenthaltes als Flüchtling eine Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gelungen ist. Davon kann im Falle des Antragstellers aber gerade nicht ausgegangen werden, da er die in § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 AufenthG aufgeführten Integrationsleistungen nicht erbracht hat. So hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts Montabaur in seinem Urteil vom 6. Mai 2004 - 2060 Js 19344/03.jug 2c Ls - die Hauptschule ohne Abschluss verlassen und hat auch keine Berufsausbildung absolviert. In der Folgezeit hat er seinen Lebensunterhalt offenbar überwiegend unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten, ergänzt durch verschiedene Gelegenheitsjobs. Zusätzlich ist er über mehrere Jahre hinweg wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zuletzt zu der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung führte. Auch diese Verurteilung ließ den Antragsteller offensichtlich weitgehend unbeeindruckt, was daran deutlich wird, dass die Strafaussetzung zur Bewährung schließlich widerrufen werden musste, weil er sich beharrlich weigerte, die Bewährungsauflagen zu erfüllen. Eine Gesamtschau dieser Entwicklung legt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Schluss nahe, dass diesem auch nach der Haftentlassung eine alsbaldige Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen wird. Aufgrund seiner mangelnden Qualifikation und seiner Vorstrafen dürfte er bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation kaum eine realistische Chance auf eine dauerhafte Beschäftigung haben, die es ihm ermöglicht, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Außerdem wurden bereits im oben genannten Strafurteil des Amtsgerichts Montabaur beim Antragsteller schädliche Neigungen zur Begehung von Straftaten festgestellt. Diese Einschätzung wurde letztlich dadurch bestätigt, dass der Antragsteller sich die Verurteilung nicht hat als Warnung dienen lassen, sondern er es zum Widerruf der Bewährung kommen ließ. Bei dieser Sachlage ist allein der Umstand des langjährigen Aufenthaltes in Deutschland kein ausreichendes Kriterium, eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers in sein Heimatland zu begründen. Sein Vertrauen auf eine Aufenthaltsverfestigung ist insoweit nicht schutzwürdig.
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Auch im Übrigen stehen einer Rückführung des Antragstellers keine durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkte entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Rechte aus Art. 6 Grundgesetz - GG - und Art. 8 EMRK, die Ehe und Familie schützen. Zwar hat der Antragsteller kurz vor seiner Verurteilung offenbar im Haushalt seiner Eltern gelebt. Er ist jedoch inzwischen volljährig und wird sich daher voraussichtlich alsbald aus dem Familienverband lösen. Ungeachtet dessen sind auch die übrigen Familienmitglieder des Antragstellers derzeit ausreisepflichtig, so dass es ihnen unbenommen ist, die familiären Beziehungen in ihrem Heimatland nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
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(2) Steht dem Antragsteller nach alledem ein weiteres Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu, so ist seine zwangsweise Abschiebung dennoch derzeit rechtswidrig, weil eine für die Abschiebung grundsätzlich zuvor erforderliche Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung hier nicht vorliegt. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll eine Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Nach Satz 2 dieser Regelung soll zudem in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Eine solche Abschiebungsandrohung fehlt hier. Der Antragsgegner hat aktuell keine Abschiebungsandrohung erlassen. Im verfügenden Teil des angefochtenen Bescheides heißt es diesbezüglich lediglich:
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"Gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG wird ihr Mandant unmittelbar mit der Entlassung aus der Haft in sein Heimatland Serbien-Montenegro (Kosovo) abgeschoben. Die Abschiebung wird vor Vollzug angekündigt."
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Auch in der Begründung der Verfügung wird ausschließlich auf § 58 AufenthG Bezug genommen. Diese Regelung betrifft aber die Abschiebung als solche, nicht hingegen die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Androhung derselben. Da der Bescheid weder im verfügenden Teil noch in der Begründung auf das Erfordernis der Abschiebungsandrohung und die Regelung des § 59 AufenthG eingeht, kann er auch nicht in dieser Richtung ausgelegt werden. Offenbar hat der Antragsgegner verkannt, dass die bis zum 31. Dezember 2004 gültige Regelung der Abschiebung aus der Haft heraus (§ 50 Abs. 5 AuslG) im neuen Aufenthaltsgesetz keine Entsprechung findet.
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Ferner enthält auch der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 keine Abschiebungsandrohung.
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Die Abschiebungsandrohung ist hier bei summarischer Betrachtung auch nicht gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Die Verwendung der Formulierung "soll" bedeutet, dass im Normalfall die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung erforderlich ist und lediglich in atypischen Ausnahmefällen davon abgesehen werden kann. Die Entscheidung über das Absehen von einer Abschiebungsandrohung und/oder Fristsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners und ist regelmäßig - schon um eine rechtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen - im Verwaltungsakt selbst unter Angabe der maßgeblichen Erwägungen zu begründen.
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Hier fehlt es an einer diesbezüglichen Ermessensausübung. Der Bescheid selbst enthält keinerlei Begründung dafür, weshalb von einer Abschiebungsandrohung abgesehen worden ist. Er lässt deshalb nicht einmal erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt erkannt hat, dass er Ermessen auszuüben hat und dieses auch tatsächlich ausgeübt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft heraus grundsätzlich vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen wäre und eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung deshalb entbehrlich sei. Zwar kann der Ausländer, der sich bereits in Haft befindet, seiner Ausreisepflicht in aller Regel nicht freiwillig nachkommen und deshalb dadurch auch nicht die Abschiebung vermeiden. Mit der Abschiebungsandrohung und Fristsetzung soll dem Ausländer aber nicht nur die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen. Vielmehr wird damit auch die Einräumung einer Möglichkeit bezweckt, alle Angelegenheiten vor einer Ausreise bzw. Abschiebung zu regeln, weiterhin dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, Rechtsbehelfe einzulegen, und schließlich auch, ihm deutlich zu machen, ab wann mit der eigentlichen Abschiebung zu rechnen ist (vgl. dazu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung, § 59 AufenthG, Rdnr. 23). Diesen weiteren Zwecken dient eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung aber auch dann, wenn der Betreffende sich bereits in Haft befindet und insoweit ist eine - je nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls auch sehr kurze - Frist weiterhin sinnvoll und in aller Regel auch möglich. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall, in dem der Antragsgegner dem Antragsteller bereits unter dem 20. Dezember 2005 den bevorstehenden Abschiebetermin 6. Januar 2006 mitgeteilt hat, ohne diesen Hinweis allerdings mit der erforderlichen Abschiebungsandrohung zu verbinden. Unter diesen Umständen wäre auch eine unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nur erforderliche kurze Fristsetzung in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung möglich.
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Darüber hinaus liegt hier nach alledem auch ein Anordnungsgrund vor, da die Abschiebung dem Antragsteller für Freitag, den 6. Januar 2006, 10.30 Uhr angekündigt wurde. Demzufolge ist die sich aus dem Tenor ergebende Anordnung hier gerechtfertigt, um eine drohende und mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Maßnahme des Antragsgegners abzuwenden. Unzumutbare Nachteile entstehen dadurch für den Antragsgegner nicht, denn es bleibt ihm unbenommen, die für eine Abschiebung noch erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und sodann vor einer Abschiebung eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses der Kammer zu beantragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 3x
- § 69 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- AufenthG 2004 § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 6x
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 2x
- § 51 Abs. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 26 Dauer des Aufenthalts 6x
- AufenthG 2004 § 9 Niederlassungserlaubnis 2x
- AufenthG 2004 § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder 4x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- AufenthG 2004 § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen 1x
- § 30 Abs. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 1x
- 60 Js 19344/03 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 5x
- AufenthG 2004 § 58 Abschiebung 2x
- § 50 Abs. 5 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x