Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1852/10

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die dem Landrat des S. -T. -Kreises als Kreispolizeibehörde zum Monat Juli 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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