Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2121/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im November 2011 als Feuerwehrbeamter im Dienst des Beklagten tätig.
3Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig und erbrachte eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
4Unter dem 24. 12. 2005 beantragte der Kläger für die bis 2005 über die Grenze von 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden einen Ausgleich in Freizeit, hilfsweise einen Ausgleich in Geld.
5Mit Bescheid vom 13. 02. 2006, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde der Antrag abgelehnt.
6Unter dem 12. 10. 2010 unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung zur Gewährung von Freizeitausgleich, die er sodann aber unter dem 18. 01. 2011 widerrief.
7Unter dem 29. 01. 2013 machte der Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - Entschädigungsansprüche für die vom 01. 01. 2001 bis 31. 12. 2006 erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 26.163,- € geltend.
8Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. 02. 2013, zugestellt am 26. 02. 2013, ab und verwies zur Begründung u. a. darauf, dass über den Anspruch mit Bescheid vom 13. 02. 2006 bestandskräftig entschieden worden sei. Zudem berief sich der Beklagte in dem Bescheid auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung.
9Der Kläger hat am 25. 03. 2013 Klage erhoben.
10Er macht unter anderem geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs als auch die des nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Dem Anspruch könne die Bestandskraft des Bescheides vom 13. 02. 2006 nicht entgegengehalten werden, da der jetzt geltend gemachte Anspruch nicht identisch mit dem unter dem 24. 12. 2005 geltend gemachten Anspruch sei. Abschließend sei über seinen Anspruch erst im Jahr 2010 entschieden worden.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21. Februar 2013 zu verurteilen, an den Kläger 26.163,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. 02. 2013.
16Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit die begehrte Entschädigung in Geld nicht verlangen.
22Der Kläger hat zwar vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
23Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris,
25auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.
26Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
27Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Klage wurde vorliegend aber erst im Jahr 2013 erhoben, so dass die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2009 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Eine Hemmung der Verjährung durch Widerspruch oder Klage ist vorliegend bis zum Eintritt der Verjährung Ende 2009 nicht bewirkt worden.
28Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,
29vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris.
30Da der geltend gemachte Anspruch des Klägers jedenfalls verjährt ist, kommt es nicht darauf an, ob bzw. inwieweit auch die Bestandskraft des Bescheides vom 13. 02. 2006 der Durchsetzung des Anspruchs entgegensteht.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen 1x
- VwGO § 167 1x
- § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- § 126 Abs. 3 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 C 29/11 2x (nicht zugeordnet)