Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3934/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Vorbescheidsantrags für den Umbau und die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. mit der postalischen Anschrift P. -I. -Straße 00 in 00000 H.-H. (nachfolgend: Vorhabengrundstück), und einer Fläche von ca. 12.010 qm, auf dem sich derzeit ein Gebäude mit einem B. -Lebensmitteldiscountmarkt mit 954 qm Verkaufsfläche, einem Schuhfachmarkt mit 522 qm Verkaufsfläche, einem Textilfachmarkt mit 575 qm Verkaufsfläche und einem Fitnessstudio mit einer Fläche von 777 qm sowie ein Parkplatz befinden.
4Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00 (nachfolgend: Bebauungsplan), der am 19. Juli 2006 bekannt gemacht wurde.
5Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück – sowie weitere Grundstücke in seinem Geltungsbereich – ein „Sondergebiet für großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe“ SO 1 mit vier höchstens zulässigen Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,6, einer Geschossflächenzahl von 1,0 sowie einer Verkaufsflächenbegrenzung für zentrenrelevante Sortimente von – in der 2006 bekannt gemachten Fassung – 700 qm je vorhandenem Einzelhandelsbetrieb – bzw. für den im Geltungsbereich vorhandenen Möbelmarkt 3.500 qm – fest. Laut den textlichen Festsetzungen sind im Sondergebiet SO 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe für nicht-zentrenrelevante Sortimente, großflächige Handelsbetriebe sowie gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungs- und Büronutzung zulässig. Daneben wird ein Sondergebiet SO 2 festgesetzt, in dem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, die der Nahversorgung dienen, bis zu einer Verkaufsfläche von 1.500 qm zulässig sind. Hinsichtlich des Begriffs der zentrenrelevanten Sortimente wird auf Anlage 1, Teile A und B des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1996 (MBl. NW. 1996, 922) Bezug genommen, ausgenommen die in Teil B aufgeführten Sortimente, die durch Beschluss des Rates der Beklagten als nicht zentrenrelevant festgelegt wurden, insbesondere das Warenangebot „Teppiche“. In dem unmittelbar an der Autobahn 555 gelegenen westlichen Teil des Vorhabengrundstücks setzt der Bebauungsplan zudem eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ fest. GemäߠZiffer 4 der textlichen Festsetzungen ist eine Gebäudehöhe von maximal 18,00 m bezogen auf die mittlere Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsflächen zulässig. Höhenangaben zu den Verkehrsflächen enthält der Bebauungsplan nicht.
6Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans diente die Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf dem Vorhabengrundstück dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten, wobei die Begründung ausdrücklich erwähnt, dass die damals auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandene zentrenrelevante Verkaufsfläche von 1.900 qm ausdrücklich nicht im Bestand gesichert, sondern planungsrechtlich auf 700 qm herabgesetzt werden sollte. Hierdurch werde das Ziel verfolgt, die Wirksamkeit der zentralen Funktionen in den umliegenden Stadtteilen zu stabilisieren und eine weitere Dezentralisierung aufzuhalten. Im Hinblick auf den Möbelmarkt nimmt die Begründung Bezug auf die kurz vor Aufstellung des Bebauungsplans genehmigte Erweiterung auf 16.000 qm Verkaufsfläche, davon 4.320 qm für zentrenrelevante Sortimente.
7Wie aus der Begründung des Bebauungsplans ferner ersichtlich, waren zur Zeit des erstmaligen Beschlusses im Jahr 2006 drei Maßnahmen zur Verkehrsoptimierung geplant, davon zwei im Plangebiet: So sollte im Bereich der Kreuzung H1. Straße/P. -I. -Straße ein freilaufender Rechtsabbieger von der H1. Hauptstraße (von Norden kommend) in die P. -I. -Straße geplant werden und im Bereich der P. -I. -Straße (T-Kreuzung im Bereich des Großhandelshauses) ein Kreisverkehr eingerichtet werden.
8In den Jahren 2014 bis 2016 änderte die Beklagte den Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens und setzte ihn rückwirkend zum 19. Juli 2006 in Kraft. Der Satzungsbeschluss vom 15. März 2016 wurde am 15. Juni 2016 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Gegenstand der Änderung des Bebauungsplans war die Umwandlung der in der ursprünglichen Fassung in absoluten Quadratmeterzahlen angegebenen Verkaufsflächen in relativ zur Grundstücksfläche berechnete Verkaufsflächenzahlen. Hintergrund der Änderung war ausweislich der Begründung des Satzungsbeschlusses, dass die Beklagte angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenzen befürchtete, dass ein Gericht den Bebauungsplan für unwirksam erklären könnte.
9Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 7. August bis 8. September 2014 erfolgt war, hatte der heutige Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigter der damaligen Eigentümerin des Vorhabengrundstücks mit Schreiben an die Beklagte vom 8. September 2014 angeregt, den auf dem Vorhabengrundstück „vorhandenen und genehmigten Bestand“, namentlich einen Bekleidungsmarkt mit 577 qm Verkaufsfläche, einen Schuhfachmarkt mit 530 qm Verkaufsfläche sowie einen B. -Lebensmitteldiscountmarkt mit 954 qm Verkaufsfläche in der Festsetzung der Verkaufsflächenzahl zu berücksichtigen und darüber hinaus „gewisse Erweiterungsmöglichkeiten (ca. 20 %) zu berücksichtigen. Der Rat der Beklagten nahm die vorgenannte Anregung nicht auf und beließ es bei der vorgesehenen Verkaufsflächenzahl von 0,058, die für das Vorhabengrundstück der ursprünglich festgesetzten absoluten Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente von 700 qm entsprach. Ausweislich der Begründung des Ratsbeschlusses galten die ursprünglichen Satzungsziele, namentlich der Schutz der integrierten Versorgungszentren auch im Zeitpunkt des ergänzenden Verfahrens fort. Dementsprechend könne der Anregung des damaligen Eigentümers des Vorhabengrundstücks nicht gefolgt werden, da es sich schon bei dem bestehenden Lebensmittelmarkt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handle, der eine Magnetfunktion und somit negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausübe. Dass ein Einzelhandelsbetrieb erst als großflächig gelte, wenn er 800 qm Verkaufsfläche überschreite, stehe einer Begrenzung auf umgerechnet 700 qm für das Vorhabengrundstück nicht entgegen, weil insbesondere Lebensmitteldiscountmärkte auch unterhalb dieser Schwelle ungewünschte Auswirkungen zeitigen könnten.
10Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans galt für das Vorhabengrundstück der Bebauungsplan Nr. 00000/00, der für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet auf Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962 festsetzte.
11Am 11. Dezember 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die „Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. “. Dem Antragsformular ist ein Beiblatt mit folgenden Fragestellungen beigefügt:
12- 13
1. Ist die geplante Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsbetriebes bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart) zulässig?
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2. Ist die geplante Umgestaltung der Stellplatzanlage bauplanungsrechtlich zulässig?
Auf dem Beiblatt ist ferner vermerkt, dass die beiden Fragestellungen unabhängig voneinander geprüft werden sollen.
16Die dem Bauantrag beigefügte Planung sieht eine Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmitteldiscountmarkts auf 1.332 qm vor, ferner eine Aufstockung der südwestlichen Ecke des Gebäudes um ein Obergeschoss sowie eine Reduzierung der Stellplatzanlage von 188 auf 178 PKW-Stellplätze, wobei sowohl die südlich des Gebäudes als auch die im westlichen Teil des Vorhabengrundstücks in dem im Bebauungsplan als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzten Bereich gelegenen Stellplätze geändert werden sollen.
17Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Verkaufsflächenzahl überschreite. Bei dem bestehenden Lebensmitteldiscountmarkt handle es sich bereits um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung habe. Mit dem Bebauungsplan sei die bestehende Großflächigkeit aufgrund der schädlichen Auswirkungen überplant worden und eine zulässige Verkaufsfläche unterhalb des Schwellenwertes zur Großflächigkeit festgesetzt worden. Eine Befreiung von der festgesetzten Verkaufsflächenzahl werde deshalb trotz der schon im Bestand vorliegenden Überschreitung nicht genehmigt. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 werde mit einem geplanten Wert von 0,95 deutlich überschritten. Die Stellplätze sollten innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern errichtet werden. Da die Erweiterung der Einzelhandelsflächen mit den Planungszielen grundsätzlich unvereinbar sei, lägen Befreiungsgründe für die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung sowie für die Errichtung von Stellplätzen innerhalb der Anpflanzzone nicht vor.
18Die Klägerin hat am 24. Mai 2018 Klage erhoben.
19Sie trägt zur Begründung vor, dass der Bebauungsplan unwirksam und das Vorhaben nach den Festsetzungen des vorherigen Bebauungsplans Nr. 00000/00 bzw. gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) wegen der zahlreichen in der Nähe befindlichen groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sei. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich zum einen aus der Unbestimmtheit der Festsetzung in Ziffer 4 zur Gebäudehöhe. Die als Bezugsgröße verwendete Höhe der Verkehrsflächen sei weder im Bebauungsplan selbst angegeben noch bestimmbar, weil nicht eindeutig sei, welche der drei im Plangebiet in Betracht kommenden Erschließungsstraßen gemeint sei. Auch sei nicht klar ob Bezugspunkt die Gehwege oder die Fahrbahnen sein sollten; auch sei denkbar, die mittlere Höhe anhand des natürlichen Gefälles einer Straße über die Gesamtlänge des angrenzenden Grundstücks zu ermitteln, das bereits bei wenigen Dezimetern ausschlaggebend sein könne. Zudem sei, wie aus der Begründung des Bebauungsplans ersichtlich, im Zeitpunkt des 2006 beendeten Verfahrens ein nicht unerheblicher Ausbau der externen und inneren Erschließung des Plangebiets beabsichtigt gewesen, der mutmaßlich Veränderungen der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße verursacht habe. Den Festsetzungen zur Verkaufsflächenobergrenze mangele es an einer Ermächtigungsgrundlage, weil die zulässige Art der baulichen Nutzung entgegen § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht hinreichend konkret typisiert festgesetzt worden sei. Ferner sei der Bebauungsplan zu Lasten der Klägerin abwägungsfehlerhaft. Weil die festgesetzte Verkaufsflächenzahl für zentrenrelevanten Einzelhandel von 0,058 den Bestand unterschreite, sei es der Klägerin nicht nur verwehrt, den Bestand zu erweitern, sondern auch, Änderungen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit vorzunehmen, durch die die Verkaufsfläche nicht geändert würde und keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten wären, wie eine Vergrößerung der Lagerfläche, einen Neubau von Büros oder Sozialräumen oder zumindest eine Änderung der Öffnungszeiten. Die Beklagte habe es versäumt, sich diesbezüglich mit der Möglichkeit einer Festsetzung gem. § 1 Abs. 10 BauNVO auseinanderzusetzen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, weil bei dem erneuten Offenlagebeschluss im Jahr 2014 nicht auf die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen worden sei. Schließlich habe der Satzungsbeschluss vom 15. Juni 2016 nur mit einer Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin veröffentlicht werden dürfen. Auch im ergänzenden Verfahren sei der Satzungstext zu veröffentlichen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Mai 2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend den Umbau des Objekts P. -I. -Straße 00 in 00000 H. zu erteilen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor, der Bebauungsplan sei wirksam. Die in den Höhenangaben als Bezugspunkt herangezogenen Erschließungsanlagen, namentlich die P. -I. -Straße und die H1. Hauptstraße seien bereits endausgebaut und eine erhebliche Veränderung nicht absehbar. Der untere Bezugspunkt sei auch für den Fall, dass ein Baugrundstück an mehrere Erschließungslagen angrenzt, hinreichend bestimmbar, denn die textlichen Festsetzungen nähmen insoweit deren mittlere Höhenlage als Bezugspunkt. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich mit den Belangen der Klägerin dezidiert auseinandergesetzt, wie aus Anlage 3 des Satzungsbeschlusses sowie den Ausführungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung ersichtlich. Darüber hinaus handle es sich um einen Sonderstandort. Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten widerspreche an dieser Stelle grundsätzlich den Zielen des Landesentwicklungsplans bzw. des daraus entwickelten Zentrenkonzeptes der Beklagten. Aus diesem Grund sei jeglicher Ausbau bzw. eine Verfestigung des Standorts für Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten über den Bestand hinaus nicht gewünscht. Ein Verweis auf bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sei bei dem erneuen Offenlagebeschluss im Jahr 2014 nicht erforderlich gewesen. Die einschlägigen Vorschriften bedürften der Einschränkung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung nur auf umweltbezogene Informationen hinzuweisen sei, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar seien. Gebe es – wie vorliegend – keine Informationen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs bezögen, dürfe es mit der Bekanntmachung von Ort und Dauer der erneuten Auslegung sein Bewenden haben. Schließlich liege auch kein Bekanntmachungsmangel vor. Die Formulierung „Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nummer 00000/00 rückwirkend zum 19. Juli 2006 in Kraft.“ erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO).
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Bände) Bezug genommen.
26<p class="absatzLinks">Entscheidungsgründe 27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der hier gem. § 90 Abs. 4 BauO NRW n. F. maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (nachfolgend BauO NRW 2000) kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Dieser ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. 7; 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000).
30ass="absatzLinks">Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
31Die gemäß dem Vorbescheidsantrag der Klägerin hier allein zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung stehen der beabsichtigten Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes (hierzu I.) und der Umgestaltung der Stellplatzanlage (hierzu II.) entgegen.
32I.
33Die beabsichtigte Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes, die zu einer Erhöhung der Verkaufsflächenzahl auf 0,11 führen würde, steht in Widerspruch zum Bebauungsplan, der für das Vorhabengrundstück eine maximale Verkaufsflächenzahl von 0,058 festsetzt.
34Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
351.
36Die Beklagte hat den Bebauungsplan zulässigerweise auf die Ermächtigungsgrundlage des § 11 BauNVO gestützt.
37Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §7; 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Der erforderliche wesentliche Unterschied ist hier gegeben, weil sich der betreffende Festsetzungsgehalt, insbesondere die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels, nicht mit der Festsetzung einer der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen erreichen ließe.
38§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gibt vor, dass für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind. Die festgesetzten Sondergebiete SO 1 und SO 2 enthalten als „Sondergebiete für großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe“ eine solche Zweckbestimmung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch hinreichend konkret typisierte Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung getroffen.</p>
class="absatzRechts">39 Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Plangeberin geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Plangeberin ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl (hier 0,058) festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Gegen eine Aufteilung des Plangebietes in mehrere Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Verkaufsflächenzahlen für bestimmte Branchen bestehen daher im Grundsatz keine Bedenken. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, juris Rn. 58 ff. Allerdings muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen. Zwar ist sie bei Festsetzungen nach § 11 BauNVO nicht an vorgegebene Anlagetypen gebunden, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden sind, die Typisierung muss aber von einem städtebaulichen Konzept getragen werden, dass auf planungsrechtlich relevante Unterschiede zwischen den einzelnen festgesetzten Nutzungen abstellt, die sich etwa aus ihrem unterschiedlich hohen "Störpotential" im Hinblick auf einen zu schützenden zentralen Versorgungsbereich, aber auch aus ihrem unterschiedlichen Flächenbedarf ergeben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, juris Rn. 62 ff. Die Festsetzungen zu den Sondergebieten SO 1 und SO 2 im Bebauungsplan werden diesen rechtlichen Maßstäben gerecht. Die Beklagte hat sich, wie sich insbesondere aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, bei der Festsetzung der zulässigen Verkaufsflächen von ihrem Einzelhandelskonzept und dem Ziel des Schutzes von Nahversorgungszentren leiten lassen. Sie hat dabei auch nicht etwa lediglich das Ziel verfolgt, die vorhandenen Nutzungen auf den Bestand zu setzen, so etwa im Falle von OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, juris Rn. 70, sondern sowohl hinsichtlich der zulässigen Sortimente – zentrenrelevante Sortimente im Sondergebiet SO 1 sowie zentrenrelevante Sortimente, die der Nahversorgung dienen im Sondergebiet SO 2 – als auch hinsichtlich der vorhandenen Nutzungen – im Wege einer größeren zulässigen Verkaufsfl228;che für zentrenrelevante Sortimente für den Möbelmarkt und einer geringeren zulässigen Fläche beispielsweise für das Vorhabengrundstück – eine differenzierte Regelung getroffen, die der Verwirklichung eines von planungsrechtlich relevanten Unterschieden getragenen Konzeptes zur Typisierung dient. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die vorstehenden Erwägungen auch im ergänzenden Verfahren noch einmal erneut abgewogen, sich letztlich jedoch für eine Beibehaltung der ursprünglich festgelegten Flächenangaben – nun in Form von Verkaufsflächenzahlen – entschieden. So hat der Rat der Beklagten, wie aus der Begründung des Satzungsbeschlusses ersichtlich, die Interessen der damaligen Eigentümerin, namentlich deren Anregung einer planungsrechtlichen Absicherung einer Erweiterungsmöglichkeit um bis zu 20 Prozent, erneut abgewogen, sich aber letztlich – ausdrücklich unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Satzungsziele – dagegen entschieden.
2.
48Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Abwägungsmangel.
49Das in § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuchs (BauGB) normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 22.
51§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2017 – 2 D 98/15 – , juris, Rn. 70, m. w. N.
53Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N.
55Die Plangeberin kann mit einer Festsetzung gem. § 1 Abs. 10 BauNVO vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, k2;nftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/15.NE –, juris, 63 f., m. w. N.
57Die Beklagte hat die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Eigentümer an dem Bestand und einer weiteren Nutzung der Grundstücke in ihre Erwägungen eingestellt und nachvollziehbar abgewogen. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Einzelhandelsbetriebs auf dem Vorhabengrundstück gesehen und erkannt, dass die Begrenzung der Verkaufsflächen für zentrenrelevanten Einzelhandel unter den vorhandenen Bestand in einer Festsetzung auf den passiven Bestandsschutz resultiert. Die Ablehnung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten für die Betriebe hat die Beklagte mit dem Ziel begründet, die Wirksamkeit der zentralen Funktionen in den umliegenden Stadtteilen zu stabilisieren und eine weitere Dezentralisierung aufzuhalten. Entsprechende Überlegungen hat die Beklagte, wie bereits unter I. 1. dargelegt, im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans angestellt.
583.
59Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Bestimmtheitsmangel, obgleich er keine Festsetzungen zur Höhe der Verkehrsflächen enthält, die als Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhen dienen.
60Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die zeichnerischen als auch die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und –bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt.
61OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris Rn. 62.
62Der Bebauungsplan genügt diesem Maßstab, denn er verweist zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe auf die mittlere Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan ermöglicht es den Bauherren im Plangebiet, die zulässige Gebäudehöhe auf dem jeweiligen Baugrundstück durch die Bildung eines Mittelwertes aus den Höhen der angrenzenden Verkehrsflächen zu errechnen, wobei die Verwendung des Plurals klarstellt, dass im Falle mehrerer angrenzender Verkehrsflächen der Mittelwert aus den Höhen aller dieser Verkehrsflächen maßgeblich sein soll. Hierbei unterliegt es jedenfalls im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass mit „Verkehrsfläche“ die Straßenoberfläche und nicht etwa ein Gehweg gemeint ist. Denn andernfalls könnte der offensichtlich unerwünschte Fall, dass aufgrund unterschiedlicher Fahrweggestaltungen rechts und links der Straße unterschiedliche Gebäudehöhen zulässig wären, nicht ausgeschlossen werden. Die von der Plangeberin gewählte Methode der Höhenberechnung mag für Bauherren weniger praktikabel sein als etwa Festsetzungen absoluter Höhenangaben über N.N. für die Gebäudehöhen bzw. Verkehrsflächen, sie genügt jedoch noch dem Bestimmtheitsgrundsatz.
63Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich der Begründung des Bebauungsplans zur Zeit seines Erlasses Straßenbaumaßnahmen im Geltungsbereich geplant waren, denn diese - die Einrichtung eines freilaufenden Rechtsabbiegers im Bereich der Kreuzung H1. Straße/P. -I. -Straße sowie eines Kreisverkehrs auf der P. -I. -Straße - waren nicht von einem Ausmaß, insbesondere bezogen auf die Höhe der Verkehrsflächen, das im Hinblick auf die vorgenannte Methode der Höhenberechnung zu wesentlichen Unsicherheiten zu führen geeignet waren.
644.
65Auch die formalen Einwände der Klägerin im Hinblick auf den Bebauungsplan greifen nicht durch.
66So war es unschädlich, dass die Bekanntmachung der erneuten Offenlage im ergänzenden Verfahren keinen Hinweis zu umweltbezogenen Informationen enthielt, denn § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz BauGB, nach dem Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Offenlage ortsüblich bekannt zu machen sind, ist im Falle einer erneuten Auslegung teleologisch zu reduzieren: Sofern es, wie vorliegend, da es nur um eine Umwandlung von Verkaufsflächen in Verkaufsflächenzahlen ging, keine umweltbezogenen Informationen gibt, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, und in der Bekanntmachung der Offenlage – wie vorliegend – ein Hinweis enthalten ist, dass nur zu geänderten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können, kann es mit der Bekanntmachung von Ort und Dauer der erneuten Auslegung sein Bewenden haben.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5/13 –, juris Rn. 12.
68Schließlich ist unschädlich, dass in der Bekanntmachung der ergänzten Fassung des Bebauungsplans am 15. Juni 2016 im Amtsblatt der Beklagten weder eine Bekanntmachungsanordnung enthalten noch der Satzungstext veröffentlicht worden ist. Die Art und Weise der Bekanntmachung entsprach § 10 Abs. 3 BauGB, der insoweit eine „sondergesetzliche Vorschrift“ i. S. v. § 3 Abs. 2 BekanntmVO darstellt.
69II.
70Die beabsichtigte Umgestaltung der Stellplatzanlage steht in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die umzugestaltenden Stellplätze befinden sich teilweise in einem Bereich, für den der Bebauungsplan eine Fläche zur Anpflanzung für Bäume und Sträucher festsetzt. Ferner überschreitet das Vorhaben nicht zuletzt durch die Umgestaltung der Stellplatzanlage zu einer Versiegelung des Baugrundstücks, die die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 – auch unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten des § 19 Abs. 4 BauNVO – mit einer Grundflächenzahl von 0,95 deutlich übersteigt.
71III.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
lass="absatzRechts">73Rechtsmittelbelehrung
74Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
75- 76
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
82Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
83Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
84Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
85Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
86Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende
87Beschluss
88Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8937.900,00 €
90festgesetzt.
91Gründe
92Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 3. b) und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW – veröffentlicht in BauR 2019, 610).
93Rechtsmittelbelehrung
94Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
95Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
96Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
97Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
98Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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