Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 8973/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Klägerin für den Betrieb der Bewahrstuben unter der Konzeptbezeichnung "T. " in den Einrichtungshäusern F. und E. keiner Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden, einschließlich der durch die Anrufung des zuerst angegangenen Ge- richts entstandenen Mehrkosten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.550,00 EUR vorläufig voll- streckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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