Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1017/19
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festge-
setzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit, vorläufig die Behauptung zu untersagen, die Antragstellerin habe gestohlene Krebsarzneimittel aus Griechenland importiert.
4Die Antragstellerin betrieb bis zum Februar 2019 an ihrem Geschäftssitz in N. , C. , einen Großhandel und Parallelimport mit Arzneimitteln. Sie bezog zumindest im Zeitraum vom 30.03.2015 bis zum 09.02.2017 von der griechischen Apotheke Pharmacy P. zahlreiche Arzneimittel, insbesondere hochpreisige Medikamente zur Krebsbekämpfung. Bereits im Jahr 2013 hatte das für die Arzneimittelüberwachung zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg (LAVG) die Antragstellerin darüber informiert, dass es nach Auskunft der griechischen Behörden griechischen Apotheken nicht erlaubt sei, ohne eine Großhandelserlaubnis Großhandel mit Arzneimitteln zu betreiben.
5Im Jahr 2016 fragte die polnische Überwachungsbehörde beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – an, ob die Antragstellerin eine gültige Großhandelserlaubnis habe und ob das von der Antragstellerin nach Polen gelieferten Medikament O. aus einer legalen Vertriebskette stamme. Grund hierfür war ein Vertriebsstopp für O. in Polen.
6In der Folge fand ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen dem brandenburgischen Gesundheitsministerium, dem LAVG, der griechischen Arzneimittelaufsichtsbehörde EOF und der Antragstellerin statt.
7Am 21.03.2017 erfolgte eine Inspektion der Pharmacy P. durch die EOF. Bei dieser Inspektion wurden keine zur Auslieferung an die Antragstellerin bestimmte Arzneimittel vorgefunden. Laut der vorhandenen Dokumentation über frühere Lieferungen sollten die Krebstherapeutika von der ägyptischen Niederlassung einer deutschen Firma in Kairo geliefert worden sein.
8Aufgrund dieser Inspektion teilte die EOF dem LAVG am 22.03. und am 27.03.2017 mit, dass die Apotheke Pharmacy P. nie eine Großhandelsgenehmigung inne gehabt habe und jeder Bezug von Arzneimitteln durch die Apotheke rechtswidrig sei. Die im Besitz der Antragstellerin befindliche englische Übersetzung der Erlaubnis enthalte einen Zusatz über den Besitz einer Großhandelserlaubnis, der nicht mit dem griechischen Original der Betriebserlaubnis der Apotheke übereinstimme. Die Pharmacy P. ist nachweislich nicht als Großhändler in der europäischen Datenbank EUDRA-GMDP aufgelistet.
9Am 23./24.03.2017 führte das LAVG eine zuvor angekündigte Inspektion bei der Antragstellerin durch. Hierbei wurden Fotos von vorgefundenen Arzneimittelpackungen in griechischer Aufmachung gemacht und an die EOF übersandt.
10Am 27.03.2017 und am 19.05.2017 informierte die EOF das LAVG davon, dass auf allen bei der Antragstellerin vorgefundenen griechischen Arzneimitteln der gelbe Authentizitätsaufkleber und der Code entfernt worden sei. Dies sei anhand der vom LAVG übermittelten Fotodokumentation festgestellt worden. Der – nur noch in Spuren vorhandene – Aufkleber mit dem Aufdruck „governmental product“ bedeute, dass die Packung vom griechischen nationalen Gesundheitssystem gekauft worden sei und sich in einem Krankenhaus, aber nicht in einer Apotheke befinden sollte. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich, den Vertriebsweg nachzuvollziehen.
11Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Athen von Januar 2017 ermittelt die Staatsanwaltschaft Potsdam seit Februar 2017 gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Geschäftsführer der griechischen Apotheke, Herrn Dr. E. I. N1. S. , wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. In diesem Verfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, im Zeitraum 2013 bis 2018 von der griechischen Apotheke Arzneimittel erworben zu haben, die zuvor durch Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung in Griechenland abhandengekommen waren und die sich der Lieferant durch Hehlerei verschafft hatte (000 Js 00000/00). Am 13.09.2017 ordnete das Amtsgericht Potsdam auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Geschäftsführerin der Antragstellerin an, wobei umfangreiches Beweismaterial sichergestellt wurde. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 26.08.2019 ist noch keine Anklage erhoben worden, da die umfangreichen Ermittlungen andauern.
12Mit Verfügung vom 02.06.2017 untersagte das LAVG der Antragstellerin das Inverkehrbringen aller Arzneimittel, die von der Pharmacy P. bezogen worden waren und ordnete den Sofortvollzug an. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung wurde durch Beschluss des VG Potsdam vom 17.04.2018 – 6 L 748/17 – bestätigt.
13Das Ermittlungsverfahren der griechischen Behörden gegen die Pharmacy P. . führte im Mai 2018 zu einer Festnahme zahlreicher Verdächtiger in Athen und einer Anklage wegen bandenmäßigen Diebstahls von Krebsmedikamenten und deren illegalen Vertriebs nach Deutschland, u.a. an die Antragstellerin.
14In der Folge dieser Polizeiaktion übermittelte die EOF am 27.07.2018 im Format einer sog. RAS (rapid alert system)-Meldung eine Warnung im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems gemäß Art. 117 a Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG an das BfArM. In der Meldung werden die betroffenen Krebsmedikamente ausdrücklich als „counterfeit“ (gefälscht) und „stolen“ (gestohlen) bezeichnet.
15In der Meldung wurde weiter berichtet, die Polizei habe im Mai 2018 eine kriminelle Vereinigung ausgehoben. Bandenmitglieder, beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, hätten sich mithilfe von Überverschreibungen und gefälschten ärztlichen Berichten hochpreisige und verschreibungspflichtige Krebsarzneimittel aus staatlichen Krankenhäusern verschafft. Diese Arzneimittel seien über die Apotheke Pharmacy P. an Pharmagroßhändler in Deutschland, u.a. die Antragstellerin, vertrieben worden. Die Apotheke verfüge nicht über eine Großhandelserlaubnis. Bei einer Inspektion der Apotheke im März 2017 habe man keine Arzneimittel dieser Art auffinden können. Die Dokumentation, wonach die Arzneimittel aus Ägypten stammten, sei nicht zuverlässig gewesen. Tatsächlich habe man aus der Fotodokumentation der deutschen Behörden entnehmen können, dass es sich um Arzneimittel in einer griechischen Verpackung gehandelt habe. Die Lagerungsbedingungen und damit die Unbedenklichkeit seien wegen der genannten Punkte nicht gewährleistet.
16Die RAS-Meldung enthielt den folgenden ausdrücklichen Hinweis:
17„Wir möchten darauf hinweisen, dass unserer Behörde keine offizielle Anzeige über Diebstähle von Arzneimitteln dieser Kategorie durch ein Krankenhaus oder einen Großhändler vorliegt. Wir gehen davon aus, dass es sich bei den vertriebenen Produkten, trotz der Tatsache, dass sie gefälscht waren (keine Dokumentationshistorie) tatsächlich um dieselben Produkte handelt, die vom MAH für den griechischen Markt freigegeben worden waren (d.h. es handelt sich nicht um einen Fall illegaler Herstellung).“
18In der beigefügten e-mail der griechischen Behörde wird auf Anfrage der EMA ebenfalls betont, dass es nie einen Bericht über einen Diebstahl der betroffenen Arzneimittel durch Krankenhäuser oder Großhändler an die Behörde gegeben habe.
19Die RAS-Meldung wurde am 27.07.2018 durch das BfArM per e-mail an die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer sowie einige Bundesbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit – BMG – (Referat 114 für Arzneimittelüberwachung) weitergeleitet.
20Im Juli 2018, sowie im August 2018 und im Oktober 2018 berichtete der Rundfunk C1. -C. u.a. in dem B. -Magazin „L. “ über die Geschäfte der Pharmacy P. mit der Antragstellerin und behauptete, dass diese Teil eines europaweiten kriminellen Netzwerks sei, das über Jahre in großem Umfang aus griechischen Krankenhäusern gestohlene Krebsarzneimittel nach Deutschland verbracht und hier verkauft habe. Hierbei seien die erforderlichen Kühlketten unterbrochen worden und daher Qualität und Wirksamkeit der Medikamente nicht mehr gewährleistet gewesen. Der Fall wurde daraufhin auch in zahlreichen Pressemeldungen aufgegriffen.
21Unter dem Druck der Berichterstattung in den Medien ordnete das LAVG mit Verfügung vom 06.08.2018 das sofort vollziehbare Ruhen der Großhandelserlaubnis der Antragstellerin an. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung wies das VG Potsdam mit Beschluss vom 13.12.2018 – 6 L 762/18 – zurück.
22Mit Bescheid vom 15.01.2019 widerrief das LAVG die nach § 13 AMG erteilte Herstellungserlaubnis, und mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde auch die Großhandels-erlaubnis widerrufen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und ein Eilverfahren vor dem VG Potsdam (6 L 278/19) eingeleitet, über das noch nicht entschieden ist.
23Mit e-mail vom 24.01.2019 unterrichtete das LAVG die übrigen Überwachungsbehörden der Bundesländer und das BfArM über die Widerrufsverfügung gegenüber der Antragstellerin vom 15.01.2019. Das BfArM leitete die Nachricht noch am selben Tag an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weiter und verwies auf eine geplante weitere Sendung aus der Reihe „L. “ am 31.01.2019 zu dem Thema.
24Durch Vermerk des zuständigen Referats des Bundesgesundheitsministeriums vom 25.01.2019 wurden die Informationen, insbesondere die e-mail des LAVG vom 24.01.2019 sowie ein Presseartikel des RBB zu einer geplanten Sendung des Magazins „L. “ am 31.01.2019 an die Leitungsabteilung des Ministeriums (Referat L 7) übermittelt. In dem Vermerk wird ferner auf den Bericht der „Task Force Lunapharm“ des LAGV vom 18.09.2018 Bezug genommen. In diesem Bericht wurden die Geschehnisse dargestellt und Empfehlungen ausgesprochen, die auch eine Änderung von nationalem und europäischem Recht umfassten.
25Am 30.01.2019 wurde im Bundeskabinett über den Gesetzentwurf für ein Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beraten.
26In diesem Zusammenhang wurde am 30.01.2019 auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums eine Information über den Gesetzentwurf veröffentlicht. Darin heißt es:
27„ Mit dem „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zieht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn schnell und entschlossen Konsequenzen aus den Arzneimittelskandalen in der letzten Zeit. ...
28Fall Lunapharm
29Was ist passiert?
30Pharmahändler soll gestohlene Krebsarzneimittel aus Griechenland bezogen haben.
31Wie reagieren wir mit dem neuen Gesetz darauf?
32Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird verbessert.
33Überwachungsfunktion von BfArM bzw. PEI wird gestärkt.
34Häufigkeit von unangemeldeten Inspektionen wird erhöht.
35Was ist passiert?
36Der in C. ansässige Groß- und Parallelhändler Lunapharm soll von einer griechischen Apotheke hochpreisige Krebsarzneimittel bezogen haben, die zuvor mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen worden waren. Dass ein qualitätsgesicherter Transport sowie sachgerechte Lagerungsbedingungen eingehalten werden, ist bei illegalen Vertriebswegen nicht sichergestellt. Lunapharm brachte diese Arzneimittel dann in Deutschland über Apotheken, Großhändler und andere Importeure in den Verkehr. ...“
37Anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit am 04.04.2019 auf seiner Internetseite eine Rede des Bundesministers, die dieser ursprünglich im Plenum halten wollte, die dann jedoch zu Protokoll gegeben wurde. In dem Redebeitrag hieß es unter der Überschrift „Spahn: Die Menschen müssen auf die Sicherheit von Arzneimitteln vertrauen können“:
38„... Es gab in letzter Zeit Fälle, durch die das Vertrauen erschüttert wurde: ein verunreinigter Wirkstoff im Blutdrucksenker Valsartan, ... und schließlich gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten.
39...Deshalb wollen wir genau dort, wo Schwachstellen durch die genannten Skandale offenbar wurden, mit diesem Gesetz Regelungen schaffen, die die Sicherheit erhöhen und mit denen wir das Vertrauen wiederherstellen....“
40Am 18.04.2019 hat die Antragstellerin zunächst beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der dem Bundesminister für Gesundheit untersagt werden sollte, zu behaupten, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dass die Fa. Lunapharm in Griechenland gestohlene Arzneimittel in Deutschland vertrieben habe.
41Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des VG Berlin vom 03.05.2019 an das für den ersten Dienstsitz des Bundesministeriums für Gesundheit zuständige VG Köln verwiesen.
42Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Antrags vor, die Behauptung, dass die Antragstellerin aus Griechenland Medikamente importiert habe, die gestohlen gewesen seien, sei objektiv unwahr.
43Dies ergebe sich aus der RAS-Meldung der griechischen Gesundheitsbehörden vom 27.07.2018, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es keinen offiziellen Bericht über Diebstähle derartiger Arzneimittel von Krankenhäusern oder Großhändlern gebe. Dies werde auch in der beigefügten e-mail der griechischen Arzneimittelaufsichtsbehörde EOF bestätigt: „...there was never a report for any theft ...“ Auch das BfArM habe in einer e-mail vom 29.09.2018 gegenüber der Antragstellerin bekräftigt, dass keine Nachweise für einen Diebstahl vorlägen.
44Durch diese unwahren Behauptungen werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit und der soziale Geltungsanspruch (§§ 824 BGB, § 186 StGB) in erheblicher Weise verletzt. Da die Antragsgegnerin auf ein Unterlassungsbegehren der Antragstellerin vom 09.04.2019 bisher nicht reagiert habe, sei eine gerichtliche Entscheidung nötig.
45Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 hat die Antragstellerin den Tenor eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 21.03.2019 – 27 O 555/18 – vorgelegt. Auf Anforderung der Kammer wurde mit Schriftsatz vom 16.08.2019 das vollständige Urteil übersandt.
46Mit Schreiben vom 11.07.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass diese die streitbefangenen Äußerungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu einer Entscheidung der Kammer nicht mehr in ihrem Internetangebot veröffentlichen werde.
47Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin angekündigt, dass beabsichtigt sei, die streitbefangenen Äußerungen in absehbarer Zeit wieder zu veröffentlichen. Hierbei sei geplant, den Wortlaut des Beitrages vom 04.04.2019 dahingehend zu ergänzen, dass „schließlich mutmaßlich gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland“ durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten.
48Die Antragstellerin beantragt,
49im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen,
501. wie in einem auf www.bundesgesundheitsministerium.de unter der Überschrift „Mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ veröffentlichten Beitrag vom 30. Januar 2019 zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
51a) „Der in C. ansässige Groß- und Parallelhändler Lunapharm (sc. Die Lunapharm Deutschland GmbH) soll von einer griechischen Apotheke hochpreisige Krebsarzneimittel bezogen haben, die zuvor mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen worden waren“;
52und/oder
53b) (in Bezug auf die Lunapharm Deutschland GmbH)
54„Fall Lunapharm – Pharmahändler soll gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland bezogen haben“;
55und/oder
562. wie in einer auf www.bundesgesundheitsministerium.de unter der Überschrift „Spahn: „Die Menschen müssen auf die Sicherheit von Arzneimitteln vertrauen können“ am 4. April 2019 veröffentlichten Rede von Jens Spahn zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
57„... und schließlich gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm (sc. die Lunapharm Deutschland GmbH) auf den deutschen Markt gelangten.“
58Die Antragsgegnerin beantragt,
59den Antrag abzulehnen.
60Sie trägt vor, die beiden beanstandeten Beiträge vom 30.01.2019 und vom 04.04.2019 enthielten keine rechtswidrigen Aussagen.
61In der RAS-Meldung vom 27.07.2018 befinde sich unter der Überschrift „Legal status“ ausdrücklich der Hinweis „stolen“. Der von der Antragstellerin zitierte Hinweis, dass keine offizielle Diebstahlsanzeige vorliege, sei unvollständig wiedergegeben und aus dem Zusammenhang gerissen. Kernaussage der Passage sei gewesen, dass es sich um gestohlene Arzneimittel, aber nicht um Arzneimittel illegaler Herstellung handele. Aus der Gesamtdarstellung ergebe sich die Warnung, dass gestohlene Arzneimittel durch die Antragstellerin vertrieben worden seien.
62Darüber sei Anfang August 2018 durch die Medien ausführlich berichtet worden. Die Antragstellerin sei der Darstellung, dass es sich um gestohlene Arzneimittel handele, weder auf der behördlichen Ebene noch auf der Ebene der Medien substantiiert entgegengetreten. Daher sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, im Rahmen von Aussagen über die Notwendigkeit einer hohen Sicherheit von Arzneimitteln auf den Beispielsfall von gestohlenen Krebsarzneimitteln hinzuweisen.
63Die vorgelegten Beschlüsse des VG Potsdam vom 17.04.2018 und vom 13.12.2018 bestätigten, dass ein substantiierter Verdacht des Vertriebs von illegal erworbenen Medikamenten durch die Antragstellerin vorgelegen habe. Dieser Verdacht bestehe fort, wie die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 26.08.2019 an das Gericht zeige.
64Durch das vorgelegte Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.03.2019 – 27 O 555/18 – werde der Verdacht gegen die Antragstellerin keineswegs ausgeräumt. Die beklagte Rundfunkanstalt habe lediglich die hohen Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Diese sei vorverurteilend gewesen.
65Der Beitrag des Bundesgesundheitsministers vom 04.04.2019 könne schon deshalb äußerungsrechtlich nicht angegriffen werden, weil es sich um eine Rede für den Deutschen Bundestag gehandelt habe, die privilegiert sei. Im Fall des Artikels vom 30.01.2019 sei nur von mutmaßlichen Diebstählen die Rede. Es handele sich daher um eine zulässige Verdachtsäußerung. Die Antragsgegnerin habe die beanstandeten Aussagen keineswegs allein auf der Grundlage von Medienberichten gemacht. Vielmehr sei das Ministerium durch das BfArM über die e-mail des LAVG Brandenburg vom 24.01.2019 unterrichtet worden.
66Die Antragstellerin entgegnet,
67es sei nicht zutreffend, dass sie die Berichterstattung in den Medien widerspruchslos hingenommen habe. Sie habe beispielsweise Unterlassungsklage gegen den Rundfunk C1. -C. erhoben und in dem Verfahren obsiegt. Das Landgericht Berlin habe der Rundfunkanstalt mit Urteil vom 21.03.2019 – 27 O 555/18 – die Behauptung untersagt, die Antragstellerin habe gestohlene Medikamente vertrieben. Außerdem wehre sich die Antragstellerin in mehreren Gerichtsverfahren gegen die Entziehung von arzneimittelrechtlichen Genehmigungen.
68Es lägen nach wie vor keine Nachweise für einen Diebstahl der importierten Medikamente vor. Die Geschäftsführerin könne keine eidesstattliche Versicherung zum Diebstahlsvorwurf abgeben, weil dieser nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sei.
69Letztlich sei die Unwahrheit der streitigen Behauptungen sogar unstreitig. Die Antragsgegnerin behaupte selbst nicht, dass die Arzneimittel gestohlen worden seien. Sie trage die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit des erhobenen Vorwurfs.
70Eine rechtmäßige Verdachtsäußerung liege nicht vor. Es fehle bereits an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht, die Antragstellerin habe mit gestohlenen Medikamenten gehandelt. Der Antragstellerin selbst lägen hierzu keine konkreten Informationen vor.
71Weiter sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hinreichend um eine Aufklärung des Wahrheitsgehalts der Aussage bemüht habe. Sonst hätte sie die RAS-Meldung berücksichtigen müssen. Die einzige Grundlage der streitigen Aussagen seien Medienberichte. Die vorgelegten behördeninternen e-mails enthielten ebenfalls keine konkreten Verdachtsmomente. Eigene Recherchen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Strafrechtliche Ermittlungen seien, jedenfalls bei Medienberichten von Privatpersonen, keine ausreichende Grundlage für eine Verdachtsberichterstattung. Hierfür genüge ein Anfangsverdacht, also schon entfernte Verdachtsgründe. Auch den anhängigen Verwaltungsverfahren ließen sich konkrete Verdachtstatsachen nicht entnehmen. Jedenfalls sei der Antragstellerin keine Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vorwürfen gegeben worden. Auch sei die Öffentlichkeit nicht auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Informationen hingewiesen worden. Die nun beabsichtigte Einfügung des Wortes „möglicherweise“ oder „mutmaßlich“ genügte hierfür nicht.
72Schließlich fehle es an einer Rechtfertigung für die nicht erweislich wahren Behauptungen der Antragsgegnerin. Eine Information über ein Verbraucherrisiko sei nicht erforderlich gewesen, da die Antragstellerin den Medikamentenhandel im Zeitpunkt der Veröffentlichung längst eingestellt habe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum Monate nach Abschluss und Publikation der Laboruntersuchungen und nach Veröffentlichung des „Taskforce-Berichtes“ Hinweise auf gestohlene Medikamente für das Patientenwohl erforderlich gewesen sein könnten.
73Die Aussage des Bundesministers vom 04.04.2019 sei auch nicht durch das Abgeordnetenprivileg geschützt. Der Antrag richte sich nicht gegen den Abgeordneten Jens Spahn, sondern gegen den Bundesgesundheitsminister. Außerdem umfasse das Abgeordnetenprivileg nicht die Weiterverbreitung der im Bundestag getätigten Äußerungen.
74Schließlich habe die Antragstellerin ein besonderes Interesse daran, der Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der streitigen Aussagen zu untersagen, da die fachlich zuständigen Behörden privilegierte Quellen seien, auf die Journalisten und andere Private ohne eigene Recherche vertrauen dürften.
75II.
76Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
77Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
78Die Antragstellerin hat bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
79Als Grundlage eines Unterlassungsbegehrens kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anzuerkennen bzw. aus den Grundrechten, hier namentlich aus Art. 12 Abs. 1 GG und/oder Art. 14 Abs. 1 GG, ggf. in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB, abzuleiten ist. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht.
80Die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen zuständiger Stellen orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen für ein rechtsstaatliches Verhalten, insbesondere am Willkürverbot und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, also bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen (Sachlichkeitsgebot). Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend sein. Ist die Richtigkeit einer Information nicht abschließend geklärt, muss der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen, ggfs. nach Anhörung des Betroffenen, aufgeklärt werden. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Informationsverbreitung dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Bürger über ein bestehendes Risiko aufgeklärt werden. Es ist dann aber auch angezeigt, sie auf verbleibende Unsicherheiten hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Unsicherheit umgehen wollen.
81OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2014 – 13 B 1309/13 – juris, Rn. 81 ff., Beschluss vom 09.09.2013 – 5 B 417/13 – juris, Rn. 23 ff., Beschluss vom 23.04.2012 – 13 B 127/12 – ; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2010 – 7 B 54.10 – ; OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 – 15 B 1099/05 – ; BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – , juris, Rn. 60 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 – 3 C 34.84 – , BVerwGE 71, 198; Ossenbühl, Verbraucherschutz durch Information, NVwZ 2011, 1357; VG Köln, Beschluss vom 14.10.2013 – 7 L 936/13 – Rn. 79 ff.
82Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen von Medien und Verbrauchern ein gesteigertes Vertrauen entgegen gebracht wird. Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden und zur Objektivität verpflichtet.
83OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 – 5 B 417/13 – , juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05 – , NJW-RR 2010, 1195.
84Im vorliegenden Verfahren ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründet, soweit er sich auf eine drohende Fortsetzung der Verlautbarungen des Bundesministeriums für Gesundheit – BMG – in den Beiträgen auf der Internetseite des Ministeriums vom 30.01.2019 und vom 04.04.2019 und auf etwaige gleichlautende Äußerungen in anderen Medien richtet.
85Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit diesen Äußerungen Grundrechte der Antragstellerin verletzt hat. Jedenfalls wirkt diese Rechtsverletzung nicht fort, weil sie durch die Löschung der Inhalte im Verlauf des Verfahrens beendet worden ist.
86Soweit die Antragstellerin sich auch gegen die erneute Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge in modifizierter Form richtet, die durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 04.09.2019 angekündigt worden ist, werden die Grundrechte der Antragstellerin durch die beabsichtigten Äußerungen bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht verletzt.
87Das BMG hat angekündigt, den Beitrag vom 30.01.2019 in unveränderter Form erneut auf die Internetseite des Ministeriums einzustellen und im Beitrag vom 04.04.2019 einzufügen, dass die von der Antragstellerin gehandelten Krebsmedikamente „mutmaßlich“ in Griechenland gestohlen worden seien.
88Diese Aussagen werden den oben genannten Anforderungen an die Informationstätigkeit staatlicher Stellen gerecht. Bei der Auslegung des Antrags geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin nicht bestreitet, hochpreisige Krebsarzneimittel von einer griechischen Apotheke bezogen zu haben. Ihr Antrag richtet sich gegen die Behauptung, dass diese Arzneimittel zuvor „mutmaßlich gestohlen worden seien“. Hierbei handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung.
89Zwar müssen Tatsachenbehauptungen von Behörden und Verfassungsorganen inhaltlich richtig sein. Durch die Verwendung der Formulierung „soll bezogen haben“ bzw. „mutmaßlich gestohlene Arzneimittel“ wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass der Diebstahl der Medikamente noch nicht erwiesen ist, aber der Verdacht einer Straftat im Raum steht. Es handelt sich also um Tatsachen, deren Richtigkeit noch nicht feststeht.
90Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte einzuhaltenden Anforderungen bei der Mitteilung noch nicht abschließend geklärter Sachverhalte sind jedoch – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – erfüllt.
91Das BMG hat den Sachverhalt unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt. Es hat sich dabei nicht nur auf Presseberichte gestützt, sondern auf amtliche Verlautbarungen, denen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Die Kenntnisse des BMG beruhen zum einen auf dem Inhalt der RAS (rapid-alert-system)-Meldung der griechischen Arzneimittelaufsichtsbehörde EOF vom 27.07.2018 (Anlage K3, Übersetzung Bl. 82 ff. d.A.). Diese wurde durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – mittels e-mail an das BMG übersandt.
92Zum anderen lag dem BMG der Abschlussbericht der Task-Force-Lunapharm vom 18.09.2019 (Beiakte 7) vor, einer Sachverständigenkommission, die durch das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg (MASGF) zur Aufklärung des Vorgangs eingesetzt worden ist und die Zugang zu den amtlichen Unterlagen des Ministeriums und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) des Landes Brandenburg hatte. Dieser Bericht wurde zeitweilig auf der Internetseite des Landesministeriums veröffentlicht und kann daher auch als amtliche Verlautbarung angesehen werden. Der Bericht lag dem BMG ebenfalls vor, wie sich aus der übersandten e-mail-Korrespondenz innerhalb des Ministeriums (e-mail des Referates 114 an das Referat L7 vom 25.01.2019, Bl. 167 d.A.) ergibt.
93Aus beiden Quellen geht hervor, dass der Verdacht besteht, dass in Griechenland durch ein kriminelles Netzwerk hochpreisige Krebsarzneimittel durch medizinisches Personal aus Krankenhäusern entwendet wurden, das Fehlen der Arzneimittel durch gefälschte Rezepte und Arztberichte verschleiert wurde und die so beschafften Arzneimittel über den griechischen Lieferanten der Antragstellerin, die Apotheke P. , an die Antragstellerin und andere Großhändler verkauft wurden. Wegen dieses Verdachtes wurden in Griechenland 21 Verdächtige inhaftiert, die Apotheke geschlossen und Anklage erhoben. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Athener Staatsanwaltschaft ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Potsdam seit April 2017 gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Geschäftsführer der griechischen Apotheke wegen des Verdachtes der Hehlerei und anderer Vermögensdelikte (vgl. Task-Force-Bericht vom 18.09.2018, S. 24 und Auskunft der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 26.08.2019, Bl. 147 d.A.).
94Auf dieser Grundlage ist die Aussage gerechtfertigt, die Antragstellerin habe mutmaßlich gestohlene Krebsarzneimittel aus Griechenland bezogen. Für diesen Verdacht bestehen hinreichende objektive Anhaltspunkte.
95Zwar genügt nach der presserechtlichen Rechtsprechung hierfür nicht allein die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil dieses schon bei einem Anfangsverdacht zulässig sei, also eine sehr geringe Schwelle habe, die schon bei der theoretischen Möglichkeit einer Straftat überschritten sei,
96vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – juris Rn. 26.
97Hier hat jedoch die griechische Strafjustiz bereits Untersuchungshaft u.a. gegen den Geschäftsführer der griechischen Apotheke angeordnet. Dies ist nach deutschem Recht nur bei einem dringenden Tatverdacht zulässig, § 112 StPO. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch nach griechischem Recht, das den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, die für alle EU-Mitgliedsländer gelten, ein vergleichbarer Maßstab gilt. In Deutschland sind bereits Durchsuchungsmaßnahmen angeordnet, durchgeführt und Geschäftsunterlagen der Antragstellerin beschlagnahmt und an die Staatsanwaltschaft Athen übersandt worden (Task-Force-Bericht, S. 24). Auch dies spricht dafür, dass sich der Tatverdacht auch aus der Sicht der deutschen Behörden bereits konkretisiert hat.
98Nicht zuletzt hat auch die Staatsanwaltschaft Potsdam selbst öffentlich über die Ermittlungen gegen die Antragstellerin berichtet, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Tatverdacht gegen die Antragstellerin bereits einigermaßen erhärtet hatte,
99vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – juris Rn. 28.
100Beispielsweise wurde die Presse durch die Potsdamer Staatsanwaltschaft über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen am 22.07.2018 in den Geschäftsräumen der Antragstellerin und über die Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen bei Geschäftspartnern der Antragstellerin in Hessen im August 2018 informiert,
101vgl. https:// www.pnn.de/brandenburg/, Ausdruck vom 02.10.2019 und https:// www.handelsblatt.com/, Ausdruck vom 02.10.2019.
102Im Übrigen wird der Verdacht strafbarer Handlungen bei der Beschaffung der betroffenen Arzneimittel auch dadurch gestützt, dass Herkunft und Transportwege der Arzneimittel bisher nicht geklärt werden konnten. Die Lieferung durch eine ägyptische Niederlassung einer deutschen Firma, die sich aus der Dokumentation der griechischen Apotheke ergab, konnte durch die griechischen Behörden nicht bestätigt werden. Im Gegenteil erklärte die Fa. S1. als Hersteller eines Teils der gelieferten Medikamente anlässlich der Untersuchung von Rückstellmustern, dass die beschlagnahmten Arzneimittel von ihr hergestellte Originalarzneimittel für den griechischen Markt gewesen seien, die die EU vermutlich nie verlassen hätten (Task-Force-Bericht, S. 27). Ferner waren auf den bei der Antragstellerin fotografierten Arzneimittelpackungen Reste gelber Aufkleber zu sehen, die nach Auskunft der EOF das Produkt als Eigentum des griechischen nationalen Gesundheitssystems auswiesen. Dies deutet darauf hin, dass die Arzneimittel bereits an griechische Krankenhäuser, also den Endabnehmer für den Einsatz zur Chemotherapie bei Krebspatienten, verkauft worden waren. Ferner spricht auch der Bezug von variablen, unüblich kleinen Mengen verschiedener Chargen (1 Stck, 2 Stck) für eine illegale Herkunft der Arzneimittel (vgl. Task-Force-Bericht, S. 34).
103Dieser Verdacht wird nicht dadurch entkräftet, dass die griechischen Behörden auf das Fehlen von Diebstahlsanzeigen ausdrücklich hinwiesen. Wenn der vermutete Tathergang zutreffend ist, wurden die betroffenen Krebsarzneimittel durch das medizinische Personal in Krankenhäusern beiseitegeschafft und das Verschwinden der Medikamente durch unrichtige Verschreibungen und Arztberichte vertuscht. Es wäre also der Anschein erweckt worden, die durch das Krankenhaus angeschafften Medikamente seien bei der Behandlung von Krebspatienten vollständig verbraucht worden. Dies als richtig unterstellt, wäre das Fehlen der Arzneimittel entweder der Klinikleitung nicht aufgefallen und deshalb auch nicht angezeigt worden oder die Verantwortlichen wären eventuell selbst in den Vorgang verwickelt und hätten deswegen eine Anzeige unterlassen. Das Fehlen einer Diebstahlsanzeige schließt folglich die vermutete Beschaffung der Arzneimittel im Wege der Unterschlagung durch das Krankenhauspersonal als Teil eines kriminellen Netzwerks nicht aus.
104Die beanstandete Berichterstattung über angeblich gestohlene Arzneimittel aus Griechenland ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich – den o.g. Tathergang unterstellt – nicht um gestohlene, sondern um unterschlagene Arzneimittel gehandelt hat. Denn bei der Bewertung der Aussage „gestohlene Arzneimittel“ ist nicht auf den juristischen, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Die Aussagen des BMG auf der Internetseite des Ministeriums waren in erster Linie für die Presse und damit für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie sind daher so auszulegen, wie sie von der Presse und einem durchschnittlichen Bürger verstanden werden konnten. Im allgemeinen Sprachgebrauch außerhalb der Strafjustiz werden Diebstahl und Unterschlagung aber nicht unterschieden. Es handelt sich in beiden Fällen um die Entwendung von fremden Gegenständen zum Zweck der Aneignung, wobei beim Diebstahl noch der Gewahrsamsbruch hinzutritt. Diese Unterscheidung dürfte aber juristisch nicht vorgebildeten Personen nicht bekannt sein. Auch in der griechischen RAS-Meldung werden die betroffenen Arzneimittel ausdrücklich als „stolen“ bezeichnet, wobei sich dann aber aus der nachfolgenden Erläuterung ergibt, dass es sich um unterschlagene Arzneimittel handeln soll. Es ist daher vertretbar, den Begriff eines mutmaßlichen Diebstahls auch für den Tatbestand einer mutmaßlichen Unterschlagung zu verwenden, zumal der genaue Tathergang bisher nicht bewiesen ist und insofern ohnehin noch Unsicherheit besteht.
105Die Antragstellerin wird auch durch die Verwendung des Begriffs des Diebstahls gegenüber dem der Unterschlagung nicht erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, weil beide Delikte nach ihrer Art und dem Unrechtsgehalt vergleichbar sind (so auch das Landgericht Berlin im Urteil vom 21.03.2019 – 27 O 555/18 – , S. 31).
106Im Rahmen der notwendigen Aufklärung des Diebstahlsverdachts war eine Anhörung der Antragstellerin vor der Veröffentlichung der beanstandeten Beiträge hier nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anhörung des Betroffenen nicht stets erforderlich, sondern „gegebenenfalls“, also abhängig von den Umständen des Einzelfalls durchzuführen,
107vgl. Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – juris Rn. 60.
108Im vorliegenden Verfahren war eine Stellungnahme der Antragstellerin vor der Einstellung der Beiträge im Januar 2019 und April 2019 entbehrlich, weil diese aufgrund der Presseberichterstattung im Sommer 2018 in reichem Maß Gelegenheit hatte, sich öffentlich zu äußern und diese Gelegenheit auch durch Presseerklärungen und Vortrag in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren genutzt hat. Allerdings hat sie bisher die erhobenen Vorwürfe, dass sie mit angeblich gestohlenen Arzneimitteln aus Griechenland gehandelt hat, stets abgestritten und behauptet, darüber keine Informationen zu besitzen. Vor diesem Hintergrund war bei einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die Gelegenheit gehabt, sich zu der beabsichtigten erneuten Veröffentlichung zu äußern. Zu dem Diebstahlsverdacht in Griechenland hat sie jedoch erneut vorgetragen, diese Vorgänge entzögen sich ihrer Wahrnehmung. Ihrem Recht auf Anhörung ist hiermit ausreichend Rechnung getragen.
109Schließlich wäre es auch mit Sinn und Zweck des europäischen Schnellwarnsystems zur Abwehr von Gefahren durch gefälschte Arzneimittel nicht vereinbar, im Fall einer RAS-Meldung eines Mitgliedsstaates weitere Aufklärungsmaßnahmen zu verlangen. Dieses in Art. 117 a der Richtlinie 2001/83/EG verankerte Verfahren dient gerade dazu, wegen der Gesundheitsgefahren, die möglicherweise von gefälschten Arzneimitteln – auch Arzneimitteln unklarer Herkunft (§ 4 Abs. 40 Nr. 2 und Nr. 3 AMG) – ausgehen, eine schnelle Reaktion der Behörden der anderen Mitgliedsländer zu ermöglichen. Zu diesen Reaktionen können auch gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimittelüberwachung gehören. Wenn derartige Maßnahmen zunächst eine weitere Sachverhaltsaufklärung in einem anderen EU-Mitgliedsland erfordern würden, würde der Zweck des Schnellwarnsystems unterlaufen.
110Das BMG durfte den Diebstahlsverdacht gegen den Zulieferer der Antragstellerin auf der Grundlage der RAS-Meldung daher auch ohne weitere eigene Ermittlungen zum Gegenstand einer öffentlichen Mitteilung machen.
111Das erneute Aufgreifen des „Falls Lunapharm“ in den öffentlichen Verlautbarungen des BMG lag und liegt auch im öffentlichen Interesse an einer Aufklärung der Bevölkerung über einen wichtigen Umstand.
112Zwar ist es richtig, dass an einer Unterrichtung der Bevölkerung zwecks Abwehr von Gesundheitsgefahren durch möglicherweise in der Wirksamkeit geminderte Arzneimittel nach der umfangreichen Presseberichterstattung im Sommer 2018 und der Veröffentlichung des Task-Force-Berichtes im Juli und September 2018 nur noch ein geringes öffentliches Interesse bestand.
113Jedoch stand hier auch nicht die Warnung vor Gesundheitsgefahren im Vordergrund, sondern die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Gesetzentwurf für das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ und die in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimittelüberwachung. Ein Bundesministerium hat das Recht und die Obliegenheit, die Öffentlichkeit über derartige gesetzgeberische Maßnahmen zu informieren, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität der staatlichen Gefahrenabwehr und die Zuverlässigkeit der Gesundheitsvorsorge, also insgesamt in die Handlungsfähigkeit des Staates im Umgang mit illegalem Arzneimittelvertrieb wiederherzustellen. Diese Informationstätigkeit ist für die politische Willensbildung in einer Demokratie und für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in den Rechtsstaat unerlässlich,
114vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 – , juris, Rn. 63 ff.
115Bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin fällt auch ins Gewicht, dass in beiden Beiträgen der Diebstahlsverdacht gegen die Antragstellerin nur eine untergeordnete Rolle spielte. Im Vordergrund stand die Information über die beabsichtigten gesetzgeberischen Maßnahmen, nämlich Verbesserung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Arzneimittelüberwachung, Stärkung der Überwachungsfunktion der Bundesoberbehörden und genauere Vorgaben für unangekündigte Arzneimittelkontrollen. Diese Maßnahmen richteten sich nicht gezielt gegen Importeure oder Großhändler von Arzneimitteln oder die Antragstellerin, sondern sollten Mängel der staatlichen Überwachungstätigkeit, nämlich die unzureichende Kommunikation und Zusammenarbeit verschiedener Behörden und die teils ungeschickte, teils zögerliche Verwaltungstätigkeit der zuständigen Landesbehörde, beseitigen.
116Im Übrigen hatte das BMG nur eine Verdachtsmeldung aufgegriffen, über die bereits im Jahr 2018 in den Medien breitgestreut berichtet worden ist und die daher der Öffentlichkeit schon bekannt war. Der Schaden für die Geschäftstätigkeit und den Ruf der Antragstellerin war somit im Januar 2019 bereits eingetreten. Dass die Antragstellerin durch die Mitteilungen eines Bundesministers, die presserechtlich als privilegierte und besonders vertrauenswürdige Quelle einzuordnen sind, eine besondere Beeinträchtigung erfahren hat, ist hier nicht erkennbar. Der Verdacht des Handels mit gestohlenen Arzneimitteln war der Öffentlichkeit auch durch die Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft Potsdam bekannt und daher bereits mit der Bedeutung einer amtlichen Verlautbarung versehen. Das Gewicht der wiederholten Weiterverbreitung der Verdachtsäußerung erscheint daher gegenüber dem Gewicht der erstmaligen Veröffentlichung erheblich gemindert,
117vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05 – , juris Rn. 33.
118Dies gilt in gleicher Weise für die beabsichtigte erneute Veröffentlichung der beanstandeten Mitteilungen. Vor diesem Hintergrund musste das Interesse der Antragstellerin, von einem Wiederaufgreifen einer rufschädigenden Aussage durch Pressemitteilungen eines Bundesministers verschont zu bleiben, zurücktreten.
119Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Tatvorwurf, mit gestohlenen Arzneimitteln gehandelt zu haben, bisher nicht ausreichend gesichert ist und es sich dabei also nicht um eine feststehende Tatsache handelt.
120Dieser Unsicherheit wird durch die Verwendung von Ausdrücken wie „soll gestohlene Krebsarzneimittel aus Griechenland bezogen haben“ oder „soll von einer griechischen Apotheke hochpreisige Krebsarzneimittel bezogen haben, die zuvor mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen worden waren“ „und schließlich mutmaßlich gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten“ (korrigierte Fassung vom 04.09.2019) hinreichend zum Ausdruck gebracht. Damit wird für einen durchschnittlichen Bürger erkennbar, dass es sich bei den Vorwürfen noch um einen Verdacht oder eine Vermutung handelt, die noch nicht eindeutig bestätigt ist. Diese Bewertung lässt sich auch dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.03.2019 entnehmen (vgl. beispielsweise S. 40 des Urteilsabdrucks).
121Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – hinweist, wonach Ausdrücke wie „ich glaube“ oder „ich meine“ nicht ausreichend seien, ist das Urteil für die hier erforderliche Abgrenzung nicht einschlägig. Es bezog sich auf die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Meinungsäußerungen. Hier geht es aber um die Abgrenzung der Behauptung einer feststehenden Tatsache zur Behauptung einer möglichen, aber noch unsicheren Tatsache. Für diese Unterscheidung ist die Verwendung von Wörtern wie „soll“ oder „mutmaßlich“ geeignet und ausreichend, insbesondere wenn es sich – wie hier – um eine stark verkürzte Darstellung im Zusammenhang mit der Ankündigung gesetzgeberischer Maßnahmen handelt, die im Mittelpunkt der Information steht.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
123Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Da die Antragstellerin sich in der zivilgerichtlichen Unterlassungsklage auf einen „massiven Umsatzeinbruch“ durch die Berichterstattung des Rundfunks C1. -C. über gestohlene Krebsmedikamente berufen hat und auch hier eine besondere Beeinträchtigung durch die Verlautbarung einer staatlichen Stelle geltend macht, erscheint ein Streitwert in Höhe des Zehnfachen des Auffangstreitwerts (10 x 5.000,00 Euro) angemessen.
124Rechtsmittelbelehrung
125Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
126Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
127Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
128Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
129Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
130Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
131Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
132Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
133Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- 1 BvR 1891/05 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 3x
- 15 B 1099/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 L 278/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 367/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 AMG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 1/76 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
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