Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1615/03

Tenor

Der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 28.05.2001 und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 18.02.2003 werden insoweit aufgehoben, als der Kläger darin zu einer Abwasserabgabe von mehr als 34.215,65 Euro (66.920,00 DM) herangezogen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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