Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 329/08

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium L. zum Monat März 2008 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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