Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 1179/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Unter dem 07. November 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) zur Fördermaßnahme Waldklimafonds für den Planzeitraum vom 01. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt 1.380.236,50 Euro bei einer Förderquote von 99,28 % (davon 583.372,50 Euro für das Förderjahr 2014). Auf dem Deckblatt gab der Kläger unter „Bevollmächtigte“ und unter „Projektleiter(in)“ „Frau T. S. “ an. Bei „Admin. Ansprechpartnerin“ gab er „Frau K. X. “ an. Auf Seite 4 des Antrags „AZA Personenbezogene Daten“ gab der Klägers unter „Projektleitung“ wiederum Frau T. S. an und als „Ansprechpartner(in) für das Vorhaben“ wiederum Frau K. X. . Auf Seite 11 des Antrags „F0812“ ist für die Jahre 2013 bis 2016 unter Ausgaben für Personal u.a. angegeben „Funktionsbezeichnung / Fachrichtung: Projektleitung – halbe Stelle; Eingruppierung TVöD – E 12; Beschäftigungsdauer (Monate): (für 2013:) 1 (und für die weiteren Jahre:) 12; Wochenarbeitsstunden: 20,00; Monatssatz EUR: 2.177,00 Euro“. Unter „Erläuterungen / Begründungen“ führte der Kläger Folgendes aus:
3„Für die Rekrutierung und Einarbeitung des Personals wie für den Aufbau des gesamten Programmmanagements ist die Programmleitung verantwortlich.
4Zunächst wird das Personal rekrutiert und eingearbeitet. Von Dezember 2013 bis März 2014 werden die vorbereitenden Arbeiten vorgenommen. (...)
5Es handelt sich bei allen Beschäftigten um NN-Personal, wird sind in der Lage innerhalb kurzer Zeit auf hochqualifiziertes Personal zurückgreifen zu können.“
6Auf Seite 12 des Antrags „F0817“ ist unter Ausgaben für Personal für die Jahre 2013 bis 2016: u.a. „Lfd. Nr.: 1; Funktionsbezeichnung: Projektmitarbeiter 1, wissenschaftlicher Mitarbeit; Entgeltgruppierung: TVöD – E 11, Beschäftigungsdauer (Monate): (für 2013:) 1 (und für die weiteren Jahre:) 12 Monate; Wochenarbeitsstunden: 40,00“, angegeben.
7Dem Förderantrag entsprach die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 11. Dezember 2013 und bewilligte dem Kläger eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 99,26 von Hundert aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotenzials von Wald und Holz zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel“ (Förderrichtlinie Waldklimafonds) für das Projekt „B. X1. ! – Ein Programm, dass Schüler/innen durch erfahrungs- und handlungsorientierte Angebote im Lebensraum X1. motiviert und aktiviert, ein natur- und klimaschützendes Verhalten zu entwickeln“ in Höhe von höchstens 1.342.627,65 Euro (Anteilsfinanzierung) für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016. Der Zuwendungsbescheid nimmt Bezug auf den Antrag vom 07. November 2013. Unter Ziffer 4. „Besondere Nebenbestimmungen (BNBest)“ auf Seite 3 des Bescheides werden die ANBest-P und die BNBest-BMBF 98 zum Bestandteil des Bescheids erklärt.
8Im Laufe des Jahres 2014 wurden auf die Auszahlungsanträge des Klägers mehrfach Teilbeträge ausgezahlt.
9Am 12. März 2015 legte der Kläger den Zwischennachweis-Bericht für das Förderjahr 2014 vor.
10Bei der Prüfung des Zwischennachweises für das Förderjahr 2014 wurde der Beklagten bekannt, dass die bereits seit 2010 als Geschäftsführerin für den Verein tätige Frau S. die Projektleitung für das Projekt B. X1. ! übernommen hatte. Nach dem Arbeitsvertrag erhielt sie monatlich 5.500,00 Euro bzw. ab dem 01. Juli 2014 6.500,00 Euro brutto. Daraufhin forderte die Beklagte von Frau S. eine Aufstellung ihrer Wochenstunden für das Projekt. Der Verdienst wurde unterschiedlich auf drei bis vier Projekte verteilt und ist in der Lohnabrechnung jeweils ausgewiesen (insoweit wird auf die Verwaltungsvorgänge Bl. 376 ff Bezug genommen). Nach dem Arbeitsvertrag ist Frau S. davon befreit, ihre Stunden aufzuschreiben (Bl. 373 der Verwaltungsvorgänge). Auch Frau X. war bereits vor Projektbeginn für den Verein tätig und reichte lediglich Lohnabrechnungen, wonach ihr Gehalt anteilig auf die Projekte verteilt war, ein.
11Unter dem 26. Oktober 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur teilweisen nicht Anerkennung der geltend gemachten Ausgaben an. Sie führte zur Begründung aus, die unter der Position 0812 – Beschäftigte E12 – 15 – geltend gemachten Ausgaben seien nicht zuwendungsfähig, da die abgerechnete Frau S. Stammpersonal des Vereins sei. Weiterhin liege ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten vor, da laut Antrag NN-Personal vorgesehen gewesen sei. Weiterhin weiche auch die tatsächlich geleistete Stundenzahl vom Antrag ab. Aus denselben Gründen seien auch die Ausgaben für Frau X. unter der Position 0817 Beschäftigte E1 – 11 nicht zuwendungsfähig. Die Reisekosten von Frau S. seien daher ebenfalls nicht zuwendungsfähig.
12Unter dem 30. November 2015 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, die Projektleitung sei im Arbeitsvertrag von Frau S. als anteilige Aufgabe ausgewiesen. Es sei unklar, warum unbefristete Verträge nicht zuwendungsfähig sein sollten. Der Kläger habe kein Stammpersonal, da er nicht über eigenes Kapital verfüge, sondern von Projektförderungen abhängig sei. Ein Hinweis, dass Stammpersonal nicht zuwendungsfähig sein sollte, finde sich weder im Zuwendungsbescheid noch in den Anlagen. Frau X. und Frau S. seien bereits auf dem Deckblatt als Verantwortliche aufgeführt worden, die NN-Angabe im weiteren Verlauf des Antrags sei daher unproblematisch.
13Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 erkannte die Beklagte die im Zwischennachweis 2014 vom 12. März 2015 nachgewiesenen Ausgaben i.H.v. 384.883,05 Euro i.H.v. 340.247,80 Euro an (Ziffer 1) und setzte Zinsen in Höhe von 626,92 Euro fest wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Mittel. Zur Begründung führte sie aus, die Personalkosten für Frau S. und Frau X. u.a. seien trotz der vorgebrachten Einwände des Klägers nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen.
14Unter dem 24. August 2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Am 12. Dezember 2016 reichte er u.a. „Stundennachweise“ zu Frau X. und Frau S. sowie eine „Zusammenfassung 2014“ der Stunden zu Frau X. und Frau S. . Insoweit wird auf die Verwaltungsvorgänge Bl. 1302 ff Bezug genommen.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
16Unter dem 16. November 2017 erstellte die Beklagte einen Prüfbericht für die Förderjahre 2015 und 2016. Unter dem 15. Oktober 2018 erließ die Beklagte einen (End-) Abrechnungs-, Widerrufs- und Erstattungsbescheid betreffend die Förderjahre 2015 und 2016.
17Der Kläger hat bereits am 30. Januar 2017 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 erhoben.
18Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Rückforderung erfolge lediglich aufgrund eines formalen Fehlers im Antragsverfahren und treibe den Verein in die Existenzvernichtung. Die Mittel seien zweckgemäß verwendet worden. Die Beklagte sei ihren Beratungs- und Unterstützungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen und habe die Last vieler Paragraphen und Nebenbestimmungen auf den Kläger abgewälzt. Sie hätte auf den Widerspruch zwischen Deckblatt und den Angaben zu Personal im Antrag hinweisen müssen. Die Nichtanerkennung von Stammpersonal verstoße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da Stammpersonal effektiver arbeiten könne, da keine Einarbeitung erforderlich sei und die Erfahrung vorhanden sei.
19Der Kläger beantragt,
20- 21
1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom
26. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2016 zu verpflichten, weitere Ausgaben in Höhe von 34.609,27 Euro als zuwendungsfähig anzuerkennen.
23- 24
2. Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung beruft sie sich auf die streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend vor, ein offensichtlicher Fehler im Antrag sei für sie nicht erkennbar gewesen. Aus dem Antrag habe sich klar ergeben, dass sämtliches Personal noch rekrutiert werde. Aus der Förderrichtlinie ergebe sich, dass Stammpersonal nicht förderfähig sei. Dem Erlass des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. August 2012 und vom 31. März 2015 sei klarstellend zu entnehmen, wann vom Projektträger Ausgaben für Stammpersonal ausnahmsweise als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Die Mitteilung über diesen Erlass erfolge allerdings nur, wenn im Antrag Stammpersonal angegeben werde. Eine Erstattung von Stammpersonalkosten erfolge nach ihrer Verwaltungspraxis nur, wenn anderes Personal für die Aufgabe der Festangestellten nach Arbeitsvertrag eingestellt werde oder wenn die durch das Projekt verursachten zusätzlichen Kosten projektbezogen nachgewiesen werden. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, Nachweise für die von Frau S. und Frau X. konkret geleistete Arbeit für das beantragte Projekt zu erbringen. Frau S. sei nicht einmal verpflichtet, ihre Stunden aufzuschreiben, sodass ein konkreter Projektbezug schwer nachvollziehbar sei. Die Verwaltungspraxis entspreche auch dem Grundsatz Notwendigkeit. Kosten, die ohnehin für Stammpersonal anfallen würden, seien nicht dem Projekt zuzuordnen und damit nicht zuwendungsfähig.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Das Gericht kann trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
311. Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.
32Der streitgegenständliche „Bescheid“ der Beklagten ist als Abrechnungsbescheid für das Förderjahr 2014 (Ziffer 1) zu verstehen. Der Bescheid ist nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142, 179 – 195; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 – juris, jeweils m.w.N.,
34auszulegen. Danach hat die Beklagte mit diesem Bescheid im Sinne eines Abrechnungsbescheides über die als förderfähig anerkannten Ausgaben entschieden und diese für das Förderjahr 2014 auf 340.247,80 Euro festgesetzt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Tenors in Ziffer 1, danach werden „die im Zwischennachweis 2014 vom 12. März 2015 nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 384.883,05 Euro (...) in Höhe von 340.247,80 Euro anerkannt“. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 44.635,25 Euro nicht zuwendungsfähig sind.
35Es handelt sich hinsichtlich des Förderjahres 2014 um eine endgültige und nicht nur vorläufige Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zwar handelt es sich um einen Zwischenabrechnungsbescheid, denn das Projekt wurde in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt. Allerdings betrifft der spätere (End-) Abrechnungs-, Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 ausweislich seines Tenors nur die Förderjahre 2015 und 2016. Ebenso beziehen sich der erste vorgelegten Prüfbericht auf den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und der zweite Prüfbericht auf den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016.
36Gegenstand der Klage sind nur die Abrechnungspositionen 0812 – Personalkosten Frau S. (27.191,52 Euro), 0817 – Personalkosten Frau X. (6.208,56 Euro) und 0846 – Reisekosten für Frau S. (1.209,19 Euro) – insgesamt 34.609,27 Euro. Diese Positionen waren Gegenstand des Widerspruchsbescheids und hierzu trägt der Kläger in der Klagebegründung vor. Die übrigen Positionen des Bescheids hat der Kläger nicht angegriffen.
37Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von weiteren 34.609,27 Euro als zuwendungsfähige Ausgaben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
38a. Der Anspruch auf Anerkennung der Ausgaben für Personalkosten für Stammpersonal für Frau S. und Frau X. (Positionen 0812 und 0817) ergibt sich zunächst nicht aus dem Zuwendungsbescheid selbst.
39Nach der im Zuwendungsbescheid vom 11. Dezember 2013 angelegten Fördersystematik stellt er sich nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die erstrebte Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Förderjahr 2014 in dem Sinne dar, dass allein aus seinen Regelungen über die Bewilligung eines Förderungshöchstbetrages für bestimmte Maßnahmen – gleichsam ohne weiteres – die endgültige Festsetzung der Förderung und der zugrunde liegenden zuwendungsfähigen Ausgaben im Verwendungsnachweisverfahren verlangt werden könnte. Vielmehr sind die im Bescheid insoweit geregelten weiteren Anforderungen zu erfüllen.
40Denn der Zuwendungsbescheid setzt die zuwendungsfähigen Ausgaben noch nicht einer betragsmäßig endgültig bestimmten Höhe fest, sondern es wird lediglich der Höchstbetrag für sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung als zuwendungsfähig ergebenden Ausgaben und der Förderung als solcher bereits endgültig bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist vielmehr darauf angelegt, dass die endgültige Höhe der Zuwendung abschließend erst nach Prüfung des (Zwischen-) Verwendungsnachweises und Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben – also in einem weiteren Verwaltungsverfahren – festgestellt wird,
41vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 04. Januar 2017 – 16 K 4611/15 – juris, Rn. 37, 38.
42Dies ergibt sich hier aus den Formulierungen im Tenor, „bewillige ... in Höhe von bis zu 1.342.627,65 höchstens jedoch 1.342.627,65 Euro“ i.V.m. den weiteren Nebenbestimmungen, die sich mit der Vorlage und Prüfung der (Zwischen-) Verwendungsnachweise befassen. Unter Ziffer 2 letzter Absatz (Seite 3) wird darauf hingewiesen, dass die Ausgaben nur für den dort genannten Zweck und entsprechend dem Antrag und dem Gesamtfinanzierungsplan im Bewilligungszeitraum verwendet werden dürfen. Unter Ziffer 4 werden die ANBest-P und die BNBest-BMBF 98 als Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Nach Ziffer 6 ANBest-P sind Zwischenverwendungsnachweise vorzulegen. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass nur die Ausgaben als förderfähig anerkannt werden sollen, die durch die eingereichten (Zwischen-)Verwendungsnachweise nachgewiesen werden.
43Welche Ausgaben im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich in erster Linie nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 11. Dezember 2013, zu dessen Auslegung auch der Förderantrag selbst einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen heranzuziehen ist,
44vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Juni 2015 – 16 K 1375/14 – juris; Urteil vom 04. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95 – juris.
45Der Zuwendungsbescheid selbst regelt die Förderfähigkeit von Ausgaben für Stammpersonal nicht. Er enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Der Kläger durfte nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht die im Zuwendungsbescheid enthaltene Bezugnahme auf seinen Antrag vom 07. November 2013 dahingehend verstehen, dass mit dem Zuwendungsbescheid die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Stammpersonal anerkannt worden ist. Denn mit dem Antrag vom 07. November 2013 hatte der Kläger bei dem gebotenen objektiven Verständnis seines Antrags aus Sicht des Empfängerhorizonts der Zuwendungsgeberin insoweit keine Ausgaben für Stammpersonal vorgesehen. Eine insoweit eindeutige, ausdrückliche Angabe enthält der Zuwendungsantrag nicht. Insbesondere ergibt sich das nicht daraus, dass auf dem Deckblatt des Antrags bei „Bevollmächtigte“ und bei „Projektleiter(in)“ „Frau T. S. “ angegeben war und bei „Admin. Ansprechpartnerin“ „Frau. C1. K. X. “. Daraus ergibt sich nicht, dass die genannten Personen auch im Projekt tätig werden, sondern lediglich, dass sie die Koordination des Projekts übernehmen. Der Antrag ist vielmehr so zu verstehen, dass er darauf abzielt, dass Gegenstand der Projektförderung die Personalkosten unter den Positionen 0812 und 0817 für „NN-Personal“ sind. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers unter „Ausgaben für Personal“. Auf S. 11 ff ist unter „Erläuterungen / Begründungen“ Folgendes ausgeführt:
46„Für die Rekrutierung und Einarbeitung des Personals wie für den Aufbau des gesamten Programmmanagements ist die Programmleitung verantwortlich.
47Zunächst wird das Personal rekrutiert und eingearbeitet. Von Dezember 2013 bis März 2014 werden die vorbereitenden Arbeiten vorgenommen. (...)
48Es handelt sich bei allen Beschäftigten um NN-Personal, wird sind in der Lage innerhalb kurzer Zeit auf hochqualifiziertes Personal zurückgreifen zu können.“
49Hieraus ergibt sich, dass das Personal für die Projektdurchführung zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannt war. Dafür spricht die Bezeichnung als „NN-Personal“. Denn bei einem Zurückgreifen auf Stammpersonal, hätten die Personen bereits namentlich benannt werden können. Denn „NN“ steht in diesem Zusammenhang für „nomen nominandum“ und wird verwendet, wenn die entsprechende Person noch nicht benannt werden kann. Danach ist der Antrag so zu verstehen, dass für die gesamte Projektdurchführung neues Personal eingestellt werden sollte, dass zuvor nicht bei dem Kläger beschäftigt war. Ansonsten wäre eine Rekrutierung und Einarbeitung des Personals nicht erforderlich.
50Andererseits geht das Gericht davon aus, dass mit dem Zuwendungsbescheid jedenfalls nicht im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW eine abschließende Regelung über die Berücksichtigung von Stammpersonalkosten in dem Sinn getroffen worden ist, dass damit die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Stammpersonal bereits abschließend ausgeschlossen werden sollte. Denn die Beklagte selbst stellt in ihrem Bescheid und Widerspruchsbescheid maßgeblich auf ihre Verwaltungspraxis hierzu ab. Insoweit bestand Raum für die Bestimmung der Förderfähigkeit der Stammpersonalkosten durch die spätere Konkretisierung im Verwendungsnachweis- und mithin Endabrechnungsverfahren,
51vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Juni 2015 – 16 K 1375/14; Urteil vom 01. Juni 2015 – 16 K 6959/13 – jeweils juris.
52b. Fehlt es an einer hinreichend konkreten Regelung im Zuwendungsbescheid selbst, bestimmt sich die Zuwendungs- und Förderfähigkeit der Ausgaben wie auch einzelner Positionen nach der am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ermessenspraxis der Beklagten,
53so bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766.
54Auch aus der Verwaltungspraxis der Beklagten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers auf die Anerkennung der Ausgaben für Stammpersonal als förderfähig.
55Da die Bewilligung der hier in Rede stehenden Zuwendung grundsätzlich im Ermessen der Beklagten steht und der Zuwendungsbescheid Umfang und Voraussetzungen der Förderung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Stammpersonal nicht abschließend regelt, kommt nur ein Anspruch aus der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung als Grundlage für die Beurteilung der Förderfähigkeit von Stammpersonal in Betracht,
56vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 08. April 1997 – 3 C 6/95 – BVerwGE 104, 220 ff, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 – NVwZ 2003, 92 ff; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – juris.
57Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundliegenden Haushaltshaltplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist,
58vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 06. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
59Weiterhin richtet sich die Verwaltungspraxis der Beklagten nach der im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheids bereits geltenden Erlasslage. Erlasse sind dabei nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen auszulegen, sondern lediglich als Maßstab einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Ermessensausübung der Behörde heranzuziehen,
60vgl. BVerwG, Urtel vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766.
61Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen,
62vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
63Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung der Zuwendungsfähigkeit für Stammpersonal mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Stammpersonal lägen nach der Richtlinie und den Erlassen des zuständigen Ministeriums nicht vor, nicht zu beanstanden.
64Nach der hier in Rede stehenden Richtlinie ist Stammpersonal grundsätzlich nicht förderfähig. Nach Ziffer 3.B.3.1 fünfter Absatz der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des CO2- Minderungspotenzials von X1. und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel (Förderrichtlinie Waldklimafonds) vom 26. Juni 2013 Absatz 2 sind Bemessungsgrundlage für die Zuwendung diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Vorhaben notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Nach Absatz 4 werden Zuwendungen auf Kostenbasis unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Nach Absatz 5 sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal förderfähig, soweit dieses für das Vorhaben erforderlich ist.
65Ausnahmen, wann Stammpersonal förderfähig ist, sind in den Erlassen des zuständigen Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung vom 17. August 2012 und vom 31. März 2015 geregelt, die die Förderpraxis der Beklagten dokumentieren. Dort heißt es:
66„Dem Subsidiaritätsgrundsatz folgend, ist im Regelfall bei einer Zuwendung auf Ausgabenbasis die kameralistische Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben zugrunde zu legen. Danach sind nur diejenigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, die durch das Projekt zusätzlich verursacht werden. Ausgaben für Stammpersonal sind nicht förderfähig. Eine betriebswirtschaftliche Abgrenzung der Ausgaben, bei der alle dem Projekt eindeutig zuzurechnenden Ausgaben, also auch für im Projekt beschäftigtes Stammpersonal, erfasst werden, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Mögliche Ausnahmen sind (s. Dittrich, BHO-Kommentar, Erläuterung Nr. 27.3 zu § 44 BHO):
67- 68
1. Der Zuwendungsempfänger stellt für das im Projekt tätige Stammpersonal zusätzliches Personal zur Übernahme der eigentlichen Aufgaben des Stammpersonals ein.
- 69
2. Der Zuwendungsempfänger führt regelmäßig zahlreiche Projekte durch, für die er Stammpersonal und Infrastruktur vorhält, ohne dass hierdurch entstehende Ausgaben durch eigene Mittel oder institutionelle Förderung abgedeckt werden könnten.
Interne Zurechnungsverfahren des Zuwendungsempfängers (...) rechtfertigen keine Ausnahme. Auch in diese Fällen muss der Zuwendungsempfänger nachweisen können, wer für das Projekt tätig ist und ob dadurch zusätzliche Ausgaben entstehen“.
71Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist, wie in dem Widerspruchsbescheid dargelegt, weitere Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung von Stammpersonal, dass eine entsprechende Erklärung des Antragsstellers (Zuwendungsempfängers) zur konkreten Person vorliegt, aus der hervorgehen muss, dass und in welchem Umfang sie für das beantragte Projekt eingesetzt wird.
72Die Beklagte ist vorliegend zurecht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Personalkosten für Stammpersonal nach dieser Verwaltungspraxis nicht förderfähig sind, da keine der Ausnahmen vorliegend gegeben ist.
73Es handelt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – sowohl bei Frau S. als auch bei Frau X. um Stammpersonal. Als Stammpersonal ist Personal zu verstehen, das beim Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids bereits vorhanden war und nicht projektbezogen eingestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Frau S. war bereits seit 2010 unbefristet bei dem Kläger angestellt. Auch Frau X. war ausweislich des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2014 seit dem 01. November 2013 bei dem Kläger angestellt. Der Einwand des Klägers, er habe grundsätzlich kein Stammpersonal, da er nicht über Eigenkapital verfüge, verfängt vorliegend nicht. Denn er hat mit Frau S. und Frau X. unbefristete zivilrechtliche gültige Arbeitsverträge ohne Projektbezug abgeschlossen. Zivilrechtlich ist der Kläger dementsprechend unabhängig von der Gewährung einer Förderung verpflichtet, die Personalkosten zu tragen. Eine projektbezogene Einstellung der beiden erfolgte eindeutig nicht.
74Die Beklagte ist weiterhin zurecht davon ausgegangen, dass auch keine ausnahmsweise Förderfähigkeit von Stammpersonal gegeben ist. Da der Kläger selbst nicht vorträgt, zusätzliches Personal für die Erfüllung der Aufgaben des Stammpersonals eingestellt zu haben, kommt vorliegend allenfalls die zweite Möglichkeit einer ausnahmsweisen Förderung von Stammpersonal in Betracht: „Der Zuwendungsempfänger führt regelmäßig zahlreiche Projekte durch, für die er Stammpersonal und Infrastruktur vorhält, ohne dass hierdurch entstehende Ausgaben durch eigene Mittel oder institutionelle Förderung abgedeckt werden könnten. Auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger nachweisen können, wer für das Projekt tätig ist und ob dadurch zusätzliche Ausgaben entstehen.“ Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar führt der Kläger nach seinem Vortrag regelmäßig zahlreiche Projekte durch. Jedoch hält er das Stammpersonal nicht für die Durchführung der Projekte vor. Dagegen sprechen bereits die Regelungen im Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2010 von Frau S. . Darin sind ihre Tätigkeiten wie folgt benannt:
75„Aufgaben der Arbeitnehmerin sind die Koordination von Vereinsaufgaben, die Kommunikation mit bestehenden Partnern sowie die Sicherung der weiteren Zusammenarbeit, die Akquisition neuer Partner, Projekte und Mittel, die Vernetzung des Vereins mit anderen relevanten Akteuren und Organisationen, die Konzeptzion neuer Programme sowie die Repräsentation des Vereins und seiner Ziele auf Tagungen, Konferenzen und anderen öffentlichen Veranstaltungen.“
76Danach nimmt Frau S. ausschließlich – wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheids zutreffend ausgeführt hat – übergeordnete Aufgaben der Geschäftsführung des Vereins wahr. Darunter fällt zwar auch die Akquisition neuer Mittel (Zuwendungen) und Projekte, nicht jedoch die Mitarbeit in der Durchführung einzelner Projekte. Die „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 01. Juli 2014 ändert daran nichts, denn – abgesehen vom Gehalt – bleiben alle Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 13. Juli 2010 unverändert. Mit der Gehaltserhöhung war demnach nicht die Übernahme weiterer Tätigkeiten verbunden. Auch nach dem Arbeitsvertrag von Frau X. ist nicht erkennbar, dass die Projektarbeit nach dem Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2014 geschuldet ist. Denn danach ist ihre Tätigkeit mit „Teamleitung“ beschrieben. Eine weitere Spezifizierung oder ein Projektbezug ist nicht enthalten.
77Ferner sind die im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, etwaige projektbezogenen Tätigkeiten von Frau X. und Frau S. sowie deren Umfang nachzuweisen. Die vorgelegten Lohnabrechnungen weisen zunächst nur das anteilige Gehalt je Projekt, je Monat aus. Konkrete projektbezogene Tätigkeiten lassen sich daraus nicht entnehmen. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stundennachweise sind insoweit unzureichend. Die vorgelegte „Zeiterfassung“ listet lediglich die geleisteten Gesamtstunden je Monat auf. Eine konkrete Tätigkeit ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig aus dem „Stundennachweis“. Auch daraus ergeben sich lediglich die Stunden pro Monat, die Frau X. und Frau S. für das Projekt gearbeitet haben sollen sowie den Anteil an ihren Gesamtstunden jedes Monats, nicht jedoch welche Tätigkeiten sie für das streitgegenständliche Projekt konkret ausgeführt haben. Stundennachweise, die taggenau die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiter beschreiben und eine projektgenaue Zuordnung der geleisteten Arbeit ermöglichen würden, hat der Kläger für beide Mitarbeiterinnen nicht vorgelegt.
78Hiervon abgesehen sind die für Frau S. und Frau X. geltend gemachten Personalkosten auch deswegen nicht zuwendungsfähig, weil die Angaben im Verwendungsnachweisverfahren in sich widersprüchlich und nicht schlüssig sind. Die Angaben zu den Tätigkeiten von Frau S. sind durch die Änderung des Arbeitsvertrags nicht mehr nachvollziehbar und wirken konstruiert. Durch die „Zusatzvereinbarung auf den Arbeitsvertrag (...) vom 13. Juli 2010“ datiert auf den 31. Dezember 2014 und der Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2014 wird die Projektarbeit zwar zum Gegenstand des Arbeitsvertrags von Frau S. erklärt:
79„Alle Paragraphen bleiben unberührt. Frau T. S. als Vorstand ist frei in der Wahl des Arbeitsortes und führt keine Stundenaufstellung. Im Jahr 2014 arbeitet Sie anteilig zu einem Drittel für die folgenden C. Programme: XXXXXXX; B. XXXXX; B. X1. . Das wird auch auf der Abrechnung deutlich.“
80Diese Zusatzvereinbarung ist jedoch „nachträglich“ geschlossen und soll rückwirkend für das Jahr 2014 gelten. Unklar bleibt zudem wie alle Tätigkeitsbereiche aus dem ursprünglichen Vertrag erhalten bleiben sollen, die ursprünglich eine Vollzeitstelle gefüllt haben sollen. Denn nach der Zusatzvereinbarung soll die gesamte Arbeitszeit nunmehr auf drei Projekte aufgeteilt werden. In den zum Verwendungsnachweis vorgelegten Gehaltsabrechnungen war außerdem die Vergütung entsprechend der Zusatzvereinbarung vom 31. Dezember 2014 vollständig auf die drei Projekte verteilt, eine Vergütung wegen ihres eigentlichen Arbeitsvertrages erfolgte demnach gar nicht. Die diesbezügliche Erklärung des Klägers, dass Frau S. die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende ehrenamtlich wahrgenommen habe überzeugt nicht. Sie widerspricht dem Arbeitsvertrag und der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins. Nach Ziffern 7.4, 7.5 der Vereinssatzung und Ziffern 2.1 und 2.2 der Geschäftsordnung des Vereins ist Frau S. für Vereinsgeschäfte, Arbeitsverträge und Personalangelegenheiten zuständig. Nach Ziffer 7.4 der Vereinssatzung in der Fassung vom 18. Januar 2013 kann der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten und nach Ziffer 7.5 kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
81Unerheblich, da nicht den streitgegenständlichen Durchführungszeitraum betreffend, ist dagegen die spätere Änderung der Geschäftsordnung in Ziffer 2.1 in der Fassung vom 19. Februar 2015, wonach Frau S. als hauptamtliches Vorstandsmitglied für die Führung der Vereinsgeschäfte, die positive Entwicklung der finanziellen Ausstattung, die Organisations- und Personalentwicklung, die Entwicklung weiterer Tätigkeitsfelder und Programme, den kontinuierlichen Aufbau weiterer Partner und Unterstützer sowie die informationstechnischen Grundlagen zuständig ist. Sie arbeitet zur Verwirklichung des Vereinszwecks überwiegend und unmittelbar in Programmen, in der Regel als Programmleitung.
82Darüber hinaus ist auch die nach dem geänderten Arbeitsvertrag vereinbarte Verteilung von jeweils einem Drittel je Projekt nicht umgesetzt worden und die zum Verwendungsnachweis vorgelegten Gehaltsabrechnungen weisen nicht die beantragte Stelle nach. Beantragt war eine Stelle einer bestimmten Entgeltgruppe für einen bestimmten Zeitraum mit konkreten Wochenarbeitsstunden. Im Einzelnen: Auf Seite 11 des Antrags „F0812“ ist u.a. für das – hier maßgebliche – Förderjahr 2014 angegeben „Funktionsbezeichnung / Fachrichtung: Projektleitung – halbe Stelle; Eingruppierung TVöD – E 12; Beschäftigungsdauer (Monate): 12; Wochenarbeitsstunden: 20,00; Monatssatz EUR: 2.177,00 Euro, Beschäftigungsäquivalente Vollzeit 0,5“. Die vorgelegten Lohnabrechnungen weisen je Monat unterschiedliche Anteile an dem Gesamtgehalt von Frau S. aus, die sie für ihre Arbeit an dem streitgegenständlichen Projekt erhielt. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen von Frau S. erhielt diese von Januar bis April 2014 890,00 Euro, d.h. 16,18 % für ihre Mitarbeit an dem streitgegenständlichen Projekt, im Mai 1.847,34 Euro, d.h. 33,59 %, im Juni und Juli war sie nach den Lohnabrechnungen nicht für das Projekt tätig, im August 1.000,00 Euro, d.h. 15,38 %, im September 2.166,66 Euro, d.h. 33,33 %. Darin spielgelt sich weder die Vereinbarung im Arbeitsvertrag noch die beantragte Stelle wieder.
83Ein Nachweis der konkret beantragten 20,00 Wochenarbeitsstunden erfolgte ebenfalls nicht. Ein solcher war nach den arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen Frau S. und dem Kläger auch gar nicht möglich. Denn nach den vertraglichen Regelungen (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2014) war Frau S. nicht verpflichtet, einen Stundennachweis zu führen. Darüber hinaus lag der Verdienst von Frau S. laut Arbeitsvertrag zunächst bei 5.500,00 Euro brutto monatlich und ab 01. Juli 2014 bei 6.500,00 Euro brutto monatlich. Vorgesehen für die von ihr ausgeübte Funktion waren laut Finanzierungsplan aber nur 2.177, 20 Euro für eine halbe Stelle.
84Auch hinsichtlich der Personalkosten von Frau X. sind die Angaben des Klägers in sich widersprüchlich und nicht schlüssig.
85Beantragt hat der Kläger ausweislich Seiten 12, 13 des Antrags „F0817“ unter Ausgaben für Personal für – das hier maßgebliche Förderjahr – 2014: „Lfd. Nr.: 1; Funktionsbezeichnung: Projektmitarbeiter 1, wissenschaftlicher Mitarbeit; Entgeltgruppierung: TVöD – E 11, Beschäftigungsdauer (Monate): (für 2014:) 12 Monate; Wochenarbeitsstunden: 40,00“. Frau X. soll nach Angaben des Klägers Projektmitarbeiterin mit 40 Wochenstunden gewesen sein. Bereits nach ihrem Arbeitsvertrag vom 01. November 2013 war allerdings nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden (§ 3 Abs. 1), die später auf 32 Stunden herabgesetzt wurde (01. September 2014), vereinbart. Auch zu Frau X. wurden Gehaltsabrechnungen vorgelegt, in denen ihre Tätigkeit für das Projekt anteilig zu ihrem Arbeitslohn angegeben wurde. Auch daraus ergibt sich keine Arbeit an dem Projekt von 38 oder den beantragten 40 Stunden pro Woche. Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen erhielt Frau X. für Januar 2014: 835,00 Euro, d.h. 25 % ihres Gehalts für die Arbeit an dem Projekt B. X1. , im Februar 2014 835,00 Euro, d.h. 25 %, im März und April 1.002,00 Euro, d.h. 30 %, für Juni, Juli und August 2014: 483,14 Euro, d.h. 14,46 %. Im Mai 2014 war sie nicht für das Projekt tätig. Eine Zuordnung der ausgezahlten Gehaltsbruchteile zu einer der beantragten Stellen ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
86Unerheblich ist, dass der Kläger nach seinen Angaben selbst keine Kenntnis von der Erlasslage gehabt haben will. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte,
87vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1981 – BVerwG 2 C 5.79 – DVBl. 1982, 195, 197; Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38/08 – juris.
88Es ist allein zu verlangen, dass die Beklagte ihre Verwaltung insoweit gleichmäßig und gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG beanstandungsfrei ausübt. Da keine Hinweise bestehen, dass die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen abweichend vom vorliegenden Fall Personalkosten für Stammpersonal als zuwendungsfähig betrachtet hat, bleibt es bei dem dargestellten Ergebnis.
89Aus den oben genannten Gründen sind auch die mit der Tätigkeit von Frau S. verbundenen geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 1.209,19 Euro (Position 0846) nicht förderfähig.
90c. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger den Vertrauensschutz herleiten könnte.
91Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre,
92vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. November 2009 – 12 A 605/08 – und vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 – juris.
93Es fehlt vorliegend insbesondere an einer einer Zusicherung gleichkommenden Erklärung der Beklagten, dass abweichend von der Verwaltungspraxis Stammpersonal vorliegend als zuwendungsfähig anerkannt werden soll. Es ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass bereits zuvor eine Förderung für Stammpersonal durch die Beklagte erfolgt wäre, worauf sich der Kläger berufen könnte. Zumal eine Änderung der Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit möglich ist,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 – BVerwGE 126, 33 (51) = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 108.
95Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger auch nicht aus den fehlenden Hinweisen der Beklagten unter welchen Umständen Stammpersonal förderfähig wäre herleiten. Eine Verletzung von Hinweispflichten führt bereits nicht zu einem Anspruch. Im Übrigen dürfte die Beklagte auch keine Hinweispflicht auf die Voraussetzungen der Förderung der Personalkosten von Stammpersonal gehabt haben. Denn der Kläger hat – wie bereits dargestellt – in seinem Antrag nicht deutlich gemacht, dass eine Förderung für Stammpersonal beantragt werden sollte.
962. Die hinsichtlich Ziffer 2 des Ausgangsbescheids als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage, ist ebenfalls unbegründet.
97Hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheides geltend gemachten Zinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG i.V.m. Nr. 8.5 ANBest-P hat der Kläger in der Sache keine Einwendungen erhoben. Fehler bei der Berechnung sind auch vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, nach denen ein Absehen von der Erhebung der Zinsen im Rahmen des Ermessens möglich gewesen wäre. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides vom 26. Juli 2016 Seiten 5, 6 verwiesen.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
99Rechtsmittelbelehrung
100Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
101- 102
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 103
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 104
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 105
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 106
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
108Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
109Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
110Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
111Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
112Beschluss
113Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
11434.609,27 €
115festgesetzt.
116Gründe
117Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
118Rechtsmittelbelehrung
119Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
120Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
121Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
122Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
123Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 16 K 6959/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- 1 C 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 264/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3234/95 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- 16 K 3453/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 54/01 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 38/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- VwGO § 113 1x
- 3 C 6/95 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 217/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 7907/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 16 K 4611/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- 12 A 605/08 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 719/82 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 1375/14 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1934/93 1x (nicht zugeordnet)
- BHO § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 1x
- VwGO § 55a 1x