Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 1156/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Mit „Zuwendungsbescheid“ des Bundesamts für Güterverkehr – Bundesamt - vom 30.08.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren beim Bundesamt am 30.06.2010 eingegangenen Antrag vom 27.06.2010 eine Zuwendung „in Höhe von insgesamt höchstens 14.000,00 EUR (Gesamtbewilligungssumme)“ nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Bundesanzeiger Nr. 164/2009, S. 3743) in der Fassung der Änderung vom 19.05.2010 (Bundesanzeiger Nr. 84/2010, S. 2062) – im Folgenden: „De-minimis“-Förderrichtlinie – für den Bewilligungszeitraum vom 30.06.2010 bis zum 31.12.2010.
3Ziffer III. des Bescheides lautete: „III. Finanzierungsart / -höhe
4Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die konkrete Berechnung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises auf der Grundlage der nachgewiesenen Aufwendungen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen.“
5Im Zuwendungsbescheid heißt es unter Ziffer „V. Nebenbestimmungen“ 3. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P- (Anlage 2) vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17.12.2007 sind Bestandteil dieses Bescheides.“
6Ziffer 3.2 lautet:
7„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass
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Die im vorgelegten Verwendungsnachweis aufgeführten Maßnahmen nach dem unter Ziffer II dieses Bescheides genannten Maßnahmenkatalog förderfähig sind,
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die nachgewiesenen Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden,
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die im Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“
13Ziffer 3.4 der Nebenbestimmungen lautet: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist für sämtliche zur Förderung beantragte Maßnahmen bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter der Adresse www.bag.bund.de bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen.“
14Ziffer 3.5 der Nebenbestimmungen lautet: „Abweichend von Nr. 2.1 und Nr. 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweiligen Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
15Mit beim Bundesamt am 4.04.2011 eingegangenem Verwendungsnachweis vom 28.03.2011 beantragte die Klägerin die „Auszahlung der Zuwendung für die durchgeführte und in diesem Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen.“ Dabei waren unter der Ziffer 5. des Vordrucks insgesamt sieben durchgeführte Maßnahmen nebst hierzu entstandenen „Nettokosten“ aufgeführt. Unter Ziffer 6. „Zahlungsmäßiger Nachweis über die Kosten“ sind nur Angaben in der Rubrik „Zahlungsempfänger/Rechnungssteller“ gemacht. Die übrigen Felder sind nicht ausgefüllt. Mit Schreiben vom 26.07.2011 bat das
16Bundesamt die Klägerin um Vorlage der Verträge zu den unter Ziffer 6. im Verwendungsnachweisvordruck gemachten Angaben und um Vervollständigung der Angaben zu Ziffer 6. des Verwendungsnachweises. Hierauf teilte die Klägerin dem Bundesamt mit Schreiben vom 4.08.2011 mit, dass die angeforderten Unterlagen bis zum 16.08.2011 eingereicht würden.
17Mit Schreiben vom 23.08.2011 hörte das Bundesamt die Klägerin zu einer von ihr beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an.
18Mit dem streitigen „Aufhebungsbescheid“ vom 10.11.2011 hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 30.08.2010 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben sei, da die Klägerin keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweis vorgelegt habe und ihr auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne
19Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Nachforderungen der beklagten missverständlich gewesen seien und der Bitte um Präzisierung nicht entsprochen worden sei.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 – der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 27.01.2012 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Klägerin in ihrem Verwendungsnachweis wesentliche Angaben nicht gemacht habe und diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt habe. Dies stelle einen Auflagenverstoß dar und auch sei die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Leistung nicht nachgewiesen.
21Hiergegen hat die Klägerin am 8.02.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Eine zweckwidrige Verwendung sei nicht gegeben, da bisher keine Gelder ausgezahlt worden seien. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei auch nicht wegen eines Auflagenverstoßes gerechtfertigt. Die Klägerin habe einen Verwendungsnachweis beigebracht und sich zur Vorlage sämtlicher Unterlagen bereit erklärt. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei – auch wegen der erstmaligen Befassung mit einer solchen Angelegenheit - nicht klar gewesen, wie er den zahlenmäßigen Nachweis über die Kosten habe erbringen sollen und welche Unterlagen konkret vorzulegen seien. Er habe sich an die Beklagte gewandt, die aber keine Hilfestellung geleistet habe. Zudem habe die Klägerin zu einzelnen förderfähigen Komponenten keine Preisangaben machen können, die diese beim Kauf der Zugmaschinen gar nicht ausgewiesen worden seien. Die Beklagte habe damit vom Kläger etwas gefordert, was der Markt so nicht ohne Weiteres hergebe. Nunmehr lägen der Beklagten – seit dem 11.03.2012 - sämtliche Verwendungsnachweise vor. Teilweise habe die Klägerin selbst die Unterlagen erst im Jahr 2012 erhalten.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß
23die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2012 zu verpflichten, die Zuwendung auf 14.000,00 € festzusetzen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie in Ergänzung zu den angefochtenen Bescheiden vor, dass ihre Nachforderungen im Schreiben vom 26.07.2011 und in den nachfolgenden Schreiben hinreichend klar und inhaltlich bestimmt gewesen seien. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide könnten auch die nunmehr am 11.03.2012 eingereichten Unterlagen nichts mehr ändern.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
30Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind.
31Soweit die Klägerin – sinngemäß - mit seinem Klageantrag unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2012 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm mit Zuwendungsbescheid vom 30.08.2010 bewilligte Zuwendung von „höchstens“ 14.000,00 EUR auf insgesamt 14.000,00 Euro festzusetzen, ist seine Klage als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.
32Die Klage ist statthaft. Zu Recht hat die Klägerin sinngemäß eine Verpflichtungsklage erhoben.
33Die Statthaftigkeit dieser Klage ergibt sich hier daraus, dass der angefochtene Bescheid vom 10.11.2010 zwar nicht als ein die endgültige Höhe der Zuwendung festsetzender Abrechnungsbescheid auszulegen, wohl aber nach Maßgabe von § 47 VwVfG in seinen solchen Bescheid umzudeuten ist. Der angefochtene Bescheid entzieht sich einer Auslegung in einen Abrechungsbescheid, weil sich die Beklagte weder im Bescheidtenor, noch in der Bescheidbegründung mit der Frage der Zuwendungsfähigkeit der mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben befasst und keinen „anerkannten Zuschuss“ als endgültigen Betrag der Zuwendung festgesetzt hat. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf beschränkt, den hier maßgeblichen Zuwendungsbescheid vom 30.08.2010 vollständig aufzuheben, weil der Kläger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erstellt habe. Insoweit mangelt es im vorliegenden Fall an für eine Auslegung im Sinne eines Abrechnungsbescheides hinreichenden Anhaltspunkten. Der angefochtene Bescheid kann jedoch nach § 47 VwVfG in einen Abrechnungsbescheid umgedeutet werden. Nach dieser Regelung kann, unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen, ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides, der angesichts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung weder möglich noch notwendig ist,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, juris,
35ist anerkannt, dass er jedenfalls im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden kann;
36vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. März 2006 – 6 UE 2874/04 –, juris.
37Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts auch für eine Umdeutung in einen Abrechnungsbescheid, mit dem die endgültige Höhe einer in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung automatisch – im vorliegenden Fall auf Null – ermäßigten Zuwendung festgestellt wird.
38Die hiernach statthafte Verpflichtungsklage erweist sich als unbegründet.
39Der Bescheid vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der Zuwendung auf 14.000,00 € (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
40Ein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung auf 14.000,00 Euro besteht nicht, weil der hier als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 30.08.2010 in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit in Gänze unwirksam geworden ist.
41Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist dabei in der zum Bescheidinhalt gemachten Regelung in Nr. 2.1 ANBestP einerseits und der bewilligten Höchstbetragsförderung andererseits zu sehen. Nach Nr. 2.1 ANBestP ermäßigt sich die Zuwendung – im Fall der hier vorliegenden Anteilsfinanzierung gemäß Nr. 2.1.1 ANBestP anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers –, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck um mehr als 500,00 Euro ermäßigen. Darin liegt wegen des vorgesehenen Automatismus eine auflösende Bedingung. Mit der Bewilligung der Höchstbetragsförderung wird zudem nicht nur ein bestimmter Betrag als definitive Obergrenze festgelegt („bis zur Höhe von“ bzw. „höchstens“). Vielmehr wird die Höhe ausweislich der Regelungen in III. des Zuwendungsbescheides auch auf den Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben („Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“) begrenzt, die erst durch eine Abrechnung seitens des Zuwendungsgebers unter Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden müssen („Die konkrete Berechnung der Zuwendung erfolgt durch Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises auf der Grundlage der nachgewiesenen Aufwendungen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen“. Damit wird der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auflösende Bedingung einbezogen. Der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag im Sinne einer definitiven Obergrenze ermäßigt sich mithin – automatisch – auf den Betrag, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der zuwendungsfähigen Ausgaben erweist;
42vgl. in diesem Sinne auch Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2010 – 16 K 185/08 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, jeweils zitiert nach www.nrwe.de; vgl. allgemein zur Qualifizierung von Nr. 2.1 ANBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 –, jeweils zitiert nach www.nrwe.de.
43Für Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises genügt es hierbei nicht, dass der Kläger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er ist vielmehr nach Ziffer V. Nr. 3 des Zuwendungsbescheides darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen eines Verwendungsnachweises nach Nr. 6 ANBestP erfüllt sein müssen nach näherer Maßgabe der Ziffer V Nr. 3.4 des Zuwendungsbescheides.
44Hiernach besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht (Nr. 6.2.1 ANBestP) und einem zahlenmäßigen Nachweis (Nr. 6.2.2 ANBestP).
45Die Klägerin hat in ihrem Verwendungsnachweis den zahlenmäßigen Nachweis über die Kosten nicht erbracht. Denn sie hat unter Ziffer 6 des Verwendungsnachweises die erforderlichen Angaben in wesentlicher Hinsicht nur unvollständig gemacht. Hierauf hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden – und auch im übrigen Verwaltungsverfahren – zutreffend hingewiesen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
46An dieser Bewertung vermag auch der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren nichts zu ändern. Es sind sämtlich Umstände, die ihrem Verantwortungsbereich zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises zuzurechnen sind.
47Der Verwendungsnachweis ist weiter deswegen unvollständig, weil die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung nach Ziffer 7.1 der ANBestP die von der Beklagten zu Ziffer 6. Des Verwendungsnachweises geforderten Verträge nicht vorgelegt hat. Auch dies ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
48Hat die Klägerin danach die tatsächlichen Gesamtausgaben nicht nachgewiesen haben sich diese im Sinne der auflösenden Bedingung der Ziffer 2.1. der ANBestP auf Null ermäßigt, mit der Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Festsetzung der Zuwendung auf 14.000,00 € zusteht.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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Referenzen
- BHO § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 1x
- VwVfG § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes 3x
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 84 1x
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- VwGO § 117 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 4 A 4927/99 2x (nicht zugeordnet)
- 6 UE 2874/04 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 185/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 326/11 2x (nicht zugeordnet)
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- 4 A 992/02 1x (nicht zugeordnet)