Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2430/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Mutter ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter X. , mit der sie ohne den Vater zusammenlebt. Die Tochter besucht seit dem 01.08.2012, zunächst in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden die öffentlich geförderte katholische Kindertageseinrichtung (Kita) T. . D. , C.-----straße 00, 00000 C1. . Mit dem im November 2012 geschlossenen Betreuungsvertrag wurde der Betreuungsumfang ab dem 01.08.2013 auf 45 Wochenstunden erhöht. Gemäß § 2 Abs. 1 des Betreuungsvertrages konnten die Vertragspartner den Vertrag beidseitig mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt gem. § 2 Abs. 3 des Vertrages unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des in § 2 Abs. 1 des Vertrages genannten Zeitpunkts als unzumutbar erscheinen lässt.
3Die Klägerin kündigte den Betreuungsvertrag gegenüber dem Träger der Kita mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2014 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu Begründung berief sie sich auf ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- Jugendpsychiatrie K. N. vom 26.02.2014. In dieser ärztlichen Bescheinigung wird ausgeführt:
4„Bescheinigung zur Vorlage im Kindergarten, X. wurde in meiner Praxis zur Kinder- und Jugendpsychiatrischen Behandlung vorgestellt. Befund und Anamnese ergeben eine akute Belastungssituation, die im Zusammnenhang mit der für dieses Kind zu großen Kindergartengruppe einzuordnen ist. Daher ist aus Kinder- und Jugendpsychiatrischer Sicht eine Betreuung in einer kleineren Gruppe dringend zu empfehlen. Anderenfalls ist die psychosoziale Entwicklung des Kindes in altersgerechter Weise gefährdet.“
5Die Tochter der Klägerin wird seit dem 26.02.2014 von der öffentlich geförderten Tagespflegeperson S. -X1. betreut.
6Mit Bescheid vom 21.03.2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 31.03.2014 für die Betreuung ihrer Tochter in der Einrichtung C.-----straße 00 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 23,00 € und für April 2014 einen Beitrag in Höhe von 46,00 € fest. Für die Betreuung bei der Tagespflegeperson S. -X1. setzte sie für Februar und März 2014 einen monatlichen Beitrag von jeweils 31,00 € und für ab April 2014 einen monatlichen Beitrag von 62,00 € fest.
7Die Klägerin hat am 25.04.2014 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 21.03.2014 erhoben, soweit er sie für März und April 2014 zu Beiträgen für die Betreuung ihrer Tochter in der Kita C.-----straße 00 heranzieht. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei nicht verfristet. Ihr sei der Beitragsbescheid erst am 25.03.2014 zugegangen. Die Beitragserhebung für März und April 2014 sei rechtswidrig, weil der Betreuungsvertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung am 27.02.2014 beendet worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe das Kündigungsschreiben am 27.02.2014 in den Briefkasten des Trägers der Kita eingeworfen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ergebe sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 26.02.2014, die dringend eine Betreuung in einer kleineren Kindergartengruppe empfehle. Das Interesse des Trägers der Kita an einem planbaren Einsatz seiner Kapazitäten habe hinter dem Kindeswohl zurückzutreten. Nach ihrer Kenntnis sei der Betreuungsplatz ihrer Tochter bereits an ein anderes Kind vergeben worden.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2014 aufzuheben, soweit er für März und April 2014 Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter in der Kita C.-----straße 00 in Höhe von insgesamt 69,00 € festsetzt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Ihrer Auffassung nach ist die Klage bereits verfristet. Der Beitragsbescheid sei auf der Grundlage der Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 24.03.2014 bekannt gegeben worden. Die Klägerin habe erst am 27.04.2014 Klage erhoben. Im Übrigen sei die streitige Beitragsfestsetzung auch nicht zu beanstanden. Die beitragspflichtige Inanspruchnahme einer Kita ende nach den maßgeblichen Bestimmungen der Beitragssatzung erst mit der Abmeldung durch den Träger. Der Träger der Kita C.-----straße 00 habe die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert und die Tochter der Klägerin erst zum 30.04.2014 bei der Beklagten abgemeldet.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der angefochtene Bescheid erst am 25.03.2014 zugegangen ist. Die am 25.04.2014 erhobene Klage ist nicht verfristet.
17Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.03.2014 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 30.04.2014 ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagesschule im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt C1. i.d.F. vom 01.08.2011 (BS).
18Nach § 2 Abs. 1 BS ist der privatrechtliche Betreuungsvertrag Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach § 3 ff. BS. Die satzungsmäßig geregelten Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht waren im streitgegenständlichen Zeitraum von März bis April 2014 gegeben. Die Klägerin hatte für die Betreuung ihrer Tochter mit dem Träger der Kita C.-----straße 00 einen Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag hatte bis zum 30.04.2014 Bestand. Die Klägerin hat den Vertrag wirksam erst zum 30.04.2014 gekündigt. Der Träger der Kita hat nach den nicht widersprochenen Angaben der Beklagten nur eine ordentliche Kündigung zum 30.04.2014 akzeptiert. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB waren nicht gegeben. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse – wie den Betreuungsvertrag – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe müssen im Allgemeinen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt,
19vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 -, NJW 2013, 2021.
20Hiervon ausgehend ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 26.02.2014 kein wichtiger Grund i.S.v. § 314 BGB. Nach der genannten Bescheinigung soll bei der Tochter der Klägerin eine „akute Belastungssituation“ vorgelegen haben, die „im Zusammenhang“ mit der „für dieses Kind“ zu großen Kindergartengruppe einzuordnen sei. Die Bescheinigung legt nicht dar, dass die Kindergartengruppen der Kita C.-----straße 00 den allgemeinen Vorgaben nicht entsprechend zu groß sind und dass die bei der Tochter aufgetretene „Belastungssituation“ auf dieser regelwidrig zur großen Kindergartengruppe beruht. Vielmehr beschreibt sie, dass die Kindergartengruppe subjektiv „für dieses Kind“ zu groß ist. Damit umschreibt die Bescheinigung eine allein im Risikobereich der Klägerin liegenden besonderen psychischen Zustand ihrer Tochter, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei Abwägung mit den Interessen des Trägers der Kita an einem planbaren Einsatz seiner Kapazitäten nicht unzumutbar macht.
21Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigung des§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbar. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 90Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die satzungsrechtlich geregelte Entstehung der Beitragspflicht ist mit dem gesetzlichen Merkmal der „Inanspruchnahme“ vereinbar. Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII verlangt nicht eine „tatsächliche“ Inanspruchnahme i.S.d. tatsächlichen Besuchs der Kindertageseinrichtung. Das gesetzliche Merkmal der Inanspruchnahme ist offen für eine untergesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht, die die Beitragspflicht auf den Zeitraum erstreckt, in dem dem Kind ein öffentlich geförderter Betreuungsplatz zur Verfügung steht,
22a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2011 – 12 A 2846/10 -, juris.
23Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 90 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 3x
- VwGO § 167 1x
- § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 1x
- VIII ZR 339/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2846/10 1x (nicht zugeordnet)