Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 435/20.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr Dienstzeitende auf den 30. Juni 2026 statt bisher 30. Juni 2025 festgesetzt wurde.

2

Sie steht im Rang einer Oberstabsärztin im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2013 wurde sie als Sanitätsstabsoffizierin Zahnarzt (SaZ 4) als Seiteneinsteigerin in die Bundeswehr eingestellt. In der Eignungsbetrachtung für die Auswahl zur Weiterbildung zur Fachärztin Oralchirurgie 2016 wurde sie ausgewählt und zum 1. Oktober 2016 mit Wechsel in die Verwendungsreihe „Weiterbildungsassistentin für Oralchirurgie“ an das Bundeswehrzentralkrankenhaus … versetzt. Damit einhergehend erfolgte die Dienstzeitverlängerung von SaZ 4 auf SaZ 12 mit einem Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2025, um die fachliche Qualifikation im Anschluss an die Weiterbildung angemessen zur Wirkung bringen zu können. Diese Weiterbildung schloss die Klägerin im Oktober 2019 erfolgreich ab und wurde seit dem 16. Oktober 2019 als Fachärztin für Oralchirurgie am Bundeswehrzentralkrankenhaus … verwendet.

3

Für den Zeitraum 2. Januar bis 31. Dezember 2020 wurde ihr antragsgemäß Elternzeit bewilligt.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2019, der Klägerin bekannt gegeben im Januar 2020, wurde ihr mitgeteilt, ihre Dienstzeit verlängere sich aufgrund der genehmigten Elternzeit gemäß § 40 Abs. 4 Soldatengesetz – SG – bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

5

Dagegen legte die Klägerin am 31. Januar 2020 Beschwerde ein. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SG lägen nicht vor. Da sie bereits als approbierte Zahnärztin in die Bundeswehr eingetreten sei, habe sie kein Studium auf Kosten der Beklagten absolviert. Auch die von ihr durchlaufene Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie sei keine Fachausbildung im Sinne der genannten Vorschrift. Denn sie habe während der gesamten Weiterbildungszeit Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus … als approbierte Zahnärztin geleistet und der Beklagten daher mit ihrer Arbeitskraft zur Verfügung gestanden. Dabei sei sie sogar in ihrem Weiterbildungsfachgebiet tätig gewesen. Ein Nachdienen im Sinne des § 40 Abs. 4 SG könne nur für Ausbildungen verlangt werden, die außerhalb des Truppendienstes im zivilen Rahmen erfolgten und der Dienstherr daher auf den betreffenden Soldaten gänzlich habe verzichten müssen. Ihre Situation sei vergleichbar mit der von Sanitätsoffiziersanwärtern, welche vor Erreichen der zum Abdienen des Studiums erforderlichen Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden. Insoweit sei anerkannt, dass die Zeit während einer Facharztausbildung dem ausscheidenden Soldaten als Abdienzeit anzurechnen sei.

6

Mit Beschwerdebescheid vom 8. Mai 2020 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Nachdienverpflichtung nach § 40 Abs. 4 SG lägen hier vor. Insbesondere handele es sich bei der von der Klägerin absolvierten Weiterbildung um eine Fachausbildung im Sinne der genannten Vorschrift. Die Auffassung der Klägerin könne schon deshalb nicht überzeugen, weil es für eine Ausbildung gerade zwingend erforderlich sei, dass der Soldat dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Andernfalls könne er ihn nicht ausbilden. Zudem habe die Klägerin der Beklagten während der Weiterbildung nicht als Fachärztin für Oralchirurgie zur Verfügung gestanden, weil sie erst in der Ausbildung gewesen sei. Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen der Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG greife nicht durch, weil es sich bei diesen Fällen um eine völlig andere Fallkonstellation handele.

7

Am 19. Mai 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.

8

Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie nochmals ihren Standpunkt, demzufolge es sich bei der von absolvierten Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne des § 40 Abs. 4 SG handele. Außerdem gehe es im Rahmen dieser Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nur um den Ausgleich der Zeit, während der der Soldat in Folge der Elternzeit nicht seine verpflichtungsgemäße Dienstzeit erbracht habe. Die Regelung treffe vielmehr nur Soldaten, die eine Ausbildung oder ein Studium erhalten haben. Es gehe mithin nicht allein um das Abdienen der Elternzeit als solcher, sondern um das Abdienen der Ausbildung, welche der Dienstherr in den Soldaten investiert habe. Ein solches Abdienen sei aber nur dann von Nöten, wenn der Dienstherr zusätzliche Aufwendungen habe treffen müssen, um den Soldaten auszubilden. Im Falle ihrer Weiterbildung sei dies zu verneinen, weil sie der Beklagten während der gesamten Weiterbildungszeit zur Verfügung gestanden habe. Darüber hinaus wirke sich die Regelung des § 40 Abs. 4 SG gegenüber Frauen diskriminierend aus und sei daher unionsrechtswidrig. Nach einer Entscheidung des VG Sigmaringen (Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, juris) seien Regelungen, welche unterschiedslos aus genommener Elternzeit laufbahnmäßige Nachteile erwachsen lassen, geschlechterdiskriminierend und verstießen daher gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Grundgesetz – GG – und Artikel 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Dies gelte auch hier. Die Klägerin werde als Frau dafür benachteiligt, dass sie – wie die Mehrzahl der Frauen – Elternzeit nehme, um sich um ihr Kind zu kümmern. In der Folge seien auch primär Frauen davon betroffen, eine Dienstzeitverlängerung zu erfahren, welche gravierende Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg der Soldatinnen haben könne. Zur Häufigkeit der Betroffenheit von Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beruft die Klägerin sich auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Einen für die Benachteiligung von Frauen erforderlichen hinreichenden sachlichen Grund gebe es hingegen nicht. Allein der Bezug auf eine Ausbildung, welche im regulären Dienstbetrieb der Beklagten erfolge, genüge nicht. Eine entsprechende Erwartungshaltung könne die Beklagte daraus nicht herleiten.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Mai 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Klage unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegengetreten. Ergänzend macht sie geltend, soweit die Klägerin ausführe, § 40 Abs. 4 SG solle dem Umstand Rechnung tragen, dass der Soldat dem Dienstherrn wegen der Ausbildung eine Zeitlang nicht zur Verfügung gestanden habe, weil er aus dem Regelbetrieb herausgelöst worden sei, treffe dies nicht zu. Vielmehr trage die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr für die Dauer der Elternzeit nicht auf die Fähigkeiten der Klägerin habe zurückgreifen können. Ob sie im Rahmen der Ausbildung aus dem Regelbetrieb herausgelöst worden sei, spiele beim Nachdienen der Elternzeit keine Rolle. Nach der Gesetzesbegründung diene die Vorschrift dem öffentlichen Interesse zu verhindern, dass die aus dienstlichen Gründen zu Ausbildungszwecken aufgewendeten Mittel ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit bleiben. Es liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. § 40 Abs. 4 SG finde unmittelbar sowohl auf Soldaten auch als auf Soldatinnen Anwendung. Es fehle daher an Anhaltspunkten dafür, dass etwa Soldatinnen aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erführen, als Soldaten (unmittelbare Diskriminierung). Auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor. Selbst wenn eine geschlechtsbezogene Benachteiligung hier anzunehmen wäre, wäre dies durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dies sei bei § 40 Abs. 4 SG der Fall. Beim Wegfall der Nachdienverpflichtung würden die entsprechenden Soldatinnen und Soldaten weniger als die vereinbarte Dienstzeit zur Verfügung stehen. Dies würde zu einer erheblichen Verkürzung der vom Dienstherrn investierten Ausbildung führen, was auf die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte – ebenfalls ein Gut mit Verfassungsrang – negative Auswirkungen hätte.

12

Mit Schriftsätzen vom 1. bzw. 2. Februar 2021 haben beide Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft und 1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Der bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klage (I.) muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben (II.). Dabei ergeht die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

15

I. Das Klagebegehren der Klägerin ist vorliegend darauf gerichtet, das Ende ihrer Dienstzeit mit Ablauf des 30. Juni 2025 – wie ursprünglich festgesetzt – beizubehalten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, aber auch ausreichend, den dieses Datum betreffenden Änderungsbescheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Denn mit diesem Bescheid wird das Dienstende der Klägerin lediglich abgeändert, ohne dass damit der ursprüngliche Festsetzungsbescheid auf den Ablauf des 30. Juni 2025 ausdrücklich in Gänze aufgehoben wurde. Demnach würde die ursprüngliche Festsetzung auf den 30. Juni 2025 im Falle eines Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren wiederaufleben. Der weiter beantragten erneuten Festsetzung des Dienstzeitendes auf den 30. Juni 2025 bedürfte es daher nicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn man in dem angefochtenen Bescheid einen Aufhebungsbescheid in Bezug auf den ursprünglichen Festsetzungsbescheid erblicken wollte. Denn auch dann würde die Aufhebung im Falle des Obsiegens der Klägerin entfallen, was zu einem Wiederaufleben der alten Festsetzung führen würde. Von daher ist die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Mai 2020 die statthafte und auch im Übrigen zulässige Klageart.

16

II. In der Sache hält der angefochtene Bescheid der rechtlichen Überprüfung stand. Er erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin um 1 Jahr findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 4 SG (1.); die Regelung verstößt darüber hinaus weder gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG, noch gegen entsprechende europarechtliche Bestimmungen (2.).

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1. Nach § 40 Abs. 4 SG verlängert sich ohne die Beschränkungen des Abs. 1 die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG bereits mehr als 6 Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, um die Dauer der Elternzeit. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor.

19

Die militärische Ausbildung der Klägerin als Soldatin auf Zeit war im Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit (2. Januar 2020) bereits mehr als 6 Monate mit einer Fachausbildung im Sinne des § 40 Abs. 4 SG verbunden. Als eine solche Fachausbildung ist nämlich entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung die von ihr am Bundeswehrzentralkrankenhaus … absolvierte und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie zu qualifizieren. Nach der höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 2016 – 2 B 25/15 – juris, Rn. 32) und obergerichtlichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 27. Januar 2020 – 10 A 11432/19.OVG –, n. v., m.w.N.) Rechtsprechung, der das erkennende Gericht sich angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 28. August 2019 – 2 K 93/19.KO –, n. v.) ist bei der Auslegung des Begriffs der Fachausbildung darauf abzustellen, ob es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Hiernach ist auch die Weiterbildung u.a. eines Soldaten auf Zeit des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, selbst dann, wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst des Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

20

Unter Anlegung dieses Maßstabes kann an der Fachausbildungseigenschaft der dreijährigen Weiterbildungszeit der Klägerin kein Zweifel bestehen. Es handelt sich dabei nämlich um eine ihr neben der allgemeinen militärischen Ausbildung vermittelte Ausbildung. Hierzu haben zudem dienstliche Gründe den Anstoß gegeben, nachdem die Klägerin in der Eignungsbetrachtung 2016 für die Auswahl zur Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ausgewählt worden ist. Die Weiterbildung soll sie auch dazu befähigen, eine entsprechende Position als Fachärztin für Oralchirurgie in einem Bundeswehrzentralkrankenhaus zu übernehmen. Einen solchen Dienstposten kann sie schon mit Blick auf das zahnärztliche Berufsrecht (vgl. § 1 Abs. 3 Weiterbildungsordnung Zahnärztekammer Rheinland-Pfalz – WBOZÄKRP –) ohne die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Übrigen durch eine erfolgreiche Prüfung am Ende der Weiterbildungszeit nachzuweisen sind (vgl. §§ 14 ff. WBOZÄKRP), nicht sachgerecht wahrnehmen. Dabei hat die Klägerin zuletzt selbst vorgetragen, dass sie während ihrer dreijährigen Weiterbildungszeit nicht nur den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat, sondern – wie es die genannte Weiterbildungsordnung verlangt – auf dem von ihr angestrebten Fachgebiet – wenn auch unter der Leitung des verantwortlichen Weiterbildungsermächtigten – tätig war.

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Soweit sie meint, das Vorliegen einer Fachausbildung im Sinne des § 40 Abs. 4 SG sei hier zu verneinen, weil die genannte Regelung nur solche Fachausbildungen erfasse, die außerhalb des Truppendienstes im zivilen Rahmen erfolgten, kann ihr darin nicht zugestimmt werden. Dem steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine solche Unterscheidung erkennbar nicht trifft. Zudem ist die Situation der Klägerin entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht mit derjenigen von Sanitätsoffiziersanwärtern vergleichbar, welche vor Erreichen der zum Abdienen des Studiums erforderlichen Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden. Zwar ist in diesen Fällen anerkannt, dass die Zeit während der Facharztausbildung dem ausscheidenden Soldaten als Abdienzeit in Bezug auf ein zuvor absolviertes Studium anzurechnen ist, weil er während dieser Zeit dem Dienstherrn vollständig als approbierter Arzt zur Verfügung gestanden hat (vgl. BVerwG, U.v. 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris, Rn. 55 ff.). Der Hinweis der Klägerin auf diese Rechtsprechung geht vorliegend indes schon vom Ansatz her fehl. Denn es darf hier nicht aus dem Blick geraten, dass ihr bei der Festsetzung ihrer Dienstzeit als SaZ 12 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2025 die dreijährige Weiterbildungszeit in vollem Umfang als Dienstzeit anerkannt worden ist. Daran hat sich auch durch die nunmehr ausgesprochene Verlängerung um ein Jahr nichts geändert. Diese Verlängerung hat ihre Ursache – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – allein in dem Umstand, dass die Klägerin in diesem Umfang Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG in Anspruch genommen hat.

22

Auch ihr Hinweis, die Regelung treffe nur Soldatinnen und Soldaten, die ein Studium oder eine Fachausbildung erhalten haben, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn der Dienstherr hat ein legitimes Interesse daran, für den in die Fachausbildung des Soldaten investierten Personal- und Sachaufwand eine angemessene Gegenleistung zu erhalten (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes BR-Drs. 11/6906 S. 28; ferner BayVGH, B.v. 21. Dezember 2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rn. 5). Diese besteht darin, dass der insoweit begünstigte Soldat sich von vornherein verpflichtet, im Anschluss an die Fachausbildung für eine bestimmte Zeit – hier insgesamt 12 Jahre – Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fertigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22. September 2016 – 2 B 25/15 -, juris, Rn. 20). Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet dabei seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit (vgl. BVerwG, U.v. 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris, Rn. 52). Diesem berechtigten Anliegen trägt die Regelung des § 40 Abs. 4 SG Rechnung. Denn ohne dieses Korrektiv würde die Klägerin der Beklagten infolge der genommenen Elternzeit nur 11 statt der vereinbarten 12 Dienstjahre zur Verfügung stehen. Dass die Regelung dementsprechend – selbstverständlich – nur Soldatinnen und Soldaten trifft, denen ein Studium oder eine Fachausbildung in diesem Sinne tatsächlich ermöglicht worden ist, liegt in der Natur der Sache, weil sich ansonsten die hier in Rede stehende Frage eines Nachdienens der Elternzeit von vornherein nicht stellen würde.

23

Ferner irrt die Klägerin, soweit sie behauptet, die Beklagte habe für ihre Weiterbildung keine zusätzlichen Aufwendungen treffen müssen, weil sie ihr während der gesamten Weiterbildungszeit mit ihrer Arbeitskraft zur Verfügung gestanden habe. Dazu ist herauszustellen, dass es sich insoweit um den Regelfall einer zahnärztlichen Weiterbildung handelt, die prinzipiell als approbierte Zahnärztin oder approbierter Zahnarzt in aktiver Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Fachzahnarztes – einerlei, ob im zivilen oder militärischen Bereich – durchgeführt wird. Der Zielsetzung der Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards in der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend, werden an die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung und an die Anerkennung als Weiterbildungsstätte qualitativ hohe Anforderungen gestellt, sowohl was die fachliche Kompetenz der Weiterbildungsermächtigten als auch die sachliche Ausstattung und Bandbreite des Patientengutes der Weiterbildungsstätte betrifft (vgl. §§ 9 ff. WBOZÄKRP). Im Hinblick darauf, dass die Weiterbildungsstätten demnach gehalten sind, entsprechende Qualitätsstandards zu schaffen und dauerhaft aufrecht zu erhalten, ist die Argumentation der Klägerin, dies sei ohne zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand seitens der Beklagten zu ermöglichen, schwerlich nachvollziehbar. Vielmehr rechtfertigt dieser zeit- und kostenträchtige Aufwand ohne Weiteres die Erwartung des Dienstherrn, dass Soldaten, die in den Genuss einer solchen (Vor-) Leistung kommen, im Gegenzug auch ihre damit freiwillig eingegangene Dienstzeitverpflichtung vollständig erfüllen.

24

Die demnach von der Klägerin absolvierte Fachausbildung hat auch vor dem Beginn der Elternzeit stattgefunden, so dass sich auf der Rechtsfolgenseite die Dauer ihrer Berufung als SaZ 12 um ein Jahr, mithin bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 zwingend verlängert.

25

2. In diesem Befund ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG (a.) oder entsprechende europarechtliche Bestimmungen (b.) zu erblicken.

26

a) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, indem sie u.a. der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden (unmittelbare Diskriminierung). Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung ausgelegt ist, sondern in erster Linie oder gänzlich andere Ziele verfolgt (mittelbare Diskriminierung; vgl. VG Sigmaringen, U.v. 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, juris, Rn. 76; BVerfG, B.v. 28. April 2011 – 1 BvR 1409.10 –, juris, Rn. 52).

27

Eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin durch die Regelung des § 40 Abs. 4 SG scheidet hier ersichtlich aus, weil die Vorschrift nicht an geschlechtliche Merkmale anknüpft und auch die von ihr in Bezug genommene Elternzeit im Sinne des § 28 Abs. 7 SG grundsätzlich sowohl von Vätern als auch Müttern in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden kann.

28

Demgegenüber ist der Klägerin zuzugestehen, dass von der aus § 40 Abs. 4 SG folgenden Verpflichtung zum Nachdienen der Elternzeit weit überwiegend Frauen betroffen sind. Die daraus folgende Benachteiligung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

29

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verbotene Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG strikt verboten ist. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist. Davon ausgehend ist hier zunächst objektiv eine Benachteiligung von Frauen festzustellen.

30

Anknüpfungspunkte für die aus § 40 Abs. 4 SG resultierende Pflicht, die Dauer einer genommenen Elternzeit nachzudienen, sind ein im Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit bereits begonnenes Studium oder eine begonnene Fachausbildung von mehr als sechs Monaten und die Dauer der Elternzeit, um die sich die Dauer der Berufung eines SaZ verlängert. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht den einschlägigen statistischen Erkenntnissen (vgl. hierzu ausführlich die Feststellungen des VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 79 ff., auf die die Kammer Bezug nimmt), dass Frauen im Vergleich zu Männern Elternzeit deutlich häufiger und länger in Anspruch nehmen. Dementsprechend sind Soldatinnen von der Nachdienverpflichtung des § 40 Abs. 4 SG objektiv deutlich häufiger betroffen als Soldaten.

31

Ebenso unstreitig ist, dass dies auf natürliche und gesellschaftliche Unterschiede (insbesondere Mutter-Kind-Beziehung) zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht der Umstand entgegen, dass in der Entscheidung für die Inanspruchnahme von Elternzeit auch ein starkes voluntatives Element enthalten ist, betreffend die Fragen, „ob“ Elternzeit genommen werden soll und wer von beiden Elternteilen gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang davon Gebrauch machen wird.

32

Diese demnach festzustellende Benachteiligung von Soldatinnen in Bezug auf die Verpflichtung zum Nachdienen der Elternzeit ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine sachliche Rechtfertigung bei einer mittelbaren Diskriminierung wegen eines Gesichtspunktes des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht, die nichts mit der geschlechterbezogenen Benachteiligung zu tun haben (vgl. BVerfG, B.v. 14. April 2010 – 1 BvL 8/08 –, juris, Rn. 67). Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfG, B.v. 28. April 2011 – BvR 1409/10 –, juris, Rn. 55).

33

Unter Anlegung dieses Maßstabes ist ein sachlicher Differenzierungsgrund hier gegeben. Die gesetzgeberische Intention lag bei der Schaffung des § 40 Abs. 4 SG darin, dem Dienstherrn Bundeswehr zu gewährleisten, dass er aus den in ein Studium oder eine Fachausbildung seiner Soldaten investierten Kosten nach erfolgreichem Abschluss auch einen zeitlich angemessenen Nutzen durch entsprechende Verwendung des betreffenden Soldaten hat. Hierdurch wird eine im militärischen Bereich für die Funktion und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte – ebenfalls ein Gut von Verfassungsrang – unabdingbare Grundvoraussetzung geschaffen. Mit der verbindlichen Festlegung einer angemessenen Zeit der Verwendung im Fachgebiet der Ausbildung entsteht so eine für die Personalplanung der Bundeswehr zwingend notwendige Planungssicherheit. Hinzu kommt, dass die von den betroffenen Soldatinnen und Soldaten im Anschluss an die Fachausbildung noch abzuleistende Dienstzeit – wie auch hier – von vornherein einvernehmlich festgesetzt wird. So ist etwa die Klägerin im Zuge des Beginns ihrer zahnärztlichen Weiterbildung freiwillig die Verpflichtung einer SaZ 12 eingegangen, was einer verpflichtenden Gesamtdienstzeit von 12 Jahren entspricht. Dieser Zeitraum würde ohne die Regelung des § 40 Abs. 4 SG einseitig zu Lasten des Dienstherrn verkürzt, weil er während der Dauer der Elternzeit nicht auf die Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin, die sie im Rahmen ihrer zahnärztlichen Weiterbildung bei der Beklagten erworben hat, zurückgreifen konnte. Hierdurch würde die Klägerin zudem gegenüber anderen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bessergestellt, die ebenfalls eine entsprechende Fachausbildung erhalten, aber keine Elternzeit in Anspruch genommen haben und deshalb die volle Verpflichtungszeit abdienen müssen (so im Ergebnis auch VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 85, soweit dort ausdrücklich auf § 40 Abs. 4 SG Bezug genommen wird).

34

Aus diesen Gründen steht die Entscheidung des VG Sigmaringen dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dem dortigen Fall liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, der – zu Recht – auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führte. Dort ging es nämlich um die Problematik, dass sich die (teilweise) Nichtanerkennung der Elternzeit als Dienstzeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Soldatenlaufbahnverordnung – SLV – i.d.F. vom 1. Januar 2005 bzw. § 5a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SLV i.d.F. vom 19. August 2011 bei Soldatinnen negativ auf das Erreichen der sog. Beförderungsreife im Sinne der Beförderungsrichtlinien der Beklagten auswirkte und damit sogleich nachteilige Wirkungen auf Beförderungsentscheidungen und das berufliche Fortkommen der Soldatinnen entfaltete. Um all dies geht es hier indes nicht. Hier steht allein die Frage inmitten, ob die Inanspruchnahme von Elternzeit nach/bei vorherigem Studium oder Fachausbildung bei der Bundeswehr zu einer Verkürzung der zuvor verbindlich und einvernehmlich festgesetzten Dienstzeit führen kann. Diese Frage ist – auch in Ansehung dessen, dass die Pflicht zum Nachdienen der Elternzeit sich auf die Lebensplanung der Klägerin auswirken kann – aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Derartige Erschwernisse sind mit Blick auf die von ihr eingegangene Verpflichtung auf 12 Jahre Dienstzeit und die damit zusammenhängenden berechtigten Interessen des Dienstherrn und somit letztlich der Allgemeinheit hinzunehmen.

35

b. Auch der von der Klägerin reklamierte Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen liegt nicht vor.

36

aa) Dies gilt zunächst in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV. Hiernach stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Darum geht es hier aber nicht, so dass diese Regelung nicht zur Anwendung gelangt.

37

bb) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 lit. c) RL 2006/54/EG vor. Hiernach darf es in öffentlichem und privatem Sektor einschließlich öffentlicher Stellen zu keinerlei unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betreffend die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt nach Maßgabe von Artikel 141 des Vertrages kommen. Die insoweit festzustellende mittelbare Diskriminierung von Soldatinnen in Gestalt der Verpflichtung zum Nachdienen der Elternzeit (s.o.) ist auch europarechtlich gerechtfertigt. Liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, kann diese Maßnahme nur durch objektive Faktoren sachlich gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, U.v. 9. Februar 1999 – C 167.97 – Seymour-Smith und Perez, Tenor Nr. 4). Dies ist nach der Ratio des Artikel 14 Abs. 2 RL 2006/54/EG u.a. dann zu bejahen, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (vgl. Sigmaringen, a.a.O., Rn. 91). Dies ist aus denselben Erwägungen, die vorstehend zu Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 dargelegt sind, und die hier sinngemäße Gültigkeit beanspruchen, zu bejahen. Mit Blick auf die von der Klägerin freiwillig eingegangene Verpflichtung zu einer Dienstleistung im Umfang von 12 Jahren als Gegenleistung u.a. für die Ermöglichung einer Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie und die daraus resultierenden schutzwürdigen Interessen der Beklagten an entsprechender Planungssicherheit betreffend die Personalplanung sowie die darauf aufbauende Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte rechtfertigen die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur vollständigen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung sowohl von Soldaten als auch von Soldatinnen, auch wenn diese Verpflichtung mehrheitlich bei Soldatinnen infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit – wie hier – zu einer Verpflichtung zum Nachdienen der Dauer der Elternzeit führt.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

40

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.401,66 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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