Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 4812/98

Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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