Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 931/09

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 3. Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen