Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 4898/14

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für Aufwendungen in Höhe von 14.220,88 EUR zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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