Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 2359/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
T a t b e s t a n d
1Mit Bescheid vom 18.12.2002 erteilte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 80 einzelnen Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen. Der Standort dieses Windparks „Butendiek“ nimmt eine Fläche von ca. 34 km² in Anspruch und liegt in der Nordsee etwa 35 km westlich der Insel Sylt im nordöstlichen Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels. Die Arbeiten zur Errichtung des Windparks begannen im April 2014. Mit Schreiben vom 21.02.2014 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) den Antrag, im Rahmen des Umweltschadengesetzes tätig zu werden und folgende Entscheidungen zu treffen:
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1. Die Errichtung und der Betrieb des geplanten Offshore-Windparks Butendiek wird untersagt, da mit der Errichtung und dem Betrieb des Parks ein dauerhafter, nicht mehr umkehrbarer relevanter Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet droht,
hilfsweise
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2. zum Schutz der Schweinswale wird im Bereich des geplanten Offshore-Windparks Butendiek während der Fortpflanzungszeit von Mai bis August ein Bauverbot auszusprechen, um die ansonsten zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die dort vorhandene Schweinswalpopulation zu vermeiden.
Das BfN lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 05.03.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass BfN sei für die Untersagung nicht zuständig und das Umweltschadenrecht im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bei Seeanlagen nicht anwendbar.
8Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das BfN mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 zurück. Zur Begründung verwies das BfN vertiefend auf seine fehlende Zuständigkeit.
9Der Kläger hat am 23.04.2014 Klage erhoben.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass BfN sei für die Durchführung der von ihm begehrten Maßnahmen zuständig. Die zulässige Klage sei begründet, da eine unmittelbare Gefahr eines drohenden Umweltschadens im Sinne von § 10 Umweltschadengesetz (USchadG) bestehe.
11Der Kläger beantragt,
121. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die weitere Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks Butendiek zu untersagen, da mit der Errichtung und dem Betrieb des Parks ein dauerhafter, nicht mehr umkehrbarer relevanter Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet droht,
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2. wegen ggf. bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der vorgenannten Vogelarten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen,
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3. die Beklagte zu verpflichten, zum Schutz der Schweinswale (Phocoena phocoena) im Bereich des im Bau befindlichen Offshore-Windparks Butendiek während der Fortpflanzungszeit von Mai bis August ein Bauverbot auszusprechen, um den ansonsten zu erwartenden Umweltschaden im Hinblick auf die dort vorhandene Schweinswalpopulation zu vermeiden,
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4. wegen ggf. bereits eingetretener Umweltschäden an der im Bereich des Windparks Standortes lebenden Schweinswalpopulation die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen,
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, bezüglich der Klageanträge zu 1. und 3. sei das BfN nicht zuständig und deshalb sei die Klage insoweit bereits als unbegründet abzuweisen. Soweit der Kläger mit seinem Begehren von dem BfN Sanierungsmaßnahmen verlange, sei das Begehren unzulässig, da es insoweit an einem erforderlichen Antragsverfahren fehle.
22Die Beigeladene ist ebenfalls der Auffassung, das BfN sei im vorliegenden Fall nicht zuständig, abgesehen davon sei auch der sachliche Anwendungsbereich des Umweltschadengesetzes nicht eröffnet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unzulässig.
26Soweit die Klage die begehrten Sanierungsmaßnahmen betrifft, gilt dies bereits deshalb, weil der Kläger diese bislang gegenüber der Beklagten noch nicht geltend gemacht hat.
27Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42/06 – (juris).
29Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.
30Zuständig ist vielmehr allein das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Seeanlagenverordnung SeeAnlV unterliegen Errichtung und Betrieb von Seeanlagen der Überwachung durch das BSH. Gemäß § 16 Abs. 2 SeeAnlV ist das BSH ermächtigt, im Einzelfall die zur Durchsetzung der Pflichten aus § 14 SeeAnlV erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt bei der Errichtung der Anlagen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 58 (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nichts anderes. Zwar weist § 58 Abs. 1 S. 1 (BNatSchG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die Aufgabe der Durchführung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes – und damit auch die Überwachung der Einhaltung derselben nach § 3 Abs. 2 BNatSchG – dem BfN zu, dies gilt allerdings nach der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG ausdrücklich nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne ist indes § 16 SeeAnlV. Die Zuständigkeit des BfN folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Anwendbarkeit des Umweltschadengesetzes (USchadG). Das Umweltschadengesetz findet nach seinem § 1 S. 1 (nur) Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht mehr bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Gemäß § 1 S. 2 Umweltschadengesetz bleiben Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen unberührt. Das Umweltschadengesetz will mithin nur einen Mindeststandard gewährleisten, der durch anderweitiges Fachrecht überboten werden kann. Dies ist bei der Seeanlagenverordnung der Fall. Insoweit und im Übrigen (betreffend die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens des BNatSchG, des USchadG sowie der SeeAnlV sowie zur Frage der Bestimmtheit der Regelungen) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des BfN und der Beklagten im Schriftsatz vom 07.07.2014.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
32Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 4 1x
- § 14 SeeAnlV 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 SeeAnlV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 75 1x
- § 16 Abs. 2 SeeAnlV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 42/06 1x (nicht zugeordnet)