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SVG § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 23/20
13. August 2024
2 LA 23/20 13. August 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 LA 55/22
1. Juni 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 980/20.KO
1. September 2021
2 K 980/20.KO 1. September 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4819/18
1. Juli 2021
1 A 4819/18 1. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 14528/17
29. Oktober 2018
13 K 14528/17 29. Oktober 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 739/11
14. November 2012
1 A 739/11 14. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 3130/09
21. Februar 2011
27 K 3130/09 21. Februar 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 282/07
17. Dezember 2008
1 A 282/07 17. Dezember 2008
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4629/06
4. Juni 2008
1 A 4629/06 4. Juni 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (6. Kammer) - 6 A 716/04
9. Mai 2006
6 A 716/04 9. Mai 2006