Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 407/21.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der achtjährige Kläger besucht die zweite Klasse der Grundschule in S***. Er wendet sich gegen die Verpflichtung, sich zur Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal wöchentlich einem anerkannten Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen zu müssen.
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Mit Schreiben vom 22. April 2021 informierte das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung darüber, dass ab dem 26. April 2021 an den Schulen in Rheinland-Pfalz wegen der sog. „Bundes-Notbremse“ zweimal wöchentlich eine Testung auf das SARS-CoV-2-Virus erfolgen müsse, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Die Testungen fänden mittels kostenlos zur Verfügung gestellten Selbsttests in den Schulen statt. Alternativ sei die Vorlage eines entsprechenden Nachweises von einem anerkannten Testzentrum möglich. Daneben bestand an der vom Kläger besuchten Grundschule die Möglichkeit der selbstfinanzierten Testung der Schülerinnen und Schüler durch die Eltern zu Hause mit Abgabe einer sog. „qualifizierten Selbstauskunft“. Darüber informierte die Schuldirektorin in einem Elternbrief vom 23. April 2021. Ab dem 26. April 2021, dem ersten Schultag mit Testpflicht, wurde der Kläger durch seine Eltern krankgemeldet und blieb dem Präsenzunterricht fern.
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Mit E-Mail vom 30. April 2021 an den Beklagten beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, diesem ausnahmsweise eine Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Durchführung von Testungen zu gestatten. Die Testpflicht als solche stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der informationellen Selbstbestimmung, der elterlichen Erziehung und Fürsorge sowie der körperlichen Unversehrtheit dar und verstoße außerdem gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Die Testpflicht sei zudem nicht verhältnismäßig. Sie sei ungeeignet, da die Testergebnisse stets nur eine „Momentaufnahme“ darstellten und eine hohe Fehleranfälligkeit aufwiesen. Die Tests seien nicht erforderlich, weil die übrigen Hygienemaßnahmen wie die Maskenpflicht und regelmäßige Lüftungspausen ausreichend seien. Ein milderes Mittel sei die Selbsttestung durch die Eltern im häuslichen Umfeld. Die Testungen würden den Kindern den Spaß an der Schule und am Lernen nehmen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei – anders als für die Schülerinnen und Schüler – keine Testpflicht vorgesehen, ohne dass ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Regelungslage ersichtlich sei. Schließlich sei dem Kläger persönlich unzumutbar, sich regelmäßigen Tests zu unterziehen. Er habe psychische Auffälligkeiten wie Angstzustände und Aggressionen entwickelt und werde zunehmend verschlossener. Angesichts der Testpflicht wolle er die Schule nicht mehr aufsuchen. Als Frühgeburt habe er in großem Umfang ärztliche Behandlungen hinnehmen müssen und eine Abneigung gegen Arztbesuche bzw. medizinische Eingriffe entwickelt, die er auf die Testungen projiziere.
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Ausweislich eines Attests des den Kläger behandelnden Kinderarztes vom 5. Mai 2021 wird für den Kläger aus „entwicklungspsychologischen Gründen“ ein sog. „Covid-Lollytest“ anstelle eines nasal angewendeten Tests angeraten.
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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die gesetzlich vorgegebene Testpflicht ab.
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Er informierte mit Schreiben an alle Schulen in Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2021 darüber, dass in medizinisch begründeten Fällen künftig auch Speichel-, Spuck-
oder Gurgeltests (sog. „Lollytests“) anerkannt würden. Darauf wies die Schulleiterin der vom Kläger besuchten Grundschule dessen Eltern mit Schreiben selbigen Datums hin und forderte die künftige Teilnahme des Klägers am Präsenzunterricht. Seitdem besucht der Kläger regelmäßig die Schule und gibt zweimal wöchentlich eine qualifizierte Selbstauskunft seiner Eltern über die Durchführung eines solchen Tests ab.
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Der Kläger hat am 28. April 2021 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, er sei aufgrund häufigen Nasenblutens anfällig für Eingriffe jeglicher Art in der Nasenregion, weshalb für ihn Schnelltests mittels Nasenabstrichen unzumutbar seien. Zum Schulstart am 31. August 2021 seien die neu eingeschulten Schülerinnen und Schüler zudem nicht sofort getestet worden. Dass demgegenüber ihm selbst ein Besuch der Schule ohne Test nicht möglich war, sei gleichheitswidrig.
- 8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 9
festzustellen, dass er auch ohne Durchführung eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an dem Präsenzunterricht der Grundschule S*** teilnehmen darf;
- 10
hilfsweise,
- 11
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wonach er von einer Pflicht zur Durchführung eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 befreit wird und dennoch am Präsenzunterricht teilnehmen darf;
- 12
hilfsweise,
- 13
den Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wonach er lediglich einen Speichel-/Spuck- oder Gurgeltest auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen muss und dennoch am Präsenzunterricht teilnehmen darf.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage bereits für unzulässig, da nicht ersichtlich sei, welches Ziel mit dieser verfolgt werde. Zudem werde in der Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte die Testpflicht für zulässig erachtet. Eine Testung zu Hause mittels „Lollytests“ sei für den Kläger aktuell und künftig möglich.
- 17
Der Kläger hat am 28. April 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, den die Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2021 – 4 L 408/21.KO – wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruches abgelehnt hat. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm sämtliche Testmöglichkeiten zum Besuch des Präsenzunterrichts an seiner Grundschule unzumutbar seien. Eine Verfassungswidrigkeit der normierten Testpflicht sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
- 18
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, auf die Schrift-sätze und Unterlagen im Verfahren 4 L 408/21.KO sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage, über welche die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
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I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Er unterliegt bei dem Schulbesuch einer normativ festgelegten Testpflicht. Diese folgt zwar nicht mehr aus § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), da diese Norm mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten ist (vgl. § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG). Sie ist jedoch in § 14 Abs. 1 Satz 3 der jetzt anzuwendenden Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. September 2021 – in der Fassung der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2021 – (26. CoBeLVO) vorgesehen. Diese Regelung ist rechtmäßig.
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2. Sie beruht ihrerseits auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a und 16 IfSG. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG kann die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen, die Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 3 IfSG sind, eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG kann explizit die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ausgesprochen werden.
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a) Die Verordnungsermächtigung in den vorgenannten Bestimmungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ersichtlich.
- 25
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1 = juris, Rn. 191). Für die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen werden die Anforderungen dieser Wesentlichkeitsdoktrin durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG näher konkretisiert. Danach muss die Ermächtigungsgrundlage zur Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber hinreichend bestimmt sein, d.h. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Das Parlament darf sich nicht durch eine Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten. (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1 = juris, Rn. 199 ff.).
- 26
Diesen Anforderungen genügt die Verordnungsermächtigung in den genannten Normen des Infektionsschutzgesetzes; sie stellt keine Blankoermächtigung an die Exekutive dar. Sie konkretisiert Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Art und Weise.
- 27
Die Ermächtigung lässt in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG sowohl den Regelungszweck („Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten“), als auch das Ausmaß („notwendige Schutzmaßnahmen“) der Regelungsbefugnisse erkennen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205 = juris, Rn. 24). Der mögliche Inhalt der notwendigen Schutzmaßnahmen wird ebenfalls hinreichend bestimmt vorgegeben. Die als Generalklausel ausgestaltete Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die zunehmende Dauer der SARS-CoV-2-Pandemie und den damit verbundenen, andauernden Grundrechtseingriffen durch seine Ergänzungen in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG, wonach insbesondere Personen verpflichtet werden können, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, und später durch Schaffung des § 28a IfSG konkretisiert. Er hat der Exekutive mittels des dort normierten, umfassenden Maßnahmenkatalogs einen inhaltlichen Rahmen über mögliche Schutzmaßnahmen vorgegeben. Zuletzt hat er diesen Katalog mit Schaffung des § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG explizit um die Möglichkeit zur Verpflichtung zur Vorlage eines Test- bzw. Impf- oder Genesenennachweises ergänzt (vgl. dies betonend bereits das VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 L 787/21.MZ –, abrufbar unter: https://vgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/corona-selbsttests-reichen-fuer-hochschulbesuch-nicht/, BA S. 3 f.). Jedenfalls für die Regelung einer solchen Testpflicht, wie sie in dem hier maßgeblichen § 14 Abs. 1 Satz 3 26. CoBeLVO für die Teilnahme am Präsenzunterricht in den Schulen in Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, besteht damit eine in hinreichend bestimmter Weise normierte Verordnungsermächtigung des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. zur Maskenpflicht im Ergebnis ebenso VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 17. August 2021 – 5 K 125/21.NW –, juris, Rn. 47 f.).
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Schließlich hat sich der Gesetzgeber eine Einflussmöglichkeit auf die exekutiven Regelungen dadurch gesichert, dass er als Voraussetzung für den Erlass von Rechtsverordnungen mit Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag vorgesehen hat, die spätestens nach Ablauf von drei Monaten wiederholt werden muss.
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b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 IfSG sind vor dem Hintergrund der gegenwärtig andauernden Corona-Pandemie weiter gegeben. Insbesondere hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für die Dauer von weiteren drei Monaten festgestellt.
- 30
3. Die Testpflicht in den Schulen als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht unverhältnismäßig; entgegen der Auffassung des Klägers verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Sie dient einem legitimen Zweck und ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahme.
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a) Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Testpflicht in Schulen einen legitimen Zweck.
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Die entsprechende Regelung dient zum einen der Aufrechterhaltung des Präsenz-unterrichts an den rheinland-pfälzischen Schulen zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung. Zum anderen dient sie der Verhinderung einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Gesellschaft, indem Ansteckungen vermieden werden und einer Überlastung des Gesundheitswesens durch einen ungehinderten Fortgang der Pandemie vorgebeugt wird (ausführlich zum mit der Verordnung verfolgten Zweck vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 L 787/21.MZ –, a.a.O., BA S. 5 f.).
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b) Die Testpflicht stellt eine geeignete Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele dar.
- 34
Das Verwaltungsgericht Mainz hat zutreffend zur Eignung der an rheinland-pfälzischen Hochschulen bestehenden Testpflicht ausgeführt, diese reduziere die Fälle, in denen nicht-immunisierte, aber erkannt oder unerkannt infizierte Personen mit anderen Personen zusammenträfen, und trage damit dazu bei, das Entstehen neuer Infektionsketten zu verhindern und bestehende Ketten zu unterbrechen. Die Maßnahme trage so – was ausreichend sei – zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 L 787/21.MZ –, a.a.O., BA S. 8). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer zur Beurteilung der Eignung der Testpflicht an Schulen an.
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Nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die vorgesehene Testpflicht sei ungeeignet, weil die Tests stets nur eine „Momentaufnahme“ darstellten und zudem – vor allem bei der Form der Selbsttestung – eine hohe Fehleranfälligkeit aufwiesen. Denn die Erfahrungen aus den vergangenen Monaten haben gezeigt, dass mit den regelmäßigen Testungen eine Anzahl an Infektionen frühzeitig erkannt wird und der Schulbetrieb weitgehend aufrechterhalten werden konnte (vgl. statistische Übersicht zu den Fallzahlen an Schulen in Rheinland-Pfalz, abrufbar unter https://add.rlp.de/de/themen/schule/corona-schulen/ueberblick-ueber-corona-infek
tionszahlen-an-schulen-in-rlp/). Die Testpflicht ist dabei ein Baustein von vielen verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie.
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c) Die Testpflicht ist eine erforderliche Maßnahme.
- 37
Eine „mildere“ und gleich geeignete Maßnahme ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die übrigen Hygienemaßnahmen – wie die vorgesehene Maskenpflicht und die regelmäßigen Lüftungspausen – allein ausreichend seien. Diese Maßnahmen sind für sich gesehen bereits nicht gleich geeignet. Durch das vom Verordnungsgeber vorgesehene Maßnahmenbündel wird vielmehr ein höheres Schutzniveau erreicht. Ohne die Testpflicht bestünde im Schulbetrieb, in dem eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern auf engem Raum zusammentreffen, trotz Lüftungspausen sowie der geltenden Maskenpflicht ein deutlich höheres Infektionsrisiko. Dass der Verordnungsgeber sich zur Begegnung der Infektionsgefahren für mehrere verschiedene Maßnahmen entschieden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zudem hat der parlamentarische Gesetzgeber ausdrücklich zu einer kumulativen Anordnung mehrerer Schutzmaßnahmen ermächtigt, vgl. § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG.
- 38
Soweit der Kläger darüber hinaus vorbringt, ein milderes und gleich geeignetes Mittel sei jedenfalls die Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler durch die Eltern im häuslichen Umfeld, so ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Regelung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. So steht der Teilnahme an den Testungen zu Beginn eines Schultages in der Schule gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 26. CoBeLVO die qualifizierte Erklärung der Eltern über das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht zuhause durchgeführten Tests gleich.
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d) Die normierte Testpflicht ist auch angemessen.
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Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat deutlich größere Bedeutung als die mit der vorgesehenen Testpflicht verbundenen, als gering einzustufenden Eingriffe in verschiedene Grundrechte.
- 41
Der Verordnungsgeber kommt mit der Testpflicht seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht zu Gunsten der Gesundheit der Bevölkerung nach (vgl. zur Schutzpflicht Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 2 Rn. 81 ff.). Diesen Zwecken ist unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der aktuellen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten mit COVID-19-Patienten ein sehr hohes Gewicht beizumessen (vgl. so auch VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 L 787/21.MZ –, a.a.O., BA S. 12). Dies gilt gerade im Bereich der Grundschulen, in dem angesichts der fehlenden Zulassung eines Impfstoffes für Kinder im Alter von unter zwölf Jahren eine geringe Impfquote vorliegt, während gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammentreffen und Abstände sowohl in den Klassen als auch auf dem Schulweg – etwa bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – oftmals nicht eingehalten werden können. Zudem ist in den letzten Wochen wieder ein massiver Anstieg sowohl der 7-Tages-Inzidenzen als auch der Hospitalisierungsquoten zu beobachten (vgl. dazu die Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts zur epidemiologischen Lage in Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html).
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Selbst durchgeführte Tests stellen keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, auch soweit diese einen Abstrich im vorderen Nasenbereich vorsehen. Im Falle von professionell durchgeführten Tests liegt allenfalls eine geringe Eingriffsintensität vor (vgl. HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 Bs 114/21 –, juris, Rn. 57; VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 L 787/21.MZ –, a.a.O., BA S. 14; jeweils m.w.N.). Hinzu kommt hier, dass sich die Schülerinnen und Schüler frei für eine Teilnahme an den Selbsttests in den Schulen, für die Durchführung eines Tests zu Hause oder für die Durchführung eines professionellen Tests entscheiden und damit die Intensität des körperlichen Eingriffs, dem sie sich unterziehen – sofern man einen solchen überhaupt annimmt – selbst bestimmen können.
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Ebenfalls nur gering wiegen die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht der elterlichen Erziehung und Fürsorge aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, wobei dahinstehen kann, ob sich der Kläger selbst auf letzteres überhaupt mit Erfolg berufen kann. Sie müssen allesamt hinter den möglichen Folgen einer erneuten Dynamisierung und Ausweitung des Infektionsgeschehens an den Schulen und in der gesamten Bevölkerung, die unter anderem durch die Testungen verhindert werden soll, zurückstehen (vgl. so auch Hamb-OVG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 Bs 114/21 –, juris, Rn. 57 f., m.w.N.).
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Die an den Schulen geltende Testpflicht ist ferner nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine vergleichbare Testpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger, dass bereits kein vergleichbarer Sachverhalt hinsichtlich dieser beiden Personengruppen gegeben, eine unterschiedliche Behandlung mithin nicht gleichheitswidrig ist. In den Schulen ist das Infektionsrisiko einer pauschalisierenden Betrachtung zugänglich, da für den Regelfall eine vergleichbare räumliche Situation im jeweiligen Schulunterricht gegeben ist, sowie allgemein ein besonderes Bewegungs- und Nähebedürfnis von Kindern und Jugendlichen angenommen werden kann. Zudem kommen hier wegen der Organisation des Schulbetriebs in Klassen täglich stets dieselben Personen auf engem Raum zusammen. Demgegenüber ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je nach Berufszweig und je nach Arbeitgeber eine völlig unterschiedliche Situation mit einem daraus folgenden völlig unterschiedlich hohen Infektionsrisiko denkbar. Die Arbeitswelt ist damit einer so pauschalen Regelung, wie sie für den Bereich der Schulen normiert ist, nicht zugänglich (vgl. HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 Bs 114/21 –, juris, Rn. 60, m.w.N.).
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Eine mit der Testpflicht verbundene Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde vom Kläger nicht näher begründet.
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4. Die obigen Ausführungen gelten auch im speziellen Fall des Klägers. Ihm ist die Testpflicht zumutbar und sie stellt sich für ihn nicht als unverhältnismäßig dar.
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Selbst wenn man annähme, dem Kläger sei physisch und/oder psychisch eine nasal durchgeführte Testung nicht zuzumuten, so steht es ihm frei, auf einen speichel-basierten Test zurückzugreifen. Auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, auf die hinsichtlich der Anerkennung der Tests in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 26. CoBeLVO sowie in § 14 Abs. 1 Satz 2 26. CoBeLVO i.V.m. Kapitel III des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ i.V.m. Abschnitt A.II.1.4.1 des Testkonzepts „Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz“ verwiesen wird, finden sich sowohl anerkannte Selbsttests, als auch Schnelltests, bei denen die Probenentnahme nicht nasal, sondern aus dem Speichel erfolgt (vgl. https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html). Zudem hat der Beklagte die Möglichkeit eines Speichel-, Spuck- oder Gurgeltests allen Schülerinnen und Schülern bei medizinischer Notwendigkeit mit Schreiben vom 21. Mai 2021 eingeräumt. Diese Möglichkeit steht dem Kläger an der von ihm besuchten Grundschule unstreitig offen.
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II. Der erste Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer ausnahmsweisen Befreiung von der Testpflicht. Dem steht entgegen, dass ihm die Durchführung der Testungen jedenfalls in Form eines Spei-chel-, Spuck- oder Gurgeltests (sog. „Lollytest“) wie gezeigt zuzumuten und möglich ist.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil – wie der Kläger behauptet hat – den zum neuen Schuljahr am 31. August 2021 neu eingeschulten Schülerinnen und Schülern ein Besuch des Präsenzunterrichts der Schule ohne Durchführung eines Tests am ersten Schultag gestattet worden wäre. Zum einen schreibt die Verordnung lediglich zwei Tests in der Woche vor, ohne bestimmte Testtage vorzugeben, weshalb die Testung nach der Verordnung nicht zwingend am ersten Schultag erfolgen musste. Zum anderen könnte der Kläger erfolgreich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen, sofern unter Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung anderen Schülerinnen und Schülern der Besuch des Präsenzunterrichts gestattet worden wäre.
- 50
III. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Es besteht kein berechtigtes Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung. Für ihn besteht die Möglichkeit, der Testpflicht mittels eines „Lollytests“, d.h. mittels eines Tests, bei dem die Probennahme nicht nasal, sondern aus dem Speichel erfolgt, nachzukommen.
- 51
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 52
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
- 53
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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