Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 7495/18
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten vom 26. September 2018 gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 00 in B. ), soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 (Az.: ) abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 0 in B. ). Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte (Einfamilienhaus) nebst Garage bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 0 in B. ). Das Grundstück ist mit der anderen Doppelhaushälfte (Zweifamilienhaus) mit Garage, bebaut. Das Grundstück des Klägers grenzt östlich an das Grundstück der Beigeladenen an. Die Doppelhaushälfte der Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 12. Juli 2005 genehmigt, die Doppelhaushälfte des Klägers mit Baugenehmigung vom 16. Februar 2006.
3Am 22. Juli 2016 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag zur Erweiterung und zum Umbau des Zweifamilienhauses. Geplant waren ein Anbau in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein über drei Etagen sowie ein Balkon im 1. Obergeschoss. Die Baugenehmigung wurde unter dem 21. November 2016 erteilt.
4Der Kläger erhob dagegen bereits am 26. April 2017 Klage (2 K 5969/17).
5Die Berichterstatterin führte im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 5969/17 am 30. August 2018 einen Orts- und Erörterungstermin durch und wies darauf hin, dass Gegenstand der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung nur der Inhalt der Baugenehmigung sei, nicht eine abweichende Bauausführung oder genehmigungsfreie Vorhaben. Dagegen könne nur ein Antrag auf Einschreiten bei dem Beklagten gestellt werden. Anlässlich des Ortstermins wurde festgestellt, dass die Beigeladene auf der östlichen Seite des Anbaus in allen drei Etagen bodentiefe Fenster eingebaut hatte. Weiterhin hatte sie anschließend an das Erdgeschoss eine Terrasse errichtet.
6Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten unter dem 26. September 2018 auf, die rechtswidrigen Zustände, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung waren, zu beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Zur Begründung trug er vor, der Anbau bestehe vollständig aus Holz, erstrecke sich über drei Etagen und sei nur 3 m von der Grenze entfernt. Daher sei zu prüfen, ob die Brandschutzvorschriften und die Brandschutzanforderungen an das verwendete Material eingehalten seien. Es handele sich um ein Objekt der Gebäudeklasse 4 mit einer 7,5 m hohen Wand, daher hätte der Brandschutz im Genehmigungsverfahren geprüft werden müssen. Weiterhin seien entgegen der Baugenehmigung auf der Seite zum Grundstück des Klägers hin in allen Geschossen bodentiefe Fenster eingebaut worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar, da das Grundstück des Klägers vollständig jeder Privatsphäre beraubt werde. Die Fenster seien auch nicht gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 2 BauO NRW genehmigungsfrei, da diese Vorschrift nicht einschlägig sei. Es handele sich um einen kompletten Neubau und nicht um ein Bestandsgebäude. Weiterhin sei eine Terrasse angefügt worden. Diese sei gemäß § 64 Abs. 1 Ziffer 57 BauO NRW nicht genehmigungsfrei, da die Terrasse durch den darüber liegenden Balkon überdacht sei. Dieser verletzte die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften.
7Der Beklagte lehnte ein ordnungsbehördliches Einschreiten mit Bescheid vom 02. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW um ein Gebäude geringer Höhe. Nach § 29 Abs. 1 Ziffer 1a BauO NRW müssten tragende Wände der Brandschutzklasse F30 entsprechen, nichttragende Wände müssten keine Anforderungen erfüllen. Soweit das Gebäude – wie hier – mit mehr als 2,50 m Grenzabstand errichtet werde, sei keine Gebäudeabschlusswand erforderlich i.S.v. § 31 BauO NRW. Ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften sei hier nicht erkennbar. Die Fenster seien gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 2 BauO NRW genehmigungsfrei. Es sei widersinnig, einen Unterschied zwischen der Neuerrichtung und der erstmaligen Errichtung zu machen. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW sei für eine nichtüberdachte Terrasse keine Baugenehmigung erforderlich. Die Beurteilung ändere sich nicht, weil sich darüber ein genehmigter Balkon befinde, zumal nach § 65 Abs. 1 Nr. 8b BauO NRW Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² genehmigungsfrei seien. Der Anbau selbst und der Balkon hielten die Abstandflächen nach § 6 BauO NRW ein. Die Terrasse liege auch nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche und löse daher keine eigenen Abstandflächen aus. Das Vorhaben verstoße in seiner Ausführung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu.
8Der Kläger hat am 07. November 2018 Klage erhoben.
9Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Weiterhin trägt er vor, von Balkon und Terrasse sei der gesamte kleine Garten des Klägers und dessen Terrasse voll einsehbar. Er fühle sich ständig beobachtet. Weiterhin könne auch in sein Schlafzimmerfenster gesehen werden. Dadurch sehe er das Rücksichtnahmegebot erheblich verletzt.
10Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, für den aus Holz bestehenden Anbau auf dem Grundstück T2.------------weg 0, 00000 B. , der Beigeladenen einen Brandsicherheitsnachweis vorzulegen, hilfsweise, diesen bei der Beigeladenen einzuholen,
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2. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die zur Seite des Grundstückes des Klägers hin im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss eingebauten Fenster auszubauen und die Öffnungen so zu verschließen, dass sie nicht durchsichtig sind,
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3. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die vor Ort feststellbare angesetzte Terrasse im Umfang von ca. 4 x 5 m sowie den darüber befindlichen Balkon abzubauen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einschreiten vom 26. September 2018 gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 00 in B. ), soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 (Az.: ) abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Weiterhin führt er aus, die Brandschutzanforderungen seien nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Baugenehmigung gewesen. Erforderlich sei nur eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt seien. Diese sei in den amtlichen Bauantragsvordruck eingearbeitet und hier von Herrn Dipl.-Ing. Norbert Schmitz unterschrieben (Bl. 13 der Bauakte ). Anhaltspunkte, dass diese Erklärung wahrheitswidrig abgegeben wurde, seien weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Der Einbau der Fenster verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Tatsache allein, dass ein Baugenehmigungsverfahren möglicherweise hätte durchgeführt werden müssen, verletzte als formelle Verfahrensfrage keine schützenswerten Rechte des Klägers. Die Bauausführung sei auch nicht rücksichtslos. In Wohngebieten müsse mit Einsichtsmöglichkeiten auf das eigene Grundstück durch Nachbarn gerechnet werden. Der Kläger könne auch eigene Vorkehrungen treffen. Das Vorhaben erdrücke den Kläger auch nicht. Es beeinträchtige das Grundstück des Klägers insgesamt nicht unzumutbar.
20Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
21Sie trägt vor, der Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen den Kläger schützende öffentlich-rechtliche Normen. Der Balkon im ersten Obergeschoss sei Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. November 2016. Durch die abweichende Ausführung des Fensters im Erdgeschoss entstünden keine Einsichtnahmemöglichkeiten. Von dort könne die Beigeladene lediglich auf eine 2 m hohe Mauer blicken. Auch im Übrigen entstünden keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Diese seien in dicht bebauten Gebieten in gewissem Umfang hinzunehmen. Der Anbau halte insgesamt einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze ein und wahre damit einen ausreichenden Sozialabstand. Bereits vor der Erweiterung hätten Einsichtnahmemöglichkeiten von dem Balkon im 1. Obergeschoss auf das Grundstück des Klägers bestanden.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 5809/17 und 2 K 5969/17 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Soweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, indem er seinen schriftsätzlich angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
25Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
26Die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten mit Bescheid vom 02. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einschreiten vom 26. September 2018.
27Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung und der Nutzung u.a. baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
28Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten bzw. hier auf Neubescheidung folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die bauliche Anlage rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist bzw. bei einem Anspruch auf Neubescheidung fehlerhaft ausgeübt wurde,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, Rn. 35, juris.
30Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger entsprechend seinem Klageantrag einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der abweichend von der Baugenehmigung errichteten Fenster in der östlichen Gebäudewand des Vorhabens im ersten und zweiten Obergeschoss (1.). Mit seinen übrigen Einwänden dringt er nicht durch (2.).
311. Die Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Fenster im ersten und zweiten Obergeschoss auf der östlichen Gebäudeseite des Anbaus der Beigeladenen vor.
32a. Dem Anspruch des Klägers steht zunächst keine die streitgegenständlichen Fenster erfassende Baugenehmigung, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, entgegen. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist,
33vgl. nur BVerwG, Urteil vom 07. November 1997 – 4 C 7.97 – Rn. 23, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, 2. Leitsatz, juris.
34Die der Beigeladenen am 21. November 2016 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus in den hinteren Grundstücksbereich hinein hat keine Legalisierungswirkung hinsichtlich der Fenster zum Grundstück des Nachbarn hin, da diese von der Baugenehmigung nicht umfasst sind. Denn in den dazugehörigen grüngestempelten Bauvorlagen sind im ersten Obergeschoss auf der Ostseite überhaupt keine Fenster dargestellt (Bauherrenexemplar Grundrisse Erdgeschoss und Obergeschoss) und im Dachgeschoss ein kleineres Fenster (Bauherrenexemplar, Schnitt A-A).
35b. Die Fenster sind auch materiell rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Fenster verstoßen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. In einem bebauten Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass die Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt. Diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lassen,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, Rn. 65, juris; Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, Rn. 22 ff., juris; vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, Rn. 30, juris.
37Gemessen daran sind die Einsichtnahmemöglichkeiten, die mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück des Klägers verbunden sind, – trotz Einhaltung der Abstandfläche (vgl. Urteil vom heutigen Tage 2 K 5969/17) – nicht mehr hinnehmbar. Mit dem Einbau der bodentiefen Fenster im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss werden Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers geschaffen, die das empfindliche Gefüge des nachbarlichen Nebeneinanders unzumutbar stören. Schon vor der Errichtung des Anbaus bestanden Einsichtnahmemöglichkeiten in geringerem Maße aus den oberen Geschossen in den Garten des Klägers. Durch die in die östliche Außenwand des Anbaus eingebauten Fenster entsteht jedoch eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten. Als besonders belastend wirkt es sich aus, dass der Anbau nun erstmals in den hinteren Grundstücksbereich hineinrückt und die seitlichen Fenster in der östlich, dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand einen geraden und direkten Blick auf die Terrasse und das sehr kleine Gartengrundstück des Klägers eröffnen. Zuvor lagen die rückwärtigen Außenwände der Doppelhaushälften etwa auf gleicher Höhe und vom Obergeschoss und vom Dachgeschoss war nur der schräge Blick aus den in der südlichen Außenwand des Gebäudes vorhandenen Fenstern der Beigeladenen in den Garten des Klägers möglich. Weiterhin eröffnen die seitlichen Fenster erstmals auch Einblicke in Richtung der Fenster des Klägers, insbesondere in Richtung des Schlafzimmerfensters des Klägers. Erschwerend hinzu kommt die Größe der Fenster. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung schätzte die Beigeladene, dass das Fenster im Obergeschoss Maße von ca. 1,40 m x 1,80 m habe und damit verhältnismäßig groß ist. Das Fenster im Dachgeschoss ist schmaler und kleiner, allerdings ebenfalls bodentief und eröffnet den Blick von oben herab auf das Grundstück des Klägers. Die Fenster eröffnen dementsprechend erhebliche Einsichtnahmemöglichkeiten und dem Kläger verbleibt insbesondere in seinem relativ kleinen Garten keine Rückzugsmöglichkeit mehr. Seine Privatsphäre wird dadurch unerträglich berührt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall nicht möglich ist, unerwünschte Einblicke durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen zu verhindern. Auf Höhe des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses darf er aus baurechtlichen Gründen weder einen Sichtschutz errichten noch aus nachbarrechtlichen Gründen eine Hecke oder sonstiges pflanzen.
38Diesen erheblichen Beeinträchtigungen stehen keine wesentlich ins Gewicht fallenden schützenswerten Belange der Beigeladenen gegenüber. Bei den Fenstern auf der östlichen Seite des Anbaus handelt es sich nicht um notwendige Fenster i.S.v. § 48 Abs. 2 BauO NRW. Denn der Anbau verfügt bereits über ausreichend große Fenster an der südlichen Gebäudeseite. Im Übrigen trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich vor, sie wolle die Aussicht jenseits des klägerischen Gartens genießen. Diese Belange der Klägerin müssen hinter den berechtigten Interessen des Klägers zurück stehen.
39c. Eine Verwirkung der Rechte des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
40d. Der Beklagte hat sein Ermessen, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu unterlassen, fehlerhaft ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Sinne von § 40 VwVfG NRW kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder umgekehrt Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Die Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Basis eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhalts treffen,
41vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 1995 – 11 A 850/92 –, Rn. 8 ff., juris; vom 16. Juni 2015 – 11 A 1131/13 –, Rn. 30 ff, juris.
42Diesen Anforderungen ist der Beklagte bei seiner ablehnenden Ermessensentscheidung in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht gerecht geworden.
43Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung zu Unrecht allein darauf gestützt, dass die eingebauten Fenster nach § 65 Abs. 2 Ziffer 2 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürften und die östliche Außenwand im Übrigen den Grenzabstand nach § 6 BauO NRW einhalte. Er hat der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 24 VwVfG NRW nicht genügt und verkannt, dass hier trotz der eingehaltenen Abstandfläche besondere Umstände vorliegen, die die nachbarrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen begründen. Welche bauaufsichtlichen Maßnahmen er ergreift, um diesem Nachbarrechtsverstoß abzuhelfen, bleibt seinem Auswahlermessen überlassen.
442. Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einschreiten nicht vor.
45a. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Zweifel daran, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des Brandschutzes entspricht, liegen die Voraussetzungen für eine Neubescheidung seines Antrags nicht vor. Die Anforderungen an den Brandschutz sind im Baugenehmigungsverfahren soweit erforderlich abschließend geprüft worden.
46Nach der gesetzlichen Grundkonzeption sind die Anforderungen an den Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten – wie hier – grundsätzlich nicht zu prüfen. Zur Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes wird ausschließlich die Erklärung des Entwurfsverfassers zu den Anforderungen an den Brandschutz gemäß § 68 Abs. 6 BauO NRW auf dem gemäß § 1 Abs. 3 BauPrüfVO zwingend zu verwendenden Antragsvordruck (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO), dort unter II. Nr. 17) verlangt,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 7 B 163/17 –, 3. Leitsatz, juris; Buntenbroich/Voß, BauO NRW – Kommentar, Stand: Februar 2014, § 68 Rn. 23; Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 68 Rn. 43.
48Die Bauaufsichtsbehörde prüft nur, ob diese Erklärung vorliegt. Damit einher geht die ausdrückliche Übernahme der alleinigen Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften auf den Entwurfsverfasser, weil der Gesetzgeber gemäߠ § 68 Abs. 6 BauO NRW dem Entwurfsverfasser die Abgabe entsprechender schriftlicher Erklärungen abverlangt als Kompensation für die fortfallende behördliche Kontrolle. Eine weitere behördliche Prüfung des Brandschutzes ist nicht mehr vorgesehen,
49vgl. Wenzel in: a.a.O., § 58 Rn. 16, § 68 Rn. 43; Buntenbroich/Voß, a.a.O., § 67 Rn. 41; § 68 Rn. 75.
50Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu den Änderungen des § 68 BauO NRW. Der Gesetzgeber wollte bewusst eine Privatisierung des Baurechts im Bereich des Brandschutzes erreichen. Für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten sollte die Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW als Brandschutznachweis ausreichen.
51Aus der Gesetzesbegründung zur 1. Änderung BauO 2000 Drs. 12/3738 zu § 68 Abs. 2 ergibt sich, dass eine bis dahin im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorgesehene Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde zugunsten der Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung aufgeben wurde. Diese Bescheinigung sollte für Wohngebäude geringer Höhe allerdings nicht erforderlich sein, da insoweit eine Gleichbehandlung mit genehmigungsfrei zulässigen Wohngebäuden geringer Höhe erfolgen sollte (s. § 67 Abs. 4 BauO),
52vgl. Landtags-Drucksache 12/3738, S. 90; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2018, § 68 Rn. 31 ff.
53Nach § 67 Abs. 4 BauO NRW ist eine entsprechende Bescheinigung im Freistellungsverfahren nur für Wohngebäude mittlerer Höhe erforderlich, nicht aber für Gebäude geringer Höhe, § 2 Abs. 3 BauO NRW. Entsprechend müssen den Bauvorlagen bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten gemäß § 4 Abs. 6 BauPrüfVO auch keine Bauzeichnungen, die das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklassen der Bauteile angeben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauPrüfVO, beigefügt werden.
54Aus der Gesetzesbegründung zur 2. Änderung der BauO Drs. 12/4394 ergibt sich, dass der Gesetzgeber bereits durch die Einführung des staatlich anerkannten Sachverständigen in die Bauordnung im Jahre 1995 zu erkennen gegeben hat, dass er grundsätzlich die Prüfung bautechnischer Nachweise außerhalb der Bauaufsichtsbehörden ansiedeln wollte. Durch die Änderung sollte erreicht werden, dass die meisten bautechnischen Nachweise bei den meisten Bauvorhaben nicht mehr behördlich geprüft werden müssen und entsprechende Fachleute nicht mehr beschäftigt werden müssen,
55vgl. Landtags-Drucksache 12/4394, S. 76.
56Absicht des Gesetzgebers war es, durch die Verlagerung von Prüfungen auf Sachverständige die Haftung der Bauaufsichtsbehörde möglichst zu beschränken oder auszuschließen. Dadurch hat sich das Haftungsrisiko auf die Sachverständigen und Entwurfsverfasser verlagert,
57vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 67 Rn. 15 m.w.N..
58Vorliegend ist nur die Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW erforderlich. Denn es handelt sich um ein Gebäude geringer Höhe, § 2 Abs. 3 BauO NRW, da der Fußboden keines der Geschosse mit Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Hier sind es ca. 6,62 m (vgl. Bauherrenexemplar Schnitt A-A). Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 BauO NRW sind vorliegend erfüllt. Der Entwurfsverfasser der Beigeladenen hat im Bauantragsformular unter Ziffer 12 (vgl. Bauherrenexemplar, Bauantrag, Bl. 2) eine Erklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW abgegeben, wonach das in den beigefügten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht und die hierzu in den Bauvorlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind.
59Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden käme allenfalls dann in Betracht, wenn in Abweichung von der bestehenden Baugenehmigung bzw. der darin enthaltenen Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW ersichtlich brandschutzwidrig gebaut würde,
60vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 7 B 163/17 –, 4. Leitsatz, juris.
61Ein ersichtlicher Verstoß der Bauausführung gegen maßgebliche Anforderungen des Brandschutzes ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
62b. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten gegen das abweichend von der Baugenehmigung eingebaute Fenster im Erdgeschoss des Anbaus zur Grundstücksseite des Klägers hin geltend macht, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger kann sich nicht auf eine etwaige formelle Illegalität der Baumaßnahme berufen, da die Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens nicht nachbarschützend sind,
63vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 971/08 –, Rn. 64 f., juris.
64Ein materieller Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist hier ebenfalls nicht ersichtlich, da sich durch das Fenster im Erdgeschoss keine Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers ergeben. Der Blick aus dem Fenster geht unmittelbar auf eine 2 m hohe Wand, die den Garten des Klägers von dem Garten der Beigeladenen trennt.
65c. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten gegen die Terrasse im Erdgeschoss geltend macht, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Auf eine eventuelle Genehmigungsbedürftigkeit kann sich der Kläger nicht berufen,
66vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 971/08 –, Rn. 64 f., juris.
67Auch hier fehlt es an der materiellen Rechtswidrigkeit der Terrasse. Die Terrasse wirft gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen, da sie nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche liegt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Einsichtnahmemöglichkeiten ergeben sich von der Terrasse nicht. Wie die Berichterstatterin vor Ort feststellen konnte, ist die Terrasse der Beigeladenen vom Grundstück des Klägers nicht sichtbar aufgrund der Mauer und einer Hecke, die die Grundstücke trennt.
68d. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten gegen den Balkon im ersten Obergeschoss geltend macht, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Dieser ist durch die Baugenehmigung vom 21. November 2016 legitimiert. Die Klage gegen die Baugenehmigung hat keinen Erfolg (vgl. Urteil vom heutigen Tage 2 K 5969/17).
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
80Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
81Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
83Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
84Beschluss
85Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8610.000,00 €
87festgesetzt.
88Gründe
89Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrage zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
90Rechtsmittelbelehrung
91Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
92Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
93Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
94Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
95Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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