Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 116/20.KO

Tenor

Der Bescheid vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur.

2

Er ist als Student bei der Beklagten im Bachelorstudiengang „A...“ eingeschrieben. Am 27. Juni 2019 nahm er an der Klausur im Modul „B...“ teil. Vor dem Beginn der Bearbeitungszeit wurden die Studenten von den Aufsichtsführenden über die bestehenden Regelungen bei der Klausurbearbeitung, insbesondere auf die Klausurgrundsätze des Fachbereichs C... der D... hingewiesen. Dabei wurde auch erläutert, dass im Falle des Klingelns eines Handys dies als Täuschungsversuch gewertet würde.

3

Der Kläger hatte sein Handy vor der Bearbeitung in den Flugmodus versetzt und dieses ca. 40 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt in seiner Tasche verstaut.

4

Um 10.00 Uhr - während der Bearbeitungszeit - klingelte der Wecker des klägerischen Handys. Daraufhin verwies die Aufsichtsführende, Frau E..., den Kläger aus dem Klausursaal. In der Folge wurde die Klausur des Klägers mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 wegen einer Täuschungshandlug mit „nicht ausreichend“ bewertet.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und trug vor, ein Täuschungsversuch liege nicht vor, da das bloße Mitführen von unerlaubten Gegenständen keine von der in der einschlägigen Vorschrift der Prüfungsordnung erfasste Täuschungshandlung und auch keine Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels darstelle. Eine Benutzung eines solchen Hilfsmittels komme erst dann in Betracht, wenn sich dieses bei der Anfertigung der Klausur bei den Arbeitsmitteln auf dem Arbeitstisch oder im unmittelbaren Zugriff des Kandidaten befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

6

Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2020 führte der Prüfungsausschuss für den Bereich „A...“ aus, der Kläger habe eine Täuschungshandlung begangen, indem er sein Handy in nicht ausgeschaltetem Zustand in den Klausursaal gebracht habe. Dies ergebe sich aus Nr. 6 der Klausurgrundsätze, welche den Teilnehmern der Klausur bekannt gewesen und auf welche diese vor Beginn der Klausur nochmals hingewiesen worden seien. Die Mitnahme des Handys sei durch den Kläger auch vorsätzlich erfolgt, da er dieses bewusst in den Flugmodus geschaltet habe. Irrelevant sei, dass sich das nicht ausgeschaltete Handy nicht unmittelbar am Arbeitsplatz befunden habe, sondern in ca. 40 m Entfernung von diesem. Auch Sende- und Empfangsgeräte, welche sich nicht unmittelbar am Arbeitsplatz im Klausurraum befänden, könnten zur Täuschung verwendet werden. Unter anderem sei die Kommunikation mit Dritten während der Klausur möglich. Das Ertönen der Weckerfunktion eines Handys an sich stelle bereits eine erhebliche Störung der Arbeitsfähigkeit aller Prüfungsteilnehmer dar. Hinzu komme die Störung durch die unvermeidbaren Rufe der Klausuraufsicht zur Identifikation des Störers, gerichtet an alle Klausurteilnehmer. Da die Störung durch die Weckerfunktion des Handys schnell beseitigt werden müsse, sei dieses Vorgehen durch die Klausuraufsicht unvermeidbar. Ansonsten würde die unmittelbare Störung durch die Weckerfunktion des Handys noch geraume Zeit andauern. Diese erhebliche Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufes durch den Kläger sei ebenfalls vorsätzlich erfolgt, da dieser sein Handy auf „Flugmodus“ eingestellt habe, anstatt es auszuschalten. Damit habe er die Störung billigend in Kauf genommen.

7

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides enthält u.a. folgende Formulierung: „Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.“

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Der Kläger hat am 7. Februar 2020 bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine später einzureichende Klage gestellt. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 3. März 2020 - dem Kläger zugestellt am 5. März 2020 - Prozesskostenhilfe gewährt.

9

Mit seiner am 14. April 2020 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe am Vortag der Klausur um 10.00 Uhr einen wichtigen Termin gehabt und hierfür den Wecker auf seinem Handy für 10.00 Uhr eingestellt. Am Tag der Klausur habe er vergessen, diesen Wecker auszustellen. Ein vorsätzlicher Täuschungsversuch liege somit nicht vor. In anderen Fällen, die ihm bekannt seien, hätten die Klausurbearbeiter trotz Klingelns ihres Weckers weiterschreiben dürfen. Bereits aus diesem Grund sei die Entscheidung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Durch den Flugmodus seien alle Funktionen, die zur Kommunikation oder Interaktion mit anderen Endgeräten oder Übertragungseinrichtungen dienten, deaktiviert. Er sei davon ausgegangen, dass auch die Weckerfunktion durch den Flugmodus deaktiviert werde. Auf das 40 m entfernte Handy habe er während der Klausurbearbeitung keinen Zugriff gehabt, sodass auch für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, die Prüfung zu manipulieren. Dieses habe auch nicht als „elektronischer Spickzettel“ genutzt werden können; die Bluetooth-Reichweite eines Handys betrage nur ca. 10 m. Diese sei im Übrigen ausgeschaltet gewesen und es habe sich an seinem Arbeitsplatz auch kein Empfangsgerät befunden. Die Entscheidung, seine Klausur aufgrund einer „Störung“ mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, sei unverhältnismäßig. Er habe, nachdem der Wecker geklingelt habe, seinen Platz nicht verlassen und sich nicht zu seiner Tasche begeben. Die Störung durch die Klausuraufsicht sei vermeidbar gewesen. Diese hätte die Tasche mitsamt dem Handy aus dem Klausurraum entfernen können, ohne die Klausurteilnehmer durch laute Rufe zu stören.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 16. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides vor, der Kläger habe gegen Nr. 6 der Klausurgrundsätze verstoßen, indem er ein nicht ausgeschaltetes Handy in den Prüfungsraum mitgebracht habe. Dieser habe das Handy während der Klausurbearbeitung als elektronischen Spickzettel nutzen können. „Bluetooth“ könne auch im Flugmodus des Handys genutzt werden. Überdies habe der Kläger durch das Ertönen des Weckrufes eine Störung begangen, welche nach der Prüfungsordnung zur Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ führe. Diese Störung sei vorsätzlich erfolgt, da er das Handy lediglich in den Flugmodus geschaltet habe. Die Ahndung des Täuschungsversuchs bzw. der Störung mit der Note „nicht ausreichend“ sei auch wegen der Erheblichkeit des Verstoßes verhältnismäßig. Überdies habe es sich bei der streitgegenständlichen Klausur nur um einen Verbesserungsversuch gehandelt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Klingelnde Handys würden bei den Klausuren des Fachbereichs C... der D... bereits seit Jahren, mindestens seit dem Studienbeginn des Klägers, konsequent geahndet, da in den Klausurgrundsätzen des Fachbereiches C... bereits seit Jahren festgelegt sei, dass elektronische Sende- und Empfangsgeräte nur in ausgeschaltetem Zustand in den Prüfungsraum gebracht werden dürften.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. September 2020 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über welche das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist begründet. Der Bescheid vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Die Kammer kann offenlassen, ob der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO Klage erhoben hat bzw. ob ihm Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden muss. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, sodass die dort vorgesehene Jahresfrist maßgeblich ist. Innerhalb dieser Jahresfrist ist Klage erhoben worden.

20

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, wenn entweder erforderliche Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO oder nicht erforderliche Angaben unzutreffend oder irreführend sind, soweit letztere geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn. 10 ff.). Zwar sind Angaben zur Form keine notwendigen Angaben i.S.v. § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 .OVG -). Werden in der Rechtsbehelfsbelehrung aber - wie hier geschehen - Angaben zur Form aufgeführt, sind diesbezügliche Fehler geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfes zu erschweren (BVerwG, a.a.O., Rn. 23; OVG RP, a.a.O.). Der Rechtsbehelfsführer kann in diesen Fällen nicht sicher beurteilen, in welcher Form er seinen Rechtsbehelf erheben kann.

21

Nicht relevant für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ist, welche konkrete Form der Beteiligte letztlich für die Einlegung seines Rechtsbehelfs gewählt hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei korrekter Belehrung eine andere Form gewählt hätte. Entsprechend ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger im vorliegenden Fall für die Erhebung seiner Klage die Schrift- und nicht die elektronische Form gewählt hat. Selbst wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht kausal für die Verspätung des Rechtsbehelfes war, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit von § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG RP, a.a.O.). Maßgeblich kommt es darauf an, dass der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs innerhalb der Klagefrist tatsächlich verursacht hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 26).

22

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall unrichtig, weil sie eine unzutreffende Angabe in Bezug auf die Form der Klageerhebung beinhaltet und diese geeignet ist, die Erhebung der Klage zu erschweren. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist im letzten Absatz auf die elektronische Form hin, welche durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt werde und nimmt diesbezüglich auf die „Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 33)“ Bezug. Bei der Jahreszahl 2006 dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da die entsprechende Landesverordnung im Jahr 2008 erlassen worden ist. Selbst wenn dies alleine noch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen sollte, ist eine solche aber deshalb anzunehmen, weil die entsprechende Landesverordnung bei Ergehen des Widerspruchsbescheides bereits durch die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) aufgehoben worden war.

23

Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und die Jahresfrist i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

II.

24

Die Klage ist auch begründet.

1.

25

Rechtsgrundlage für die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur mit der Note „nicht ausreichend“ ist § 16 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung für die Prüfung im Bachelorstudiengang A... an der D... vom 3. Juli 2013 (im Folgenden: PO) in Verbindung mit den dazu ergangenen einschlägigen Klausurgrundsätzen (im Folgenden: KG). Die Voraussetzungen der genannten Norm liegen nicht vor.

26

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PO gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Student versucht, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. In Bezug auf elektronische Sende- und Empfangsgeräte bestimmt Nr. 6 KG folgendes:

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„Elektronische Sende- und Empfangsgeräte dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand in den Prüfungsraum gebracht werden. Eine Mitnahme solcher Geräte an den Arbeitsplatz ist untersagt und gilt als Täuschungsversuch mit der Rechtsfolge, dass die betreffende Prüfungsleistung mit der Note,nicht bestanden' bewertet wird“.

28

Unter dem Blickwinkel der im Prüfungsrecht wesentlichen Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie der rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit handelt es sich bei Nr. 6 KG um eine Konkretisierung des § 16 Abs. 3 Satz 1 PO. Dies zugrunde gelegt, hätte der Kläger gegen Nr. 6 Satz 1 KG verstoßen, wenn man sein Handy als „eingeschaltet“ unterstellt. Dies bedeutet indes keinen Täuschungsversuch, wie Nr. 6 Satz 2 KG zeigt. Danach gilt (lediglich) die Mitnahme eines Sende- und Empfangsgerätes an den Arbeitsplatz als Täuschungsversuch. Erst ab diesem Schritt und nicht früher ist mithin nach dem Willen der Beklagten das Stadium eines sanktionierten Täuschungsversuchs erreicht. Eine solche Mitnahme des klägerischen Handys an den Arbeitsplatz lag - zwischen den Beteiligten unstrittig - hingegen nicht vor.

29

Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 PO gehen unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gebotenen Gesetzesvorbehaltes zu Lasten der Beklagten. Sofern diese auch die Situation eines im Flugmodus befindlichen und entfernt vom Arbeitsplatz im Prüfungsraum aufbewahrten Mobiltelefons als zum Nichtbestehen der betreffenden Prüfungsleistung führenden Täuschungsversuch einordnet, hätte dies klar geregelt werden müssen. Die Kammer verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 -, wonach Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu (a.a.O. Rn. 15) unter anderem folgendes aus:

30

„15
a. Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren sowie die Bestehensvoraussetzungen festzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 <45> und - 1 BvR 1529/84 u.a. - BVerfGE 84, 59 <72> sowie näher: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U6C46.15.0] - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11, 14). Dem Gesetzesvorbehalt unterfällt insbesondere auch jede Form der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52, 380 <388>; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 S. 59; Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21 sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 30, 221, 228). Dieser Gesetzesvorbehalt wird konkretisiert durch das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot. Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66). Dementsprechend unterliegen die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich auf das Bestehen einer Prüfung auswirken, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge müssen so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vermeiden kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 S. 59 f.; Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21,25 a.E.).“

31

Nach Maßgabe dieser höchstrichterlichen Grundsätze erachtet die Kammer den hier streitigen Sachverhalt - selbst bei Unterstellung einer Empfangsbereitschaft des klägerischen Mobiltelefons - als nicht mehr von der Sanktionsnorm des § 16 Abs. 3 Satz 1 PO gedeckt. Damit bedarf es keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob das entfernt vom Arbeitsplatz des Klägers in einer Tasche abgelegte Handy kommunikationsbereit war.

2.

32

Die Benotung der Klausur des Klägers mit „nicht ausreichend“ kann auch nicht auf eine Störung des Prüfungsablaufs nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PO gestützt werden.

33

Der vorliegende Fall erfordert es nicht, die entsprechende Regelung

34

„Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweils Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit,nicht ausreichend' bewertet.“

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auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen. Denn auch bei deren Zugrundelegung liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers von der Fortsetzung der Prüfung nicht vor.

36

Es erscheint bereits fraglich, ob eine auf der Tatbestandsseite der Norm geforderte Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung bejaht werden kann. Unter Beachtung des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG spricht einiges dafür, dass der Begriff der Störung ein vorsätzliches Handeln, sprich ein Wissen und Wollen in Bezug auf das ordnungswidrige Verhalten, impliziert. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist dagegen nur von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, nämlich einem Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Ordnungsvorschriften.

37

Dies mag indes dahinstehen, da jedenfalls das durch § 16 Abs. 3 Satz 2 PO eröffnete Ermessen nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 40 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeübt worden ist. Danach hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Diese Grenzen sind hier überschritten, da bei der Entscheidung über den Ausschluss des Klägers von der Prüfungsleistung der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend gewahrt wurde. Dieses Prinzip beinhaltet das Gebot der Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme und eines angemessenen Ausgleichs der beteiligten Interessen. Durch die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 PO soll eine möglichst zuverlässige Ermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse der anderen Prüflinge gewährleistet werden. Dem konnte die Beklagte genügen, ohne gegenüber dem Kläger sogleich eine Ausschlussentscheidung zu treffen. Durch das Ausschalten der Weckerfunktion, auch wenn dies einige Minuten gedauert haben mag, war die Störung dauerhaft beseitigt und ein Zeitverlust der übrigen Prüflinge hätte bei Bedarf durch eine kurze Schreibzeitverlängerung aufgefangen werden können. Angesichts der Grundrechtsrelevanz der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 PO getroffenen Entscheidung hätte zudem Berücksichtigung finden müssen, dass keine Anhaltspunkte für eine mit Absicht begangene Störung des Prüfungsablaufs vorliegen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

40



Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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