Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 9853/02

Tenor

Der Antrag der Kläger wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 21.11.2002 auf Verpflichtung der Beklagen zur Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides nach § 27 BVFG als zurückgenommen gilt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.


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