Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1882/99

Tenor

Ziffer 4 des Bescheides der RegTP vom 03.02.1999 wird aufgehoben. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 03.02.1999 ausgesprochene Ent- geltgenehmigung wird insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Zeit- raum bis zum 31.03.1999 bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kos- ten der Beigeladenen, tragen die Klägerin zu 3/4, die Beklagte und die Beigeladene zu je 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Im Übrigen wird den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6681/03
10. August 2005
21 K 6681/03 10. August 2005

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