Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4980/14

Tenor

Der Bescheid vom 08.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15.08.2014 werden aufgehoben, soweit die Gewährung der weiter geltend gemachten Leistungen versagt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, weitere Kosten in Höhe von 1.146,22 Euro zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf den Erstattungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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