Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 1856/16

Tenor

1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, den mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter im Referat 00.0.0 (Grundsätze der Berufsförderung und Rechtsangelegenheiten in der Abteilung 00)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.929,97 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 L 258.16
27. Januar 2017
26 L 258.16 27. Januar 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 157/16
3. Januar 2017
5 ME 157/16 3. Januar 2017

Referenzen