Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5776/11

Tenor

Soweit das Verfahren hinsichtlich von Teilen der Auflagen F12 und F13 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten trägt hinsichtlich der erledigten Teile des Streitgegenstandes die Beklagte. Die übrigen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für beide Beteiligte hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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