Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 7495/18

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten vom 26. September 2018 gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung B.      , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 00 in B.      ), soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 (Az.:                      ) abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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