Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1790/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist selbständig tätige Rechtsanwältin und Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk.
3Mit Schreiben vom 10.09.2010 beantragte die Klägerin beim beklagten Versorgungswerk die Niederschlagung der Beitragsrückstände für die Jahre 2005 bis 2010. Ihrem Antrag fügte sie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 bei. Später reichte sie für die Jahre 2008 bis 2010 jeweils vorläufige Gewinn- und Verlustrechnungen nach.
4Mit Bescheid vom 28.09.2010 schlug das beklagte Versorgungswerk die bis Dezember 2009 bestehenden Beitragsrückstände vorläufig und unter Vorbehalt der Vorlage der Einkommenssteuerbescheide 2008 bis 2010 nieder.
5Der Bescheid wurde bestandskräftig. Unter dem 08.12.2010 korrigierte das beklagte Versorgungswerk den niedergeschlagenen Betrag, der aufgrund eines Übertragungsfehlers im Bescheid vom 28.09.2010 zu niedrig ausgewiesen worden war.
6Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 27.12.2010 den Einkommenssteuerbescheid 2008 übersandt hatte, legte sie mit Schreiben vom 22.12.2011 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vor. Darin beantragte sie, die Niederschlagung der Beiträge für das Jahr 2009 aufrecht zu erhalten. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sich nach Abzug der gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 7.015,15 € ein Einkommen in Höhe von 8.122,00 € ergebe.
7Der beigefügte Einkommenssteuerbescheid weist für das Jahr 2009 Gesamteinkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 15.137 € aus. Als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.069 € als im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar angegeben. Als weitere Sonderausgabe ist die Kirchensteuer in Höhe von 44 € aufgeführt.
8Mit Schreiben vom 22.12.2011 übersandte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010.
9Mit Bescheid vom 31.01.2012 stellte das beklagte Versorgungswerk fest, dass die Einkünfte in den Jahren 2008 und 2010 unterhalb der Sozialhilferichtsätze lagen.
10Zugleich hob das Versorgungswerk die „Niederschlagung des Jahres 2009“ auf. Zur Begründung gab es an, dass sich nach dem nunmehr vorgelegten Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2009 das Einkommen auf einen Betrag in Höhe von 15.137 € belaufen habe. Somit habe das Einkommen oberhalb der Sozialhilferichtsätze gelegen.
11Der Bescheid wurde am 03.02.2012 zugestellt.
12Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2012 Klage erhoben, mit der sie die endgültige Niederschlagung der Beitragsrückstände für das Jahr 2009 begehrt.
13Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Beitragsjahr ein Einkommen erzielt zu haben, das unter den Sozialhilferichtsätzen liege. Von den Gesamteinkünften seien die an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, sowie die Einkommenssteuer und die Kirchensteuer abzuziehen.
14Die Klägerin beantragt,
15das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2012 zu verpflichten, die Beitragsrückstände für das Kalenderjahr 2009 endgültig niederzuschlagen.
16Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus, im Bescheid vom 28.09.2010 sei der Widerruf für den Fall vorbehalten gewesen, das sich aus den vorzulegenden Unterlagen ergebe, dass basierend darauf keine Niederschlagung gerechtfertigt sei. In Kenntnis der tatsächlichen Einkünfte im Jahre 2009 sei für einen Niederschlagung kein Raum. Die Entscheidung zum Widerruf sei durch die Niederschlagungsrichtlinien insoweit intendiert, als die Voraussetzungen für die Niederschlagung nach den Richtlinien nicht vorlägen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das Begehren der Klägerin besteht darin, eine endgültige Niederschlagung der Beitragsrückstände des Jahres 2009 zu erreichen. Mit einer bloßen Anfechtung der mit Bescheid vom 31.01.2012 erfolgten „Aufhebung der Niederschlagung des Jahres 2009“ würde dieses Begehren nicht erreicht werden. Denn die ursprüngliche Niederschlagung durch Bescheid vom 28.09.2010 erfolgte lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt der Vorlage der Einkommensnachweise für die Jahre 2008 bis 2010. Ihre Bindungswirkung war zeitlich beschränkt. Sie enthielt lediglich eine vorübergehende Regelung, deren Wirksamkeit enden sollte, sobald die Klägerin ihre Einkommensnachweise erbracht und das beklagte Versorgungswerk auf dieser Grundlage eine endgültige Entscheidung über die Niederschlagung der Beitragsrückstände getroffen hat. Dies ist nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 durch die Klägerin und dem Erlass des Bescheides vom 31.01.2012 durch das beklagte Versorgungswerk erfolgt. Mit dem letztgenannten Bescheid hat das beklagte Versorgungswerk die vorläufige Niederschlagung der Beitragsrückstände mit Ausnahme derjenigen des Jahres 2009 dadurch bestätigt, dass es feststellte, dass die Einkünfte in den Jahren 2008 und 2010 unterhalb der Sozialhilferichtsätze lagen. Betreffend die Beitragsrückstände des Jahres 2009 hat das beklagte Versorgungswerk mit der als „Aufhebung der Niederschlagung des Jahres 2009“ formulierten Regelung eine endgültige Niederschlagung insoweit abgelehnt. Diesem Verständnis des Bescheides vom 31.01.2012 als Ablehnung einer endgültigen Niederschlagung der Beitragsrückstände des Jahres 2009 entspricht es, dass dem Bescheid der Antrag der Klägerin vom 22.12.2011 vorausging, mit dem sie die Aufrechterhaltung der Niederschlagung für das Jahr 2009 begehrte. Denn auch die Klägerin ging davon aus, dass es noch einer endgültigen Entscheidung des beklagten Versorgungswerkes über die Niederschlagung bedurfte, nachdem die geforderten Einkommensnachweise erbracht wurden.
23Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Niederschlagung der Beitragsrückstände des Jahres 2009. Der ablehnende Bescheid vom 31.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
24Gemäß der auf Grundlage von § 11 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (GV NRW 1984, S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW 2008, S. 41) - RAVG NRW - erlassenen Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985 (JMBl. NRW 1985, S. 172), zuletzt geändert durch die 24. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 07.08.2012 (JMBl. NRW 2012, S. 197) - SVR NRW -, können in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände auf Antrag ganz oder teilweise niedergeschlagen werden. Nach § 33 Abs. 8 Satz 3 SVR NRW beschließt der Vorstand des beklagten Versorgungswerkes hierzu Richtlinien.
25Auf die Niederschlagung von Beitragsrückständen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW kein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung, sondern diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Versorgungswerkes. In Ziffer 1 der seitens des beklagten Versorgungswerkes auf Grundlage von § 33 Abs. 8 Satz 3 SVR NRW als normkonkretisierende und ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift,
26vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 114 VwGO, Rn. 10a, 41 f.,
27erlassenen Richtlinien zur Niederschlagung von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen (NRL), wird der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Härtefalles konkretisiert. Voraussetzung einer ganz oder teilweisen Niederschlagung ist hiernach, dass das Mitglied für die Zeit, in der die Beitragsrückstände entstanden sind, mit seinen Einkünften unterhalb der Sozialhilferichtsätze geblieben ist und andere Finanzierungsmittel im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederschlagung nicht ersichtlich sind. An die vorgenannten Voraussetzungen für die Niederschlagung von Beitragsrückständen ist das beklagte Versorgungswerk im Regelfall über den aus Art. 3 Grundgesetz abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gebunden, soweit keine atypische Sonderkonstellation gegeben ist.
28Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 114 VwGO, Rn. 41 f.
29Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW und der hierzu erlassenen Richtlinien zur Niederschlagung von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen sind nicht erfüllt.
30Das Einkommen der Klägerin hat im Jahre 2009 die Sozialhilferichtsätze nicht unterschritten. Der sozialhilferechtliche Mindestbedarf, an dem sich auch das steuerrechtlich freizustellende Existenzminimum orientiert, liegt aktuell für einen alleinstehenden nicht unterhaltsverpflichteten Erwachsenen bei einem Jahresbetrag in Höhe von 8.124,00 Euro.
31Vgl. Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 (Neunter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/11425, S. 4.
32Unter Heranziehung der regionale Unterschiede berücksichtigenden Zahlen lässt sich alternativ ein Existenzminimum im Falle der Klägerin in Höhe von 9.018,00 Euro errechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe des Regelsatzes nach der aktuellen Anlage zu § 28 SGB XII, der bei 382 Euro pro Monat in der für die Klägerin anwendbaren Regelbedarfsstufe 1 liegt, und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Letztere sind anhand der in der Stadt Köln, in welcher die Klägerin lebt, - ohne weitere Prüfung - für den Haushalt der Klägerin zu ermitteln. Sie liegen nach der - den Beteiligten bekannten - Auskunft des Amtes für Soziales und Senioren der Stadt Köln bei monatlich 369,50 Euro (Unterkunft mit einer Größe von bis zu 45 qm und einer Kaltmiete (incl. Kaltnebenkosten) bis zu einer Höhe von 6,90 Euro pro qm, zuzüglich 58,50 Euro Heizkosten (1,30 Euro pro qm).
33Die nicht unterhaltsverpflichtete Klägerin hat ausweislich des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides im Kalenderjahr 2009 Bruttoeinkünfte in Höhe von 15.137,00 Euro erzielt, welche den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf - unabhängig davon, nach welcher Methode er bestimmt wird - deutlich überschreiten.
34Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insbesondere die im Jahre 2009 an das beklagte Versorgungswerk gezahlten Beiträge in Höhe von 7.015,00 Euro nicht von den Bruttoeinkünften der Klägerin in diesem Jahr abzuziehen mit der Folge, dass die verbliebenen Einkünfte unterhalb der Sozialhilferichtsätze lägen.
35Maßgeblich für die Frage der Beitragsbemessung - und damit auch der Frage der Niederschlagung von Beitragsrückständen - ist nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks der Begriff des Einkommens. Wie sich dem Verweis in § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG NRW und § 30 Abs. 2 Satz 1 SVR NRW entnehmen lässt, steht Einkommen in diesem Sinne für Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV. Das für die selbständig tätige Klägerin maßgebliche Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dieser kann dem Einkommenssteuerbescheid der Klägerin unter der Rubrik „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ entnommen werden. Die dort festgestellte Summe ist das Ergebnis der von den Finanzbehörden vorgenommenen steuerrechtlichen Prüfung, und als solches vom Versorgungswerk als beitragsrelevant zu übernehmen. Denn die Identität von steuerrechtlich festgestelltem Einkommen und beitragsrelevantem Einkommen soll das Versorgungswerk von der Pflicht entbinden, im Einzelfall Feststellungen darüber zu treffen, welche Einnahmen und Ausgaben des Pflichtmitglieds bei der Beitragsbemessung heranzuziehen sind.
36Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - 9 K 159/06 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 5 A 2906/06 -.
37Soweit die von der Klägerin im Jahre 2009 an das beklagte Versorgungswerk gezahlten Beiträge in Höhe von 7.015,00 Euro nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd bei der Feststellung der Gesamteinkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt worden sind, bleiben sie auch bei Frage außer Betracht, ob die Klägerin mit ihren Einkünften in 2009 unterhalb den Sozialhilferichtsätzen gelegen hat.
38Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die im Jahre 2009 an das beklagte Versorgungswerk gezahlten Beiträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) EStG einkommensmindernd berücksichtigt worden sind. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommenssteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, 153, 169.
40Dieser Grundsatz ist aber auf die Heranziehung einer selbständig tätigen Rechtsanwältin zu Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk nicht übertragbar. Denn ein berufsständisches Versorgungswerk stellt für die Beiträge eine reale Gegenleistung in der Form von Anwartschaften und später Versorgungsansprüchen bereit, während die Erhebung von Steuern durch das Fehlen einer konkreten staatlichen Gegenleistung geprägt ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2010 - 17 A 2389/07 - mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.09.1995 - 1 B 174/94 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 30.
42Diese aus dem Bereich der Beitragsbemessung entwickelte Betrachtungsweise muss bei dem Verständnis des Einkommensbegriffs bei der Frage der Niederschlagung von Beitragsrückständen in gleicher Weise zur Anwendung kommen. Denn auch für die im Jahre 2009 gezahlten Beiträge hat die Klägerin konkrete Gegenleistungen im oben beschriebenen Sinne erhalten, so dass ihnen für die hier zu entscheidende Frage eine einkommensmindernde Funktion nicht zukommt.
43Ermessensfehler sind hinsichtlich der Entscheidung des beklagten Versorgungswerks nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung eines - durch die NRL konkretisierten - besonderen Härtefalles i.S.d. § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW bestand kein Raum für eine Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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